Volkszaehlung-Erhebungsstellen-Befragung/Ravensburg
Antworten der Zensus-Erhebungsstelle Ravensburg vom 21.3.2011
[Anmerkungen : Die Beantwortung der Fragen hat 5 Wochen benötigt. Es handelt sich hierbei größtenteils um standardisierte Antworten (vergleiche z.B. mit Rastatt ]
1. Auf welche Art und Weise (Verschlüsselung) und über welches Netz (Internet oder DOI - Deutschland-Online-Internetstruktur) werden die Daten zwischen ihrer Erhebungsstelle und dem Landesstatistikamt übertragen?
Die Daten werden von den Erhebungsstellen zu den im Zensusgesetz 2011 genannten Aufbereitungszentren übertragen. In Baden-Württemberg werden dafür ausschließlich sichere verwaltungsinterne Netze genutzt. Zusätzlich werden die Daten auf Anwen-dungsebene vom Arbeitsplatzrechner in der Erhebungsstelle bis zum Server im Aufbereitungszentrum, also von Ende-zu-Ende, verschlüsselt.
2. Gibt es eine schriftliche Dienstanweisung zur Einrichtung und Bestimmung Ihrer Erhebungsstelle?
Ja, § 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 in Baden-Württemberg sieht vor, dass für jede Erhebungsstelle eine schriftliche Dienstanweisung erlassen wird.
3. Wie ist die personelle Abschottung der Erhebungsstellen im Detail geregelt?
In der Dienstanweisung sind Anforderungen an das Personal der Erhebungsstellen benannt. Das Personal der Erhebungsstellen muss die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Soweit es sich nicht um Beschäftigte des öffentlichen Dienstes handelt, sind vor Aufnahme der Tätigkeit ein lückenloser Lebenslauf und ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Beschäftigte aus bestimmten Bereichen der Verwaltung (bspw. Steueramt, Sozialamt, Bußgeldstelle) sollen nicht in der Erhebungsstelle einge-setzt werden, um Interessenkollisionen zu vermeiden. Das Personal der Erhebungsstelle ist vor Beginn seiner Tätigkeit in der Erhebungsstelle über die Beachtung der gesetz-lichen Gebote und Verbote zur Sicherstellung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses zu verpflichten.
4. Konkret gefragt: Hat der Landrat oder die Erste Landesbeamtin Zugang zu dem abgeschotteten Erhebungsstellenbereich?
Die Zugangsberechtigung zur Erhebungsstelle ist in § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 sowie in der Dienstanweisung geregelt. Nur bei ständiger Anwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Erhebungsstelle ist auch der Landrat oder die Erste Landesbeamtin beim Landratsamt zugangsberechtigt. Der Landratoder dieErste Landesbeamtin beim Landratsamt dürfen außerdem keinen Einblick in Unterla-gen nehmen, die statistische Einzelangaben enthalten.
5. Wer alles hat im Detail die Schlüsselgewalt zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle?
Alle Schlüssel befinden sich in der Verfügungsgewalt der Erhebungsstellenleitung, ihrer Stellvertretung oder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Erhebungsstelle. Für Not-fälle hinterlegte Schlüssel sind in abgeschlossenen Behältnissen und Schränken sicher verwahrt..
6. Gibt es eine eigene Postanschrift und -stelle für die Erhebungsstelle?
Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 ist für jede Erhebungsstelle eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle für die örtliche Erhebungs-stelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.
7. Gibt es einen eigenen Telefonanschluss für die Erhebungsstelle? Ist dieser in die bestehende Telefonanlage integriert?
Die Räumlichkeiten der örtlichen Erhebungsstelle befinden sich in einem Gebäude des Landes und wurden vom Land angemietet. Es wird die dort vorhandene Telefonanlage genutzt. Ein eigener Telefonanschluss getrennt von der übrigen Telefonanlage ist nicht erforder-lich, da der Inhalt und die Verkehrsdaten durch das Fernmeldegeheimnis ohnehin ge-schützt sind. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses erstreckt sich auch auf Telefon-anlagen der Dienststelle, bei der die Erhebungsstelle eingerichtet ist.
