Arbeitnehmerdatenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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* [http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,667748,00.html#ref=rss Schaar hält Arbeitnehmer-Datenbank für verfassungswidrig] 18. Dezember 2009
 
* [http://www.zeit.de/digital/2009-12/elena-streikregister Zentralregister für Streikende] 1. Dezember 2009, Der Entgeltnachweis ELENA erfasst künftig neben dem Gehalt der Mitarbeiter auch Fehlverhalten und Streiks.
 
* [http://www.zeit.de/digital/2009-12/elena-streikregister Zentralregister für Streikende] 1. Dezember 2009, Der Entgeltnachweis ELENA erfasst künftig neben dem Gehalt der Mitarbeiter auch Fehlverhalten und Streiks.
  
 
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Version vom 18. Dezember 2009, 12:12 Uhr

Lidl watching you.png

Historie

  • 1984
Schon Norbert Blüm hatte als Bundesarbeitsminister einen, wie er sagte, fertigen Entwurf "fast 16 Jahre in der Schublade liegen", konnte ihn aber gegenüber den Interessen der Wirtschaft nicht durchsetzen.
  • In der rot-grünen Koalitionsvereinbarung von 1998 steht
"Effektiver Datenschutz im öffentlichen und privaten Bereich gehört zu den unverzichtbaren Voraussetzungen für eine demokratische und verantwortbare Informationsgesellschaft". Die Koalitionsparteien sind sich einig innerhalb der Legislaturperiode ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz auf den Weg zu bringen.
  • Beschluss des DGB-Bundesvorstandes vom 7.9.99
Der DGB-Bundesvorstand beschließt die Eckpunkte des DGB zum Arbeitnehmerdatenschutzgesetz
  • In einem am 17. Februar 2005 getroffenen Beschluss
bedauerte der Deutsche Bundestag, dass "eine gesetzliche Regelung des Arbeitnehmerdatenschutzes trotz mehrfacher Aufforderungen und entsprechender Zusagen der Bundesregierung noch immer nicht erfolgt ist." Der Bundestag hält ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz insbesondere im Hinblick auf die elektronische Kommunikation (Internet, E-Mail) und die damit einhergehenden Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers für erforderlich.
  • In den Folgejahren I
Die Bundesregierung schiebt den schwarzen Peter nach Brüssel. Es soll eine europäische Richtlinie zum Arbeitnehmerdatenschutz erarbeitet werden. Der britische Sprecher des Gremiums erklärte 2006 dazu: "We will speak a lot about but you will never see it." (wie bei sozialen und Bürgerrechten in der EU üblich)
  • In den Folgejahren II
Der DGB lädt in diversen Treffen Betriebsräte, Datenschützer und Vertreter der Politik zur Diskussion über die Inhalte eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes. Mit Ausnahme der Arbeitgeberverbände wird einhellig die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes bekräftigt und in diese Richtung an die jeweilige Regierung apelliert.

Was geht das den AK Vorrat an?

Ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz soll in Ergänzung zum (verbesserungswürdigen) BDSG den Datenschutz im Betrieb stärken (Inhalte s.u.). Auf dem letzten Treffen des DGB zu diesem Thema am 13.11.08 hat sich gezeigt, dass die Akteure in wichtigen Schnittmengen unsere Partner sind:

  • Lothar Schröder, AN-Aufsichtsrat bei Telekom, hat bitter über die Vorratsdatenspeicherung geklagt. Die Klage von ver.di gegen die VDS ist zu großen Teilen auf das Vorgehen der Telekom gegen ihn u.a. zurückzuführen.
  • Peter Wedde, der Datenschutzpapst in der BRD neben Spiros Simitis, hat den Datenmissbrauch in der Privatwirtschaft auch damit begründet, dass der Staat dies vormacht. Er hat VDS, Online-Durchsuchung und BKA Gesetz eindeutig als verfassungswidrige Maßnahmen bezeichnet.
  • Peter Schaar, Bundes-DSB, hat gesagt, dass die Überwachung in der Arbeitswelt an Sklaverei erinnert und nicht mehr mit der Menschenwürde vereinbar sei.
  • Ingrid Sehrbrock, DGB-Vize und CDU Mitglied, hat die Datensammlungen durch ELENA und die elektronische Gesundheitskarte verurteilt. Sie sieht jetzt nach den T- und Lidl-Skandalen ein (kleines) Zeitfenster für parlamentarische Initiativen zu einem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz.
  • Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD) und Forum InformatIkerinnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) fordern schon seit geraumer Zeit ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz
Der AK Vorrat wird also an den weiteren Aktivitäten zu diesem Gesetz im Sinne von Datenvermeidung und -sparsamkeit mitwirken .

