Volkszaehlung-Erhebungsstellen-Befragung/Schaumburg

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Erhebungsstelle schaumburg.jpg
Anschreiben des Landkreises Schaumburg


Antworten der Zensus-Erhebungsstelle Schaumburg vom 15.2.2011

Die Zensus-Erhebungsstelle Schaumburg hat nicht nur keine eigene Postanschrift, keinen eigenen Telefonanschluss und keine eigene von der Verwaltung des Landkreises abgeschottete E-Mail-Erreichbarkeit, sondern scheint auch entweder nicht in der Lage oder aber gewillt zu sein, Fragen zu ihrem eigenen Handeln, Tun und Lassen zu beantworten. Stattdessen werde die Anfrage an das Niedersächsische Innenministerium (!) weitergeleitet.

Rückmeldung des Niedersächsischen Statistikamtes vom 28.3.2011

Katastrophale Antwort

Nach etwas sieben Wochen gab es Antworten. Allerdings keine Antworten, die sich auf die konkret angefragte Erhebungsstelle Schaumburg und deren Ausstattung/Verhalten beziehen, sondern allgemein gefasste Antworten (oder auch nicht) geben. Die Antworten kamen nicht von der Erhebungsstelle Schaumburg, auch nicht vom niedersächsischen Innenministerium, sondern vom Statistikbetrieb des Landes Niedersachsen, dem LSKN.

Die Rückmeldungen bezogen sich darüberhinaus auch nicht auf die gestellten Fragen, das Amt hat sich erlaubt, einige Fragen "zusammenzufassen".

'Dadurch ist nur schwer zu durchschauen, dass einige Fragen in ihrer Art geändert wurden, andere Fragen völlig ignoriert worden sind: Die Fragen mit den Nummern 2, 3, 4, 5, 10, 19, 20, 23 und 38 wurden einfach weggelassen!'

Kein Wunder, denn wie sollte das Landesstatistikamt denn auch wissen können, ob der Landrat von Schaumburg oder der Bürgermeister von Stadthagen einen Schlüssel für die angeblich abgeschotteten Räume der Erhebungsstelle hat.

So kann auch die Frage nach der Anzahl der in Schaumburg eingesetzten Volkszähler nicht per Standardtext aus dem Landesamt beantwortet werden und man flüchtet sich in die Angabe der landesweit eingsetzten Befrager.

[Subjektive Kommentare zu den Antworten, die nicht Teil des Schreibens sind, sind kursiv gesetzt.]

Lskn.png

Rückmeldungstext des LSKN

Sehr geehrteXXX,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die am 09.02.2011 in der Erhebungsstelle Schaumburg eingegangen ist und an uns weitergeleitet wurde. Aufgrund des erhöhten Anfrageaufkommens hat sich die Beantwortung zeitlich verzögert. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis.

Wir haben uns erlaubt Ihre Fragen teilweise zusammenzufassen. Zukünftig sind diese Fragen und Antworten auch auf der LSKN-Homepage (http://www.lskn.niedersachsen.de) im Bereich „Zensus 2011" zugänglich.

Wie wird sichergestellt, dass die Zensuspost nur vom Personal der Erhebungsstelle eingesehen werden kann?

Eine erste organisatorische Vorkehrung besteht darin, dass allen auskunftspflichtigen Personen für den Rückversand der ausgefüllten Fragebogen ein Antwortkuvert mit der Antwortanschrift der Erhebungsstelle beigelegt wird. Dies ermöglicht eine eindeutige Identifizierung der Zensusunterlagen bei der eingehenden Post. Die Abschottung der Zensuspost vor Ort wird darüber hinaus dadurch gewährleistet, dass die Erhebungsstellen entweder über einen eigenen Briefkasten oder ein eigenes Postfach verfügen oder anderweitige organisatorische Maßnahmen ergriffen haben, damit jegliche Zensuspost auch in der zuständigen örtlichen Zensusstelle eingeht.

Gibt es einen eigenen Telefonanschluss für die Erhebungsstelle?