8. Wie genau und nach welchen Kriterien wählen Sie die Volkszähler aus der Reihe der Bewerber aus?
Erhebungsbeauftragte müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu befürchten ist, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zum Schaden der auskunftspflichtigen Person genutzt werden. Sofern Zweifel an der Eignung eines/r Bewerbers/in bestehen, kommt er/ sie für eine Tätigkeit als Erhebungsbeauftraqte/r nicht in Frage. Erhebungsbeauftragte werden vor Beginn ihrer Tätigkeit schriftlich verpflichtet, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte/r nicht für andere Zwecke als die des Zensus 2011 zu nutzen, insbesondere nicht zur Vertretung kommerzieller, religiöser oder karitativer Interessen und auch nicht zur Verbreitung politischen Gedankenguts. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 Bundesstatistikgesetz und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die ihnen im Zusammenhang mit der Erhebungstätigkeit bekannt werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Wer gegen die Pflichten zur Geheimhaltung verstößt, ist strafrechtlich zu belangen (§ 203 StGB). Dies kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, kann die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre betragen.
9. Wie viele Volkszähler werden Sie insgesamt beschäftigen?
Für die Befragungen werden landesweit voraussichtlich 14.000 Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Nach den vorläufigen Schätzungen werden im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Erhebungsstelle des Landkreises Ravensburg ca. 334 Erhebungsbeauftragte eingesetzt. Dieser Wert kann sich nach abgeschlossener Einteilung der Arbeitsbezirke der einzelnen Erhebungsbeauftragten noch erhöhen.
10. Wie viele Bewerbungen hat es dafür gegeben?
Aktuell sind bei der Erhebungsstelle des Landkreises Ravensburg 416 Bewerber / Interessenten vorgemerkt.
11. Wie wollen Sie im Detail die Forderungen und Anforderungen des ZensG § 11 Absatz 3 Satz 3 gerecht werden, wonach die Volkszähler „ nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung“ eingesetzt werden dürfen? Gibt es eine Regelung bezüglich des räumlichen Abstands zwischen Befragten und dem Wohnsitz des Volkszählers (Was zählt dann: Luftlinie, Verkehrslinie?) oder wie sehen die Kriterien dazu aus? Wo sind sie nachzulesen?
Die für die Einteilung der Erhebungsbeauftragten zuständigen Erhebungsstellen sind insbesondere im Rahmen mehrerer Schulungen vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg für diesen Sachverhalt sensibilisiert worden. Bei der Zuteilung der Erhebungsbezirke wird eine direkte Nachbarschaft vermieden. Unabhängig davon ist jeder Erhebungsbeauftragte gehalten, ihm zugewiesene Erhe-bungsbezirke, die einen Interessenskonflikt bergen, zurückzuweisen. Einen definierten Mindestabstand gibt es nicht, da dieser von zahlreichen Faktoren (z.B. dichte oder weniger dicht bebaute Erhebungsbezirke) abhängig ist.
12. Werden die Volkszähler vor der Ausübung der einzelnen Befragungen danach befragt, ob sie den einen oder andern Einzelfall der Befragungs-Beauftragung aus persönlichen Gründen (z.B. wegen des Bestehens eines Bekanntschafts- oder Verwandtschaftsverhältnisses) ablehnen möchten?
Ja. Während der Schulung werden die Erhebungsbeauftragten darüber belehrt, dass sie im Einzelfall Befragungen an Anschriften aus persönlichen Gründen ablehnen können z.B. wegen des Bestehens eines Bekanntschafts- oder Verwandtschaftsverhältnisses zu den an den ausgewählten Anschriften lebenden Personen.
13. Wie verfahren Sie mit Volkszählern aus den Reihen der abgeordneten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, wenn sich diese offen als Kritiker der Volkszählung 2011 zu erkennen geben?
Wenn die geäußerte Kritik Zweifel an der Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit weckt, dürfen Erhebungsbeauftragte nicht eingesetzt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grenzen der Meinungsfreiheit. Zwangsverpflichtungen als Erhebungsbeauftragte sind bisher nicht vorgesehen.
