Richtlinien für die Wertschöpfung von privaten Daten
Die Wertschöpfung von privaten Datensätzen hat sich zu einem kleinen aber umsatzstarken Markt entwickelt. Der sog. Adresshandel sollte deshalb nicht Unterbunden werden, braucht aber Regelungen, die den technischen Möglichkeiten von Heute entsprechen. Es muss einem Menschen möglich sein nachzuvollziehen, welcher Unternehmer welchen Partnern seine privaten Daten zu welchem Zweck zugänglich macht! Zudem muss es möglich sein dies zu unterbinden.
Deshalb sollten Unternehmer welche sich im Geschäftsfeld der Wertschöpfung privater Datensätze bewegen dazu verpflichtet werden, den Menschen mit deren Daten sie arbeiten, die Informationen, die notwendig sind um zu kontrollieren, wer was mit ihren Daten macht, einfach zugänglich zu machen. Darüber hinaus muss ein Mensch jederzeit die Möglichkeit haben, die Nutzung seiner Daten einzuschränken.
Die Wertschöpfung privater Daten darf nichtmehr ohne Beteiligung des Inhabers dieser Daten von statten gehen:
1. Ein Mensch ist ausschließlicher Eigentümer seiner Daten, die Wertschöpfung seiner Daten bedarf seiner Genehmigung.
2. Das Recht zu Wertschöpfung privater Daten kann nur zeitlich begrenzt erworben werden und bedarf der ausdrücklichen Verlängerung durch den Eigentümer der Daten.
3. Die Nutzung der Daten ohne Genemigung des Eigentümers IST Diebstahl und muss als solcher geahndet werden.
4. Der Wertschöpfer von Daten ist verantwortlich für die Nutzung der Daten durch seine Geschäftspartner und Kunden.