Google Analytics: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | Viele Webseiten setzen das umstrittete Tool '''Google Analytics''' ein, um detaillierte Webstatistiken zu ermöglichen. Dabei enstehen umfassende Nutzerprofile der Webseiten-Besucher sowohl beim Betreiber der Webseite selbst als auch bei Google, wo die Daten aller Webseiten zusammenlaufen. Da Google Analytics von einer großen Zahl Webseitenbetreibern eingesetzt wird, kann Google also detailliert nachvollziehen ("tracken") auf welchen WWW-Seiten sich Benutzer wann aufgehalten haben (betroffen sind alle Seiten, die Google Analytics einsetzen). Die Profile können weiterhin mit anmeldepflichtigen Diensten wie ''Google Mail'' oder ''iGoogle'' verknüpft werden und so Personen eindeutig zugeordnet werden. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung empfiehlt daher, Google Analytics technisch zu blockieren und die Datenübermittlung zu verhindern (siehe unten). | |
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+ | Das Telemediengesetz lässt nach §12 I TMG eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur zu, wenn der Benutzer vorher zugestimmt hat oder eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Durch den Einsatz eines Tools wie Google Analytics wird aber die IP (ein personenbezogenes Datum) an einen Dritten (Google) übermittelt. Sofern der Benutzer nicht vorher eingewilligt hat, ergeben sich da Probleme, da bisher nicht geklärt ist, welche Rechtsgrundlage dies entsprechend §12 I TMG erlauben soll. Es ist also rechtlich fraglich, ob eine solche Übermittlung überhaupt zulässig ist. Hinzu kommen rechtliche Schwierigkeiten, etwa dass eine Einwilligung "bewusst" erfolgen muss (§13 II TMG) und die Webseite nicht nur bei einer Zustimmung zugänglich gemacht werden darf (§12 III TMG). Zusammengefasst habe ich dies vor längerer Zeit einmal hier: [http://www.ferner-alsdorf.de/article669.html Artikel zum Thema], [http://jens.familie-ferner.de/archives/359-Hoert-auf-zu-uebermitteln.html Eintrag in meinem Blog] | ||
== Gegenmassnahmen == | == Gegenmassnahmen == |
Version vom 2. Februar 2009, 11:47 Uhr
Google Analytics ist ein Dienst des Suchmaschinenbetreibers Google, mit dessen Hilfe es möglich ist, Statistiken über die Besucher zu sammeln. Der Administrator einer Webseite baut ein Stück Code in seine Webseite ein. Unter anderem werden folgende Informationen des Besuchers gespeichert:
- Betriebssystem
- Browser
- Bildschirmauflösung
- Bildschirmfarben
- Javascript aktiviert (ja/nein)
- Flash Version
- IP Adresse
- Standort des Servers
- Name des Providers
- Zusätzlich wird die Dauer und die Tiefe eines Besuchs ermittelt.
Viele Webseiten setzen das umstrittete Tool Google Analytics ein, um detaillierte Webstatistiken zu ermöglichen. Dabei enstehen umfassende Nutzerprofile der Webseiten-Besucher sowohl beim Betreiber der Webseite selbst als auch bei Google, wo die Daten aller Webseiten zusammenlaufen. Da Google Analytics von einer großen Zahl Webseitenbetreibern eingesetzt wird, kann Google also detailliert nachvollziehen ("tracken") auf welchen WWW-Seiten sich Benutzer wann aufgehalten haben (betroffen sind alle Seiten, die Google Analytics einsetzen). Die Profile können weiterhin mit anmeldepflichtigen Diensten wie Google Mail oder iGoogle verknüpft werden und so Personen eindeutig zugeordnet werden. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung empfiehlt daher, Google Analytics technisch zu blockieren und die Datenübermittlung zu verhindern (siehe unten).
Rechtliches
Das Telemediengesetz lässt nach §12 I TMG eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur zu, wenn der Benutzer vorher zugestimmt hat oder eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Durch den Einsatz eines Tools wie Google Analytics wird aber die IP (ein personenbezogenes Datum) an einen Dritten (Google) übermittelt. Sofern der Benutzer nicht vorher eingewilligt hat, ergeben sich da Probleme, da bisher nicht geklärt ist, welche Rechtsgrundlage dies entsprechend §12 I TMG erlauben soll. Es ist also rechtlich fraglich, ob eine solche Übermittlung überhaupt zulässig ist. Hinzu kommen rechtliche Schwierigkeiten, etwa dass eine Einwilligung "bewusst" erfolgen muss (§13 II TMG) und die Webseite nicht nur bei einer Zustimmung zugänglich gemacht werden darf (§12 III TMG). Zusammengefasst habe ich dies vor längerer Zeit einmal hier: Artikel zum Thema, Eintrag in meinem Blog
Gegenmassnahmen
Die unerwünschten Zugriffe des Browser auf google-analytics.com können z.B. durch einen Proxy-Server wie Privoxy blockiert werden. Dazu sind in den User-Actions im Abschnitt { +block } die Zeilen
.googleadservices. .google-analytics.com
aufzunehmen.
Weblinks
- einfach-persoenlich.de - Warum Google Analytics nicht wirklich kostenlos ist
- Wie, wann und warum mit Hilfe von google-analytics und anderen kostenlosen Diensten private Daten gesammelt werden
- heise.de - Google reicht Patent für Ausgabe personalisierter Suchergebnisse ein
- Hinweis: Google verlangt vorgegebene Datenschutzerklärung von Webmastern
- pixelgraphix.de - Google Analytics zeigt Zahlen Screenshots Google Analytics
- agenturblog.de - Im Statistikrausch… Screenshots Google Analytics
- Ein Versuch, die Nutzer dieses Dienstes aufzurütteln