14. Wie begegnen Sie den Gefahren des Rückspielverbots (aufgestellt im Volkszählungs-urteil vom 15.12.1983), wenn unter den Volkszählern auch Bedienstete aus Melde- und Ausländerämter bzw. ähnlich konfliktträchtigen Amtsstellen befindlich sind?
Bedienstete aus sensiblen Verwaltungsbereichen dürfen nicht als Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Bedienstete der Steuerverwaltung, Polizei-vollzugsbedienstete, Staats- und Amtsanwälte und regelmäßig auch für Bedienstete der Melde- und Ausländerbehörden sowie der Sozialämter. Die Erhebungsbeauftragten werden außerdem vor Beginn ihrer Tätigkeit schriftlich durch die Mitarbeiter der Erhebungsstelle verpflichtet. In dem vom Statistischen Landesamt zur Verfügung gestellten Formular sind insbesondere die Pflichten der Erhebungsbeauf-tragten detailliert beschrieben. Die Erhebungsbeauftragten erhalten eine ausführliche Einweisung und Belehrung. Umfangreiche Informationsunterlagen mit Hinweisen auf alle relevanten Gesetze (z.B. Bundesstatistikgesetz, Strafgesetzbuch) werden ausgehändigt und erläutert. Der/die Erhebungsbeauftragte hat bei seiner/ihrer Bestellung auch unter Hinweis auf § 14 Bundesstatistikgesetz zu erklären, dass kein erkennbarer Interessen-konflikt zwischen der Interviewertätigkeit und seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit besteht und sich der/die vorgesehenen Befragungsbezirk(e) nicht in unmittelbarer Umgebung seiner/ihrer Wohnung (Nachbarschaft) befindet/n. Der/die Erhebungsbeauftragte ver-pflichtet sich, mit seiner/ihrer Tätigkeit keine anderen Zwecke zu verbinden. In einer Niederschrift über die Belehrung und Verpflichtung des Erhebungsbeauftragten erklärt der/die Erhebungsbeauftragte von dem Inhalt der für seine/ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Zensusgesetzes 2011, des Bundesstatistikgesetzes, des Landesdaten-schutzgesetzes, des Strafgesetzbuches und des Gesetzes über die förmliche Verpflich-tung nicht beamteter Personen unterrichtet worden zu sein und bestätigt den Empfang einer Abschrift der Niederschrift sowie der relevanten Rechtsvorschriften. Mit seiner/ihrer Unterschrift bestätigt der/die Erhebungsbeauftragte individuell, dass er/sie die Pflichten einhalten wird und ist demzufolge bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen individuell haftbar.
Die Erhebungsstellen werden bei den auskunftspflichtigen Bürgerinnen und Bürgern Stichproben über den Verlauf der Erhebung durch die Erhebungsbeauftragten durchzuführen.
15. Gibt es ein explizites Vervielfältigungsverbot von Unterlagen der Volkszählung, das allen Mitarbeitern des Zensus bekannt gemacht worden ist bzw. bekanntgemacht wird? Wenn ja, wo kann ich dieses Dokument einsehen?
Ein Vervielfältigungsverbot ist in § 8 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2011 ausdrücklich gesetzlich geregelt und auch in der Dienstanweisung enthalten. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Vervielfältigungsverbot ist darüber hinaus Bestandteil der schriftlichen Bestellung, die jeder Erhebungsbeauftragte zu unterzeichnen hat.
16. Wie verfahren die Volkszähler mit Fragebögen, die sie während ihrer abendlichen Einsatzzeit ausgefüllt bekommen haben? Nehmen Sie diese über Nacht mit nach Hause oder müssen sie allabendlich zur Erhebungsstelle gefahren werden?
Die Erhebungsbeauftragten sind angewiesen, ihre bearbeiteten Bezirke frühzeitig und sukzessive in der Erhebungsstelle abzugeben. Die Erhebungsbeauftragten haben sich schriftlich verpflichtet, alle mit der Erhebungstätigkeit zusammenhängenden Unterlagen unter Verschluss aufzubewahren, so dass diese Dritten – auch Familienangehörigen – nicht zugänglich sind.