Die telefonische Erreichbarkeit der Erhebungsstellen dient primär der Auskunftserteilung gegenüber den auskunftspflichtigen Bürgerinnen und Bürgern. Aus diesem Grund wurde bei der Einrichtung der Erhebungsstellen dafür Sorge getragen, dass jede Erhebungsstelle eine eigene Telefonnummer erhält. Die „Zensus-Hotline" für telefonische Anfragen von Auskunftspflichtigen unterliegt dem Abschottungsgebot; so ist neben der personellen Trennung auch eine räumliche Trennung der Arbeitsplätze für die Zensus-Hotline von anderen Callcenter-Arbeitsplätzen der Kommunen vorgesehen.

["vorgesehen" heißt nicht "tatsächlich umgesetzt"!]

Wie werden die Erhebungsbeauftragten ausgewählt?

Als Erhebungsbeauftragte werden nur solche Personen eingesetzt, die die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Darüber hinaus werden an die Erhebungsbeauftragten weitere Anforderungen gestellt, wie z.B. genaues Arbeiten, zeitliche Flexibilität, Volljährigkeit, sympathisches und freundliches Auftreten, gute Deutschkenntnisse sowie telefonische Erreichbarkeit. Da die Anwerbung und Auswahl der Erhebungsbeauftragten Aufgabe der einzelnen Erhebungsstellen ist, werden dort unterschiedliche Verfahren zum Einsatz kommen, z.B. werden persönliche Bewerbungsgespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt, zum anderen setzen die Erhebungsstellen auch verstärkt auf die Anwerbung von Bediensteten aus den öffentlichen Verwaltungen. Sofern Zweifel an der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers bestehen, kommt sie bzw. er für eine Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte oder Erhebungsbeauftragter nicht in Frage.

["unterschiedliche verfahren" - aber genau darum ging es bei der anfrage an die erhebungsstelle: zu erfahren, wie es denn konkret in schaumburg umgesetzt wird.]

Wie viele Erhebungsbeauftragte und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Erhebungsstellen werden beim Zensus tätig sein?

In Niedersachsen werden rund 12.500 Erhebungsbeauftragte zum Einsatz kommen, davon rund 8.000 Erhebungsbeauftragte allein für die Haushaltsstichprobe. In den einzelnen Erhebungsstellen werden jeweils so viele Personen eingesetzt, wie örtlich zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung notwendig sind.

[gefragt war allerdings nach der anzahl der volkszähler in schaumburg und nicht der in niedersachsen.]

Wie wird sichergestellt, dass die Erhebungsbeauftragten „nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung" eingesetzt werden?

Die amtliche Statistik besitzt große Erfahrungen beim Einsatz von Erhebungsbeauftragten insbesondere aus der amtlichen Erhebung des Mikrozensus - einer 1-Prozent-Stichprobe der Bevölkerung. Auch § 11 Abs. 3 ZensG 2011 regelt, dass Erhebungsbeauftragte nicht in unmittelbarer Nähe zu ihrer Wohnung eingesetzt werden dürfen. Daher wird bei der Zuweisung der Erhebungsbezirke an die Erhebungsbeauftragten von der Erhebungsstelle darauf geachtet, dass den Erhebungsbeauftragten nicht Erhebungsbezirke aus ihrer Wohnungsumgebung zugewiesen und sie folglich nicht im unmittelbaren Wohnumfeld eingesetzt werden.

[die "amtliche statistik" mag solch große erfahrungen haben. ob das bei den neu eingerichteten erhebungsstellen und den frisch ernannten erhebungsstellenleitern aber auch so ist, steht auf einem anderen blatt papier.]

Dürfen Erhebungsbeauftragte vor den einzelnen Befragungen selbst entscheiden, ob sie den einen oder anderen Haushalt aus persönlichen Gründen (z.B. wegen des Bestehens eines Bekanntschafts- oder Verwandtschaftsverhältnisses) ablehnen?

Während der Schulung werden die Erhebungsbeauftragten darüber belehrt, dass sie im Einzelfall Zensusbefragungen an Anschriften aus persönlichen Gründen ablehnen können, z.B. wegen des Bestehens eines Bekanntschafts- oder Verwandtschaftsverhältnisses zu den an den ausgewählten Anschriften lebenden Personen. Liegen persönliche Ablehnungsgründe vor, befreit die Erhebungsstelle die Erhebungsbeauftragten insoweit von der Befragung.

Wie wird mit Erhebungsbeauftragten verfahren, die für den Zensus aus dem öffentlichen Dienst abgeordnet wurden, wenn sich diese offen als Kritiker des Zensus 2011 zu erkennen geben?

Die von den Erhebungsstellen eingesetzten Erhebungsbeauftragten müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Ob ein Zensuskritiker diese Gewähr bietet, ist von der Erhebungsstelle im Einzelfall zu prüfen. Diejenigen Erhebungsbeauftragten, die die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit nicht bieten, dürfen von der Erhebungsstelle nicht bestellt werden bzw. sind von der Erhebungsstelle von der ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragtentätigkeit zu entbinden.

[okay - wer sich also nicht der "zwangsverpflichtung zum ehrenamt" ergeben möchte, sollte seine kritische haltung besser offen und lautstark bekunden.]

Wie wird den Anforderungen des Rückspielverbots (aufgestellt im Volkszählungsurteil vom 15.12.1983) begegnet, wenn sich unter den Erhebungsbeauftragten Bedienstete z.B. aus Melde-und Ausländerämtern befinden?

Die Erhebungsstellen haben von der Fachaufsicht eine Anleitung zur Werbung von Erhebungsbeauftragten erhalten, in der die Erhebungsstellen darauf hingewiesen wurden, dass bei der Auswahl von Erhebungsbeauftragten darauf zu achten ist, dass Erhebungsbeauftragte nicht eingesetzt werden dürfen, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden. Die Erhebungsstellen wurden darauf hingewiesen, dass es sich empfiehlt als Erhebungsbeauftragte keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus sensiblen Bereichen des Verwaltungsvollzugs (z.B. Ordnungsamt, Einwohnermeldeamt, Sozial- oder Bauordnungsamt, Bußgeldstelle) einzusetzen. So wird sichergestellt, dass keine Erkenntnisse in die Verwaltung zurückfließen, die den Erhebungsbeauftragten während der Erhebungsbeauftragtentätigkeit bekannt werden. Im Übrigen würden Erhebungsbeauftragte, die Kenntnisse anderweitig verwenden, die sie bei ihrer Erhebungsbeauftragtentätigkeit erlangt haben, gegen die statistische Geheimhaltungspflicht (Statistikgeheimnis) verstoßen. Wer gegen die Pflichten zur Geheimhaltung verstößt wird strafrechtlich belangt. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht können mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

["dass es sich empfiehlt" heißt leider nicht "dass es zwingend vorgeschrieben ist". das ist sehr riskant. und auch hier werden wieder einmal regelvorschriften zu tatsachen erklärt.]

Gibt es ein Vervielfältigungsverbot von Zensusunterlagen?

Zum Schutz der durch die Erhebungen im Rahmen des Zensus 2011 gewonnen Einzelangaben regelt Nr. 4.4 der Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011 - VV-Nds. AG ZensG 2011 (RdErl. d. MI v. 14.10.2010), dass Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, nur vervielfältigt werden dürfen, wenn und soweit dies für die Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Erhebungsbogen sowie zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich ist. Vervielfältigungen zu anderen als den genannten Zwecken sind daher nicht zulässig.

Wie verfahren Erhebungsbeauftragte mit Fragebogen, die sie während ihrer abendlichen Einsatzzeit ausgefüllt haben?

Generell werden die Erhebungsbeauftragten bei ihrer Schulung für die Sicherheitsanforderungen des Zensus und der damit für sie verbundenen Aufgaben sensibilisiert. Die Erhebungsbeauftragten sind bis zur Abgabe der Fragebogen bei der Erhebungsstelle für die sichere Verwahrung der Unterlagen verantwortlich.

