Hannover/Volkszaehlung/Behoerdenbriefwechsel: Unterschied zwischen den Versionen
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== (16.6.2011) Rückmeldung des Landesdatenschutzbeauftragten == | == (16.6.2011) Rückmeldung des Landesdatenschutzbeauftragten == | ||
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gerade heute ist mein Schreiben an Sie herausgegangen. | gerade heute ist mein Schreiben an Sie herausgegangen. |
Version vom 17. Juni 2011, 12:32 Uhr
Weitere abgeschottete Bereiche / Aufbewahrung ausgefüllter Fragebögen / Datenschutz-Kontrolle
(1.5.2011) E-Mail an den Landesdatenschutzbeauftragten
Sehr geehrte Damen und Herren,
sicherlich ist Ihnen bekannt, dass ich mich um einige Details der Volkszählung 2011 sorge.
Nun habe ich in einem Gespräch Ihres Pressesprechers Herrn Knaps mit dem Hildesheimer Radio Tonkuhle gehört, dass Sie aus personellen Gründen keine stichprobenartige Umsetzung des Zensusgesetzes bzw. des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Zensus durchführen werden.
Deswegen möchte ich Sie auf drei konkrete Punkte hinweisen, an denen ich mir speziell in Niedersachsen Sorgen mache. Ob Sie diese Hinweise aufgreifen oder nicht, das muss und werde ich selbstverständlich Ihnen ganz alleine überlassen.
1.)
Aus dem Gebiet der Erhebungsstelle Soltau-Fallingbostel habe ich von einem dort als VolkszählerIn tätigen Menschen erfahren, dass sich in der von diesem Menschen teilgenommenen Volkszähler-Schulungsgruppe ein weiterer "Erhebungsbeauftragter" zur Schulung befunden habe, dem "nationalsozialistische Tendenzen" zuzuordnen seien.
Zitat, so wie es mir gesagt worden ist: "Also wenn das kein Brauner war, dann weiss ich auch nicht."
Ich bin mir darüber bewusst, dass Sie derartig schwammige und unkonkrete Hinweise nicht ernstnehmen können und auf keinen fall müssen.
Allerdings möchte ich betonen, dass mir der mir das erzählende Mensch einen mehr als zuverlässigen Eindruck auf mich gemacht hat.
Aber na klar: Auch das macht diese Information für Sie nicht seriöser ...
2.)
Durch einen reinen Zufall habe ich erfahren, dass der LSKN (Landesbetrieb für Statistik und Kommunikation Niedersachsen) beabsichtigt, über die Erhebungsstellen hinaus weitere abgeschottete Bereiche einzurichten. Diese zusätzlichen Stellen sollen in Meldeämtern (!) untergebracht werden, um als weitere Abgabestellen für ausgefüllte Haushalte-Stichproben-Befragungsbögen zu dienen, damit insbesondere in ländlich strukturierten Gebieten die Volkszähler nicht allzu weite Anfahrtswege haben.
Diese - mir zunächst als Gerüchte zugetragene - Information wurde mir durch den LSKN inzwischen bestätigt.
Ich habe viel Verständnis für die Beweggründe und die gute Absicht dieser Maßnahmen. Gleichwohl habe ich viel Bedenken, ob die auch an diese zusätzlichen Stellen nowendigen Abschottungen, wie sie im Volkszählungsurteil detailiert dargelegt worden sind, auch tatsächlich eingehalten werden!
Eine notwendige, umfangreiche Abschottung in kleineren Kommunen, und dann angeblich sogar noch direkt in den Meldebehörden halte ich für problematisch. Auf jeden Fall - so denke ich - sollten diese Stellen, deren Einrichtung und Betrieb durch Ihre Behörde besonders beaufsichtigt und unangemeldet überprüft werden.
3.)
