Volkszaehlung/FAQ

Aus Freiheit statt Angst!
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Version vom 18. April 2011, 16:09 Uhr von Wir speichern nicht! (Diskussion | Beiträge) (Eine große FAQ-Liste eingefügt, die vorhandenen Fragen/Antworten teilweise neu eingearbeitet.)
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Auf dieser Seite sollen besonders häufig gestellte Fragen beantwortet werden.

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Welche Daten werden gesammelt?

Per Datenübermittlung (insb.):

  • Daten der Meldeämter
  • Daten der Agentur für Arbeit
  • Daten der Besoldungsämter für Beschäftigte im öffentlichen Dienst
  • Daten von Vermessungsbehörden

Zur Überprüfung dieser übermittelten Daten:

  • Daten in den Landesstatistikämtern
  • Daten aus der Bauleitplanung
  • Daten aus dem Meldewesen
  • Daten aus der Grundsteuer
  • Daten aus dem Liegenschaftskataster
  • Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B. aus Telefonbuch, Internet)
  • schriftliche Befragung (zusätzlich zu den unten genannten Befragungen)
  • Begehung (d.h. tatsächliches Anschauen der Häuser durch Bedienstete)


Per Befragung:

  • Alle Wohnungs- und Gebäudeeigentümer
  • Alle Bewohner in sogenannten Sonderbereichen (z.B. Wohnheimen)
  • 10% alle Haushalte (ggf. zusätzlich zu den obigen Befragungen)
  • 5-10% der obigen 10% aller Haushalte noch einmal (Wiederholungsbefragung)
  • bis zu 0,3% aller Einwohner (in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern)


Die genannten Daten werden zusammengeführt und personenweise den Wohnungen zugeordnet.

Dabei wird eine sog. Ordnungsnummer vergeben für jede Anschrift, Gebäude, Wohnung Haushalt und Person. Durch diese Nummer können alle Daten einer Person, die ursprünglich aus unterschiedlichen Quellen stammen, dieser Person zugeordnet werden.

Ordnungsnummer sowie Personendaten wie Name und Vorname dürfen bis zu vier Jahre gespeichert werden.


Muss man die Fragebögen beantworten?

Grundsätzlich ja.


Allerdings bei der Haushaltsbefragung ist die Frage nach dem "Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (…)" freiwillig und muss nicht beantwortet werden.


Bei der Gebäude- und Wohnungszählung wird gefragt nach "Name und Vorname von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung". Aus der Formulierung kann man den Schluss ziehen, auch gar keinen nennen zu dürfen.


Folgende Personengruppen sind nicht auskunftspflichtig:

  • Angehörige ausländischer Streitkräfte
  • Diplomaten und Berufskonsulare
  • Angehörige einer "bevorrechtigten internationalen Organisation"

Diese Menschen dürfen nicht gegen ihren Willen befragt werden, das Vorzeigen ihrer Ausweisdokumente kann nicht verpflichtend verlangt werden! Gleiches gilt für deren Familienangehörige.


Muss man die Fragebögen mündlich beantworten?

Nein.

Es müssen allerdings folgende Angaben mündlich gemacht werden:


  • Im Rahmen der Haushaltsbefragung:
    • Geschlecht
    • Familienname und Vorname (nicht: frühere Namen)
    • Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude
    • Geburtsdatum
    • Zahl der Personen im Haushalt


  • Als Befragter im Sonderbereiche (z.B. Wohnheime):
    • Geschlecht
    • Familienname, Vorname, frühere Namen
    • Geburtsdatum


  • Bei der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten:
    • Geschlecht
    • Familienname, Vorname, frühere Namen
    • Geburtsdatum
    • Zahl der in der Wohnung wohnenden Personen
    • Anschrift


jeweils bzgl. einem selbst & anderen in derselben Wohnung wohnenden Personen


  • In sog. sensiblen Sonderbereichen (z.B. Krankenhäuser, Heime): gar keine mündliche Mitteilungspflicht.


  • Im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung: gar keine mündliche Mitteilungspflicht


Man kann alle Bögen in Ruhe und alleine lesen und entscheiden, ob bzw. was man antwortet (oder z.B. Rechtsmittel einlegt).

(Aus Datenschutzgründen empfiehlt es sich, nicht mehr als notwendig mündlich anzugeben, da man nicht sicher sein kann, etwa ein NPD-Mitglied oder einen Kriminellen vor sich zu haben.

Vor allem aber, da die Volkszähler ihren Eindruck über den Befragten (z.B. sagt die Wahrheit, wie sieht Wohnung aus) schriftlich niederlegen und der Erhebungsstelle mitteilen sollen!

Volkszähler erhalten mehr Geld pro vollständig ausgefülltem Bogen, deshalb besteht die Gefahr, dass Druck auf die Befragten ausüben wird.)


Wer muss antworten?

Antworten muss nur der "Auskunftspflichtige" im Sinne des Gesetzes.

  • Bei der Gebäude- und Wohnungszählung: der Eigentümer oder Verwalter. Ist über diese keine Antwort erhältlich, allerdings auch die Bewohner.
  • Bei der Haushaltsbefragung: der Haushaltsführende.
  • In den Sonderbereichen: der dort Wohnende.


