Zensus11Thinktank
Verfassungsrecht
- Gesetzesvorbehalt und Wesentlichkeitsgrundsatz
- Der Gesetzesvorbehalt zählt zum historischen Kernbestand und zu den strukturellen Grundlinien des Verfassungsstaates: Jeder Eingriff in Grundrechte wie insbesondere in das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und das Eigentum bedarf der ausdrücklichen Ermächtigung durch ein Gesetz, das die konkreten Voraussetzungen abstrakt (für eine unbestimmte Zahl von Fällen) und allgemein (für eine unbestimmbare Zahl von Betroffenen) im Vorhinein festlegt. Ausgangspunkt des Gesetzesvorbehalts war die Sicherung bürgerlicher Rechte gegen eigenmächtige obrigkeitliche Akte. Ziel des Bürgertums war, staatliche Machtäußerungen messbar und vorhersehbar zu machen.
Der Artikel von Heinz Grohmann: "Von der Volkszählung zum Registerzensus: Paradigmenwechsel in der deutschen amtlichen Statistik" http://www.springerlink.com/content/w70712n324887456/ Der derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Zensus 2011 wird danach aus einer Kombination von Registerauswertungen (Melderegister, Verwaltungsregister) mit einer postalischen Gebäude- und Wohnungszählung, einer Stichprobenerhebung und einigen weiteren Elementen bestehen, wobei am Ende alle gewonnenen personenbezogenen Daten auf Individualbasis, aber unter strikter Geheimhaltung zusammengeführt werden. Im Beitrag werden der Weg zum Registerzensus sowie dieser selbst beschrieben. Am Ende folgen dessen kritische Würdigung und ein Ausblick. Heinz ist wohl nicht unser "Heinz Grohmann (* 21. Februar 1921 in Dresden) ist ein deutscher Statistiker und Demograph..."
Im Zensusgesetz 2011 wird eine Ermittlung der Über- und Untererfassungen auf Länderebene verlangt, wodurch vermutlich alleine dadurch eine größere Stichprobe notwendig wird was verfassungsrechtlich von Belang sein kann. Wir könnten hinweisen, das diese Ermittlungserfassung § 9 Absatz (2) Zur Feststellung von Über- und Untererfassungen in den Melderegistern sowie zur Ergänzung des kombinierten Datensatzes um die zusätzlichen Merkmale aus der Erhebung nach § 7 führen die statistischen Ämter der Länder die Daten nach Absatz 1 anhand des Referenzdatenbestandes nach § 12 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 mit den Daten nach § 7 zusammen.