Volkszaehlung-Erhebungsstellen-Befragung/Tuebingen
Antworten der Zensus-Erhebungsstelle Tübingen vom 3.3.2011
[Subjektive Kommentare zu den Antworten, die nicht Teil des Schreibens sind, sind kursiv gesetzt.]
1. Auf welche Art und Weise (Verschlüsselung) und über welches Netz (Internet oder DOI) werden die Daten zwischen ihrer Erhebungsstelle und dem Landestatistikamt übertragen?
Die Daten werden von den Erhebungsstellen zu den im Zensusgesetz 2011 genannten Aufbereitungszentren übertragen. In Baden-Württemberg werden dafür ausschließlich sichere verwaltungsinterne Netze genutzt. Zusätzlich werden die Daten auf Anwendungsebene vom Arbeitsplatzrechner in der Erhebungsstelle bis zum Server im Aufbereitungszentrum, also von Ende-zu-Ende, verschlüsselt.
3. Wie ist die personelle Abschottung der Erhebungsstellen im Detail geregelt?
In der Dienstanweisung sind Anforderungen an das Personal der Erhebungsstellen benannt. Das Personal der Erhebungsstelien muss die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Soweit es sich nicht um Beschäftigte des öffentlichen Dienstes handelt, sind vor Aufnahme der Tätigkeit ein lückenloser Lebenslauf und ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Beschäftigte aus bestimmten Bereichen der Verwaltung (bspw. Steueramt, Sozialamt, Bußgeldstelle) sollen nicht in der Erhebungsstelle eingesetzt werden, um Interessenkollisionen zu vermeiden. Das Personal der Erhebungsstelle ist vor Beginn seiner Tätigkeit in der Erhebungsstelle über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherstellung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses zu verpflichten.
["... sollen nicht in der erhebungsstelle eingesetzt werden ..." - "nicht sollen" heisst nicht "nicht dürfen"]
5.
Die Zugangsberechtigung zur Erhebungsstelle ist in § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 sowie in der Dienstanweisung geregelt. Nur bei ständiger Anwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Erhebungsstelle ist auch die/der Oberbürgermeister/-^ oder die/der zuständige Bürgermeister/-in oder die/der Landrat/Landrätin oder die/der Erste Landesbeamte/in beim Landratsamt zugangsberechtigt. Die/der Oberbürgermeister/-^ oder die/der zuständige Bürgermeister/-in oder die/der Landrat/Landrätin oder die/der Erste Landesbeamte/in beim Landratsamt dürfen außerdem keinen Einblick in Unterlagen nehmen, die statistische Einzelangaben enthalten.
Die Schlüsselgewalt im Einzelnen haben nur die Erhebungsstellenleitung und die Erhebungsstellenstellvertretung.
[vielleicht ist es bei dieser frage sinnvoller, die namentliche nennung der menschen mit schlüsselgewalt zu erbitten, damit keine standardantwort gegeben werden kann. überhaupt habe ich hier und da den eindruck, als handele es sich bei dem gesamten text um eine vom landesstatistikamt ausgearbeitete standardantwort.]
7. Gibt es einen eigenen Telefonanschluss für die Erhebungsstelle?
Beschreibung der örtlichen Situation durch die örtliche Erhebungsstelle, Ein eigener Telefonanschluss getrennt von der übrigen Telefonanlage ist nicht erforderlich, da der Inhalt und die Verkehrsdaten durch das Fernmeldegeheimnis ohnehin geschützt sind. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses erstreckt sich auch auf Telefonanlagen der Dienststelle, bei der die Erhebungsstelle eingerichtet ist.
9. Und überhaupt. Wie viele Volkszählerwerden Sie überhaupt beschäftigen?
Für die Befragungen werden landesweit voraussichtlich 14.000 Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Wir setzen ca. 100 Erhebungsbeauftragte für den Landkreis Tübingen ein.
10. Wie viele Bewerbungen hat es dafür gegeben?
Wir werden dieser Zahl an Erhebungsbeauftragten mit der Anzahl der Bewerbungen gerecht.
[frage wurde nicht beantwortet]
11. Wie wollen Sie im Detail die Forderungen und Anforderungen des ZensG §11 Absatz 3 Satz 3 gerecht werden, wonach die Volkszähler,, nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung" eingesetzt werden dürfen? Gibt es eine Regelung bezüglich des räumlichen Abstands zwischen Befragten und dem Wohnsitz des Volkszählers (Was zählt dann: Luftlinie, Verkehrslinie?) oder wie sehen die Kriterien dazu aus? Wo sind sie nachzulesen?
