Tauschbörse für Prepaid-Handykarten

Aus Freiheit statt Angst!
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Status

Der AK Vorrat startete im Januar 2008 eine Tauschbörse für Handykarten, stellte diese wegen der damit verbundenen Sicherheitsrisiken jedoch vorläufig wieder ein (siehe Begründung). Ein weiterer Grund war, dass die Teilnehmer mithilfe auf Vorrat gespeicherter Verkehrsdaten (z.B. IMEI-Nummer des Mobiltelefons) weiterhin identifiziert werden können (siehe auch Diskussion:Kartentausch). Die Tauschbörse kann nur eine Identifizierung mithilfe der Kundendatei verhindern. Die Kundendateien der Mobilfunkprovider werden von staatlichen Stellen allerdings aus geringem Anlass (z.B. bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit) und 15mal häufiger abgefragt als Verkehrsdaten. Auf die Kundendateien haben die Behörden zudem einen Online-Zugriff, nicht aber auf Verkehrsdaten. Eine nicht auf den eigenen Namen registrierte Handykarte bietet daher einen stark verbesserten Schutz vor Aufdeckung.

Die Tauschbörse wird zur Zeit außerhalb des AK Vorrat fortgeführt auf http://www.daten-speicherung.de/kartentausch . Auf dieser Wiki-Seite kann der Text verbessert werden, um die Teilnehmer besser zu informieren. Die fertige Version wird dann auf das Portal übernommen.

Text auf http://www.daten-speicherung.de/kartentausch

Wir organisieren eine Tauschbörse für Prepaid-Handykarten. Sie schicken uns eine Prepaid-Karte und erhalten eine andere zurückgeschickt. Dadurch können Sie telefonieren, ohne über die Kundendatei des Anbieters identifizierbar zu sein.

Wie funktioniert der Kartentausch?

  1. Informieren Sie sich über die Bedingungen und Risiken dieser Aktion anhand des unten stehenden Textes.
  2. Sie benötigen eine deutsche, freigeschaltete Prepaid-Handykarte. Die Karte darf noch nicht deaktiviert sein, das heißt, es muss mindestens möglich sein, eingehende Gespräche noch entgegenzunehmen.
  3. Sie brauchen die zugehörige Rufnummer und PIN-Nummer, möglichst auch die PUK-Nummer.
  4. Informieren Sie sich über die Chancen und Risiken dieser Aktion anhand des untenstehenden Textes.
  5. Sie benötigen einen an Sie adressierten, frankierten Rückumschlag.
  6. Schicken Sie all das an den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Adresse siehe am Ende dieser Seite.
  7. Nach einigen Tagen erhalten Sie eine deutsche, freigeschaltete Prepaid-Handykarte, mit PIN-Nummer und Rufnummer in Ihrem Umschlag zurückgesandt. Sie können die Karte wie üblich benutzen und wieder aufladen. Sie erhalten auch eine Bestätigung von uns, dass Sie Ihre alte Prepaidkarte eingetauscht haben.

Wenn sich auf der von Ihnen eingesandten Karte ein Gesprächsguthaben von mindestens 10 Euro befindet, erhalten Sie eine andere Karte mit einem Guthaben von mindestens 10 Euro zurück.

Was tun, wenn ich keine Handykarte zum Eintauschen habe?

Wenn Sie noch keine Prepaid-Handykarte haben, können Sie in jedem Handy-Shop oder im Internet eine erwerben und registrieren (ohne Schufa-Prüfung z.B. simyo, 01051mobile, Aldi Talk, Che Mobil, congstar, E-Plus Prepaid, ja!mobil, Penny Mobil, PhoneHomeMobile, PTT Mobile, Schwarzfunk, Simply Free, smobil, Solomo, T-Mobile Xtra, Youni, Avantaje, Ortel Mobile, TouristMobile, Conrad Prepaid, Pluskom, Tchibo Prepaid).

Welche Bedingungen gelten für den Kartentausch?

Wir organisieren den Kartentausch ehrenamtlich und kostenlos. Deswegen können wir keine Leistungspflichten oder Haftung übernehmen. Nach dem Gesetz gilt dieser Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen; der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.

Was bringt mir der Kartentausch?

