Volkszaehlung-Erhebungsstellen-Befragung/Hamburg: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. November 2011, 14:04 Uhr
Antworten der Zensus-Erhebungsstelle für Hamburg und Schleswig-Holstein vom 8.4.2011
1.) Auf welche Art und Weise (Verschlüsselung) und über welches Netz (Internet oder DOI - Deutschland-Online-Infrastruktur) werden die Daten zwischen Ihrer Erhebungsstelle und dem zuständigen Landesstatistikamt übertragen?
[zu den ersten 5 Fragen wird im Anschreiben Folgendes angemerkt: 1. Ein Teil der Fragen (Nr. 1 bis 5) betrifft interne organisatorische und sicherheitsrelevante Angelegenheiten der Statistischen Ämter und der abgeschotteten Erhebungsstellen. Hierzu besteht kein Auskunftsanspruch bzw. es stehen der Auskunft schutzwürdige Interessen entgegen.]
2.) Gibt es eine schriftlichen Dienstanweisung zur Einrichtung und Bestimmung Ihrer Erhebungsstelle?
[siehe Anmerkung zu Frage 1]
3.) Wie ist die personelle Abschottung der Erhebungsstellen im Detail geregelt?
[siehe Anmerkung zu Frage 1]
4.) Konkret gefragt: Hat der Bürgermeister oder der Leiter der Kommunalverwaltung Zugang zu den abgeschotteten Erhebungsstellenbereich?
[siehe Anmerkung zu Frage 1]
5.) Wer alles hat im Detail die Schlüsselgewalt zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle?
[siehe Anmerkung zu Frage 1]
6.) Gibt es eine eigene Postanschrift und -stelle für die Erhebungsstelle?
Die Abschottung der Zensuspost vor Ort wird dadurch gewährleistet, dass die Erhebungsstellen entweder über einen eigenen Briefkasten oder ein eigenes Postfach verfügen oder anderweitige organisatorische Maßnahmen ergriffen haben, damit jegliche Zensuspost auch in der zuständigen örtlichen Zensuserhebungsstelle eingeht.
7.) Gibt es einen eigenen Telefonanschluss für die Erhebungsstelle? (Eine Integration in die bestehende Telefonanlage wäre nicht ausreichend!)
Die telefonische Erreichbarkeit der Erhebungsstellen dient primär der Auskunftserteilung gegenüber den auskunftspflichtigen Bürgerinnen und Bürgern. Aus diesem Grund wurde bei der Einrichtung der Erhebungsstellen dafür Sorge getragen, dass jede Erhebungsstelle eine eigene Telefonnummer erhält.
8.) Wie genau und nach welchen Kriterien wählen Sie die Volkszähler aus der Reihe der Bewerber aus?
Als Erhebungsbeauftragte werden nur solche Personen eingesetzt, die die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Darüber hinaus werden an einen Erhebungsbeauftragten weitere Anforderungen gestellt, wie z.B. genaues Arbeiten, zeitliche Flexibilität, Volljährigkeit, sympathisches und freundliches Auftreten, gute Deutschkenntnisse sowie telefonische Erreichbarkeit. Sofern Zweifel an der Eignung eines Bewerbers bestehen, kommt er für eine Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter nicht in Frage. Da die Anwerbung und Auswahl der Erhebungsbeauftragten Aufgabe der einzelnen Erhebungsstellen ist, werden dort unterschiedliche Verfahren zum Einsatz kommen, um geeignete Interviewer zu gewinnen. So werden z.B. persönliche Interviews mit den Bewerbern durchgeführt, andere Erhebungsstellen setzen verstärkt auf die Anwerbung von Personen aus dem öffentlichen Dienst.
9.) Und überhaupt: wie viele Volkszähler werden Sie insgesamt beschäftigen?
Für das Land Schleswig-Holstein werden ca. 2.500 Erhebungsbeauftragte, für die Freie und Hansestadt Hamburg ca. 700 Erhebungsbeauftragte im Einsatz sein.
10.) Wie viele Bewerbungen hat es dafür gegeben?