Die für die Einteilung der Erhebungsbeauftragten zuständigen Erhebungsstellen sind insbesondere im Rahmen mehrerer Schulungen vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg für diesen Sachverhalt sensibilisiert worden.
Bei der Zuteilung der Erhebungsbezirke wird eine direkte Nachbarschaft vermieden. Unabhängig davon ist jeder Erhebungsbeauftragte gehalten, ihm zugewiesene Erhebungsbezirke, die einen Interessenskonflikt bergen, zurückzuweisen. Einen definierten Mindestabstand gibt es nicht, da dieser von zahlreichen Faktoren (z.B. dichte oder weniger dicht bebaute Erhebungsbezirke) abhängig ist.
[floskelsätze: "... sensibilisiert worden." der letzte absatz sagt im klartext aus, dass es keine regelungen oder richtlinien für den einsatz von volkszählern gibt (im zusammenhang mit der frage, wo diese eingesetzt werden sollen.)]
13. Wie verfahren Sie mit Volkszählern aus den Reihen der abgeordneten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, wenn sich diese offen als Kritiker der Volkszählung 2011 zu erkennen geben?
Wenn die geäußerte Kritik Zweifel an der Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit weckt, dürfen Erhebungsbeauftragte nicht eingesetzt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grenzen der Meinungsfreiheit. Zwangsverpflichtungen als Erhebungsbeauftragte sind bisher nicht vorgesehen.
[dort tut sich erstmals ein schriftlich fixiertes türchen auf, wie zwangsverpflichtete volkszähler dieser aufgabe entkommen können.]
14. Wie begegnen Sie den Gefahren des Rückspielverbots (aufgestellt im Volkszählungsurteil vom 15.12.1983), wenn unter den Volkszählern auch Bedienstete aus Melde- und Ausländerämter bzw. ähnlich konfliktträchtigen Amtsstellen befindlich sind?
Bedienstete aus sensiblen Verwaltungsbereichen dürfen nicht als Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Bedienstete der Steuerverwaltung, Polizeivollzugsbedienstete, Staats- und Amtsanwälte und regelmäßig auch für Bedienstete der Melde- und Ausländerbehörden sowie der Sozialämter. Die Erhebungsbeauftragten werden außerdem vor Beginn ihrer Tätigkeit schriftlich durch die Mitarbeiter der Erhebungsstelle verpflichtet. In dem vom Statistischen Landesamt zur Verfügung gestellten Formular sind insbesondere die Pflichten der Erhebungsbeauftragten detailliert beschrieben. Die Erhebungsbeauftragten erhalten eine ausführliche Einweisung und Belehrung. Umfangreiche Informationsunterlagen mit Hinweisen auf alle relevanten Gesetze (z.B. Bundesstatistikgesetz, Strafgesetzbuch) werden ausgehändigt und erläutert. Der/die Erhebungsbeauftragte hat bei seiner/ihrer Bestellung auch unter Hinweis auf § 14 Bundesstatistikgesetz zu erklären, dass kein erkennbarer Interessenkonflikt zwischen der Interviewertätigkeit und seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit besteht und sich der/die vorgesehenen Befragungsbezirk(e) nicht in unmittelbarer Umgebung seiner/ihrer Wohnung (Nachbarschaft) befindet/n. Der/die Erhebungsbeauftragte verpflichtet sich, mit seiner/ihrer Tätigkeit keine anderen Zwecke zu verbinden. In einer Niederschrift über die Belehrung und Verpflichtung des Erhebungsbeauftragten erklärt der/die Erhebungsbeauftragte von dem Inhalt der für seine/ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Zensusgesetzes 2011, des Bundesstatistikgesetzes, des Landesdatenschutzgesetzes, des Strafgesetzbuches und des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen unterrichtet worden zu sein und bestätigt den Empfang einer Abschrift der Niederschrift sowie der relevanten Rechtsvorschriften. Mit seiner/ihrer Unterschrift bestätigt der/die Erhebungsbeauftragte individuell, dass er/sie die Pflichten einhalten wird und ist demzufolge bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen individuell haftbar. Die Erhebungsstellen werden bei den auskunftspflichtigen Bürgerinnen und Bürgern Stichproben über den Verlauf der Erhebung durch die Erhebungsbeauftragten durchzuführen.