Jeder hat ein Recht auf anonyme Kommunikation. In anderen Bereichen ist dieses Recht selbstverständlich: So kann man Menschen ansprechen, ohne seinen Namen zu nennen, und Briefe versenden, ohne seinen Absender anzugeben.

Wenn der Handy-Anbieter Ihre Daten kennt, kann er sie zu eigenen Zwecken nutzen (z.B. für Werbung sofern Sie dem nicht widersprochen haben. Diesen Werbewiderspruch können Sie jederzeit bei Ihrem Provider abgeben). Es kann auch zu einer versehentlichen oder missbräuchlichen Offenlegung Ihrer Daten kommen. Die Erfahrung zeigt, dass solche Fälle immer wieder vorkommen. Darüber hinaus hat eine große Zahl von Behörden Zugriff auf die Kundendateien der Telekommunikationsunternehmen, darunter Polizei, Zollfahndung, Geheimdienste, Finanzdienstleistungsaufsicht und Zoll (§ 112 TKG). Schon wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit ist eine Abfrage ihrer Kundendaten zulässig. Über 3 Mio. mal jährlich greifen Behörden auf die Kundendateien der Telekommunikationsanbieter zu. Durch diesen ausufernden Zugriff kann man auch zuunrecht in das Visier der Behörden geraten, z.B. wenn man zufällig eine beobachtete Person angerufen hat oder mit ihr befreundet ist. Anonyme Kommunikation schützt vor Vor- und Fehlurteilen und vor Missbrauch.

In bestimmten Situationen hat man ein besonderes Interesse daran, anonym zu bleiben, etwa um Beratung (z.B. Aidsberatung, Eheberatung) in Anspruch zu nehmen, Journalisten vertraulich zu informieren oder sich staatskritisch politisch zu engagieren. Oft schreckt schon die Möglichkeit einer Offenlegung der eigenen Identität von legitimer, freier Kommunikation ab. Das Bundesverfassungsgericht hat hat am 05. Juli 1995 entschieden: „Die Befürchtung einer Überwachung mit der Gefahr einer späteren Auswertung, etwaigen Übermittlung und weiterer Verwendung durch andere Behörden kann bei den Grundrechtsträgern schon im Vorfeld zu Kommunikationsstörungen und zu Verhaltensanpassungen führen. Hier sind nicht nur die individuellen Beeinträchtigungen einer Vielzahl einzelner Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Vielmehr betrifft die heimliche Überwachung des Fernmeldeverkehrs auch die Kommunikationsfreiheit und das Kommunikationsverhalten der Fernsprechteilnehmer insgesamt. Das würde nicht nur die Entfaltungschancen der Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl“. (- 1 BvR 2226/94 - http://www.jura.uni-passau.de/fakultaet/lehrstuehle/Bethge/OeRimWWW/BVerfG/BND.html)

§ 111 TKG verbietet Telekommunikationsanbietern seit 2004, anonyme Prepaid-Handykarten zu verkaufen. Gegen diese Vorschrift ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig. In der Zwischenzeit hilft unsere Tauschbörse dabei, pseudonym zu kommunizieren.

Welche Nachteile kann der Kartentausch haben?

Der Kartentausch ist vollkommen legal. Es ist gesetzlich nicht verboten, Handykarten zu tauschen. Sie sollten allerdings folgendes beachten:

Wenn Sie die eingeschickte Karte auf Ihren Namen registriert haben, haben Sie einen Vertrag mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossen, der auch nach Weitergabe der Handykarte fortbesteht. Da es sich um eine Guthabenkarte handelt, entstehen Ihnen daraus im Normalfall keine Verpflichtungen. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass Sie für Überziehungen des Guthabens in Anspruch genommen werden könnten. Auch kann es dem neuen Inhaber möglich sein, die bei der Kartenregistrierung angegebenen Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum) herauszufinden. Um solche Risiken auszuschließen, empfehlen wir Ihnen, eine Handykarte einzusenden, die nicht auf Ihren Namen registriert ist (siehe unten).

