Europäischer Gerichtshof: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Am 6. Juli 2006 klagte Irland vor dem EuGH die Richtlinie 2006/24/EG ([[EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung]]) aus formellen Gründen für nichtig zu erklären. Irland berief sich in der Klage darauf, dass eine Richtlinie, die in solchem Maße die Strafverfolgung betrifft, nicht als binnenwirtschaftliche Harmonisierungsmaßnahme durchgesetzt werden kann. Die Klage wurde vom EuGH am 10.02.09 abgewiesen. Der Gerichtshof betonte jedoch, "dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre." - ''[http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-301%252F06 Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-301/06]'' | ||
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+ | Die Bürgerrechtsorganisation Digital Rights Ireland Limited klagte vor dem irischen High Court mit dem Ziel ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu eröffnen um feststellen zu lassen, ob die Richtlinie gegen die Bürgerrechte verstößt und daher nichtig ist. Der irische High Court urteilte am [http://www.courts.ie/judgments.nsf/6681dee4565ecf2c80256e7e0052005b/2182ac025ad64e1c8025777e0035e6e8?OpenDocument 5. Mai 2010] zu Gunsten von DRI. Am 11. Juni 2012 wurden die Fragen beim EuGH eingereicht und damit die [http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-293/12 Rechtssache C-293/12] eröffnet. | ||
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+ | * [http://curia.europa.eu/ Webseite des EuGH] | ||
+ | * [http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Gerichtshof Wikipedia-Artikel] | ||
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+ | [[Kategorie:Vorratsdatenspeicherung]] |
Aktuelle Version vom 9. Oktober 2012, 18:00 Uhr
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat seinen Sitz in Luxemburg. Die Zuständigkeit des EuGH umfasst vor allem Klagen der Mitgliedsstaaten gegen die EU, Klagen der EU Kommission gegen Mitgliedsstaaten sowie Vorabentscheidungsverfahren, also Verfahren in denen ein Gericht eines Staates um eine Auslegung der EU Gesetze bittet. Für Klagen einzelner Bürger, Verbände oder Unternehmen gegen Institutionen oder Gesetze der EU ist das Europäische Gericht (EuG) zuständig.
Am 6. Juli 2006 klagte Irland vor dem EuGH die Richtlinie 2006/24/EG (EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung) aus formellen Gründen für nichtig zu erklären. Irland berief sich in der Klage darauf, dass eine Richtlinie, die in solchem Maße die Strafverfolgung betrifft, nicht als binnenwirtschaftliche Harmonisierungsmaßnahme durchgesetzt werden kann. Die Klage wurde vom EuGH am 10.02.09 abgewiesen. Der Gerichtshof betonte jedoch, "dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre." - Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-301/06
Die Bürgerrechtsorganisation Digital Rights Ireland Limited klagte vor dem irischen High Court mit dem Ziel ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu eröffnen um feststellen zu lassen, ob die Richtlinie gegen die Bürgerrechte verstößt und daher nichtig ist. Der irische High Court urteilte am 5. Mai 2010 zu Gunsten von DRI. Am 11. Juni 2012 wurden die Fragen beim EuGH eingereicht und damit die Rechtssache C-293/12 eröffnet.
Am 11.07.2012 eröffnete die Europäische Kommission vor dem EuGH das Vertragsverletzungsverfahren C-329/12 gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung. Die Kommission fordert darin ein Zwangsgeld von 315.036,54 € pro Tag. Solle der EuGH der Kommission Recht geben ist dieses ab dem Tag des Urteils bis zur Umsetzung der VDS zu zahlen.