[definiert die "unmittelbare umgebung der wohnung" nun konkret als "nachbarschaft". das stand in dieser form noch nicht im gesetz drin und ich halte das für nicht ausreichend.]
16. Wie verfahren die Volkszähler mit Fragebögen, die sie während ihrer abendlichen Einsatzzeit ausgefüllt bekommen haben? Nehmen Sie diese über Nacht mit nach Hause oder müssen sie allabendlich zur Erhebungsstelle gefahren werden?
Die Erhebungsbeauftragten sind angewiesen, ihre bearbeiteten Bezirke frühzeitig und sukzessive in der Erhebungsstelle abzugeben. Die Erhebungsbeauftragten haben sich schriftlich verpflichtet, alle mit der Erhebungstätigkeit zusammenhängenden Unterlagen unter Verschluss aufzubewahren, so dass diese Dritten - auch Familienangehörigen -nicht zugänglich sind.
[die dort beschriebene regelung halte ich für unzureichend. wie will man den volkszählern eine derartige bewahrung "unter verschluss" aufdoktroieren und vor allem: wer überprüft das?]
17. Gibt es einen eigenen, abschließbaren und ausreichend große Briefkasten für die Erhebungsstelle(der auch abends/nachts noch zu erreichen ist)?
Für die Erhebungsstelle ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.
Sofern ein eigener Briefkasten für die Erhebungsstelle eingerichtet wird, darf dieser ausschließlich von Bediensteten der Erhebungsstelle geöffnet und entleert werden. Wenn Post an die Erhebungsstelle adressiert ist, ist sie auch nur von Erhebungsstellenmitarbeitern zu öffnen.
[nicht klar ausgesprochen aber blumig umschrieben: es gibt keinen eigenen briefkasten für die zensus-stellen. das halte ich für nicht ausreichend.]
18. Gibt es für die EDV, die für und im Zusammenhang mit der Volkszählung genutzt und eingesetzt wird, ein eigenes System bzw. ein vollständig (informationstechnisch und auch physikalisch) abgeschotteten Netzwerk?
Die Zensus-EDV-Systeme sind von der übrigen Verwaltungs-EDV getrennt und in der abgeschotteten Erhebungsstelle untergebracht. Es werden also gesonderte Arbeitsplatzrechner und Drucker ausschließlich für den Zensus eingesetzt. Der Schutz dieser Systeme oder Netze erfolgt durch geeignete Filtereinrichtungen.
[was sind "geeignete filtereinrichtungen" und vor allem: deutet das darauf hin, dass das it-netz der erhebungsstellen an das internet angeschlossen werden. und auch: die e-mail-adresse der erhebungsstelle tübingen lautet i.coin(at)kreis-tuebingen.de - was hat das mit einer abgeschotteten it-struktur zu tun?]
19. Wurde die Hardware für den Zensus eigens neu angeschafft? Beschreibung der örtlichen Situation durch die örtliche Erhebungsstelle.
Soweit bestehende Hardware eingesetzt wird, erfolgte vor dem Einsatz für den Zensus eine Neuinstallation/-konfiguration der Systeme.
20. Was passiert mit dieser Hardware nach Beendigung der Volkszählung?
Die auf Datenträger gespeicherten Daten werden mit einem für die Behandlung von Verschlusssachen zugelassenen Verfahren vernichtet, bevor die Erhebungsstelle aufgelöst wird. .Die Auflösung der Erhebungsstelle erfolgt nach Abschluss der von ihr im Rahmen des Zensus 2011 zu erledigenden Aufgaben,
21. Wird es unangemeldete stichpunktartige Überprüfungen der Ausführungsgesetze (z.B. durch den Landesdatenschutzbeauftragten oder durch jemand anders geben)?
Überprüfungen durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und durch das Statistische Landesamt im Rahmen der Fachaufsicht finden statt.
[die frage nach der *unangemeldeten* überprüfung wird übergangen. es muss also davon ausgegangen werden, dass es sich um angemeldete überprüfungen handeln wird / handeln kann.]
22. Wie viele Volkszählerwerden in Ihrer Erhebungsstelle eingesetzt?
Es werden ca. 100 Erhebungsbeauftragte für den Landkreis Tübingen eingesetzt.