[das bedeutet konkret, dass es keine genaue regelung gibt und dass die volkszähler die ausgefüllten fragebögen mit zu sich nach hause nehmen dürfen und sollen. ein unhaltbarer zustand.]

Wo und wann kann ich meinen Fragebogen abgeben?

Tagsüber können Sie Ihren ausgefüllten Fragebogen bei der Erhebungsstelle innerhalb der Öffnungszeiten abgeben. Außerhalb der Öffnungszeiten können Sie den Fragebogen in den Briefkasten der Erhebungsstelle werfen, sofern diese einen eigenen Briefkasten hat. Sofern die Erhebungsstelle keinen eigenen Briefkasten hat, können Sie Ihren Fragebogen auch in einem verschlossenen und an die Erhebungsstelle adressierten Umschlag in den allgemeinen Briefkasten der Kommune (Gemeinde oder Landkreis) einwerfen. Die Poststelle der Kommune ist gehalten, die für die Erhebungsstelle bestimmte Post dieser ungeöffnet weiterzuleiten. Unabhängig davon können Sie ihre Auskunft online erteilen oder den Fragebogen per Post an die Erhebungsstelle senden. Da die Auskunft für die Erhebungsstelle portofrei zu erteilen ist, wäre die Postsendung von Ihnen ausreichend zu frankieren.

[diese frage ist gar nicht gestellt worden! aber nun gut: hier wollte der lskn wohl gerne noch einmal auf sein lieblingsthema zu sprechen kommen, dass man als befragter nämlich auch noch das porto für die fragebögen bezahlen soll...]

Gibt es für die EDV, die beim Zensus eingesetzt wird, ein vollständig informationstechnisch und auch physikalisch abgeschottetes Netzwerk?

Der Datenschutz hat beim Zensus eine hohe Priorität, aus diesem Grund wurde auch beim EDV-System auf die Daten- und Zugriffsicherheit nach IT-Grundschutz gemäß'dem Standard des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geachtet. Bei allen Datenübertragungen werden effektive und anerkannte Verschlüsselungstechniken angewandt, und es wird das behördeninterne DOl-Netz (Deutschland-Online Infrastruktur) mit zusätzlicher Einschränkung auf den Zensus genutzt. Die Kommunikation zwischen dem LSKN und den Erhebungsstellen erfolgt über gesicherte, verschlüsselte für den Zensus eingerichtete Verbindungen.

[unklare antwort. bedeutet das, dass die erhebungsstellen mit dem landesstatistikamt nicht über das DOI kommunizieren sondern über das internet?]

Wird es unangemeldete stichprobenartige Überprüfungen zur Einhaltung der Ausführungsgesetze (z.B. durch den Landesdatenschutzbeauftragten oder durch jemand anderes) geben?

Die Fachaufsicht über die Erhebungsstellen obliegt dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport. Dieses ist befugt im Rahmen der Fachaufsicht bei den Erhebungsstellen stichprobenartige Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Ausführungsgesetze und sonstiger Vorschriften durchzuführen. Zudem ist es dem Landesbeauftragten für den Datenschutz gem. § 22 Niedersächsisches Datenschutzgesetz jederzeit möglich, unangemeldete Überprüfungen bei den Erhebungsstellen hinsichtlich der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Durchführung des Zensus vorzunehmen.

Wie hoch fällt die Aufwandsentschädigung für Erhebungsbeauftragte bei der Befragung an sensiblen bzw. nichtsensiblen Sonderbereichen aus?

Die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten differiert je nachdem, ob es sich um einen sensiblen oder nicht-sensiblen Sonderbereich handelt. Für die Befragungen der sensiblen Sonderbereiche erhalten die Erhebungsbeauftragten in Niedersachsen 15,- Euro je Anschrift. Bei Befragungen an nicht-sensiblen Sonderanschriften (z.B. Studentenwohnheime) erhalten die Erhebungsbeauftragten je erfolgreich befragte Person 7,50 Euro. Sollte eine auskunftspflichtige Person keine Befragung durch den Erhebungsbeauftragten wünschen, sondern durch Selbstausfüllen des Fragebogens oder per Onlinemeldung die Daten übermitteln wollen, erhalten die Erhebungsbeauftragten 2,50 Euro für jeden „Selbstausfüller".

