GG Art 91b

From Freiheit statt Angst!

Jump to: navigation, search
  • (1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:
    • 1.Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
    • 2.Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
    • 3.Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.
  • (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
  • (3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.




Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. 
Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet



Contents

[edit] Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 91b


[edit] Mögliche Folgen bei Verstöße gegen Grundgesetz Art 91b


<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch>

<empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. </empfehlung>
<wunsch>Wir wünschen Ihnen ein friedvolles Miteinander.</wunsch>



[edit] Siehe auch:

BGB Übersicht, StGB Übersicht, GG Übersicht

[edit] Links:


Der Inhalt dieser Seite stammt aus dem Wiki wissenswiki.erziehungspflicht.de.

Er ist dort unter dem Namen GG Art 91b zu finden.

Personal tools
Toolbox
  • What links here
  • Related changes
  • Upload file
  • Special pages
  • Printable version