Da die Erhebungsstellen eigenverantwortlich Erhebungsbeauftragte verpflichten, ist dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich.
11.) Wie wollen Sie im Detail die Forderung und Anforderungen des ZensG §11 Absatz 3 Satz 3 gerecht werden, wonach die Volkszähler "nicht in der unmittelbaren nähe ihrer Wohnung" eingesetzt werden dürfen? Gibt es eine Regelung bezüglich des räumlichen Abstandes zwischen Befragten und dem Wohnsitz des Volkszählers (Was zählt dann: Luftlinie, Verkehrslinie?) oder wie sehen die Kriterien dazu aus? Wo sind sie nachzulesen?
Die amtliche Statistik verfügt über zahlreiche Erfahrungen beim Einsatz von Erhebungsbeauftragten insbesondere aus dem Mikrozensus - einer amtlichen 1 -Prozent- Stichprobe der Bevölkerung. Um zu vermeiden, dass Erhebungsbeauftragte im unmittelbaren Wohnumfeld eingesetzt werden, wird schon bei der Einteilung der Interviewer auf Wohnortferne geachtet. Hierfür werden unterschiedliche Mindestdistanzen zu Grunde gelegt, je nachdem ob es sich bei der Gemeinde um eine große oder kleine Gemeinde handelt. Starr definierte Entfernungsvorgaben gibt es nicht, da oft flexible Lösungen erforderlich sind.
12.) Werden die Volkszähler vor der Ausübung der einzelnen Befragungen danach befragt, ob sie den einen oder anderen Einzelfall der Befragungs-Beauftragung aus persönlichen Gründen (z.B. wegen des Bestehens eines Bekanntschafts- oder Verwandtschaftsverhältnisses) ablehnen möchten?
Die Durchführung der Befragung verläuft im Einvernehmen zwischen dem Erhebungsstellenpersonal und den Erhebungsbeauftragten ab. Während der Schulung der Interviewer werden diese darüber belehrt, dass sie im Einzelfall Zensusbefragungen an Anschriften aus persönlichen Gründen ablehnen können, z.B. wegen des Bestehens eines Bekanntschafts- oder Verwandtschaftsverhältnisses zu den an den ausgewählten Anschriften lebenden Personen. In diesen Fällen werden selbstverständlich die zu befragenden Anschriften ausgetauscht.
13.) Wie verfahren Sie mit Volkszählern aus den Reihen der abgeordneten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, wenn sich diese offen als Kritiker der Volkszählung 2011 zu erkennen geben?
Die Erhebungsstellenleiter können ihre Erhebungsbeauftragten jederzeit aus der ehrenamtlichen Tätigkeit entlassen, sollten bei einem Erhebungsbeauftragten Zweifel an der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit bestehen und die sichere Durchführung des Zensus 2011 gefährdet sein.
14.) Wie begegnen Sie den Gefahren des Rückspielverbots (aufgestellt im Volkszählungsurteil vom 15.12.1983), wenn unter den Volkszählern auch Bedienstete aus Melde- und Ausländerämtern bzw. ähnlich konfliktträchtigen Amtsstellen befindlich sind?
Die Erhebungsbeauftragten werden verpflichtet, alle Erkenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte gewinnen, vertraulich zu behandeln. Erhebungsbeauftragte, die Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangt haben, anderweitig verwenden, verstoßen gegen das Statistikgeheimnis, was mit Geld- und Haftstrafen geahndet wird.
15.) Gibt es ein explizites Vervielfältigungsverbot von Unterlagen der Volkszählung, das allen Mitarbeitern des Zensus bekannt gemacht worden ist bzw. bekannt gemacht wird? Wenn ja: wo kann ich dieses Dokument einsehen?
Ein explizites Vervielfältigungsverbot für Zensusunterlagen ist im jeweiligen Impressum der Materialien enthalten, die den mit dem Zensus beauftragten Personen zugänglich sind. Im Statistikamt Nord ist die auch durch eine interne Dienstanweisung gewährleistet.