Auf der Landespressekonferenz zum Thema "Zensus 2011" im Neuen Rathaus Hannover am 18.4.2011 erhielt ich auf die Frage, wie lange die Volkszähler die ausgefüllten Fragebögen bei sich zu Hause lagern dürfen eine etwas ratlose und achselzuckende Antwort, dass es dazu keinerlei Regelung gäbe.
Sie kennen meine Auffassung, dass selbst es eigentlich *gar keine* Lagerung derartiger Unterlagen mit persönlichen und sensiblen Daten von Bürgern in privaten, ungeschützten und nicht-kontrollierten Räumen geben dürfte. Aber das es noch nicht einmal eine Regelung für eine maximale Aufbewahrungsdauer in privater Hand gibt und dass sich die Mitarbeiter der nds. Statisitkbehörden auf diese Frage zunächst einen Moment ratlos untereinander angesehen haben und schwiegen, das finde ich völlig "seltsam".
Im Übrigen hat Ihr Kollege aus Schleswig-Holstein bereits im Vorfeld einige Mängel feststellen müssen. In einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 25.4.2011 ist zu lesen:
"In Schleswig-Holstein haben die Datenschützer laut Weichert bereits bei der Vorbereitung „große Defizite festgestellt“. So sei zunächst vorgesehen gewesen, die Erheber mit simplen „Pappkartons“ auszustatten, um die ausgefüllten Fragebögen einzusammeln und zu transportieren. Auch seien die Sammelstellen nur ungenügend gesichert gewesen."
Quelle:
http://www.fr-online.de/politik/datenschuetzer-zweifeln-am-zensus/-/1472596/8374116/-/index.html
Meine abschließende Frage an Sie lautet:
Werden bzw. können Sie den "Zensus 2011" in Zukunft stichprobenartig und unangemeldet kontrollieren?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, auch Kritik an meinen Positionen höre ich mir immer an und wäge sie ab.
Viele gute Grüße,
(13.5.2011) Rückmeldung des Landesdatenschutzbeauftragten
(...)
Ich nehme Ihre Bedenken hinsichtlich der Umsetzung des Zensusgesetzes sehr ernst und habe mich gleich mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport als Fachaufsichtsbehörde in Verbindung gesetzt um dort Stellungnahme zu Ihren Hinweisen gebeten. Die Antwort liegt mir noch nicht vor. Eine stichprobenartige Kontrolle der Erhebungsstellen bzw. der Erhebungsbeauftragten ist wegen der Personalsituation nicht durchführbar. Sie können aber versichert sein, dass Eingaben unverzüglich nachgegangen wird und im Einzelfall auch Kontrollen möglich sind.
(...)
(17.6.2011) Antwort des Landesdatenschutzbeauftragten
Sehr geehrter Herr xxx,
im Nachgang zu meinem Schreiben vom 11.05.2011 teile ich Ihnen folgendes mit:
1. Einrichtung weiterer abgeschotteter Bereich in Meldeämtern: Dies trifft nicht zu und wäre auch unzulässig.
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat in einem Erlass ausführlich geregelt, unter welchen Bedingungen die Aus- und Rückgabe von Erhebungsunterlagen in den kreisangehörigen Gemeinden erfolgen kann. Hiermit wurde insbesondere dem Wunsch sehr weiträumiger Erhebungsstellen in den Landkreisen entsprochen, um den dortigen Erhebungsbeauftragten unverhältnismäßig weite Wege zu ersparen und damit die Rückgabe der Erhebungsunterlagen zu erleichtern.
2. Regelungen für die Aufbewahrung der ausgefüllten Fragebögen bei den Erhebungsbeauftragten:
Hierzu enthält bereits Nr. 4.2 der Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011 (W-Nds. AG ZensG 2011) Vorgaben: „Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsbögen mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekanntwerden ... Sie haben die ausgefüllten Erhebungsbögen unverzüglich nach Abschluss der Erhebung der Erhebungsstelle auszuhändigen. Die Erhebung ist abgeschlossen, wenn die Erhebungsbeauftragten die ihnen zugeteilten Befragungsbezirke abgearbeitet haben."
