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Hier kann an Texten und Entwürfen für alle Fälle gearbeitet, gebastelt, geschliffen und gefeilt werden.
 
Hier kann an Texten und Entwürfen für alle Fälle gearbeitet, gebastelt, geschliffen und gefeilt werden.
  
== Brief der JuLis zum Nds. Versammlungsgesetz vom 30.7.2010 ==
+
== Pressemitteilung zum geleakten VersG-Entwurf ==
  
Versammlungsgesetz Niedersachsen – Stellungnahme zur Kritik
+
Neues Versammlungsgesetz veröffentlicht
Die Grundrechte stehen für uns Junge Liberale im Mittelpunkt unseres politischen Handelns.
 
Dies ist auch bei einer Regierungsbeteiligung der FDP nicht anders. Jedoch sind wir der
 
Meinung, dass Kritik sachlich fundiert sein muss und nicht eine Reflexbewegung auf Grund
 
von politischer Couleur sein darf. Deswegen möchten wir mit dieser Stellungnahme auf die
 
formulierte Kritik bezüglich des neuen niedersächsischen Versammlungsgesetzes eingehen.
 
Darüber hinaus wollen wir darlegen, warum wir einen Protest in diesem Ausmaß nicht
 
mittragen können. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die gängigen Kritikpunkte
 
und setzen uns damit auseinander.
 
  
Der Vorwurf das Gesetz sei sehr restriktiv und bürokratisch ist nicht nachzuvollziehen,
+
Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes kritisiert CDU-FDP-Entwurf
wenngleich wir nicht bestreiten wollen, dass bei derlei Gesetzen immer eine Einschränkung
 
der Versammlungsfreiheit stattfindet. Der Unterschied besteht unserer Meinung nach nur
 
darin, dass diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Dass zum Beispiel eine
 
Demonstration (sofern keine Spontan- oder Eilversammlung) zeitnah angemeldet werden
 
muss, liegt aufgrund entgegenstehender Interessen auf der Hand. Zu nennen sind an dieser
 
Stelle u.a. der zu regelnden Verkehr und/oder mögliche Gegendemonstrationen. Dabei ist im
 
Übrigen hervorzuheben, dass der Entwurf im Bereich der Spontan- und Eilversammlungen
 
liberaler gehandhabt wird, als nach der bisherigen Rechtslage. 48 Stunden vor der
 
Versammlung soll die Anzeige bei „normalen“ Versammlungen erfolgen. Dies ist keine
 
wirkliche bürokratische Hürde, sondern soll die Verwaltung darauf vorbereiten können. Die
 
bisherige Rechtslage sieht ebenfalls 48 Stunden vor.
 
  
Damit ist der Kritikpunkt falsch. Im derzeitigen (Bundes-) Versammlungsrecht ist dies zwar
 
nicht geregelt, jedoch hat die Rechtssprechung diese 48 Stunden als angemessen festgelegt.
 
Niedersachsen hat somit die Sicht der Rechtssprechung übernommen.
 
  
Auch kann die Behörde nicht einfach einen Veranstalter aufgrund von Vermutungen anhand
+
Das neue niedersächsische Versammlungsgesetz: Nach der letzten Innenausschuss-Sitzung vom 1. September wurde in den Medien bereits über den nachgebesserten Entwurf diskutiert und trotzdem dementierte das Inneministerium noch am 6. September das Vorhandensein eines solchen Dokuments. Man könne auch noch nicht sagen, wann ein neuer Entwurf vorliegen wird, hieß es auf Anfrage aus dem Amt.
personenbezogener Daten ablehnen. Dies steht auch nicht im §10 I des Entwurfs, wo von
 
„Geeignetheit“ geschrieben wird. Dieser Begriff ist definierbar und hat mit Polizeiwillkür
 
nichts zu tun.
 