Die von Ihnen eingesandte Karte wird an eine beliebige andere Person weiter versandt. Es ist nicht auszuschließen, dass mit Ihrer Karte Missbrauch getrieben wird. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass Sie zuunrecht in den Verdacht einer Straftat kommen. Zur Sicherheit erhalten Sie von uns eine Bestätigung, dass Sie Ihre alte Handykarte eingetauscht haben (unter Angabe der Rufnummer der Karte) und dass die Karte an eine zufällige Person weiter versandt wurde. Sie können keinesfalls wegen Beihilfe oder sonst belangt werden, wenn jemand mit der auf Ihren Namen registrierten Handykarte eine Straftat begehen sollte. Es verhält sich nicht anders, als wenn Sie eine andere Sache (z.B. Computer, Handy) verleihen oder verkaufen, mit der ohne Ihr Wissen eine Straftat begangen wird. Um das Missbrauchsrisiko auszuschließen, empfehlen wir Ihnen, eine Handykarte einzusenden, die nicht auf Ihren Namen registriert ist (siehe unten).

Wenn Sie die bei uns eingesandte Handykarte schon benutzt und Ihre Rufnummer anderen Personen gegeben haben, kann es sein, dass Ihre Freunde nun ungewollt den neuen Nutzer der Karte anrufen. Wenn Sie auf Ihrer Karte Daten gespeichert haben (z.B. Telefonbuch, SMS), löschen Sie diese unbedingt, bevor Sie die Karte bei uns einsenden.

Der Anbieter der Karte, die Sie von uns erhalten, führt eine andere Person als Nutzer dieser Karte, so dass Sie sich möglicherweise nicht an den Anbieter wenden können, um Kundendienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Der angemeldete Kartennutzer kann die Karte kündigen oder sperren lassen.

Mit dem Tausch Ihrer Handykarte erhalten Sie eine neue Rufnummer.

Bitte beachten Sie, dass einige Handys nicht mit jeder SIM-Karte funktionieren (z.B. SIM-Lock, Net-Lock). Sollte Ihnen dies passieren, können Sie entweder die erhaltene Karte erneut tauschen oder aber günstig ein passendes Handy kaufen. Sie können sich beim Tausch auch eine Handykarte des Anbieters wünschen, von dem Sie Ihr Mobiltelefon erhalten haben.

Kann ich mit der erhaltenen Handykarte wirklich anonym telefonieren?

Bei dem Anbieter der erhaltenen Karte werden Sie nicht als Nutzer geführt. Über dessen Kundendatei sind Sie also nicht identifizierbar.

Unter Umständen können Sie auf andere Weise identifiziert werden, z.B. anhand Ihrer Gespräche, anhand Ihrer Bewegungen mit dem Mobiltelefon oder aufgrund der Gerätenummer Ihres Mobiltelefons (IMEI). Dazu muss in der Regel aber auf sogenannte „Verkehrsdaten“ zugegriffen werden. Auf Verkehrsdaten haben nur wenige Behörden Zugriff, und sie benötigen dafür zumeist eine richterliche Genehmigung. Kundendaten (Bestandsdaten) werden 10mal so oft an staatliche Stellen heraus gegeben wie Verkehrsdaten. Wenn Sie nicht in der Kundendatei geführt werden, bietet dies also einen recht guten Schutz.

Wenn Sie weitere Vorsichtsmaßnahmen ergreifen möchten, ist ein häufiger Wechsel der verwendeten Handykarte zu empfehlen, ebenso wie die Benutzung eines ohne Vertrag gekauften, in bar bezahlten Mobiltelefons. Möglich ist auch die Verwendung von Telefonzellen oder Call-Centern.

Kann ich mir die Karte eines bestimmten Anbieters wünschen?

Wenn Sie von der Tauschbörse die Handykarte eines bestimmten Anbieters erhalten möchten, teilen Sie uns dies bitte in Ihrem Brief mit. Wir werden Ihren Wunsch nach Möglichkeit berücksichtigen. Sollte uns jedoch keine Karte des gewünschten Anbieters vorliegen, senden wir Ihnen eine andere Karte zu.

Gibt es Alternativen zum Kartentausch?

Es ist möglich, Prepaid-Handykarten zu kaufen, die bereits registriert sind, beispielsweise auf Flohmärkten, bei manchen Handy-Shops, über Internet-Marktplätze (z.B. hood, eBay) und Online-Shops. Allerdings kennt der Verkäufer dann Ihre Identität.

Einige in Supermärkten erhältliche Prepaid-Handykarten kann man ohne Ausweisprüfung auf einen Fantasienamen registrieren (z.B. bei Aldi Talk, Ortel Mobile). Auch dies ist gesetzlich nicht verboten. Viele Supermärkte erstellen allerdings Video-Aufzeichnungen ihrer Kunden.

