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Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Bearbeitungsstand: 15.05.2015 14:51 Uhr / 20.05.2015 19:53

Original hier

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1: Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch …, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 101 folgende Angaben eingefügt:

„§ 101a Gerichtliche Entscheidung, Datenkennzeichnung und -auswertung, Benachrichtigungspflichten bei der Erhe-bung von Verkehrsdaten

§ 101b Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten“.

2. § 100g wird wie folgt gefasst:

„§ 100g Erhebung von Verkehrsdaten

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer

1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Ver-such strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder

2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,

so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Er-hebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Er-forschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Die Erhebung von Standortdaten ist nach diesem Absatz nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erfor-schung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten, besonders schweren Straftaten began-gen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu be-gehen versucht hat, und die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, dürfen die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten er-hoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Auf-enthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aus-sichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.

Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:

1. aus dem Strafgesetzbuch:

a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefähr-dung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80, 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,

b) besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a, Bildung kri-mineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Halbsatz 2 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,

c) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und des § 179 Absatz 5 Nummer 2,

d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schrif-ten in den Fällen des § 184b Absatz 2, § 184c Absatz 2,

e) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,

f) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Ab-satz 1, 2, §§ 239a, 239b und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Absatz 3, 4 oder 5, § 233 Absatz 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,

g) schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, ge-werbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermö-genswerte nach § 261 unter den in § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Vo-raussetzungen,

h) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Ab-satz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c,

2. aus dem Aufenthaltsgesetz:

a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,

b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleu-sen nach § 97,

3. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,

b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,

4. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbin-dung mit § 21,

b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

a) Völkermord nach § 6,

b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,

c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

7. aus dem Waffengesetz:

a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-bindung mit Absatz 5.

(3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzel-lenabfrage) ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu-lässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsor-tes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wä-re. Auf nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zurückgegriffen werden.

(4) Die Erhebung von Verkehrsdaten, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkennt-nisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Lö-schung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten ent-sprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Er-kenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. § 160a Ab-satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer öffentlich zugängli-cher Telekommunikationsdienste, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikati-onsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.“

3. In § 100j Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§§ 113 Absatz 1 Satz 3, 113c Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.

4. § 101 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „100c bis 100i“ durch die Angabe „100c bis 100f, 100h, 100i“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert.

aaa) Nummer 6 wird aufgehoben.

bbb) Die Nummern 7 bis 12 werden die Nummern 6 bis 11.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 2, 3 und 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.

5. Nach § 101 werden die folgenden §§ 101a und 101b eingefügt:

„§ 101a Gerichtliche Entscheidung, Datenkennzeichnung und -auswertung, Benachrichti-gungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten

(1) Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100g StPO gelten § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. in der Entscheidungsformel nach § 100b Absatz 2 Satz 2 auch die zu übermit-telnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind,

2. der nach § 100b Absatz 3 Satz 1 zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der von ihm übermittelten Daten nach § 113b des Telekommunikations-gesetzes gespeichert wurden. In den Fällen des § 100g Absatz 2 findet § 100b Absatz 1 Satz 2 und 3 keine Anwen-dung. Bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 3 genügt abweichend von § 100b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation.

(2) Wird eine Maßnahme nach § 100g angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erfor-derlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzu-legen.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. Bei der Kennzeichnung ist erkennbar zu machen, ob es sich um Daten handelt, die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren. Nach Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Für die Lö-schung personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend.

(4) Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation sind von der Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g zu benachrichtigen. § 101 Absatz 4 bis 7 gilt entspre-chend mit der Maßgabe, dass

1. das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 4 Satz 3 der gerichtli-chen Anordnung bedarf;

2. abweichend von § 101 Absatz 6 Satz 1 die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 5 Satz 1 stets der Anordnung des zuständigen Gerichts be-darf und eine erstmalige Zurückstellung auf höchstens zwölf Monate zu befristen ist.