  
Falls der Vorwurf auf §10 II 2 abzielt, liegt auch in diesem Fall eine solche Situation nicht
+
Nun hat der hannoversche Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung („AK Vorrat“) die Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes im niedersächsischen Landtag (GBD) veröffentlicht [1], der die Grundlage des neuen Gesetzes werden soll.
vor. Der Satz gibt der Polizei das Recht nach den persönlichen Daten des Ordners zu fragen.
 
Dennoch muss eine „Ungeeignetheit“ bestehen, um diesen von einer Ordnertätigkeit
 
entbinden zu können (bzw. wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht).
 
Eine „unverhältnismäßige Sammlung von Daten“ der Veranstalter oder Ordner sehen wir im
 
Übrigen nicht.
 
  
Problematisch sehen wir allerdings ein Uniformierungsverbot. Es ist nicht die Aufgabe des
+
„Uns ist das Dokument von mehreren Seiten zugespielt worden. Weil die Bürger mit ihren Steuergeldern für die Erarbeitung dieser Stellungnahme bezahlt haben, wüssten wir nicht, warum ihnen die Informationen vorenthalten werden sollten“, meint Michael Ebeling vom AK Vorrat Hannover [2].
Staates zu regeln, wie sich seine Bürger kleiden, um auf Demonstrationen zu gehen. Wir
 
sehen darin vor allem einen Versuch bspw. Rechtsextremisten am Durchführen von
 
Demonstrationen zu behindern. Allerdings könnten auch Linksautonome unter diese
 
Regelung fallen. Unserer Meinung nach reichen Normen wie bspw. §13 oder §14 des
 
Entwurfs völlig aus, um zu verhindern, dass die Aufzüge im „Schutze“ einer uniformierten
 
Masse einfacher Straftaten begehen können.
 
  
Aber auch hier bitten wir zu beachten, dass diese Norm kein Novum darstellt, sondern bereits
+
Der Text des landtagseigenen Beratungsgremiums stellt den bisherigen Gesetzentwurf der CDU-FDP-Regierung den eigenen Formulierungs- und Verbesserungsvorschlägen gegenüber. Dabei wird deutlich, dass die vielfache – auch vom AK Vorrat Hannover geäußerte – Kritik berechtigt gewesen ist. Ganze Reihen von Paragraphen werden gestrichen; es ist von „überflüssigen“ Texten, von „missverständlichen“ Formulierungen, „Verletzungen des Bestimmtheitsgebots“ und von „verfassungsrechtlichen“ Problemen die Rede.
seit Jahren so gehandhabt wird.
 
  
Im Folgenden möchten wir auf den Kritikpunkt möglicher „Agents provocateurs“ eingehen,
+
Nach den Datenschützern zugegangenen Informationen soll das neue Versammlungsgesetz schon am nächsten Mittwoch im Innenausschuss abschließend behandelt und im am 5. Oktober beginnenden Landtags-Plenum verabschiedet werden.
die sich ggf. verdeckt an Demonstrationen beteiligen könnten. In §4 III des Entwurfs steht,
 
dass sich die Polizei beim Veranstalter anzumelden hat. Mögliche „Agents provocateurs“ die
 
sich in die Demonstration „schleichen“, handeln somit rechtswidrig.
 
  
Auch die Wertung von zwei Personen als mögliche Versammlung ist nichts Neues, sondern
+
„Wir sind sehr froh, dass uns der GBD mit seiner juristischen Fachkenntnis den Rücken stärkt, erkennen aber auch im jetzigen Text noch eine erhebliche Praxisferne der Regelungen,“ sagt Ebeling in Vertretung des AK Vorrat Hannover. „Wir werden uns den GBD-Entwurf genau ansehen, bewerten und dann überlegen, wie wir weiter vorgehen.
schlicht wiedergegebene Rechtsprechung. Dies wird seit Jahren so gesehen, weswegen wir
 
die plötzliche Aufregung darüber nicht nachvollziehen können. Eine Mindermeinung bzgl.
 
der Anzahl der Teilnehmer vertritt übrigens die Auffassung, dass drei Personen notwendig
 
wären. Grundsätzlich betrachtet ist es besser im Schutze des Art. 8 GG im
 
Versammlungsrecht zu stehen, wo Polizeirecht nicht anwendbar ist, als wenn es andersrum
 
wäre.
 
