Position von Dr. Thomas de Maizière

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2010-03-17

Ursprüngliche Nachricht

Von:
Gesendet: Dienstag, 16. März 2010 10:41
An: Dr. Thomas de Maizière
Betreff: Vorratsdatenspeicherung und Bedenken

Sehr geehrter de Maizière,

nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung überprüft
und in diesem Zuge Mängel bei Datensicherheit und Verhältnismäßigkeit
festgestellt hat, wurde dieses Gesetz als Verfassungskonform beurteilt und
außer Kraft gesetzt.

Die Wiederaufnahme der Diskussion und Planung einer angepassten Umsetzung
einer Vorratsdatenspeicherung nehme ich mit Besorgnis zur Kenntnis.

Ich kann mich nicht mit dem Gedanken anfreunden, dass der Bürger unter
Generalverdacht gestellt wird, und Maßnahmen eingeleitet werden, den
Bürger präventiv zu überwachen.

Sicherlich benötigt die Exekutive und die Judikative Mittel, um gegen
Straftäter zu ermitteln und diese Straftäter zu verurteilen.

Aber die Umsetzung einer Vorratsdatenspeicherung ist nicht das Mittel eines
demokratischen Rechtsstaats, um diese Strafverfolgungs-Ziele zu erreichen.

Wenn dies ein adäquates Mittel wäre, warum wird jeder Pkw-Halter nicht
verpflichtet, ein Fahrtenschreiber zu nutzen oder ein Fahrtenbuch zu
führen, welches lückenlos geführt werden muss und auf Abruf der Polizei
oder Staatsanwaltschaft ausgehändigt werden muss?
Nicht das ich es besser weiß, aber ich möchte behaupten, das mehr
Straftaten bei der Nutzung eines Pkw's begangen werden als Straftaten bei
der Nutzung des Internets.

Und Straftäter, welche die Absicht haben, Ihre Identität im Internet zu
verschleiern, haben es da sehr einfach.

Gehen Sie selbst mal in einen Discounter (Aldi, Lidl, etc.) welcher
SIM-Karten für Mobiltelefone anbieten, und erwerben Sie dort eine
SIM-Karte ohne gültigem Ausweisdokument.

Sie werden überraschend feststellen, das sich Ihre Erfahrung mit diesem
Heise-Artikel deckt:
http://tinyurl.com/sim-karte
(Lesen Sie diesen Artikel und schauen Sie sich den Videobeitrag dazu an!)

Und solange derartige Lücken und Schwachstellen bestehen, solange sollte
man das ersinnen einer neuen Vorratsdatenspeicherung auf Eis legen.

Denn es werden nur die Daten der unbescholtenen Bürger gesammelt und
bevorratet, aber nicht die Daten und Aktionen der Straftäter, die
ausreichend clever und motiviert sind, Ihre Aktionen zu verschleiern.

Ich appelliere hiermit...

- an den Auftrag, den Sie von Ihren Wählern erhalten haben
- an die Einhaltung des deutschen Grundgesetzes
- und Ihren gesunden Menschenverstand

...das Thema Vorratsdatenspeicherung als das zu beurteilen, was es ist.
Ein undemokratisches nutzloses Werkzeug, welches die Grundrechte der Bürger
verletzt.

Da durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde, das die erste
Fassung einer Vorratsdatenspeicherung die Rechte Ihrer Wähler und Bürger
verletzt, fordere ich Sie hiermit auf, nicht nochmal einen derartigen,
Verfassungskonformen Fehler zu begehen.

Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Manns, Blieskastel


Antwort:

From:
To:
Subject: 100316, Manns, Matthias, Vorratsdatenspeicherung
Date: Wed, 17 Mar 2010 11:55:37 +0100 (CET)

Sehr geehrter Herr Manns,

Für Ihre E-Mail vom 16. März 2010 an den Bundesminister des Innern, Herrn Dr. Thomas de Mazière, in der Sie an ihn appelieren, auf eine Neuauflage des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung zu verzichten, weil diese die Grundrechte der Bürger verletze, danke ich Ihnen. Ich bin darum gebeten worden, Ihnen zu antworten.

Mit der Entscheidung vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht sowohl die die Speicherungspflicht regelnden §§ 113a, 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) als auch die korrespondierende Abrufbefugnis aus § 100g Strafprozessordnung (StPO) für mit Artikel 10 Grundgesetz (GG) als unvereinbar und nichtig erklärt.