16.) Wie verfahren die Volkszähler mit Fragebögen, die sie während ihrer abendlichen Einsatzzeit ausgefüllt bekommen haben? Nehmen Sie diese über Nacht mit nach Hause oder müssen sie allabendlich zur Erhebungsstelle gefahren werden?
Generell werden die Erhebungsbeauftragten bei ihrer Schulung für die Sicherheitsanforderungen des Zensus und der damit für sie verbundenen Aufgaben sensibilisiert. Die Interviewer sind bis zur Abgabe der Fragebogen bei der Erhebungsstelle für die sichere Verwahrung der Unterlagen zuständig.
17.) Gibt es einen eigenen, abschließbaren und ausreichend großen Briefkasten für die Erhebungsstelle (der auch abends/nachts noch zu erreichen ist)?
Die Übergabe der Erhebungsunterlagen hat i. d. R. persönlich bei der Erhebungsstelle zu erfolgen.
18.) Gibt es für die EDV, die für und im Zusammenhang mit der Volkszählung genutzt und eingesezt wird, ein eigenes System bzw. ein vollständig (informationstechnisch und auch physikalisch) abgeschottetes Netzwerk?
Der Datenschutz hat beim Zensus eine hohe Priorität. Aus diesem Grund wurde auch beim EDV-System auf die Daten- und Zugriffsicherheit nach IT-Grundschutz gemäß des Bundesamts für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geachtet. Die Kommunikation zwischen dem Statistischen Landesamt und den Erhebungsstellen erfolgt verschlüsselt über gesicherte und allein für den Zensus eingerichtete Verbindungen.
19.) Wurde die Hardware für den Zensus eigens neu angeschafft?
Alle Mitarbeiter des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein, die mit Aufgaben im Rahmen des Zensus betraut sind, erhielten einen PC zur Aufgabenerledigung. Zum Teil wurden bereits existente Rechner des Amtes weitergenutzt, zum Teil auch neue Rechner bereitgestellt.
20.) Was passiert mit dieser Hardware nach Beendigung der Volkszählung?
Die Rechner werden - gemäß der Vereinbarung zwischen unserem Dienstleister Dataport und unserem Hause - Dataport wieder zur Verfügung gestellt.
21.) Wird es unangemeldete stichpunktartige Überprüfungen der Einhaltung der Ausführungsgesetze (z.B. durch den Landesdatenschutzbeauftragten oder durch jemand anderes) geben?
Hinsichtlich der Einhaltung der Datenschutzgesetze begleiten sowohl das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) wie auch der Hamburgische Datenschutz intensiv die Vorbereitungen wie auch die Durchführung des Zensus 2011. Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein erwartet, dass es auch zu stichprobenartige Überprüfungen kommen wird. Diese Entscheidung fällen letztlich die zuständigen Datenschutzbeauftragten.
22.) Wie viele Volkszähler werden in Ihrer Erhebungsstelle eingesetzt?
Siehe die Antwort zu Frage Nr. 9.
23. Wie viele davon sind davon Landes- oder Bundesbedienstete, wie viele davon im öffentlichen und kommunalen Dienst angestellt?
Siehe die Antwort zu Frage Nr. 10.
24.) Wie wird die Auswahl der Volkszähler durchgeführt? Nach welchen Kriterien wird deren Sorgfältigkeit, Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit zu überprüfen bzw. einzuschätzen versucht?
Als Erhebungsbeauftragte werden nur solche Personen eingesetzt, die die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Darüber hinaus werden an einen Erhebungsbeauftragten weitere Anforderungen gestellt, wie z.B. genaues Arbeiten, zeitliche Flexibilität, Volljährigkeit, sympathisches und freundliches Auftreten, gute Deutschkenntnisse sowie telefonische Erreichbarkeit. Sofern Zweifel an der Eignung eines Bewerbers bestehen, kommt er für eine Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter nicht in Frage. Da die Anwerbung und Auswahl der Erhebungsbeauftragten Aufgabe der einzelnen Erhebungsstellen ist, werden dort unterschiedliche Verfahren zum Einsatz kommen, um geeignete Interviewer zu gewinnen, z. B. durch Auswahlgespräche vorab. Siehe auch Antwort zu Frage 8.