Möglicher Inhalt eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes

  • Daten über einen Arbeitsplatzbewerber dürfen nur bei dem Betroffenen oder nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bei Dritten erhoben werden
  • die Genomanalyse, die Daten über zukünftige Erbkrankheiten und Anfälligkeiten liefern könnte, darf bei Einstellungsuntersuchungen nicht verwendet werden
  • Daten von Arbeitsplatzbewerbern sind umgehend zu löschen, sobald es nicht zur Einstellung kommt
  • Daten aus graphologischen Untersuchungen dürfen nicht verwendet werden
  • ehrverletzende und grob unsachliche Werturteile über ArbeitnehmerInnen dürfen nicht erhoben, verarbeitet und genutzt werden
  • Daten von Beschäftigten, die zugleich Kundendaten sind, werden strikt getrennt und es findet keine Vermengung der Daten statt,
  • Auswertungen sind unzulässig , die darauf zielen, ein Gesamtbild einer Persönlichkeit zu erstellen,
  • aus Gründen der Transparenz sind Arbeitnehmer umfassend darüber zu informieren, welche Daten zu welcher Zeit, auf welche Weise und zu welchem Zweck über sie erhoben sowie in welcher Art und Weise ausgewertet werden. Dies muss umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte des Arbeitnehmers einschließen.
  • dass, die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen sich an dem Ziel orientiert, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verwenden,
  • dass, die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Personaldaten dem Prinzip der strengen Erforderlichkeit folgt und Sinn- und Zweckveränderungen verboten sind,
  • Nutzung von (privater) E-Mail und Internetdiensten am Arbeitsplatz,
  • unüberwachte elektronische Kommunikation des Arbeitnehmers mit dem Betriebs- und Personalrat
  • Klagen nicht nur durch Einzelne wie im BDSG möglich sind (da diese um Arbeitsplatz fürchten)
  • Verfahren für wirkliche freiwillige Einwilligung (BDSG §4a) definieren,
  • zu regeln und zu beschränken sind der Einsatz bekannter und neuer Überwachungstechniken wie Video, RFID, biometrischer Daten, und GPS-Lokalisierungsanwendungen
  • zu regeln und zu beschränken ist auch die Zulässigkeit der Weitergabe von Mitarbeiterdaten im Unternehmensverbund,
  • die Arbeitnehmerdatenverarbeitung wird den Prinzipien der verschuldensunabhängigen Haftung entsprechend § 7 BDSG unterworfen,
  • die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten werden über BDSG auch mit Hinblick auf den Arbeitnehmerdatenschutz wahrgenommen und Beanstandungen des Datenschutzbeauftragten führen zur Abänderung,

Aktionen und ToDo's

Aktionen und Termine

  • Überwachung im Betrieb - Schutz der Beschäftigten vor Ausspähen und Kontrollen
Fachtagung für Betriebs- und Personalräte vom 25.-27.3.09 in der ver.di Bundesverwaltung in Berlin
Veranstalter: ver.di Bundesverwaltung, Berlin und DGB Technologieberatung e.V. im TBS Nordverbund
Tel: 030 236 256 70, Fax: 030 236 256 71, Email: <enkode>info@dgb-technologieberatung.de</enkode>

ToDo's

  • Ein erster Entwurf für unseren Flyer zum Thema
noch sehr verbesserungswürdig (z.B. sind auf der Rückseite die AK Forderungen zur VDS; da sollten allgemeine Forderungen zu verschiedenen Themen, mindestens aber auch Anmerkungen zum AN-DS stehen
Flyer Entwurf 081129vdsAN-DS-A5.odt
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