23. Wie viele davon sind Landes- oder Bundesbedienstete, wie viele davon im öffentlichen oder kommunalen Dienst angestellt?
Ca. 10 Prozent davon sind Bedienstete des öffentlichen Dienstes.
24. Wie wird die Auswahl der Volkszähler durchgeführt? Nach welchen Kriterien wird deren Sorgfältigkeit, Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit zu überprüfen bzw. einzuschätzen versucht?
In einem ersten Schritt werden Erhebungsbeauftragte gewonnen, die bereits in der öffentlichen Verwaltung tätig sind oder bspw. als Wahlhelfer schon im Einsatz waren. Stehen aus diesem Bereich nicht ausreichend Erhebungsbeauftragte zur Verfügung, werden weitere Bürgerinnen und Bürger angesprochen. Um deren Sorgfältigkeit, Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit zu gewährleisten, werden ggf. Kurzlebensläufe angefordert. Zeigt sich während der Schulungen, dass bei bestimmten Personen Zweifel an deren Eignung bestehen, werden diese nicht als Erhebungsbeauftragte eingesetzt.
25. Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung für die vollständige Erfassung eines sensiblen bzw. nicht sensiblen Sonderbereichs?
Die gemeinsam von den kommunalen Landesverbänden und dem Finanzministerium erarbeitete Empfehlung sieht einen Betrag von 15 € für die sensiblen Sonderbereiche vor. Weiter wird für die nicht-sensiblen Sonderbereiche empfohlen, dass die Erhebungsbeauftragten bei reiner Existenzfeststellung über die Erhebungsliste einen Betrag von 2,50 € erhalten und 8,50 € bekommen, wenn der Erhebungsbeauftragte den Fragebogen gemeinsam mit dem Auskunftspflichtigen ausfüllt.
[erstmals taucht die summe von 8,50 euro statt wie sonst immer 7,50 euro auf.]
26. Werden an die Volkszähler, die in sensiblen Sonderbereichen eingesetzt werden, besondere Anforderungen gestellt? Wenn ja: welche?
Die Erhebungsbeauftragten, die bei den Befragungen in sensiblen Sonderbereichen eingesetzt werden, sind vorrangig Personen aus dem öffentlichen Dienst. Generell gilt, dass alle Erhebungsbeauftragten, die in sensiblen Sonderbereichen eingesetzt werden, gezielt für die Befragung in diesen Bereichen sensibilisiert werden.
27. Wird die Schulung der Volkszähler schriftlich dokumentiert?
Nach § 17 Abs. 1 Zensusgesetz 2011 dokumentieren die Erhebungsstellen die Schulung der Erhebungsbeauftragten.
28. Können Volkszähler die sich freiwillig zu diesem "Ehrenamt" gemeldet haben, im Rahmen der Schulung auch „durch fallen"? Wenn ja: nach welchen Kriterien wird dieses entschieden?
Wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit eines Bewerbers/in bestehen bzw. Motive für sachfremde Interessen angenommen werden können, ist der/die Bewerber/in abzulehnen. Ein/e Bewerber/in ist auch abzulehnen, wenn bei der Schulung erkannt wird, dass die vorgesehenen Arbeitsabläufe von ihm/ihr nicht umgesetzt werden können.
29. Kann garantiert werden, dass Volkszähler, die dem öffentlichen Dienst entstammen, während ihrer Tätigkeit für die Volkszählung keinerlei andere dienstliche Tätigkeiten ausführen?
Mitarbeiter/innen des öffentlichen Dienstes aus Tätigkeitsfeldern, die einen Interessenskonflikt befürchten lassen (z.B. Einwohnermeldeamt), dürfen regelmäßig nicht als Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Die Durchführung anderer dienstlicher Tätigkeiten während der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter ist verboten. Die/der Erhebungsbeauftragte wird in seiner förmlichen Bestellung ausdrücklich dazu verpflichtet, mit ihrer/seiner Tätigkeit keine anderen Zwecke zu verbinden.
["... dürfen regelmäßig nicht als ... eingesetzt werden." was soll das denn heißen: "regelmäßig nicht"?]