§ 101b Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten

Über Maßnahmen nach § 100g ist entsprechend § 100b Absatz 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind

1. unterschieden nach Maßnahmen nach den § 100g Absatz 1, 2 und 3

a) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;

b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

2. unterschieden für die Bereiche Festnetz-, Mobilfunk- und Internetdienste und je-weils untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Er-hebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeit-punkt der Anordnung

a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1;

b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2;

c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3;

d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;

e) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.“

6. § 160a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Begünstigung“ das Wort „Datenhehlerei,“ eingefügt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 97 und 100c Abs. 6“ durch die Angabe „§§ 97, 100c Absatz 6 und § 100g Absatz 4“ ersetzt.

7. In § 304 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 101 Abs. 1“ die Angabe „und § 101a Absatz 1“ eingefügt. 8. In den §§ 3, 60 Nummer 2, 68b Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, 97 Absatz 2 Satz 3, 102 und 138a Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils vor dem Wort „Begünstigung“ das Wort „Datenhehlerei,“ eingefügt.

Artikel 2: Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 113a und 113b durch die fol-genden Angaben ersetzt: „§ 113a Verpflichtete, Entschädigung

§ 113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten

§ 113c Verwendung der Daten

§ 113d Gewährleistung der Sicherheit der Daten

§ 113e Protokollierung

§ 113f Anforderungskatalog

§ 113g Sicherheitskonzept“.

2. Die §§ 113a und 113b werden durch die folgenden §§ 113a bis 113g ersetzt:

„§ 113a Verpflichtete; Entschädigung

(1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen sich auf Er-bringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Wer öffentlich zugängli-che Telekommunikationsdienste erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat

1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß § 113b Absatz 1 gespeichert werden, und

2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.

(2) Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus den §§ 113b, 113d bis 113g entstehen, ist eine angemessene Ent-schädigung zu zahlen, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Här-ten geboten erscheint. Für die Bemessung der Entschädigung sind die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. Über Anträge auf Entschädigung entscheidet die Bundesnetzagentur.

§ 113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten

(1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten nach Absatz 2 und 3 für zehn Wochen und Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen im Inland zu speichern.

(2) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste speichern:

1. die Rufnummer oder eine andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie bei Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,

2. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung unter Angabe der zu-grunde liegenden Zeitzone,

3. Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des Telefondienstes unter-schiedliche Dienste genutzt werden können,

4. im Fall mobiler Telefondienste ferner

a) die internationale Kennung mobiler Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,

b) die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerä-tes,

c) Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,

5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adressen des an-rufenden und des angerufenen Anschlusses und zugewiesene Benutzerkennungen. Satz 1 gilt entsprechend


Kommentar: Heißt das Folgende, dass auch Whatsapp- oder Threema-Verkehrsdaten gespeichert werden, soweit möglich?

1. bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die Stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der Ver-sendung und des Empfangs der Nachricht;

2. für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements er-folglose Anrufe, soweit der Erbringer die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke speichert oder protokolliert.

(3) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern

1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,

2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung,

3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewie-senen Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

(4) Im Fall der Nutzung mobiler Telefondienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu speichern, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt wurden. Bei öffentlich zugänglichen Internetzu-gangsdiensten ist die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle zu speichern. Zusätzlich sind die Daten zu speichern, aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versor-genden Funkantennen ergeben.

(5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.

(6) Daten, die den in § 99 Absatz 2 genannten Verbindungen zugrunde liegen, dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Dies gilt entsprechend für Telefonverbindungen, die von den in § 99 Absatz 2 genannten Stellen ausgehen. § 99 Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.

(7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.

(8) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat die auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten Daten unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Ab-lauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irreversibel zu löschen oder die irreversible Löschung sicherzustellen.

§ 113c Verwendung der Daten

(1) Die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten dürfen

1. an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 113b genannten Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten erlaubt, verlangt;

2. an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 113b genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, verlangt wird;

3. durch den Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für eine Auskunft nach § 113 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden.

(2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten dürfen die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten nicht verwendet werden.

(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 110 Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3. Die Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist, dass es sich um Daten handelt, die nach § 113b gespeichert waren. Nach Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

§ 113d Gewährleistung der Sicherheit der Daten Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden. Die Maßnahmen um-fassen insbesondere:

1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens,

2. die Speicherung in gesonderten, von den für die üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speichereinrichtungen,

3. die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem Zugriff aus dem Internet auf vom Internet entkoppelten Rechnern,

4. die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverarbeitungsanlagen auf Personen die durch den Verpflichteten besonders ermächtigt sind und

5. die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu durch den Verpflichteten besonders ermächtigt worden sind.

