Volkszaehlung-Erhebungsstellen-Befragung/Steinfurt

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Antworten der Zensus-Erhebungsstelle Steinfurt

(Abschrift)


"[...] die von Ihnen gestellten Fragen (ersichtlich auf der Internetseite des „Arbeitskreis Vorrats- datenspeicherung") beantworte ich wie folgt.

Frage 1: Der Datenaustausch zwischen der Erhebungsstelle und dem Statistischem Landesamt erfolgt verschlüsselt über sichere Verbindungen. Einzelheiten hierzu sind in Sicherheitskon- zepten festgelegt, diese sind aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich.

Frage 3: Die personelle Abschottung ist in § 7 ZensG 2011 AG NRW sowie in der verwaltungsinternen Dienstanweisung gemaß § 7 Absatz 4 ZensG 2011 AG NRW geregelt.

Frage 4: Der Landrat hat gemaäß § 7 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011 AG NRW Zutritt zu der Erhebungsstelle. Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 ZensG 2011 AG NRW darf er keine statistischen Einzelangaben einsehen.

Frage 5: Die Zugangsberechtigung zur Erhebungsstelle ist in der verwaltungsinternen Dienstanweisung gemäß § 7 Abs. 4 ZensG 2011 AG NRW geregelt und wird aus Sicherheitsgründen nicht im Einzelnen veröffentlicht.

Frage 7: Ja, es gibt Telefonanschlüsse in der Erhebungsstelle.

Frage 8: Als Erhebungsbeauftragte werden nur solche Personen eingesetzt, die die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Laten der Auskunftspflichtigen genutzt werden (nach § 14 Abs. 1 BStatG).

Erhebungsbeauftragte haben sich bei der Bestellung schriftlich zu verpflichten, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte(r) nicht für andere Zwecke als die des Zensuses 2011 zu nutzen, insbesondere nicht zur Vertretung kommerzieller, religiöser oder karitativer Interessen und nicht zur Verbreitung politischen Gedankenguts.

Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 BStatG und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die ihnen im Rahemn ihrer Erhebungstätigkeit bekannt werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

Wer gegen die Pflichten zur Geheimhaltung verstößt, ist strafrechtlich zu belangen (§ 203 StGB). Dies kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Frage 9: Insgesamt werden in Nordrhein-Westfalen zwischen 20.000 und 22.000 Erhebungsbeaiftragte benötigt.

Im Kreis Steinfurt werden etwa 580 Erhebungsbeauftragte einegsetzt.

Frage 10: Es liegen ca. 650 Bewerbungen vor.

Frage 11: Die Regel des § 11 Absatz 3 Satz 3 ZensG 2011 wurde vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Sonderaufsichtsbehörde konkretisiert.

Erhebungsbeauftragte werden nicht im eigenen Wohnblock sowie den an die eigene Blockseite direkt oder über Eck angrenzenden Blockseiten einegsetzt.

Frage 13: Alle Erhebungsbeauftragten unterliegen den strengen Kriterien der Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit gleichermaßen (siehe Antwort zu Frage Nr. 8).

Frage 14: siehe Antwort zu Frage Nr. 8

Frage 15: Ein Vervielfältigungsverbot ist gesetzlich geregelt (§ 8 Absatz 4 ZensG 2011 AG NRW). Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden sämtliche Regelungen zum Datenschutz und zur Wahrung des Statistikgeheimnisses im Rahmen von Schulungen und Einführungen bekannt gemacht.

Frage 16: Ausgefüllte Erhebungsunterlagen sind regelmäßig in der Erhebungsstelle abzugeben. Es ist allerdings nicht praktikabel dies allabendlich nach den Befragungen vorzunehmen. Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsunterlagen bis zur Abgabe sicher verschlossen aufzubewahren. Hierüber werder sie in den Schulungen unterwiesen.

Frage 17: Es gibt einen abschließbaren Briefkasten.

Frage 18: Bei dem IT-System für den Zensus handelt es sich um eine abgeschottete Infrastruktur. Einzelheiten hierzu sind in Sicherheitskonzepten festgelegt, diese sind aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich.

Frage 19: Für den Zensus steht hinreichende eigene Hardware zur Verfügung.

Frage 20: Zunächst wird sichergestellt, dass keine Daten aus dem Zensus gespeichert oder rekonstruierbar sind. Danach wird die Hardware in wirtschaftlich sinnvoller Weise weiter genutzt.

Frage 21: Die Aufsichtsbehörden über die Erhebungsstellen sowie der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit haben gemäß § 7 Absatz 2 ZensG 2011 AG NRW das Recht, sich jederzeit bei den Erhebungsstellen von der Einhaltung der Vorgaben zu überzeugen. Die Art und den Zeitpunkt ihres Besuches bestimmen sie selbst.

Frage 23: siehe Antwort zu Frage Nr. 8

Frage 25: Die sensiblen Sonderbereiche werden von der Erhebungsstelle direkt betreut.

Frage 27: Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte(r) zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden. Ergeben sich fur die Erhebungsstelle Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Verscnwiegenheit eines Erhebungsbeauftragten, so darf dieser nicht zu dem Ehrenamt bestellt werden.

Frage 30: Die Trennung von Hilfs- und Erhebungsmerkmalen erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben zum frühest möglichen Zeitpunkt im Rahmen der Aufbereitungsverfahren in den Statistischen Landesämtern.

Frage 31: Die Erhebungsstellen übergeben die ausgefüllten Fragebögen, nach einer von ihnen durchgeführten Vollzähligkeits- und Vollständigkeitskontrolle dem Statistischen Landesamt. Im Landesamt wird dann eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt, d. h. hier werden die Einzelangaben in den Fragebogen überprüft, insbesondere auf Widerspruchsfreiheit, formale Richtigkeit und inhaltliche Konsistenz.

Frage 32: Fragebogen der Haushaltsstichprobe sind an die zuständige abgeschottete Erhebungsstelle zu senden. Hierzu erhält jeder Selbstausfüller einen adressierten Rückumschlag.

Frage 33: Für die Online-Meldung steht das in der amtlichen Statistik bewährte Verfahren "Internet Datenerhebung im Verbund" (IDEV) zur Verfügung. Die Meldungen gehen direkt bei dem zuständigen Statistischen Landesamt ein.

Frage 34: Laut § 15 Abs. 3 BStatG hat die Beantwortung der Fragen wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gesetzten Fristen zu erfolgen. Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke bei der Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind oder bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind. D .h. sollte der Fragebogen nicht oder nur teilweise ausgefüllt werden, ist man seiner Auskunftspflicht noch nicht nachgekommen.

Frage 35: "Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke ... der Erhebungsstelle zugegangen sind" (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BStatG). Sollte im Einzelfall ein Fragebogen nicht verwertbar sein, so wird der betreffende Auskunftspflichtige zunächst mit einem Erinnerungsschreiben an seine Auskunftspflicht erinnert.

Frage 37: Das ZensG 2011 AG NRW sieht die Einrichtung eines unabhängigen Beirates nicht vor."