Europäischer Gerichtshof: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Freiheit statt Angst!
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: Der '''Europäische Gerichtshof''' (EuGH) hat seinen Sitz in Luxemburg. <br> Für die Vorratsdatenspeicherung relevant ist ein Einspruch Irlands vom 6. Juli 2006...)
 
Zeile 3: Zeile 3:
 
<br>
 
<br>
  
Für die Vorratsdatenspeicherung relevant ist ein Einspruch Irlands vom 6.&nbsp;Juli 2006. Die Entscheidung wird Mitte 2008 erwartet. Irland beantragt, die Richtlinie [http://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutzrichtlinie_f%C3%BCr_elektronische_Kommunikation Richtlinie 2002/58/EG] ([[EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung]]) aus formellen Gründen für nichtig zu erklären. Irland beruft sich in der Klage darauf, dass die EU keine Kompetenz besitzt, solche Maßnahmen per Mehrheitsbeschluss zu erlassen.
+
Für die Vorratsdatenspeicherung relevant ist ein Einspruch Irlands vom 6.&nbsp;Juli 2006. Die Entscheidung wird Mitte 2008 erwartet. [[Irland]] beantragt, die Richtlinie [http://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutzrichtlinie_f%C3%BCr_elektronische_Kommunikation Richtlinie 2002/58/EG] ([[EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung]]) aus formellen Gründen für nichtig zu erklären. Irland beruft sich in der Klage darauf, dass die EU keine Kompetenz besitzt, solche Maßnahmen per Mehrheitsbeschluss zu erlassen.
  
 
<br>
 
<br>

Version vom 19. März 2008, 18:48 Uhr

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat seinen Sitz in Luxemburg.


Für die Vorratsdatenspeicherung relevant ist ein Einspruch Irlands vom 6. Juli 2006. Die Entscheidung wird Mitte 2008 erwartet. Irland beantragt, die Richtlinie Richtlinie 2002/58/EG (EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung) aus formellen Gründen für nichtig zu erklären. Irland beruft sich in der Klage darauf, dass die EU keine Kompetenz besitzt, solche Maßnahmen per Mehrheitsbeschluss zu erlassen.