Falls man sich nicht in der eigenen Wohnung befindet, also z.B. nur gerade bei Freunden oder Verwandten zu Gast ist, ist man zu keiner Angabe verpflichtet. Für den Fall, dass niemand der in der betroffenen Wohnung lebenden Menschen gerade anwesend ist, kann man den Volkszähler darauf aufmerksam machen und muss keine Fragen beantworten.

(Im Sonderfall der Befragung zur Feststellung des Wohnungsstatuses, falls man nur mit Nebenwohnungen oder mehr als einer alleinigen Wohnung gemeldet ist: jeder Betroffene)


Muss man sich den Volkszählern gegenüber ausweisen?

Nein.

Man muss auch keine sonstigen Angaben mit irgendwelchen Dokumenten belegen.


Muss sich der Volkszähler ausweisen?

Ja.

Man kann sich auch dessen Namen aufschreiben.


Muss man die Volkszähler in die Wohnung lassen?

Nein!

(Es ist aus Datenschutzgründen auch nicht empfehlenswert - siehe oben).


Muss man zu Hause sein?

Wohl nicht.

Sollten die Volkszähler auch nach mehreren Versuchen (in Niedersachsen z.B. 2x, in Nordrhein-Westfalen 3x) die zu Befragenden nicht angetroffen haben, dann wird der Fragebogen per Post oder per Einwurf in den Briefkasten zugestellt.


Darf man seinen Namen vom Klingelschild entfernen oder andere(n) drauf schreiben?

Ja.


Müssen die Fragebögen dem Volkszähler mitgeben werden?

Nein.

Sie können portofrei per Post verschickt werden oder bei der örtlichen Erhebungsstelle abgegeben werden.


Können Falschangaben entdeckt werden?

Wahrscheinlich nur teilweise.

Manche Daten werden mehrfach aus unterschiedlichen Quellen erhoben (z.B. aus Übermittlung des Meldeamtes und eigenen Angaben in Fragebogen). Hier könnten Unstimmigkeiten entdeckt werden, die zumindest zu Nachfragen zwecks Klärung führen können.

In dieser Tabelle sind die Fragen der Fragebögen den Daten aus anderen Quellen gegenüber gestellt. So kann man sehen, welche Daten gegengeprüft werden können und welche nicht.


Muss man seine hauptsächlich benutzte Telefonnummer angeben?

Nein, davon steht nichts im Gesetz.

Man muss auch in ständig erreichbar sein.

Die Angabe der Nummer z. B. einer alten Prepaidkarte reicht daher aus.


Darf man als Religion "Jedi" angeben?

Wenn das die persönliche Weltanschauung/Religion ist, spricht nichts dagegen, schließlich ist man zu wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet.

(Geht allerdings nur, wenn man nicht Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist, da sonst die Frage nach der sonstigen Religion/Weltanschauung nicht gestellt wird).


Wie kann ich gezwungen werden, Angaben zu machen?

Als Sanktion für eine nicht getätigte Auskunft, kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Realistisch (und verhältnis-, d.h. rechtmäßig) für eine einfache Auskunftsverweigerung dürften 100 bis 500 Euro sein.

Ein Bußgeld ist keine Strafe, man ist nicht vorbestraft und es wird nichts in ein Führungszeugnis eingetragen.


Zusätzlich kann ein Zwangsgeld verhängt werden, das gezahlt werden muss, wenn man die Auskunft nicht bis zu einem gesetzten Termin erteilt. Es kann grundsätzlich sooft ein neues Zwangsgeld verhängt werden, bis die Auskunft erteilt wird.

Ein Zwangsgeld dürfte zunächst bei ca. 100 bis 200 Euro liegen. Es würde bei wiederholter Verhängung jeweils erhöht.

Ob die Auskunftserteilung letztendlich wirklich mittels Zwangsgeld durchgesetz wird, ist jedoch nicht sicher.

Ein Zwangsgeld ist weder eine Strafe noch eine Ordnungswidrigkeit/Bußgeld.


Was kann man tun, darf es aber nicht?

  • Behaupten, einen mit normaler Post bekommen Brief, nicht erhalten zu haben (Bei einem Brief per Einschreiben, Postzustellungsurkunde oder persönlichem Einwurf ist dies ohnehin nicht möglich).
  • Behaupten, die Antwort abgeschickt zu haben, der Brief sei nur verloren gegangen.
  • Absichtlich unleserlich schreiben

(Es werden dann in der Regel aber weitere Versuche folgen, an die Daten zu kommen.)


Und wie sollte ich mit dem Volkszähler sonst umgehen?

Wichtig: Den/die VolkszählerIn ordentlich, das heisst würdevoll, sachlich und freundlich behandeln!

Diese Menschen können (oft) nichts dafür, dass Sie als Volkszähler durch die Gegend geschickt werden. Das bedeutet nicht, dass ihr nicht beharrlich und ausdauernd das macht und durchsetzt, was ihr für richtig haltet. Aber eben bitte in einer respektvollen und menschlichen Art und Weise.


Was ist sonst noch zu empfehlen?

  • Eventuell eine Kopie des Fragebogens nach dem Ausfüllen anfertigen, damit man später nachweisen kann, was man denn nun wirklich angegeben hat. Ist auch dann hilfreich, falls man zu den 5% gehört, die im Rahmen der Qualitätsüberprüfung den ganzen Fragebogen noch einmal vollständig auszufüllen hat ...
  • Bei Unklarheiten und Fragen: Immer und alles nachfragen!