17. Gibt es einen eigenen, abschließbaren und ausreichend großen Briefkasten für die Erhebungsstelle(der auch abends/nachts noch zu erreichen ist)?
Für die Erhebungsstelle ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten. Sofern ein eigener Briefkasten für die Erhebungsstelle eingerichtet wird, darf dieser ausschließlich von Bediensteten der Erhebungsstelle geöffnet und entleert werden. Für die Zensus-Erhebungsstelle wurde eine eigene Postanschrift eingerichtet (Postfach). Auf die Anbringung eines eigenen Briefkastens wurde verzichtet. Posteingänge, die den Zensus 2011 betreffen, die in die Briefkasten des Hauptgebäudes und der Außenstellen des Landratsamts eingeworfen werden, oder mit der Tagespost bei der Poststelle des Landratsamts eingehen, werden ungeöffnet an die Zensus-Erhebungsstelle weitergeleitet (Anweisung an die Mitarbeiter der Poststelle).
18. Gibt es für die EDV, die für und im Zusammenhang mit der Volkszählung genutzt und eingesetzt wird, ein eigenes System bzw. ein vollständig (informationstechnisch und auch physikalisch) abgeschotteten Netzwerk?
Die Zensus-EDV-Systeme sind von der übrigen Verwaltungs-EDV getrennt und in der abgeschotteten Erhebungsstelle untergebracht. Es werden also gesonderte Arbeitsplatzrechner und Drucker ausschließlich für den Zensus eingesetzt. Der Schutz dieser Systeme oder Netze erfolgt durch geeignete Filtereinrichtungen.
19. Wurde die Hardware für den Zensus eigens neu angeschafft?
Teilweise. Soweit bestehende Hardware eingesetzt wird, erfolgte vor dem Einsatz für den Zensus eine Neuinstallation/-konfiguration der Systeme.
20. Was passiert mit dieser Hardware nach Beendigung der Volkszählung?
Die auf Datenträger gespeicherten Daten werden mit einem für die Behandlung von Ver-schlusssachen zugelassenen Verfahren vernichtet, bevor die Erhebungsstelle aufgelöst wird. .Die Auflösung der Erhebungsstelle erfolgt nach Abschluss der von ihr im Rahmen des Zensus 2011 zu erledigenden Aufgaben.
21. Wird es unangemeldete stichpunktartige Überprüfungen der Ausführungsgesetze (z.B. durch den Landesdatenschutzbeauftragten oder durch jemand anders geben)?
Überprüfungen durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und durch das Statistische Landesamt im Rahmen der Fachaufsicht finden statt.
22. Wie viele Volkszähler werden in Ihrer Erhebungsstelle eingesetzt?
Beantwortung s. Ziffer 9.
23. Wie viele davon sind Landes- oder Bundesbedienstete, wie viele davon im öffentlichen oder kommunalen Dienst angestellt?
Ein genauer Überblick über die Einteilung der Erhebungsbeauftragten nach Landes- oder Bundesbediensteten und Zuordnung zum öffentlichen oder kommunalen Dienst besteht frühestens nach Abschluss der Schulungen und erfolgter Bestellung und Verpflichtung der Erhebungsbeauftragten.
24. Wie wird die Auswahl der Volkszähler durchgeführt? Nach welchen Kriterien wird deren Sorgfältigkeit, Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit zu überprüfen bzw. einzuschätzen versucht?
In einem ersten Schritt werden Erhebungsbeauftragte gewonnen, die bereits in der öffentlichen Verwaltung tätig sind oder bspw. als Wahlhelfer schon im Einsatz waren. Stehen aus diesem Bereich nicht ausreichend Erhebungsbeauftragte zur Verfügung, werden weitere Bürgerinnen und Bürger angesprochen. Um deren Sorgfältigkeit, Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit zu gewährleisten, werden ggf. Kurzlebensläufe angefordert. Zeigt sich während der Schulungen, dass bei bestimmten Personen Zweifel an deren Eignung bestehen, werden diese nicht als Erhebungsbeauftragte eingesetzt.
25. Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung für die vollständige Erfassung eines sensiblen bzw. nicht sensiblen Sonderbereichs?