Die auf der Grundlage der für nichtig erkannten Vorschriften erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen; behördlichen Auskunftsersuchen dürfen die privaten Telekommunikationsdiensteanbieter nicht entsprechen. Zukünftig kann im Rahmen der Strafverfolgung daher bis zu einer vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig erklärten Neuregelung der Vorratsdatenspeicherungspflicht und korrespondierender Abrufbefugnisse nicht mehr auf die auf Vorrat gespeicherten Daten zurückgegriffen werden.

Die Urteilsbegründung ist nunmehr gründlich zu bewerten, um eine Entscheidung innerhalb der Bundesregierung zu einer möglichen Neuregelung und deren genauer Inhalte zu ermöglichen.

Eine Entscheidung, ob überhaupt und falls ja, in welcher Form die Bundesregierung auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts einen neuen Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen wird, steht noch nicht fest. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich zu Ihren umfangreichen Argumenten noch nicht abschließend Stellung nehmen kann.

Federführend für grundsätzliche Fragen der Vorratsdatenspeicherung ist das Bundesministerium der Justiz. Ich erlaube mir daher, Sie auch auf die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz hinzuweisen. Link: http://www.bmj.bund.de/Suche_56.html?searchstr=Vorratsdatenspeicherung


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

gez. Heinrich Lorenz

Bundesministerium des Innern



2010-03-16

Sehr geehrter Herr S,

für Ihre E-Mail vom 16. März 2010 an den Bundesminister des Innern, Herrn Dr. Thomas de Mazière, zum Thema Vorratsdatenspeicherung danke ich Ihnen. Ich bin darum gebeten worden, Ihnen zu antworten.

Mit der Entscheidung vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht sowohl die die Speicherungspflicht regelnden §§ 113a, 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) als auch die korrespondierende Abrufbefugnis aus § 100g Strafprozessordnung (StPO) für mit Artikel 10 Grundgesetz (GG) als unvereinbar und nichtig erklärt.

Die Urteilsbegründung ist nunmehr gründlich zu bewerten, um eine Entscheidung innerhalb der Bundesregierung zu einer möglichen Neuregelung und deren genauer Inhalte zu ermöglichen.

Eine Entscheidung, ob überhaupt und falls ja, in welcher Form die Bundesregierung auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts einen neuen Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen wird, steht noch nicht fest. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich noch nicht abschließend Stellung nehmen kann.

Federführend für grundsätzliche Fragen der Vorratsdatenspeicherung ist das Bundesministerium der Justiz. Ich erlaube mir daher, Sie auch auf die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz hinzuweisen. Link: http://www.bmj.bund.de/enid/8234976beeb6c6fe4855ad2896a0f484,0/Meta-Seiten/Suche_56.html?searchstr=Vorratsdatenspeicherung&Suche.x=7&Suche.y=10

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez. Katja Guth

Bundesministerium des Innern - Bürgerservice-Zentrum - E-Mail: www.bmi.bund.de www.d115.de


Ursprüngliche Nachricht

Hiermit bitte ich Sie, gegen die Vorratsdatenspeicherung zu stimmen.

Das BVG hat abermals die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung kritisiert. Dieses wurde auch durch den EU-GH angemahnt. Doch wird wieder ?ber eine neue Umsetzung zur Vorratsdatenspeicherung diskutiert.

Die Netzgemeinde kritisierte das Vorhaben der Vorratsdatenspeicherung, sowie die Sperrung von Internetseiten und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Jedes mal findet die Netzgemeinde kein Ohr in der Politik und die Einw?nde wurde bis heute nicht beachtet.

Das Internet ist ein freies Medium und sollte dies auch bleiben. Dazu geh?rt der freie digitale Schriftverkehr sowie die Telefonie. Ich m?chte nicht, das einer den Daten/Telefonverkehr in irgend einer Art und Weise von mir speichert. Weder Staat noch ein Privates Unternehmen, da dieses gegen meine Grundrechte verst??t. Diese gilt es vom Staat her zu sch?tzen und nicht zu demontieren.

Immer wieder werden bei Sperr- und Speicherma?nahmen Kindesmisshandlung, Gefahrenabwehr und Terrorismus als Hauptargumente genannt. Dabei sollte man sich ?berlegen, das es hier um Verbrecher und Organisationen geht, die gut organisiert sind und wo Sperr- und Speicherma?nahmen keine gro?e Wirkung zeigen, da Anonymisierungstools die Kontaktdatenverbergen, in dem man sie ?ber ausl?ndische Proxys umleitet.