 
 
Natürlich sehen auch wir die Videoaufzeichnungen als problematisch an. Allerdings ist es so,
 
dass die Hürden hierfür bereits sehr hoch sind („tatsächliche Anhaltspunkte“ und „erhebliche
 
Gefahr“) und schließlich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen hat. Außerdem
 
müssen die Daten im Nachhinein umfassend gelöscht werden. Dies ist definitiv ein kritischer
 
Punkt. In diesem Kontext sollte aber beachtet werden, dass auf der anderen Seite andere
 
wichtige Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit, Sacheigentum etc.) auf dem Spiel
 
stehen. Verfassungswidrig ist diese Norm nicht. Wir lehnen jedoch eine Ausweitung auf die
 
öffentliche Ordnung ab, wie sie im Entwurf gefordert wird.
 
 
 
Die Strafvorschriften sind aus unserer Sicht nicht zu hoch. Man muss bedenken, dass bei
 
einer Maximalandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe, diese quasi nie erreicht werden
 
kann. Es lässt sich sicherlich diskutieren, ob die eine oder andere Strafandrohung zu einer
 
Ordnungswidrigkeit und damit zu einer Bußgeldvorschrift wird dennoch sind die Vorschläge
 
verhältnismäßig. Als Beispiel sei der Diebstahl genannt. Dieser wird mit bis zu fünf Jahren
 
oder mit Geldstrafe geahndet. Praktisch aber führt ein Diebstahl faktisch nie zu einer
 
Gefängnisstrafe.
 
 
 
Wir stellen fest, dass sich außerdem zwei gängige Kritikpunkte des Gesetzes nicht im
 
offiziellen Entwurf finden. Es gibt sicherlich grundrechtsintensive Bereiche, die eines
 
besonderen Schutzes bedürfen, jedoch sehen wir keine „massive Unverhältnismäßigkeit“ und
 
auch keine ausufernde Bürokratie. Tatsächlich wird das Versammlungsrecht vereinfacht.
 
Oftmals liegt nur eine Kodifizierung der Rechtssprechung vor. Das Versammlungsgesetz auf
 
Bundesebene war in der Hinsicht viel abstrakter, so dass es überhaupt zu der Entscheidung
 
durch die Gerichte kam. Dementsprechend ist eine Konkretisierung zu begrüßen, da es
 
letztlich Vereinfachung bedeutet. Der Bürger weiß, woran er ist und kann im Zweifel im
 
Gesetz nachschauen. Dies ist bisher im aktuellen Versammlungsrecht in einigen Punkten
 
nicht möglich, da es schlicht nicht drinsteht.
 
 
 
Probleme haben wir mit dem Begriff der öffentlichen Ordnung, welcher mehrfach in dem
 
Entwurf zu finden ist. So halten auch wir die Formulierung des §12 I für falsch, in der eine
 
Versammlung bei einer Gefahr für die öffentliche Ordnung beschränkt oder verboten werden
 
kann. Nichtsdestotrotz ist die Anwendbarkeit der öffentlichen Ordnung eher gering. Wir sind
 
jedoch generell gegen diesen Begriff im Gefahrenabwehrrecht und kritisieren auch die
 
Wiedereinführung des Begriffs (2004) im Niedersächsischen Polizeirecht.
 
 
 
== Unsere Antwort darauf (Entwurf) ==
 
 
 
Die Stellungnahme der JuLis zur Kritik am Entwurf für ein Niedersächsisches Versammlungsgesetz
 
vom 12.01.2010 seitens des AK Vorrat Hannover möchten wir als Anlass nehmen, unsere Kritik zu
 
erläutern und auf die Abwägungen der JuLis einzugehen.
 
