Volkszaehlung/boykottrecht 3 ss 638/88

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Strafbarkeit des Aufrufs zum Volkszählungsboykott

VZG 1987 § 13; StGB §§ 111, 303

1. Das Interesse des Staates am unversehrten Erhalt der Kennummern auf den Volkszählungsbögen bestimmt sich nicht allein nach dem Interesse der örtlichen Volkszählungsstelle, sondern nach den am Volkszählungsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen ausgerichteten Interesse des Statistischen Landesamtes (als der für die Durchführung der Volkszählung in Baden-Württemberg zuständigen Behörde).

2. Dieses Interesse entfallt nicht durch die ordnungswidrige Verweigerung der Auskunfterteilung eines „Volkszählungs-boykotteurs".

3. Bei dem Vergehen des öffentlichen Aufforderns zu Straftaten (§ 111 StGB) ist ein Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch dann nicht erforderlich, wenn zu Straftaten aufgefordert wird, die ihrerseits nur bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen verfolgbar sind.

OLG Stuttgart, Urt. v. 6. 3. 1989-3 Ss 638/88

Zum Sachverhalt:

Der Angekl. hat für die „Initiative gegen Volkszählung" ein als Hauswurfsendung und in der Fußgängerzone verteiltes Flugblatt herausgegeben, in dem es u. a. heißt: „Man/Frau sollte den unausgefüllten Fragebogen ohne die Kennziffer bei der örtlichen" Boykottsammelstelle abgeben, damit öffentlich wird, wie groß die „Gemeinde" der Verweigerer tatsächlich ist ..." und „Da- . mit wir einen Überblick darüber bekommen, wieviele Menschen boykottieren, und wir darüber informieren können, ist es notwendig, daß wir Ihren leeren Bogen — ohne Kennummer - bei den vorgegebenen Sammelstellen erhalten." Die zur Volkszählung an alle Haushaltungen verteilten Fragebögen bestanden aus dem sogenannten Woh-nungsbogen und dem Personenbogen sowie einem Mantelbogen. Auf Wohnungs- und Personenbogen war eine identische Kenn- oder Heftnummer aufgedruckt, die von dort auf den zugehörigen Mantelbogen händschriftlich zu übertragen war. Die leeren Bögen wurden an die einzelnen Haushalte von den Zählern verteilt, wobei zuvor die Kennummer nicht einem bestimmten Haushalt zugeordnet -worden war. Es wurde auf der Zählstelle lediglich vermerkt, welche leeren Bögen den einzelnen Zählern mitgegeben wurden, also von einer bestimmten Zahl an fortlaufend durchnumeriert. Der Zähler registrierte nicht, -welchen Formularbogen mit einer bestimmten Nummer er bei dem jeweiligen Haushalt abgegeben hatte. Mit der Kennnummer wurde auch nicht registriert, von welchem Haushalt dieser ausgefüllt zurückkam. Bei Bedarf wurden im Einzelfall, ohne auf die Kennummer Wert zu legen, bis zu fünf neue Formularbögen verwandt, so wenn Bögen nicht zurückgegeben -worden waren oder «renn Fehler beim Ausfüllen oder Übertragen entstanden waren. Nicht gebrauchte Formularbögen wurden nicht zurückgefordert. Das AG hat den Angekl. freigesprochen, weil es das Herausschneiden der Kennummer aus einem Formular, das der Volkszählungsboykot-teur nicht ausgefüllt zurückgeben will, nicht als Sachbeschädigung i. S. von L303 StGB ansieht. Die öffentliche Aufforderung zu einer Ördnungswidrigkeit, nämlich entgegen § 23 BStatG die bei der Volkszählung verlangten Informationen nicht zu geben, hält das AG für verjährt.

Die Revision der StA, mil; der diese die Verletzung materiellen Rechts rügte, führte zur Aufhebung des Urteils.

Aus den Gründen:

... II. Feststellungen und rechtliche Bewertung des amtsgerichtlichen Urteils halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Feststellungen sind lückenhaft. Zur Funktion der Kennnummer der Volkszählungsbögen stellt das AG allein auf den Gesichtspunkt der Rücklaufkontrolle bezogen auf die örtliche Volkszählungsstelle ab. Rechtsfehlerfrei ist das AG zwar dabei davon ausgegangen, daß diese den Rücklauf der Zählungsbögen auf andere Weise überwachte. Das AG hat jedoch nicht geprüft, welche Funktionen die Kennummer aus der Sicht des Statistischen Landesamtes, der in Baden-Württemberg für die Durchführung der Volkszählung zuständigen Behörde, unter Zugrundelegung der Regelungen des Volkszählungsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen hat. Hier kommt' in Betracht die Herstellung der Verbindung zwischen dem Haushaltsmantelbo-gen und dem eigentlichen Erhebungsbogen, also des statistischen Zusammenhangs zwischen den Personen und ihren Angaben, das Ermöglichen von Rückfragen bei fehlenden oder widersprüchlichen Angaben, schließlich wegen der frühen Trennung von Erhebungsmerkmalen (des Fragebogens) und Hilfsmerkmalen (des Mantelbogens) das Ermöglichen späterer Aufarbeitung unter Zu-fügung von Regionaldaten für beliebig abgrenzbare regionale Einheiten (vgl. hierzu Engelage, NJW 1987, 2801). Das AG hat somit nicht geprüft, ob nicht der Staat als Eigentümer der ausgegebenen Volkszählungsbögen ein an diesen Funktionen der Kennummer ausgerichtetes Interesse an deren Erhalt auf jedem einzelnen Bogen hat und zwar auch dann, wenn diese noch nicht ausgefüllt sind.

2. Bei der rechtlichen Wertung fragt das AG zwar zu Recht nach dem Gebrauchsinteresse, bestimmt dieses jedoch fehlerhaft: Es stellt nämlich einseitig auf den Gesichtspunkt des „bei einem Boykotteur bleibenden Formulars, das nicht herausbegehrt wird" ab. Der Wert eines Volkszählungsbogens ist aber vor dem Hintergrund des gesetzlich gebotenen Verhaltens und nicht unter Zugrundelegung möglicher Pflichtverstöße zu beurteilen. Dies ist einhellige Meinung in der Rechtsprechung der OLGe (vgl. OLG Celle, NJW 1988, 1101; OLG Köln, NJW 1988, 1102; OLG Düsseldorf, MDR 1989, 89 L; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, 65; OLG Stuttgart, Urt. v. 25. 11. 1988- l Ss 484/88).

Die Frage, ob der Staat als Eigentümer nicht zurückgegebene Bögen herausverlangt oder nicht, ist lediglich ein Problem der Schadensbegrenzung. Aus dem Nichtherausveiiangen kann nicht geschlossen werden, daß def Staat von vorneherein gegenüber Boykotteuren der Volkszählung auf sein Eigentum verzichtet.

3. Die Strafbarkeit ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeskonkurrenz durch die Ordnungswidrigkeit nach § 23 BStatG bzw. durch die des Aufforderns zu dieser Ordnungswidrigkeit nach § 116 OWiG ausgeschlossen. Der Verstoß gegen die Auskunftspflicht umfaßt lediglich die unterlassene Auskunftserteilung; die Sachbeschädigung durch das Abschneiden der Kennnummer geht darüber hinaus (einhellige Meinung in den genannten Entscheidungen der OLGe).

4. Ein Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung sind nicht erforderlich, auch wenn zu Straftaten aufgefordert wurde, die ihrerseits nur bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen verfolgbar sind (vgl. Dreher-TrSnäle, StGB, 44, Aufl., § 111 Rdnr. 8) Dies ergibt sich bereits daraus, daß der Schutz des § 111 StGB sich nicht nur auf das durch die Straftat (zu der aufgefordert wurde) bedrohte Rechtsgut bezieht, sondern auch auf den inneren Frieden der Gemeinschaft (vgl. v. Bubnojf, in: LK, § 111 Rdnr. 5). Zudem stellt § 111 StGB bereits die Aufforderung zu einer rechtswidrigen Tat und nicht erst die zu einer rechtswidrigen, schuldhaften und auch sonst strafbaren Tat unter Strafe. Und schließlich ist die öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach Abs. 2 dieser Vorschrift auch dann strafbar, wenn die Aufforderung ohne Erfolg geblieben ist.

5. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Verfolgung von Straftaten, die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen wurden, verjährt bei Vergehen gem. § 24 LLPresseG in sechs Monaten. Die StA ordnete am 29. 7. 1987 die Vernehmung des Beschuldigten zum Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten an. Dadurch und durch Stellung des"Antrags auf Erlaß eines Strafbefehls am 23. 1. 1988 sowie durch die am 16. 6. 1988 erfolgte Anberaumung der Hauptverhandlung wurde die Verjährung unterbrochen, § 78 c I Nrn. l und 6 (i.V. mit § 407 I 4 StPO), Nr. 8 StGB. Seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 9. 8. 1988 ist die Verjährung gem. § 78b III StGB gehemmt.

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