Die gemeinsam von den kommunalen Landesverbänden und dem Finanzministerium erarbeitete Empfehlung sieht einen Betrag von 15 € für die sensiblen Sonderbereiche vor. Weiter wird für die nicht-sensiblen Sonderbereiche empfohlen, dass die Erhebungs-beauftragten bei reiner Existenzfeststellung über die Erhebungsliste einen Betrag von 2,50 € erhalten und 7,50 € bekommen, wenn der Erhebungsbeauftragte den Fragebogen gemeinsam mit dem Auskunftspflichtigen ausfüllt.
26. Werden an die Volkszähler, die in sensiblen Sonderbereichen eingesetzt werden, besondere Anforderungen gestellt? Wenn ja: welche?
Die Erhebungsbeauftragten, die bei den Befragungen in sensiblen Sonderbereichen eingesetzt werden, sind vorrangig Personen aus dem öffentlichen Dienst, oder Personen, die als besonders zuverlässig und verschwiegen bekannt sind. Generell gilt, dass alle Erhebungsbeauftragten, die in sensiblen Sonderbereichen eingesetzt werden, gezielt für die Befragung in diesen Bereichen sensibilisiert werden.
27. Wird die Schulung der Volkszähler schriftlich dokumentiert?
Nach § 17 Abs. 1 Zensusgesetz 2011 dokumentieren die Erhebungsstellen die Schulung der Erhebungsbeauftragten.
28. Können Volkszähler die sich freiwillig zu diesem „Ehrenamt“ gemeldet haben, im Rahmen der Schulung auch „durchfallen“? Wenn ja: nach welchen Kriterien wird dieses entschieden?
Wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit eines Bewerbers/in bestehen bzw. Motive für sachfremde Interessen angenommen werden können, ist der/die Bewerber/in abzulehnen. Ein/e Bewerber/in ist auch abzulehnen, wenn bei der Schulung erkannt wird, dass die vorgesehenen Arbeitsabläufe von ihm/ihr nicht umgesetzt werden können.
29. Kann garantiert werden, dass Volkszähler, die dem öffentlichen Dienst entstammen, während ihrer Tätigkeit für die Volkszählung keinerlei andere dienstliche Tätigkeiten ausführen?
Mitarbeiter/innen des öffentlichen Dienstes aus Tätigkeitsfeldern, die einen Interessens-konflikt befürchten lassen (z.B. Einwohnermeldeamt), dürfen regelmäßig nicht als Erhe-bungsbeauftragte eingesetzt werden. Die Durchführung anderer dienstlicher Tätigkeiten während der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter ist verboten. Die/der Erhebungsbeauf-tragte wird in seiner förmlichen Bestellung ausdrücklich dazu verpflichtet, mit ihrer/seiner Tätigkeit keine anderen Zwecke zu verbinden.
30. Wird es stichpunktartige und unangemeldete Kontrollen der Arbeit von Volkszählern geben? Wenn ja: in welcher Form?
Nach § 17 Abs 1 Zensusgesetz 2011 ist auch die Aufgabenerledigung der Erhebungs-beauftragten durch die Erhebungsstellen zu dokumentieren. Hierzu wird es stichproben-artige Kontrollen geben. Die zu befragenden Personen werden auch darüber informiert, dass die Arbeit der Erhebungsbeauftragten von der Erhebungsstelle überprüft wird. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 17 Abs.2 Zensusgesetz 2011 auch eine Wieder-holungsbefragung zur Prüfung der Qualität der Stichprobenergebnisse vorgesehen. Diese Wiederholungsbefragung wird vom Statistischen Landesamt mit Erhebungs-beauftragten durchgeführt, die von dort ausgewählt und betreut werden. Sollten Beschwerden über einzelne Erhebungsbeauftragte eingehen, wird diesen natürlich nachgegangen und die entsprechenden Erhebungsbeauftragten werden ggf. von ihrer Aufgabe entbunden.