 
 
Vorweg dementieren wir ausdrücklichst den impliziten Vorwurf, unsere Kritik wäre unsachlich und
 
unangemessen. Es handelt sich bei unseren Bemühungen, wie wir durch die Sachlichkeit unserer Kritik
 
auch zu zeigen versuchen, nicht um einen politischen "Beißreflex", sondern um ehrliche Besorgnis um
 
ein Grundrecht und ein modernes Versammlungsgesetz. Wir sind keiner Partei oder anderen etablierten
 
politischen Organisation beigeordnet.
 
 
 
In der Stellungnahme der JuLis steht ferner, dass sie einen Protest in diesem Ausmaß nicht mittragen
 
können. Hier stellt sich die Frage, in welchem Maße der Protest denn gestaltet sein sollte und auf
 
welchen Protest sich die JuLis beziehen. Wir halten einen sachlichen, gewaltfreien und
 
öffentlichkeitswirksamen Protest durch offene Briefe, Diskussionsaufrufe und Demonstrationen, wie er
 
bisher ablief, für angemessen. Bei Grundrechtseingriffen sollten alle gesetzlichen Protestmittel
 
ausgeschöpft werden.
 
 
 
Es wird behauptet, der Vorwurf der Bürokratielastigkeit und Restriktivität sei nicht nachvollziehbar.
 
Dass dies doch so ist, werden wir durch die Kritik in den weiteren Absätzen zu verdeutlichen versuchen.
 
Als Stichworte seien hier nur genannt: Leiterpflichten, Ausführliches Kooperationsgebot, Ordnerdaten
 
und -ablehnung, Länge und Gesamteindruck des Gesetzes.
 
 
 
Die 48-Stunden-Regelung wird von den JuLis begrüßt, auch wir haben grundsätzlich nichts dagegen
 
einzuwenden, dass eine Versammlung vor dem stattfinden angezeigt werden muss, damit die
 
Versammlungsbehörde Vorkehrung für Ordnung und Sicherheit treffen kann und so die Versammlung
 
reibungslos ablaufen kann. 48 Stunden halten wir für vertretbar und angemessen. Allerdings sind hierbei
 
Wochenenden und Feiertage ausgeschlossen, so dass im Zweifelsfall, etwa zu Ostern, eine Versammlung
 
für Dienstag schon am Donnerstag, also 120 Stunden vor Beginn, angezeigt werden muss. Desweiteren
 
ist geplant, diese Frist von vor Stattfinden der Versammlung zu vor Aufruf zur Versammlung zu ändern.
 
Dies halten wir für falsch, weil dies für den Leiter und Anmelder, der ja Angaben zu erwartetem
 
Andrang etc. machen muss, nicht praktikabel ist.
 
 
 
Die Ordnerablehnung ist laut JuLis an strikte Vorgaben und rechtlich definierte Begriffe gebunden. Wir
 
halten jedoch - als Nichtjuristen - Begriffe wie Eignung und Reife nicht für klar definiert und sind der
 
Ansicht, dass diese zu Gummiauslegungen geradezu einladen. Zudem ist es für uns nicht akzeptabel,
 
dass der Staat sich in solche Versammlungsinterna einmischt, auch aus liberaler Sicht wäre das wohl zu
 
kritisieren.
 
 
 
Die JuLis sehen keine unverhältnismäßige Sammlung von Daten, begründen das aber nicht weiter. Wir
 
erkennen an, dass manchmal Daten erhoben werden müssen, ohne dies konkret auf das
 
Versammlungsgesetz beziehen zu wollen. Allerdings müssen in diesen Fällen klare Regelungen im
 
Gesetz verankert sein, die festlegen, was mit diesen geschieht und ob und wann sie gelöscht, oder ob sie
 
überhaupt gespeichert werden. Dies ist im aktuellen Entwurf, abgesehen von den Regelungen betreffs
 
der Videoüberwachung, nicht der Fall.
 