Hilft der Kartentausch nicht auch Straftätern?

Wie jede Freiheit kann auch die Möglichkeit zur anonymen Kommunikation missbraucht werden. Untersuchungen zeigen aber, dass über 99% der Telekommunikationsnutzer vollkommen legal handeln. Es ist unverhältnismäßig, wegen der vergleichsweise seltenen Missbrauchsfälle die anonyme Telekommunikation allgemein zu verhindern. Straftäter haben auch ohne unsere Tauschbörse Zugang zu anonymen Handykarten, die z.B. auf Flohmärkten oder eBay angeboten werden. Unsere Tauschbörse eröffnet diese Möglichkeit nun auch Menschen, die einfach nur ihre Privatsphäre schützen möchten.

Was ist eine Prepaid-Handykarte und wie funktioniert sie?

Eine Prepaid-Handykarte ist eine Guthabenkarte zur Nutzung von Mobiltelefonen, wobei die Abrechnung über ein vorausbezahltes Guthabenkonto erfolgt. Die Bezeichnung "Prepaidkarte" leitet sich aus dem englischen "prepaid" für "vorausbezahlt" ab.

Eine Prepaid-Handykarte kann mit einem Gesprächsguthaben aufgeladen werden, welches dann "abtelefoniert" werden kann. Manche Anbieter sperren eine Karte, wenn sie eine zeitlang (z.B. sechs Monate, ein Jahr) nicht aufgeladen wurde.

Wie man eine Prepaid-Handykarte aufladen kann, ist von Anbieter zu Anbieter verschieden. Fast alle Anbieter ermöglichen die anonyme Aufladung mithilfe von Aufladekarten, die man im Handel kaufen kann. Auch die aus unserer Tauschbörse erhaltene Handykarte können Sie also wieder aufladen, ohne dass sich die Rufnummer ändert.

Was passiert, wenn ich eine Handykarte auf meinen eigenen Namen registriere?

Wenn Sie eine Handykarte registrieren, hat der Anbieter nach Paragraf 111 des Telekommunikationsgesetzes vor der Freischaltung eine Reihe von Daten abzufragen und in eine Datenbank einzuspeichern:

  1. vergebene Rufnummer
  2. Name des Inhabers
  3. Anschrift des Inhabers
  4. Datum des Vertragsbeginns
  5. Geburtsdatum des Inhabers
  6. Gerätenummer (IMEI) eines eventuell mit überlassenen Mobiltelefons.

Die Anbieter sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Kunden angegebenen Personalien zu überprüfen, etwa anhand eines Personalausweises. Gelöscht werden die Daten ein bis zwei Jahre nach Vertragsende (§ 95 Abs. 3 TKG). Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben haben eine Vielzahl von Stellen einen direkten Online-Zugriff auf diese Bestandsdaten (§ 112 TKG): Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr, Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter für Zwecke eines Strafverfahrens, Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Notrufabfragestellen, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zollverwaltung zur Schwarzarbeitsbekämpfung.

Über diese Kundendatenbank hinaus sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, individuelle Auskünfte über Bestandsdaten zu erteilen (§ 113 TKG). Diese Regelung erlaubt es beispielsweise, PINs und PUKs abzufragen. Auskunft ist zu erteilen für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes.

Bei dem Bundesverfassungsgericht ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (§§ 95 Abs. 3, 111–113 TKG) anhängig (Az. 1 BvR 1299/05), die Telekommunikationsanbieter zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Bestandsdaten verpflichten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird für 2008 erwartet.


Was machen Sie mit meinen Daten?

Wir speichern keine personenbezogenen Daten von Ihnen. Wir führen keine Liste der Tauschpartner. Wir notieren auch nicht die Daten der erhaltenen Handykarten oder wer welche Karte getauscht hat. Bitte beachten Sie, dass wir deswegen auch entsprechende Anfragen nicht beantworten können.

Noch Fragen?

Fragen können Sie gerne per E-Mail stellen. Wenn Sie keine Fragen haben und an der Aktion teilnehmen möchten, senden Sie Ihren Brief an den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.

Pressemitteilung zum Ende der Aktion

Es existiert ein Entwurf einer Pressemitteilung zum Ende der Aktion.