Werden an die Erhebungsbeauftragten, die in sensiblen Sonderbereichen (z.B. Justizvollzugsanstalten) eingesetzt werden, besondere Anforderungen gestellt?

Die Erhebung an Anschriften mit sensiblen Sonderbereichen erfordert eine besondere Sensibilität. Daher sind besonders geeignete Erhebungsbeauftragte auszuwählen und einzusetzen, insbesondere werden Bedienstete aus öffentlichen Verwaltungen zum Einsatz kommen. Die Erhebungsbeauftragten werden zudem für den Einsatz in den sensiblen Sonderbereichen besonders geschult.

Wird die Schulung der Erhebungsbeauftragten schriftlich dokumentiert?

Ja, organisatorisch ist vorgesehen, dass jede Schulung der Erhebungsbeauftragten per Formular vom Erhebungsstellenpersonal zu dokumentieren ist.

Können Erhebungsbeauftragte, die sich freiwillig zu diesem „Ehrenamt" gemeldet haben im Rahmen derer Schulung „durchfallen"?

Da es bei der Schulung der Erhebungsbeauftragten keine Prüfung gibt, kann in diesem Sinne auch niemand „durchfallen". Die Erhebungsstellen können aber ihre Erhebungsbeauftragten jederzeit von der ehrenamtlichen Tätigkeit entbinden, sollten bei einer bzw. einem Erhebungsbeauftragten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit aufkommen bzw. bestehen.

Wie kann garantiert werden, dass die Erhebungsbeauftragten, die dem öffentlichen Dienst angehören, während ihrer Tätigkeit für den Zensus keinerlei andere dienstliche Tätigkeiten ausführen?

Die Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen ist in Nr. 3 W-Nds. AGZensG 2011 geregelt. Dort wird u.a. festgelegt, dass Erhebungsstellenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, solange und soweit sie Zugriff auf statistische Einzelangaben haben, nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut sein dürfen. Zudem wurden die Erhebungsstellen schriftlich darauf hingewiesen, bei der Auswahl der Erhebungsbeauftragten Bewerberinnen und Bewerber aus dem öffentlichen Dienst nicht zu berücksichtigen, bei denen eine Interessenskollision zwischen ihrer bisherigen Verwaltungs- und der Zensustätigkeit bestehen könnte, wie es z.B. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus den Melde-, Bau- oder Sozialämtern der Fall sein könnte.

Wird es stichprobenartige Kontrollen der Arbeit der Erhebungsbeauftragten geben?

Die bei der Durchführung der Erhebungen eingesetzten Erhebungsbeauftragten sind durch die Erhebungsstelle zu beaufsichtigen (§ 4 Abs. 1 Nds. AG ZensG 2011). Die Erhebungsbeauftragten werden bei der Schulung darauf hingewiesen, dass sie unter Aufsicht der Erhebungsstelle stehen und dass die Erhebungsstelle daher im Rahmen stichprobenartiger Kontrollen bei den auskunftspflichtigen Bürgerinnen und Bürgern über den Verlauf der Erhebung durch die Erhebungsbeauftragten erkundigen kann. Im Rahmen der Wiederholungsbefragung nach §17 ZensG 2011 erfolgen Qualitätskontrollen. Dabei werden vom Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) andere Erhebungsbeauftragte eingesetzt, die bei fünf Prozent der im Rahmen der Haushaltsstichprobe befragten Personen nochmals eine Befragung durchführen. Hierbei können ggf. Unregelmäßigkeiten bei der ersten Befragung aufgedeckt werden.

Wann erfolgt die Löschung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen?

Für die Hilfsmerkmale gilt das Gebot der frühestmöglichen Löschung. Das Gebot gilt nicht für die (durch die Löschung der Hilfsmerkmale anonymisierten) Erhebungsmerkmale, die als Datengrundlage für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Kommunen dienen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 ZensG 2011). Die Löschung der Hilfsmerkmale erfolgt (sukzessiv) nach der Verarbeitung der Daten, d.h. sobald ein Hilfsmerkmal für die Durchführung des Zensus nicht mehr erforderlich ist, wird dieses gelöscht. Die gesetzliche Zeitangabe, dass die Hilfsmerkmale spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen sind, wurde als Höchstgrenze festgelegt.