 
 
Außerdem ist schon die Erfassung der Daten, selbst wenn sie nicht langfristig gespeichert werden,
 
abschreckend für potenzielle Leiter und Ordner, etwa aus politischen Richtungen, die
 
allgemeingesellschaft kaum Anerkennung finden. Gerade für diese politischen Minderheiten,
 
Abweichler und Protestbewegungen ist das Versammlungsrecht aber geschaffen und eine Abschreckung
 
dieser ist eine große Gefahr für die pluralistische Demokratie.
 
 
 
Das sehr starke Uniformierungsverbot wird auch von den JuLis kritisch gesehen, doch sie schreiben, die
 
Tatsache, dass hier bereits jetzt Einschränkungen existieren, rechtfertige eine Festschreibung im neuen
 
Gesetz. Wir halten dieses Argument für illegitim, weil sich nicht mit der Sache beschäftigt, sondern
 
lediglich einen status quo zu geltendem Recht macht. Doch ein neues, progressives und liberales
 
Versammlungsgesetz darf nicht nur bestehende Regeln und bestehende Rechtsprechung festschreiben,
 
sondern muss auch diese hinterfragen und gegebenenfalls zu Gunsten der Freiheit verbessern. Deshalb
 
halten wir es für konsequent, die im aktuellen Entwurf enthaltenen Regelungen zum
 
Uniformierungsverbot abzuschwächen oder zu streichen und möchten die JuLis einladen, wenn sie das
 
Uniformierungsverbot kritisch sehen, sich auch für eine Änderung dessen einzusetzen.
 
 
 
Der Vorwurf einer Legalisierung von agent provocateurs ist in der Tat nicht haltbar, sie existierte nur im
 
ersten Gesetzesentwurf aus dem Jahr 2008. Wir möchten aber trotzdem darauf hinweisen, dass es diese
 
Praxis auch heute - rechtswidrig - schon gibt. Dies ist umstritten, aber die Behauptung, dass es in
 
Einzelfällen vorkam, kann wohl aufgestellt werden. [-> Hier noch Verweise auf konkrete Beispiele
 
einfügen, etwa Heiligendamm, bitte ganz konkret und möglichst weit nachgewiesen. Vielleicht auch
 
allgemeiner Hinweis auf Michaels Papier "Erfahrungen mit dem Versammlungsrecht", um auf bereits
 
bestehende Probleme hinzuweisen, nicht nur kommendes zu kritisieren]
 
 
 
Ob momentan 2 oder 3 Personen als Versammlung gelten, ist umstritten, es lassen sich beide Positionen
 
vertreten. Der Unterschied zwischen diesen beiden ist auch in der Tat von geringer Relevanz.
 
Wir vermissen aber grundsätzlich eine Berücksichtigung von Kleinstversammlungen, etwa bis zu 20
 
Personen, die durch ihren geringen Einfluss auf die öffentliche Ordnung auch weniger Restriktionen
 
benötigen. Bei einer genauen Definition solcher Kleinstversammlungen - die Zahl 20 ist keine
 
Forderung, sondern ein Beispiel, die endgültige Definition kann anders lauten - wünschen wir uns
 
wegen dieses geringen Einflusses ein Wegfallen der Anzeigepflicht.
 
 
 
Die JuLis schreiben bezüglich der Videoüberwachung, dass die Hürden, die der Gesetzesentwurf bei
 
ihrem Einsatz vorsieht ausreichend hoch seien und umfassende Löschvorschriften existierten. Die
 
Hürden (tatsächlich, erheblich) gibt es zwar auf dem Papier, aber schon die jetzige Praxis, die diese
 
ebenfalls vorsieht, zeigt, dass sie oft nicht eingehalten werden und nicht ausreichend eng definiert sind.
 
So kann in der Demonstrationspraxis nicht gegen rechtswidriges Filmen durch die Polizei vorgegangen
 
werden. [Hier vielleicht auch ein konkretes Beispiel, wenn die Veröffentlichung davon für die in diesem
 
Fall fragende Person akzeptabel ist] Die Löschvorschriften sind unserer Ansicht nach nicht umfassend
 
genug, dazu sei auf die unklare Bedeutung von §14(3)2. und die sehr viel erlaubende Regelung in
 
§14(4) verwiesen. Zudem wird in §14(3) durch die Ausnahme, die auf §14(1) verweist, die Löschfrist
 
faktisch irrelevant. [Das sollte jemand schöner formulieren ohne einen 100-Wort-Satz daraus zu
 
machen. Ich weiss, dass Paragraphen den Textfluss stören, aber bei diesem Punkt müssen genau die
 
Kleinigkeiten in den Regelungen aufgezeigt werden, deshalb die Verweise.]
 