§ 113e Protokollierung

(1) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113b Ab-satz 1 gespeicherten Daten protokolliert wird. Zu protokollieren sind

1. der Zeitpunkt des Zugriffs,

2. die auf die Daten zugreifenden Personen ,

3. Zweck und Art des Zugriffs.

(2) Für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke dürfen die Proto-kolldaten nicht verwendet werden.

(3) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Proto-kolldaten nach einem Jahr gelöscht werden.

§ 113f Anforderungskatalog

(1) Bei der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß §§ 113b bis 113e ist ein be-sonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleisten. Die Einhaltung dieses Standards wird vermutet, wenn alle Anforderungen des Katalogs der technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen erfüllt werden, den die Bundesnetzagentur unter Beteiligung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die In-formationsfreiheit erstellt.

(2) Die Bundesnetzagentur überprüft fortlaufend die im Katalog nach Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Anforderungen; hierbei berücksichtigt sie den Stand der Technik und der Fachdiskussion. Stellt die Bundesnetzagentur Änderungsbedarf fest, ist der Katalog unter Beteiligung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfrei-heit unverzüglich anzupassen.

(3) § 109 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 109 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anforderungen nach § 109 Absatz 1 bis 3 die Anfor-derungen nach Absatz 1 Satz 1, § 113b Absatz 7 und 8, § 113d und § 113e Absatz 1 und 3 treten.

§ 113g Sicherheitskonzept

Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 109 Absatz 4 zusätzlich aufzunehmen

1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen der §§ 113b bis 113e betrie-ben werden,

2. von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und

3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken die Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e zu erfüllen. Der nach § 113a Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach dem Beginn der Speicherung nach § 113b und erneut bei jeder Änderung vorzulegen. Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der nach § 113a Verpflichtete dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären.“

3. Dem § 121 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Ferner teilt die Bundesnetzagentur in dem Bericht mit,

1. in welchem Umfang und mit welchen Ergebnissen sie Sicherheitskonzepte nach § 113g und deren Einhaltung überprüft hat und

2. ob und welche Beanstandungen und weiteren Ergebnisse die oder der Bundes-beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die Bundesnetz-agentur übermittelt hat (§ 115 Absatz 4 Satz 2).“

4. § 149 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 35 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 35 werden die folgenden Nummern 36 bis 44 eingefügt:

„36. entgegen § 113b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 113b Absatz 7, Da-ten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht für die vorgeschriebene Dauer oder nicht rechtzeitig spei-chert,

37. entgegen § 113b Absatz 1 in Verbindung mit § 113a Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten gespeichert werden, oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-zeitig macht,

38. entgegen § 113b Absatz 8 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder nicht sicherstellt, dass die Daten rechtzeitig gelöscht werden,

39. entgegen § 113c Absatz 2 Daten für andere als die genannten Zwecke verwendet,

40. entgegen § 113d Satz 1 nicht sicherstellt, dass Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden,

41. entgegen § 113e Absatz 1 nicht sicherstellt, dass jeder Zugriff protokol-liert wird,

42. entgegen § 113e Absatz 2 Protokolldaten für andere als die genannten Zwecke verwendet,

43. entgegen § 113e Absatz 3 nicht sicherstellt, dass Protokolldaten recht-zeitig gelöscht werden,

44. entgegen § 113g Satz 2 das Sicherheitskonzept nicht oder nicht recht-zeitig vorlegt oder“.

cc) Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 45.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Ordnungswidrigkeit kann wie folgt geahndet werden:

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6, 10, 22, 27, 31 und 36 bis 40 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7a, 16 bis 17a, 18, 26, 29, 30a, 33 und 41 bis 43 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 7b bis 7d, 7g, 7h, 12, 13 bis 13b, 13d bis 13o, 15, 17c, 19, 19a, 20, 21, 21b, 30 und 44 sowie des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu hundert-tausend Euro,

4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9, 11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und

5. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie im Fall des Absatzes 1a Num-mer 6 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.“

5. Dem § 150 wird folgender Absatz 13 angefügt: „(13) Die Speicherverpflichtung und die damit verbundenen Verpflichtungen nach den §§ 113b bis 113e und 113g sind spätestens ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalender-monats] zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach § 113f Absatz 1 zu erstellenden Anforderungskatalog spätestens am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats].“

Artikel 3: Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt:

„§ 12 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchst-speicherfrist für Verkehrsdaten

(1) Nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes gespei-cherte Standortdaten dürfen bis zum [einsetzen: Datum des Tages, der vier Wochen nach dem in § 150 Absatz 13 Satz 1 TKG bezeichneten Tag liegt] auf der Grundlage des § 100g Absatz 1 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicher-pflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten geltenden Fassung erhoben werden.