[die fragestellung wurde heimlich verändert und die frage nach dem "wo" unterschlagen und entsprechend auch nicht beantwortet. erfolgt die trennung der merkmale durch die volkszähler, bei den erhebungsstellen oder erst im landesstatistikamt?]

Inwiefern werden die ausgefüllten Fragebogen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft?

Die Erhebungsstellen übergeben die ausgefüllten Fragebogen, nach einer von ihnen durchgeführten Vollzähligkeits- und Vollständigkeitskontrolle dem LSKN. Im LSKN wird dann eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt, d.h. hier werden die Einzelangaben in den Fragebogen überprüft, insbesondere auf Widerspruchsfreiheit, formale Richtigkeit und inhaltliche Konsistenz. Hierbei werden erprobte softwaregestützte Verfahren angewendet, die beispielsweise unlogische Einzelangaben herausfiltern.

Wer ist der Empfänger der ausgefüllten Fragebogen der Haushaltebefragung, wenn diese per Post zurückgesandt werden?

Empfänger der Fragebogen der Haushaltsstichprobe sind die örtlichen Erhebungsstellen.

Von wem werden die per Internet beantworteten Fragebogen bearbeitet bzw. wohin gelangen die erfassten Daten?

Für die Online-Meldung steht das in der amtlichen Statistik bewährte Verfahren „Internet Datenerhebung im Verbund" (IDEV) zur Verfügung. Die Meldungen gehen direkt bei dem jeweils für den Betrieb des Meldeverfahrens zuständigen Statistischen Landesamt ein.

Was passiert wenn ich den Fragebogen nicht oder nur teilweise ausfülle?

Laut § 15 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz (BStatG) hat die Beantwortung der Fragen wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der gesetzten Fristen zu erfolgen. Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke (Fragebogen) bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind bzw. in elektronischer Form ordnungsgemäß erteilt wurden. D.h. sollte der Fragebogen nicht oder nur teilweise ausgefüllt übersandt werden, ist der gesetzlichen Auskunftspflicht gem. § 18 ZensG 2001 nicht Genüge getan worden.

[gute rede. aber leider keine antwort auf die frage.]

Was passiert wenn die Angaben im zurückgesendeten Fragebogen unleserlich sind?

Nach § 15 Abs. 3 BStatG entspricht das unleserliche Ausfüllen eines Fragebogens nicht der im Gesetz verlangten ordnungsgemäßen Auskunftserteilung, sofern er überhaupt nicht lesbar ist. Aus diesem Grund würde in solchen Fällen von der Erhebungsstelle ein Schreiben versandt werden, in dem an die ordnungsgemäße Auskunftserteilung erinnert wird. Bei Nichtbeachtung des Schreibens würde der Versand einer förmlichen Aufforderung zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung (sog. Heranziehungsbescheid) unter Androhung eines Zwangsgeldes folgen.

Werden die durch Einrichtung und Betrieb der Erhebungsstellen anfallenden Kosten vollständig durch den Erstattungsbetrag des Bundeslandes gedeckt?

Die für die örtliche Durchführung des Zensus zuständigen niedersächsischen Kommunen erhalten vom Land Niedersachsen für die im Rahmen des Zensus 2011 von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben Finanzzuweisungen auf der Grundlage des § 7 Nds. AG ZensG 2011.

[auch das ist leider keine antwort auf die gestellte frage.]

Wir hoffen Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen zu können. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne auch telefonisch unter der Zensus-Hotline-Nummer 0511 2011-123 erreichen. Besuchen Sie für weitere Informationen rund um den Zensus 2011 auch die gemeinsame Internetseite der Statistischen Ämter der Länder und des Bundes unter http://www.zensus2011 .de.

Mit freundlichen Grüßen