 
 
Wir begrüßen, dass die JuLis eine Ausweitung der Videoüberwachung auf Gefahren für die öffentliche
 
Ordnung ablehnen und unterstützen dies.
 
 
 
Über die Höhe der Strafandrohung lässt sich sicher lang diskutieren und wir sehen ein, dass die
 
Maximalstrafe nicht die Regelstrafe ist. Wir sind jedoch trotzdem der Ansicht dass die Häufung starker
 
Strafandrohungen eine insgesamt abschreckende Wirkung bewirkt und sie auch friedliche Bürger, die
 
befürchten, irrtümlich beschuldigt zu werden, und sich nicht über alle Regelungen und die sie
 
betreffenden Strafen im klaren sind, vom Ausüben eines Grundrechts abhalten kann.
 
 
 
Dass die Sichtweise auf die Höhe der möglichen Strafen aber unterschiedlich ist und auch die Ansicht
 
der JuLis legitim ist, akzeptieren wir.
 
 
 
Unsere Kritik an der schieren Länge des neuen Gesetzesentwurfes im Vergleich zum alten
 
Bundesversammlungsgesetz wird von den JuLis damit gekontert, dass dies durch die Kodifizierung
 
gängiger Rechtsprechung zu Stande komme und somit zur Vereinfachung beitrage. Dies ist teils sicher
 
richtig, da Bürger so die Rechtslage aus dem Gesetz erkennen können, statt darauf angewiesen zu sein,
 
diverse Gerichtsentscheidungen zu kennen.
 
 
 
Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass Rechtsprechung in der Theorie eine Interpretation der
 
Gesetze darstellt, nicht die Schaffung neuer. Insofern sind die durch Gerichte getroffenen Regelungen
 
theoretisch bereits aus dem kürzeren Gesetzestext ersichtlich. [Diesen Gedankengang finde ich
 
persönlich hochinteressant und hätte ihn deshalb gern drin, aber wenn ihr meint, dass es irrelevant ist, da
 
danach steht, dass die Praxis anders ist und diese Argumentation damit ausgehebelt wird, kann es auch
 
raus. Ich glaube aber, dass zu einer sachorientierten Diskussion auch solche Nebenstränge gehören, die
 
letzten Endes unsere Ansicht nicht ändern.] In der Praxis kann eine Klarstellung im Gesetz aber
 
tatsächlich eine Vereinfachung für den Bürger darstellen. So wie wir an anderer Stelle klare Definitionen
 
fordern, sind wir auch hier dafür, dass das Gesetz die Rechtslage besser klar definiert als
 
Gummiparagraphen zu schaffen. Insofern sehen wir die Argumentation der JuLis insoweit als richtig an,
 
als sie sich auf die Länge bezieht, nicht jedoch bezüglich der konkreten Inhalte der langen
 
Sonderregelungen.
 
 
 
Jedoch wurde bereits oben erklärt, dass auch die Möglichkeit besteht, die aktuelle Rechtslage zu ändern
 
und die bisherige restriktive Praxis mit einem progressiven Versammlungsgesetz zu ändern. Ein
 
beträchtlicher Teil der für die Länge verantwortlichen Sonderregelungen und Strafkataloge könnte damit
 
wegfallen, was auch wieder zu einem kürzeren und damit für den Bürger einfacheren und
 
verständlicheren Gesetz führt. Die Bürgerfreundlichkeit ist bei einem für die Demokratie so elementaren
 
Gesetz von essenzieller Bedeutung.
 