30. Wird es stichpunktartige und unangemeldete Kontrollen der Arbeit von Volkszählern geben? Wenn ja: in welcher Form?
Nach § 17 Abs 1 Zensusgesetz 2011 ist auch die Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten durch die Erhebungsstellen zu dokumentieren. Hierzu wird es stichprobenartige Kontrollen geben. Die zu befragenden Personen werden auch darüber informiert, dass die Arbeit der Erhebungsbeauftragten von der Erhebungsstelle überprüft wird. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 17 Abs.2 Zensusgesetz 2011 auch eine Wiederholungsbefragung zur Prüfung der Qualität der Stichprobenergebnisse vorgesehen. Diese Wiederholungsbefragung wird vom Statistischen Landesamt mit Erhebungsbeauftragten durchgeführt, die von dort ausgewählt und betreut werden. Sollten Beschwerden über einzelne Erhebungsbeauftragte eingehen, wird diesen natürlich nachgegangen und die entsprechenden Erhebungsbeauftragten werden ggf. von ihrer Aufgabe entbunden.
31. Wo bzw. wann erfolgt die Trennung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen? Und durch wen? (Laut ZensG § 19 Absatz 1 soll diese Trennung zum „frühestmöglichen" Zeitpunkt erfolgen)
Nach § 19 Zensusgesetz 2011 sind die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Da die örtliche Erhebungsstelle die ausgefüllten Fragebogen an das Statistische Landesamt übergibt (die Unterlagen werden per Kurier vom Statistischen Landesamt abgeholt) und nicht selbst verarbeitet, erfolgt die Trennung der Hilfs- von den Erhebungsmerkmalen nicht bei den Erhebungsstellen, sondern im Bereich der Statistischen Ämter, herausfiltern.
[interessant: die sensiblen fragebögen werden per kurier durch deutschland gekarrt.]
33. Wer ist der Empfänger der ausgefüllten Erhebungsbögen, falls diese von dem von der Haushaltsstichprobe Betroffenen per Post zurückgesendet werden?
Die Erhebungsunterlagen sollen an die Erhebungsstellen geschickt werden.
34. Von wem werden die per Internet beantworteten Bögen bearbeitet bzw. wohin gelangen die auf diese Art und Weise erfassten Daten?
Sowohl die online als auch per Fragebogen abgegebenen Meldungen werden arbeitsteilig nach einer eigenen für den Zensus entwickelten IT-Infrastruktur bearbeitet. Nach den Grundsätzen der zentralen IT-Produktion und Datenhaltung übernimmt im Statistischen Verbund ein Statistisches Amt den IT-Betrieb einer Statistikproduktion mit entsprechender Rechnerleistung und bietet den anderen Statistischen Ämtern einen online Zugriff auf das jeweilige Verfahren.
Die über eine gesicherte Verbindung abgegebenen Internetmeldungen gehen bei den von den Erhebungsstellen durchzuführenden Erhebungen auf einem Server bei IT.NRW ein und werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg bearbeitet. Dabei erfolgt auch eine Prüfung der Angaben auf Widerspruchsfreiheit, formale Richtigkeit und inhaltliche Konsistenz. IT-Verfahren filtern unlogische Angaben heraus (z.B. 3-Jähriger mit Abitur).
35. Wie wird verfahren, wenn unter den per Post zurückgesendeten Erhebungsbögen nicht oder nur teilweise ausgefüllten Fragebögen sind?
Nach § 15 Abs.3 Bundesstatistikgesetz hat die Beantwortung der Fragen wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der gesetzten Fristen zu erfolgen. Wenn der Fragebogen nicht oder nur teilweise ausgefüllt ist, dann ist man seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen. In diesen Fällen wird das Mahnverfahren eingeleitet mit einem Erinnerungsschreiben. Bei Nichtbeachtung des Schreibens folgt dann der Versand eines Heranziehungsbescheids verbunden mit der Androhung eines Zwangsgelds.
37. Werden die durch Einrichtung und Betrieb Ihrer Erhebungsstellen anfallenden Kosten 100-ig durch den Erstattungsbetrag Ihres Bundeslands gedeckt?
Die kommunalen Stellen erhalten finanzielle Zuwendungen des Landes zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung verbundenen Mehrbelastungen in Höhe von insgesamt 29,5 Mio. €.
[frage wurde nicht beantwortet.]
38. Gibt es in Ihrer Erhebungsstelle die Einrichtung eines unabhängigen Beirats?
Nein.