§ 7 Abs. 6 Zensusgesetz 2011 sieht vor, dass die Erhebungsbeauftragten die Erhebungen zur Haushaltsstichprobe bis (spätestens) zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen haben.
Die Erhebungsbeauftragten sind sowohl im Rahmen der schriftlichen Anleitung als auch der jeweiligen Schulungen vor Ort darauf hingewiesen worden, dass die Erhebungen zügig, möglichst innerhalb von vier Wochen, durchzuführen und dass die ausgefüllten Erhebungsunterlagen zu Hause vor fremder Einsichtnahme - auch durch eigene Familienmitglieder - zu sichern sind; ferner wurden die Erhebungsbeauftragten angehalten, mit der Abgabe der Erhebungsunterlagen nicht bis zum letzten Bezirk zu warten, da es sowohl für die Erhebungsbeauftragten im Hinblick auf deren Entlastung als auch für die Erhebungsstelle von Vorteil ist, wenn die bereits nach der Bearbeitung einiger (weniger) Bezirke fertig ausgefüllten Erhebungsunterlagen zurückgeben werden.
Im Übrigen dürfte einer unangemessen langen Verweildauer der Unterlagen im Einflussbereich des Erhebungsbeauftragten auch insofern entgegen gewirkt werden, als die Abrechnung der Aufwandsentschädigung erst erfolgen kann, wenn der jeweilige Erhebungsbezirk von dem Erhebungsbeauftragten abgeschlossen und die Erhebungsunterlagen abgegeben wurden. Erfahrungen der örtlichen Erhebungsstellen haben gezeigt, dass die Erhebungsbeauftragten im Rahmen der o. g. Vorgaben die ausgefüllten Fragebögen nicht unangemessen lange in ihren Räumlichkeiten aufbewahren; etliche Erhebungsbezirke konnten schon abgeschlossen werden, die entsprechenden Unterlagen sind von den Erhebungsbeauftragten bereits an die örtlichen Erhebungsstellen zurück gegeben worden.
3. Kontrolle des „Zensus 2011":
Das MI sucht im Rahmen der Fachaufsicht die örtlichen Erhebungsstellen auf. Neben der Frage der Umsetzung der Abschottungsanforderungen stand dabei vor allem der Austausch darüber im Vordergrund, welche Erfahrungen die örtlichen Erhebungsstellen bei der Erfüllung der Aufgaben machen und welche Probleme bei der Umsetzung der Aufgaben ggf. gesehen werden.
Zudem wurden die die Erhebungsbeauftragten gem. § 4 Abs. 1 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011 beaufsichtigenden örtlichen Erhebungsstellen ausdrücklich darauf hingewiesen, sich ggf. im Rahmen stichprobenartiger Kontrollen bei den auskunftspflichtigen Bürgerinnen und Bürgern über den Verlauf der Erhebung durch die Erhebungsbeauftragten zu erkundigen.
Mit freundlichen Grüßen
Umstrittener Erhebungsstellenleiter Hildesheim / Auswahl von Volkszählern
(16.6.2011) E-Mail an den Landesdatenschutzbeauftragten
Sehr geehrter Herr Wahlbrink,
sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte mich in drei unterschiedlichen Zusammenhängen mit Fragen zum Thema Volkszählung ("Zensus 2011") an Sie wenden.
1.) Unbeantwortetes Schreiben vom 1.5.2011
Mein Schreiben vom 1.5.2011, in dem ich zu drei Punkten Bedenken hinsichtlich der "ordnungsgemäßen" Umsetzung der Volkszählung in Niedersachsen angemeldet habe, ist inhaltlich bis heute ohne Antwort geblieben.
Zwar haben Sie mir im am 13.5.2011 bei mir eingehenden Brief geschrieben, dass Sie mit dem Innenministerium in Verbindung gesetzt hätten, mehr als das habe ich aber bis dato nicht vernommen.
Frage 1:
Kann ich hierzu noch mit einer Antwort rechnen?
