CSU-Korrekturzettel

Aus Freiheit statt Angst!
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Wir korrigieren den Beschluss der CSU-Landesgruppe vom 08.01.2011 zur Vorratsdatenspeicherung:

1. Einführen einer Mindestspeicherung von Verbindungsdaten

Die Erhebung und Speicherung von Verkehrsdaten ist kein wichtiges Instrument zur Aufklärung und Verhütung terroristischer Straftaten sowie im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität. Die Kriminalstatistik des BKA zeigt, dass die Zahl der schweren Straftaten unter Geltung des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung angestiegen, der Anteil der aufgeklärten schweren Straftaten gefallen ist. Mitglieder terroristischer Vereinigungen kommunizieren mittlerweile fast ausschließlich, teilweise auch verschlüsselt, über das Internet, wobei sich gerade ernsthafte Straftäter bewusst sind, dass Internetkommunikation leicht nachverfolgbar ist und deswegen zu meiden oder nur unter Verwendung besonderer Anonymisierungstechniken vertretbar ist. Menschen in akuten seelischen Notlagen, die beispielsweise über das Internet oder das Telefon Selbstmordabsichten ankündigen, kann durch einen schnellen Zugriff auf Verkehrsdaten geholfen werden, auch ohne dass dazu eine Vorratsspeicherung sämtlicher Verbindungsdaten erforderlich ist. Umgekehrt schadet eine Vorratsdatenspeicherung Menschen in Notlagen, weil das mit ihr verbundene Risiko von Datenpannen und -missbrauch davon abschreckt, telefonische und elektronische Beratungsangebote unbefangen in Anspruch zu nehmen.

Den Telekommunikationsunternehmen ist es deshalb gesetzlich verboten, diese Verkehrsdaten zu speichern. Nur ausnahmsweise zu Abrechnungszwecken oder zur Beseitigung von technischen Störungen ist die Speicherung für wenige bis zu 180 Tage erlaubt. In den USA gilt jedoch eine andere Rechtslage kein Datenschutzgesetz. Dort speichern Telekommunikationsunternehmen die Verbindungsdaten bereits aus kommerziellen Gründen für einen längeren Zeitraum. Deshalb kann dort das „Quick-Freeze“-Verfahren (vorübergehendes „Einfrieren“ vorhandener Daten) Erkenntnisse bringen, in Deutschland aufgrund der geschilderten anderen Rechtslage aber nicht nur während einer bestehenden Verbindung (z.B. Internet-Flatrate) und im Fall von Abrechnungsdaten. Die Untauglichkeit des „Quick-Freeze“-Verfahrens haben zudem die EU-Kommission und das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Dass gezielte Aufbewahrungs- und Speicheranordnungen, wie sie das internationale Übereinkommen über Computerkriminalität vorschreibt, eine wirksame Strafverfolgung ermöglichen, zeigt die bewährte Praxis von Staaten weltweit, etwa in Österreich, Schweden, Norwegen, Rumänien und Kanada.

Trotz Evaluierung durch die EU-Kommission wird es auch in Zukunft eine Pflicht EU-Richtlinie zur Speicherung der Verbindungsdaten geben, von der Deutschland jedoch schon heute abweichen kann. Gegebenenfalls verändert werden allenfalls mindestens die Datenschutzstandards und die Zugriffsrechte sowie die Höchstdauer der Speicherung, wenn nicht sogar der Europäische Gerichtshof die Richtlinie insgesamt für nichtig erklärt. Mit einer schnellen Neufassung des deutschen Umsetzungsgesetzes zur Vorratsdatenspeicherung könnte Deutschland sogar Vorbild für die Novellierung der Richtlinie sein entschiedenen Ablehnung jeder Vorratsdatenspeicherung könnte Deutschland die Vertraulichkeit, Unbefangenheit und Sicherheit der Bürger auch in anderen europäischen Staaten schützen und auf EU-Ebene eine Abkehr von der monströsen Idee einer Erfassung aller telefonischen und elektronischen Kontakte und Bewegungen der gesamten Bevölkerung erreichen.

Die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung fordert die unverzügliche Einführung einer verfassungs- und europarechtskonformen Mindestspeicherung von Verbindungsdaten CSU-Landesgruppe, die erkennt, dass erst der EuGH und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) klären werden, ob eine Vorratsdatenspeicherung in Europa und damit auch in Deutschland überhaupt zulässig ist. In dieser Situation sollte die CSU die anstehenden Gerichtsentscheidungen abwarten. Unabhängig von deren Ausgang ist zudem zu bedenken, dass die Grundrechte in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht stets im größtmöglichen Umfang eingeschränkt werden sollten.