Daher bitte sich Sie, sich gegen die Vorratsdatenspeicherung ein zu setzen und gegen den ?berwachungsstaat zu stimmen und f?r die Rechtsstaatlichkeit und Demokratie einzustehen.


Antwort

ehr geehrter Herr [...],

für Ihre E-Mail vom 15. März 2010 an den Bundesminister des Innern, Herrn Dr. Thomas de Mazière, zum Thema Vorratsdatenspeicherung danke ich Ihnen. Ich bin darum gebeten worden, Ihnen zu antworten.

Mit der Entscheidung vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht sowohl die die Speicherungspflicht regelnden §§ 113a, 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) als auch die korrespondierende Abrufbefugnis aus § 100g Strafprozessordnung (StPO) für mit Artikel 10 Grundgesetz (GG) als unvereinbar und nichtig erklärt.

Die Urteilsbegründung ist nunmehr gründlich zu bewerten, um eine Entscheidung innerhalb der Bundesregierung zu einer möglichen Neuregelung und deren genauer Inhalte zu ermöglichen.

Eine Entscheidung, ob überhaupt und falls ja, in welcher Form die Bundesregierung auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts einen neuen Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen wird, steht noch nicht fest. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich noch nicht abschließend Stellung nehmen kann.

Federführend für grundsätzliche Fragen der Vorratsdatenspeicherung ist das Bundesministerium der Justiz. Ich erlaube mir daher, Sie auch auf die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz hinzuweisen. Link: http://www.bmj.bund.de/enid/8234976beeb6c6fe4855ad2896a0f484,0/Meta-Seiten/Suche_56.html?searchstr=Vorratsdatenspeicherung&Suche.x=7&Suche.y=10

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez. Katja Guth

Bundesministerium des Innern - Bürgerservice-Zentrum - E-Mail: www.bmi.bund.de www.d115.de


2010-03-11

Sehr geehrter Herr xxx,

Für Ihre E-Mail vom 10. März 2010 an den Bundesminister des Innern, Herrn Dr. Thomas de Mazière, zum Thema Vorratsdatenspeicherung danke ich Ihnen. Ich bin darum gebeten worden, Ihnen zu antworten.

Mit der Entscheidung vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht sowohl die die Speicherungspflicht regelnden §§ 113a, 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) als auch die korrespondierende Abrufbefugnis aus § 100g Strafprozessordnung (StPO) für mit Artikel 10 Grundgesetz (GG) als unvereinbar und nichtig erklärt.

Die auf der Grundlage der für nichtig erkannten Vorschriften erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen; behördlichen Auskunftsersuchen dürfen die privaten Telekommunikationsdiensteanbieter nicht entsprechen. Zukünftig kann im Rahmen der Strafverfolgung daher bis zu einer vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig erklärten Neuregelung der Vorratsdatenspeicherungspflicht und korrespondierender Abrufbefugnisse nicht mehr auf die auf Vorrat gespeicherten Daten zurückgegriffen werden.

Die Urteilsbegründung ist nunmehr gründlich zu bewerten, um eine Entscheidung innerhalb der Bundesregierung zu einer möglichen Neuregelung und deren genauer Inhalte zu ermöglichen.

Eine Entscheidung, ob überhaupt und falls ja, in welcher Form die Bundesregierung auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts einen neuen Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen wird, steht noch nicht fest. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich noch nicht abschließend Stellung nehmen kann.

Federführend für grundsätzliche Fragen der Vorratsdatenspeicherung ist das Bundesministerium der Justiz. Ich erlaube mir daher, Sie auch auf die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz hinzuweisen. Link: http://www.bmj.bund.de/enid/8234976beeb6c6fe4855ad2896a0f484,0/Meta-Seiten/Suche_56.html?searchstr=Vorratsdatenspeicherung&Suche.x=7&Suche.y=10 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez. Heinrich Lorenz

Bundesministerium des Innern - Bürgerservice-Zentrum - E-Mail: www.bmi.bund.de www.d115.de


2010-03-10

Bild:Vorschlag.gif
Position von ...

from to [...][at]googlemail.com date 10 March 2010 14:28 subject 100310, [...], Phil, Vorratsdatenspeicherung mailed-by bmi.bund.de

hide details 14:28 (1 hour ago)

Sehr geehrter Herr [...],

für Ihre E-Mail Anfrage vom 10. März 2010 an den Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Mazière, danke ich Ihnen. Ich bin darum gebeten worden, Ihnen zu antworfen.