(2) Die Übersicht nach § 101b der Strafprozessordnung in der Fassung des Geset-zes zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] ist erstmalig für das Berichtsjahr anzu-wenden, das dem Beginn der Speicherpflicht nach § 113b in Verbindung mit § 150 Absatz 13 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes folgt. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 100g Absatz 4 der Strafprozessordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 4: Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)“.

2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommen-steuergesetzes bestimmt“ durch die Wörter „der Verpflegungspauschale zur Abgel-tung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst“ ersetzt.

3. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 das Wort „Strafverfolgungsbehörde“ durch die Wörter „Strafverfolgungs- oder Verfol-gungsbehörde“ ersetzt.

4. Der Vorbemerkung nach der Überschrift von Abschnitt 1 der Anlage 2 wird folgende Überschrift vorangestellt: „Vorbemerkung 1:“.

5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung werden die Wörter „300 bis 312, 400 und 401“ durch die Wörter „300 bis 321 und 400 bis 402“ ersetzt.

b) Nach Nummer 201 wird folgende Nummer 202 eingefügt:

Nr. Tätigkeit Höhe „202 Es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegrif-fen werden: Die Pauschale 201 beträgt ............................................................................................. 40,00 €.“

c) Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

Nr. Tätigkeit Höhe „Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten 300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt .......................................... Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. 30,00 € 301 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden Die Pauschale 300 beträgt ............................................................................................. 35,00 €

302

Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft......................... 10,00 €

303

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datens-ätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse ................................................................................................................. Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. 90,00 €

304

Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 303 beträgt ............................................................................................. 110,00 €

305

Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ........................ 70,00 €

306

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfol-gungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) ................................................ 30,00 €

307

Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 beträgt ............................................................................................. 35,00 €

308

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ....................................... 4,00 € Nr. Tätigkeit Höhe

309

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ....................................... 5,00 €

310

Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichne-ten Standort .................................................................................................................... 60,00 €

311

Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt ............................................................................................. 70,00 € Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:

312

- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt ................................................................................................. 190,00 €

313

- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte be-trägt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt ................................................................................................. 490,00 €

314

- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte be-trägt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt ................................................................................................. Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen. 930,00 € Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:

315

- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte be-trägt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt ................................................................................................. 230,00 €

316

- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte be-trägt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt ................................................................................................. 590,00 €

317

- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte be-trägt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt .................................................................................................. Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315 bis 317 gesondert zu berechnen. 1 120,00 €

318

Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ....................... 110,00 €

319

Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Ver-kehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ....................... 130,00 €

320

Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Ver-kehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss ................................................................................................................... Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. 100,00 €

321

Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 .................................................. 35,00 € Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 320 und 321:

322

- wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert .................... 8,00 €

323

- wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert ................................................................................... 14,00 € Nr. Tätigkeit Höhe

324

- wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat .............................................................................................. 25,00 €

325

Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger ................................................ 10,00 €.“

d) Nach Nummer 400 wird folgende Nummer 401 eingefügt:

Nr. Tätigkeit Höhe „401 Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 400 beträgt .............................................................................................. 110,00 €.“

e) Die bisherige Nummer 401 wird Nummer 402.

Artikel 5: Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 202c folgende Angabe eingefügt: „§ 202d Datenhehlerei“.

2. Nach § 202c wird folgender § 202d eingefügt: „§ 202d Datenhehlerei

(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmä-ßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere sol-che Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten aus-schließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen.“

3. § 205 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 202b“ durch ein Komma und die An-gabe „202b und 202d“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 202a und 202b“ durch die Angabe „§§ 202a, 202b und 202d“ ersetzt.

Artikel 6. Einschränkung eines Grundrechts

Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 7: Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.