2.) Umstrittener Leiter der Erhebungsstelle des Landkreises Hildesheim
Wie Ihnen von anderer (betroffener) Seite mitgeteilt worden ist, gibt es hinsichtlich der Zulässigkeit der Eignung des Erhebungsstellenleiters für den Landkreis Hildesheim Bedenken.
Herr M. ist vor seiner Ernennung zum Erhebungsstellenleiter in führender Position für Betreuungsfälle und Sozialdienste im Landkreis Hildesheim tätig gewesen. (Eine der das belegenden Seiten ist übrigens inzwischen aus dem Internet entfernt worden.) Alleine deshalb, aber auch, weil anzunehmen ist, dass Herr M. nach Beendigung seiner Tätigkeit als Zensus-Erhebungsstellenleiter in einer ähnlichen Position eingesetzt werden wird, ist seine Einsetzung in ein derartiges Amt aus unserer Sicht unhaltbar und unzulässig.
In einer Reaktion auf diesen Fall verwiesen Sie schriftlich auf ein Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 02.10.1987 - 7 N 1273/87) und auf einen Beschluss des Bundesverfssungsgerichts (vom 12.02.1988 - 1 BvR 1272/87), wonach es "auch grundsätzlich zulässig ist, wenn der Hauptverwaltungsbeamte als Erhebungsstellenleiter bestimmt wird, sofern durch ergänzende organisatorische Regelungen sichergestellt ist, dass er nicht von Einzelangaben Kenntnis erhält."
Genau hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch eindeutig *nicht* die Rede sein, wenn Herr M. z.B. mit der telefonischen Abwicklung einzelner Beschwerdefälle befasst wird. Eine derartige Trennung ist aber nicht nur in diesem Fall, sondern im allgemeinen bei der Arbeit eines Erhebungsstellenleiters zum Zensus 2011 praktisch so gut wie unmöglich.
Frage 2:
Halten Sie es nach wie vor für vertretbar, dass jemand wie Herr M. als Erhebungsstellenleiter fungiert?
3.) Zweifelhafte Auswahl von Volkszählern
Aus einem Dorf (gut 2000 Einwohner groß) in der Region Hannover wurde mir von einer von der Haushaltestichprobe betroffenen Person gemeldet, dass sie von einem Volkszähler aus dem gleichen Dorf befragt werden solle. Dieser sei zudem als besonders "tratschfreudig" bekannt.
Frage 3a:
Sehen Sie in diesem Fall die Bedingungen des § 11 Absatz 3 ZensG 2011 erfüllt, wonach die Erhebungsbeauftragten "nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung" eingesetzt werden dürfen?
Frage 3b:
Halten Sie den Einsatz von Versicherungsvertretern, freien Finanzdienstmitarbeitern und Bankangestellten als Volkszähler für vertretbar?
Frage 3c:
Wie bewerten Sie die gängige Praxis, dass es den von der Haushaltestichprobe betroffenen Menschen nicht möglich ist, aus persönlichen oder sachlich nachvollziehbaren Gründen um die Benennung einen anderen Volkszähler zur Durchführung der Befragung zu bitten? (Anmerkung: siehe ebenfalls Erhebungsstelle LK Hildesheim - dort wird den darum bittenden Menschen mit dem Verweigerer-Status gedroht, die Befragung durch einen anderen Volkszähler sei absolut ausgeschlossen.)
Über eine direkte Beantwortung meiner Fragen würde ich mich sehr freuen.
Viele gute Grüße,
(16.6.2011) Rückmeldung des Landesdatenschutzbeauftragten
Sehr geehrter Herr xxx,
gerade heute ist mein Schreiben an Sie herausgegangen.
Die Fragen 2 und 3 werde ich frühestens nächste Woche beantworten können.
Mit freundlichen Grüßen
(xx.xx.xxxx) Antwort des Landesdatenschutzbeauftragten
... ist noch nicht erfolgt.