Mit der Entscheidung vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht sowohl die die Speicherungspflicht regelnden §§ 113a, 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) als auch die korrespondierende Abrufbefugnis aus § 100g Strafprozessordnung (StPO) für mit Artikel 10 Grundgestz (GG) als unvereinbar und nichtig erklärt.

Die auf der Grundlage der für nichtig erkannten Vorschriften erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen; behördlichen Auskunftsersuchen dürfen die privaten Telekommunikationsdiensteanbieter nicht entsprechen. Zukünftig kann im Rahmen der Strafverfolgung daher bis zu einer vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig erklärten Neuregelung der Vorratsdatenspeicherungspflicht und korrespondierender Abrufbefugnisse nicht mehr auf die auf Vorrat gespeicherten Daten zurückgegriffen werden.

Die Urteilsbegründung ist nunmehr gründlich zu bewerten, um eine Entscheidung innerhalb der Bundesregierung zu einer möglichen Neuregelung und deren genauer Inhalte zu ermöglichen.

Gespeichert wurden die Daten bei den Telekommunikationsunternehmen, nicht beim Staat.

Federführend für grundsätzliche Fragen der Vorratsdatenspeicherung ist das Bundesministerium der Justiz. Ich erlaube mir, Sie auch auf die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz hinzuweisen, wo weitere Fragen zur Vorratsdatenspeicherung beantwortet werden. Link:http://www.bmj.bund.de/enid/454e6162a4144b8aa24a70dedff71a6f,c1b2c85f7472636964092d0935323933/Vorratsdatenspeicherung/Wer_speichert_die_Daten__1k7.html


Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez. Heinrich Lorenz

Bundesministerium des Innern - Bürgerservice-Zentrum - E-Mail: www.bmi.bund.de


www.d115.de

12.03.2010

Sehr geehrter Herr H,

Bundesinnenminister Dr. de Maizière hat mich gebeten, Ihnen für Ihre E-Mail vom 11. März 2010 zu danken.

Ihre darin enthaltene kritische Anmerkung zum Thema Vorratsdatenspeicherung wurde hier aufmerksam zur Kenntnis genommen.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez. Katja Guth

Antwort

Sehr geehrter Herr T.,

Für Ihre E-Mail vom 16. März 2010 an den Bundesminister des Innern, Herrn Dr. Thomas de Mazière, in der Sie an ihn appellieren auch im Hinblick auf die Überwachungspraktiken in China und in den Ostblockstaaten auf eine neue Gesetzesvorlage zum Thema Vorratsdatenspeicherung zu verzichten, danke ich Ihnen. Ich bin darum gebeten worden, Ihnen zu antworten.

Mit der Entscheidung vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht sowohl die die Speicherungspflicht regelnden §§ 113a, 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) als auch die korrespondierende Abrufbefugnis aus § 100g Strafprozessordnung (StPO) für mit Artikel 10 Grundgesetz (GG) als unvereinbar und nichtig erklärt.

Die auf der Grundlage der für nichtig erkannten Vorschriften erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen; behördlichen Auskunftsersuchen dürfen die privaten Telekommunikationsdiensteanbieter nicht entsprechen. Zukünftig kann im Rahmen der Strafverfolgung daher bis zu einer vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig erklärten Neuregelung der Vorratsdatenspeicherungspflicht und korrespondierender Abrufbefugnisse nicht mehr auf die auf Vorrat gespeicherten Daten zurückgegriffen werden.

Die Urteilsbegründung ist nunmehr gründlich zu bewerten, um eine Entscheidung innerhalb der Bundesregierung zu einer möglichen Neuregelung und deren genauer Inhalte zu ermöglichen.

Eine Entscheidung, ob überhaupt und falls ja, in welcher Form die Bundesregierung auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts einen neuen Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen wird, steht noch nicht fest. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich noch nicht abschließend Stellung zu Ihren umfangreichen Argumenten nehmen kann.

Federführend für grundsätzliche Fragen der Vorratsdatenspeicherung ist das Bundesministerium der Justiz. Ich erlaube mir daher, Sie auch auf die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz hinzuweisen. Link: http://www.bmj.bund.de/Suche_56.html?searchstr=Vorratsdatenspeicherung


Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez. Heinrich Lorenz

Bundesministerium des Innern - Bürgerservice-Zentrum - E-Mail: www.bmi.bund.de www.d115.de

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