25.) Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung für die vollständige Erfassung eines sensiblen bzw. nichtsensiblen Sonderbereichs?
Die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten differiert je nachdem, ob es sich um einen sensiblen bzw. nicht-sensiblen Sonderbereich handelt. Für sensible Sonderbereiche erhalten die Erhebungsbeauftragten 15 Euro je Anschrift. Bei nicht- sensiblen Sonderanschriften (z. B. Wohnheime) erhält ein Erhebungsbeauftragter je erfolgreich befragter Person 7,50 Euro. Sollte eine auskunftspflichtige Person kein Interview durchführen wollen, so erhält der Erhebungsbeauftragte /die Erhebungsbeauftragte für die Feststellung einiger Basismerkmale 2,50 Euro.
26.) Werden an die Volkszähler, die in sensiblen Sonderbereichen eingesetzt werden, besondere Anforderungen gestellt? Wenn ja: welche?
Bei den sensiblen Sonderbereichen werden besonders geschulte Erhebungsbeauftragte eingesetzt. Darüber hinaus wird die Leitung der sensiblen Einrichtung darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Angaben auch online über eine gesicherte Internetverbindung erfolgen können.
27.) Wird die Schulung der Volkszähler schriftlich dokumentiert?
Ja, organisatorisch ist vorgesehen, dass jede Schulung der Erhebungsbeauftragten per Formular vom Erhebungsstellenpersonal zu dokumentieren ist.
28.) Können Volkszähler, die sich freiwillig zu diesem "Ehrenamt" gemeldet haben im Rahmen derer Schulung auch "durchfallen"? Wenn ja: nach welchen Kriterien wird dieses entschieden?
Da es bei der Schulung der Erhebungsbeauftragten keine Prüfung gibt, kann in diesem Sinne auch niemand „durchfallen". Dennoch können die Erhebungsstellenleiter ihre Erhebungsbeauftragten jederzeit aus der ehrenamtlichen Tätigkeit entlassen bzw. nicht verpflichten, sollten bei einer/einem Erhebungsbeauftragte/-n Zweifel an der Vertraulichkeit, Verschwiegenheit oder Eignung bestehen und damit die sichere Durchführung des Zensus 2011 gefährdet sein.
29.) Kann garantiert werden, dass Volkszähler, die dem öffentlichen Dienst entstammen, während ihrer Tätigkeit für die Volkszählung keinerlei andere dienstliche Tätigkeiten ausführen?
Die Erhebungsbeauftragten werden verpflichtet, alle Erkenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gewinnen vertraulich zu behandeln. Erhebungsbeauftragte, die Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangt haben, anderweitig verwenden, verstoßen gegen das Statistikgeheimnis, was mit Geld- und Haftstrafen geahndet wird.
30.) Wird es stichpunktartige und unangemeldete Kontrollen der Arbeit von Volkszählern geben? Wenn ja: in welcher Form?
Es wird im Rahmen der Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse nach § 17 des Zensusgesetzes (ZensG 2011) eine Wiederholungsbefragung geben, bei der ein Teil, gerechnet wird mit rund 5 bis 10 Prozent, der bei der Haushaltebefragung interviewten Personen nochmals von einem vom Statistischen Landesamt beauftragten Interviewer befragt wird.
31.) Wo bzw. wann erfolgt die Trennung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen? Und durch wen? (Laut ZensG § 19 Absatz 1 soll diese Trennung zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" erfolgen.)
Die Löschung der Hilfsmerkmale, wie Name, Anschrift und Telefonnummer erfolgt, nachdem die Aufbereitung der Daten zu plausiblen Ergebnisse in den statistischen Ämtern geführt hat. Die gesetzliche Zeitangabe von vier Jahren nach dem Zensusstichtag wurde nur als Höchstgrenze festgelegt, im Einzelfall werden die nicht mehr erforderlichen Daten so weit möglich bereits früher gelöscht.
