Offener Brief an Peter Schaar: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 22. August 2010, 13:38 Uhr

Sehr geehrter Herr Schaar,

mit großem Erstaunen und einigem Entsetzen haben wir zur Kenntnis genommen, dass Sie die generelle Speicherung von IP-Adressen über das Ende der jeweiligen Verbindung hinaus für die Dauer von sieben Tagen akzeptieren und für rechtskonform halten. Konkret behaupten Sie, die pauschale Speicherung der Internet-Verbindungsdaten von Privat-, Firmen- und institutionellen Kunden, also auch von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Seelsorgern und Anwälten, sei "zur Missbrauchseingrenzung" und zum Schutz "gegen unerlaubte Zugriffe beziehungsweise äußere Angriffe" statthaft.

Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 07.12.2005 (Az. 25 S 118/2005), die mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2006 (Az. III ZR 40/06) rechtskräftig geworden ist. Danach ist eine pauschale Speicherung von Verbindungsdaten einzig und allein zum Zwecke der Abrechnung erlaubt. Bei „Flatrate“-Kunden sind Verbindungsdaten nie abrechnungsrelevant. Nur im Einzelfall darf der Zugangsanbieter die Verbindungsdaten zur Eigensicherung speichern.

Eine siebentägige Vorratsspeicherung von IP-Adressen ermöglicht es in Verbindung mit Server-Protokolldateien, das Nutzungsverhalten sämtlicher Internetnutzer minutiös nachzuvollziehen. Vergleichbares ist außerhalb des Internet überhaupt nicht möglich. Eine siebentägige Vorratsspeicherung bedeutet, dass etwa staatskritische Meinungsäußerungen oder die Übersendung staatsbezogener Informationen an die Presse stets nur unter der Gefahr anschließender staatlicher Repressalien erfolgen kann. Vor allem betrifft eine (auch siebentägige) Vorratsspeicherung zu über 99% Personen, die zu einer Protokollierung ihres Informations- und Kommunikationsverhaltens keinerlei Anlass gegeben haben. Eine anlassbezogene Speicherung im Einzelfall ist zur Missbraucheingrenzung und für die anderen angeführten Zwecke völlig ausreichend, es besteht keine Notwendigkeit einer pauschalen Speicherung für die genannten Zwecke.

Wir schätzen Ihre Arbeit als Bundesbeauftragter für den Datenschutz sehr und haben großen Respekt davor. Im Hinblick auf die große Verantwortung, die Sie als Bundesdatenschutzbeauftragter tragen, appellieren wir an Sie, jeder verdachtsunabhängigen Speicherung von Kommunikations- und Verbindungsdaten, die der grundgesetzlich geschützten Sphäre privater Lebensführung zuzurechnen sind, unabhängig von der Dauer der Speicherung entschieden entgegen zu treten.


Mit freundlichen Grüßen,

Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung