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Verfassungsrecht

  1. Gesetzesvorbehalt und Wesentlichkeitsgrundsatz
Der Gesetzesvorbehalt zählt zum historischen Kernbestand und zu den strukturellen Grundlinien des Verfassungsstaates: Jeder Eingriff in Grundrechte wie insbesondere in das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und das Eigentum bedarf der ausdrücklichen Ermächtigung durch ein Gesetz, das die konkreten Voraussetzungen abstrakt (für eine unbestimmte Zahl von Fällen) und allgemein (für eine unbestimmbare Zahl von Betroffenen) im Vorhinein festlegt. Ausgangspunkt des Gesetzesvorbehalts war die Sicherung bürgerlicher Rechte gegen eigenmächtige obrigkeitliche Akte. Ziel des Bürgertums war, staatliche Machtäußerungen messbar und vorhersehbar zu machen.