32.) Inwiefern werden die eingehenden ausgefüllten Erhebungsbögen auf Vollständigkeit und Plausibilität in der Erhebungsstelle geprüft?
Die Erhebungsstellen übergeben die ausgefüllten Fragebogen, nach einer von ihnen durchgeführten Vollzähligkeits- und Vollständigkeitskontrolle dem Statistischen Landesamt. Im Landesamt wird dann eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt, d. h. hier werden die Einzelangaben in den Fragebogen überprüft insbesondere auf Widerspruchsfreiheit, formale Richtigkeit und inhaltliche Konsistenz. Hierbei werden erprobte softwaregestützte Verfahren angewendet, die beispielsweise unlogische Einzelangaben herausfiltern.
33.) Wer ist der Empfänger der ausgefüllten Erhebungsbögen, falls diese von den von der Haushaltsstichprobe Betroffenen per Post zurückgesendet werden?
Der Empfänger der Fragebogen der Haushaltsstichprobe sind die abgeschotteten Erhebungsstellen, die in der Regel auf Ebene der der Kreise und kreisfreien Städte eingerichtet wurden. (Ausnahme: Kooperationen zwischen einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten, nähere Infos hierzu unter www.statistik-nord.de.)
34.) Von wem werden die per Internet beantworteten Fragebögen bearbeitet bzw. wohin gelangen die auf diese Art und Weise erfassten Daten?
Beim Zensus 2011 hat man die Möglichkeit der gesetzlichen Auskunftspflicht durch eine Onlinemeldung nachzukommen. Das hierfür vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bereitgestellte IDEV-Verfahren (Internet-Datenerhebung im Verbund) ist ein bundesweit schon seit vielen Jahren in der amtlichen Statistik eingesetztes Meldeverfahren. Für die Durchführung der Meldung wird dazu vom Melder in einem Internetbrowser die IDEV Webapplikation aufgerufen, über die Onlineformulare ausgefüllt und abgesendet werden können. Diese Online-Dateneingänge erreichen das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, das eine abgeschottete Statistikstelle darstellt und werden von den entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bearbeitet.
35.) Wie wird verfahren, wenn unter den per Post zurückgesendeten Erhebungsbögen nicht oder nur teilweise ausgefüllte Fragebögen sind?
Laut § 15 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz (BStatG) hat die Beantwortung der Fragen wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gesetzten Fristen zu erfolgen. Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Erhebungsvordrucke bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind oder bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind. Daraus folgt: sollte der Fragebogen nicht oder nur teilweise ausgefüllt werden, ist man seiner gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nachgekommen.
36.) Und wie, wenn die Angaben dieser zurückgesendeten Fragebögen unleserlich sind?
Nach § 15 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz (BstatG) entspricht das unleserliche Ausfüllen eines Fragebogens nicht der im Gesetz verlangten ordnungsgemäßen Auskunftserteilung. Aus diesem Grund würde in solchen Fällen entweder von den Erhebungsstellen oder vom Statistischen Landesamt das Mahnwesen, d.h. der Versand eines Heranziehungsbescheids und ggf. der Androhung eines Zwangsgeld eingeleitet werden.
37.) Werden die durch Einrichtung und Betrieb Ihrer Erhebungsstelle anfallenden Kosten 100%ig durch den Erstattungsbetrag Ihres Bundeslandes gedeckt?
Für Schleswig-Holstein ist die Übernahme der Kosten in einer Kostenverordnung einvernehmlich zwischen Land und Kommunen geregelt worden. Zunächst erfolgt eine Abschlagszahlung im Sommer 2011, nach Beendigung aller Arbeiten in der Erhebungsstelle findet eine Abschlusszahlung unter Berücksichtigung der tatsächlich bearbeiteten Fälle statt.
38.) Gibt es in Ihrer Erhebungsstelle die Einrichtung eines unabhängigen Beirats?
Die Einrichtung von Beiräten jedweder Art und Aufgabe sind für die Erhebungsstellen in Hamburg und Schleswig-Holstein nicht vorgesehen.