Arbeitnehmerdatenschutz

Aus Freiheit statt Angst!

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Historie

Was geht das den AK Vorrat Berlin an?

Ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz soll in Ergänzung zum (verbesserungswürdigen) BDSG den Datenschutz im Betrieb stärken (Inhalte s.u.). Auf dem letzten Treffen des DGB zu diesem Thema am 13.11.08 hat sich gezeigt, dass die Akteure in wichtigen Schnittmengen unsere Partner sind:

  • Lothar Schröder, AN-Aufsichtsrat bei Telekom, hat bitter über die Vorratsdatenspeicherung geklagt. Die Klage von ver.di gegen die VDS ist zu großen Teilen auf das Vorgehen der Telekom gegen ihn u.a. zurückzuführen.
  • Peter Wedde, der Datenschutzpapst in der BRD neben Spiros Simitis, hat den Datenmissbrauch in der Privatwirtschaft auch damit begründet, dass der Staat dies vormacht. Er hat VDS, Online-Durchsuchung und BKA Gesetz eindeutig als verfassungswidrige Maßnahmen bezeichnet.
  • Peter Schaar, Bundes-DSB, hat gesagt, dass die Überwachung in der Arbeitswelt an Sklaverei erinnert und nicht mehr mit der Menschenwürde vereinbar sei.
  • Ingrid Sehrbrock, DGB-Vize und CDU Mitglied, hat die Datensammlungen durch ELENA und die elektronische Gesundheitskarte verurteilt. Sie sieht jetzt nach den T- und Lidl-Skandalen ein (kleines) Zeitfenster für parlamentarische Initiativen zu einem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz.
Der AK Vorrat Berlin wird also an den weiteren Aktivitäten zu diesem Gesetz im Sinne von Datenvermeidung und -sparsamkeit mitwirken .

Möglicher Inhalt eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes

- Daten über einen Arbeitsplatzbewerber dürfen nur bei dem Betroffenen oder nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bei Dritten erhoben werden - die Genomanalyse, die Daten über zukünftige Erbkrankheiten und Anfälligkeiten liefern könnte, darf bei Einstellungsuntersuchungen nicht verwendet werden - Daten von Arbeitsplatzbewerbern sind umgehend zu löschen, sobald es nicht zur Einstellung kommt - Daten aus graphologischen Untersuchungen dürfen nicht verwendet werden - ehrverletzende und grob unsachliche Werturteile über ArbeitnehmerInnen dürfen nicht erhoben, verarbeitet und genutzt werden - Daten von Beschäftigten, die zugleich Kundendaten sind, werden strikt getrennt und es findet keine Vermengung der Daten statt, - Auswertungen sind unzulässig , die darauf zielen, ein Gesamtbild einer Persönlichkeit zu erstellen, - aus Gründen der Transparenz sind Arbeitnehmer umfassend darüber zu informieren, welche Daten zu welcher Zeit, auf welche Weise und zu welchem Zweck über sie erhoben sowie in welcher Art und Weise ausgewertet werden. Dies muss umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte des Arbeitnehmers einschließen. - dass, die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen sich an dem Ziel orientiert, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verwenden, - dass, die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Personaldaten dem Prinzip der strengen Erforderlichkeit folgt und Sinn- und Zweckveränderungen verboten sind, - Nutzung von (privater) E-Mail und Internetdiensten am Arbeitsplatz, - unüberwachte elektronische Kommunikation des Arbeitnehmers mit dem Betriebs- und Personalrat - Klagen nicht nur durch Einzelne wie im BDSG möglich sind (da diese um Arbeitsplatz fürchten) - Verfahren für wirkliche freiwillige Einwilligung (BDSG §4a) definieren, - zu regeln und zu beschränken sind der Einsatz bekannter und neuer Überwachungstechniken wie Video, RFID,biometrischer Daten, und GPS-Lokalisierungsanwendungen - zu regeln und zu beschränken ist auch die Zulässigkeit der Weitergabe von Mitarbeiterdaten im Unternehmensverbund, - die Arbeitnehmerdatenverarbeitung wird den Prinzipien der verschuldensunabhängigen Haftung entsprechend § 7 BDSG unterworfen, - die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten werden über BDSG auch mit Hinblick auf den Arbeitnehmerdatenschutz wahrgenommen und Beanstandungen des Datenschutzbeauftragten führen zur Abänderung,

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