 
 
Mit all diesen Punkten sollten wir verdeutlicht haben, dass der neue Gesetzesentwurf durchaus restriktiv
 
ist und nicht, wie von den JuLis behauptet, vereinfacht.
 
 
 
Der Gesamteindruck, der sich so dem Bürger aufdrängt, sorgt für Verängstigung, die bei Ausübung eines
 
Grundrechts in unserem freiheitlich-demokratischen System nicht entstehen darf. [Hier jetzt am besten
 
noch ein Negt-Zitat als Abschluss, dass ich leider nicht finde; sinngemäß besagte es, dass die
 
Verängstigung und dadurch die Passivität der Bürger gefährlich für die Demokratie ist.]
 
 
 
[Außerdem sollten wir noch auf die anderen Punkte aus der 10-Punkte-Kritik eingehen, die die JuLis
 
nicht erwähnen. Ich bin mir aber im Moment nicht sicher, wie man das einbringen kann, da sich der Text
 
im Moment fast absatzgenau an der JuLi-Stellungnahme orientiert und ich den Abschluss sehr passend
 
finde. Wenn jemand das einfügen möchte, die Punkte sind: 1. Grundsätzliches 3. Anmeldeakt 5.
 
Extremes Kooperationsgebot 7. Bürokratisierung(schon angesprochen, aber nicht auf einne Punkt
 
gebracht) 8. Lex specialis]
 

Aktuelle Version vom 10. September 2010, 19:54 Uhr

Werkstatt

Hier kann an Texten und Entwürfen für alle Fälle gearbeitet, gebastelt, geschliffen und gefeilt werden.

Pressemitteilung zum geleakten VersG-Entwurf

Neues Versammlungsgesetz veröffentlicht

Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes kritisiert CDU-FDP-Entwurf


Das neue niedersächsische Versammlungsgesetz: Nach der letzten Innenausschuss-Sitzung vom 1. September wurde in den Medien bereits über den nachgebesserten Entwurf diskutiert und trotzdem dementierte das Inneministerium noch am 6. September das Vorhandensein eines solchen Dokuments. Man könne auch noch nicht sagen, wann ein neuer Entwurf vorliegen wird, hieß es auf Anfrage aus dem Amt.

Nun hat der hannoversche Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung („AK Vorrat“) die Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes im niedersächsischen Landtag (GBD) veröffentlicht [1], der die Grundlage des neuen Gesetzes werden soll.

„Uns ist das Dokument von mehreren Seiten zugespielt worden. Weil die Bürger mit ihren Steuergeldern für die Erarbeitung dieser Stellungnahme bezahlt haben, wüssten wir nicht, warum ihnen die Informationen vorenthalten werden sollten“, meint Michael Ebeling vom AK Vorrat Hannover [2].

Der Text des landtagseigenen Beratungsgremiums stellt den bisherigen Gesetzentwurf der CDU-FDP-Regierung den eigenen Formulierungs- und Verbesserungsvorschlägen gegenüber. Dabei wird deutlich, dass die vielfache – auch vom AK Vorrat Hannover geäußerte – Kritik berechtigt gewesen ist. Ganze Reihen von Paragraphen werden gestrichen; es ist von „überflüssigen“ Texten, von „missverständlichen“ Formulierungen, „Verletzungen des Bestimmtheitsgebots“ und von „verfassungsrechtlichen“ Problemen die Rede.

Nach den Datenschützern zugegangenen Informationen soll das neue Versammlungsgesetz schon am nächsten Mittwoch im Innenausschuss abschließend behandelt und im am 5. Oktober beginnenden Landtags-Plenum verabschiedet werden.

„Wir sind sehr froh, dass uns der GBD mit seiner juristischen Fachkenntnis den Rücken stärkt, erkennen aber auch im jetzigen Text noch eine erhebliche Praxisferne der Regelungen,“ sagt Ebeling in Vertretung des AK Vorrat Hannover. „Wir werden uns den GBD-Entwurf genau ansehen, bewerten und dann überlegen, wie wir weiter vorgehen.“