31. Wo bzw. wann erfolgt die Trennung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen? Und durch wen? (Laut ZensG § 19 Absatz 1 soll diese Trennung zum „frühestmöglichen“ Zeitpunkt erfolgen)
Nach § 19 Zensusgesetz 2011 sind die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Da die örtliche Erhebungsstelle die ausgefüllten Fragebogen an das Statistische Landesamt übergibt (die Unterlagen werden per Kurier vom Statistischen Landesamt abgeholt) und nicht selbst verarbeitet, erfolgt die Trennung der Hilfs- von den Erhebungsmerkmalen nicht bei den Erhebungsstellen, sondern im Bereich der Statistischen Ämter.
32. Inwiefern werden die eingehenden ausgefüllten Erhebungsbögen auf Vollständigkeit und Plausibilität in der Erhebungsstelle geprüft?
Die Erhebungsstellen prüfen, inwieweit die Erhebungsunterlagen vollständig und vollzäh-lig ausgefüllt sind und alle für die Befragung vorgesehenen Anschriften auch komplett befragt wurden. Detaillierte inhaltliche Prüfungen auf Plausibilität finden im Statistischen Landesamt Baden-Württemberg statt. Hierbei werden IT-Verfahren angewendet, die unlogische Angaben herausfiltern.
33. Wer ist der Empfänger der ausgefüllten Erhebungsbögen, falls diese von dem von der Haushaltsstichprobe Betroffenen per Post zurückgesendet werden?
Die Erhebungsunterlagen sollen an die Erhebungsstellen geschickt werden.
34. Von wem werden die per Internet beantworteten Bögen bearbeitet bzw. wohin gelangen die auf diese Art und Weise erfassten Daten?
Sowohl die online als auch per Fragebogen abgegebenen Meldungen werden arbeits-teilig nach einer eigenen für den Zensus entwickelten IT-Infrastruktur bearbeitet. Nach den Grundsätzen der zentralen IT-Produktion und Datenhaltung übernimmt im Statisti-schen Verbund ein Statistisches Amt den IT-Betrieb einer Statistikproduktion mit ent-sprechender Rechnerleistung und bietet den anderen Statistischen Ämtern einen online Zugriff auf das jeweilige Verfahren. Die über eine gesicherte Verbindung abgegebenen Internetmeldungen gehen bei den von den Erhebungsstellen durchzuführenden Erhebungen auf einem Server bei IT.NRW ein und werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg bearbeitet. Dabei erfolgt auch eine Prüfung der Angaben auf Wider-spruchsfreiheit, formale Richtigkeit und inhaltliche Konsistenz. IT-Verfahren filtern unlo-gische Angaben heraus (z.B. 3-Jähriger mit Abitur).
35. Wie wird verfahren, wenn unter den per Post zurückgesendeten Erhebungsbögen nicht oder nur teilweise ausgefüllten Fragebögen sind?
Nach § 15 Abs.3 Bundesstatistikgesetz hat die Beantwortung der Fragen wahrheitsge-mäß, vollständig und innerhalb der gesetzten Fristen zu erfolgen. Wenn der Fragebogen nicht oder nur teilweise ausgefüllt ist, dann ist man seiner Auskunftspflicht nicht nachge-kommen. In diesen Fällen wird das Mahnverfahren eingeleitet mit einem Erinnerungs-schreiben. Bei Nichtbeachtung des Schreibens folgt dann der Versand eines Heranzie-hungsbescheids verbunden mit der Androhung eines Zwangsgelds.
36. Und wie, wenn die Angaben dieser zurückgesendeten Bögen unleserlich sind?
Unleserliche Angaben können natürlich nicht verarbeitet werden. Unklare Angaben werden durch Rückfragen bei den Auskunftspflichtigen geklärt. Sollte dies nicht gelingen, wird das Mahnverfahren eingeleitet.
37. Werden die durch Einrichtung und Betrieb Ihrer Erhebungsstellen anfallenden Kosten 100-ig durch den Erstattungsbetrag Ihres Bundeslands gedeckt?
Die kommunalen Stellen erhalten finanzielle Zuwendungen des Landes zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung verbundenen Mehrbelastungen in Höhe von insgesamt 29,5 Mio. €.
38. Gibt es in Ihrer Erhebungsstelle die Einrichtung eines unabhängigen Beirats?
Nein.