Einschränkung der Versammlungsfreiheit

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Demonstration gegen die Einschränkung der Versammlungsfreiheit

Die Bayerische Landesregierung hat im Jahr 2008 ein neues Versammlungsgesetz beschlossen, welches die Versammlungsfreiheit und somit unsere Demokratie massiv einschränkt. Andere Länder sind dabei, das Gesetz in abgewandelten Formen zu übernehmen.

Inhaltsverzeichnis

Länder

Baden-Württemberg

Die baden-württembergische Landesregierung hat ein neues Versammlungsgesetz vorgelegt, dass noch im Jahre 2008 im Landtag beschlossen und bereits 2009 in Kraft treten soll. Dieses Gesetz schränkt ein wichtiges Bürgerrecht dramatisch ein. Statt wie behauptet das Versammlungsrecht zu erleichtern, überzieht es die Veranstalter mit bürokratischen Schikanen, sieht die Registrierung, Überwachung und Erfassung der TeilnehmerInnen vor und gibt Polizei und Behörden die Möglichkeit für willkürliche Erschwernisse, Eingriffe in die Versammlung und die Rechte der Versammelten.

Das Recht auf Versammlungen im Saal wird eingeschränkt Obwohl das Grundgesetz nur für Versammlungen unter freiem Himmel gesetzliche Beschränkungen zulässt, sieht das neue Versammlungsgesetz nun auch für Versammlungen im Saal z.B. vor:

  • Die Behörde kann die Bennennung einer von ihr festgelegten Zahl von Ordnern (mit Wohnsitz und Geburtsdatum) verlangen.
  • Sie kann Ordner und Versammlungsleiter als ungeeignet ablehnen und damit die Versammlung undurchführbar machen.
  • Polizei und Presse (auch die Nazi-Presse) dürfen nicht ausgeschlossen werden.
  • Der Versammlungsleiter macht sich strafbar, wenn er nicht rechtzeitig „Gewaltbereitschaft“ erkennt und die Versammlung beendet.

Die Demonstrationsfreiheit wird ausgehöhlt

Noch dramatischer sind die Einschränkungen für Demonstrationen und Kundgebungen im Freien:

  • Die Anmeldefrist beträgt nun 72 (statt 48) Stunden vor der ersten Einladung zur Versammlung.
  • Bei der Entscheidung über Verbot und Auflagen spielen die „Rechte Dritter“ also Anwohner und Passanten, die sich belästigt fühlen könnten eine Rolle.
  • Versammlungsleiter und Ordner werden zum verlängerten Arm der Polizei gemacht, statt die Anliegen der Versammelten zu vertreten. Sie werden registriert und haftbar gemacht und können als „ungeeignet“ abgelehnt werden.
  • Bereits gleiche Mützen oder gleichfarbige Streikwesten von Gewerkschaften können als „militant“ und „einschüchternd“ gewertet und verboten werden.
  • Die Polizei darf fast ohne Einschränkungen in die Versammlung eingreifen und z.B. die Personalien der TeilnehmerInnen feststellen.
  • Versammlungen können nach Gutdünken der Polizei gefilmt und die Aufnahmen nahezu beliebig gespeichert werden.
  • Bereits bei der Anreise zu Versammlungen gilt ein Sonderrecht für polizeiliche Kontrollen und Schikanen.

Naziaufmärsche werden künftig gesetzlich geschützt

Die Landesregierung behauptet mit dem neuen Gesetz die Würde der Opfer der Naziherrschaft durch ein Verbot von Naziaufmärschen an den Gedenktagen 27. Januar und 9. November zu schützen. Bereits in der Vergangenheit wurden antifaschistische Aktivitäten jedoch häufig seitens der Behörden erschwert. Nun werden mit dem Verbot, Versammlungen zu behindern, zu stören oder dazu aufzurufen, Naziaufmärsche nachgerade unter gesetzlichen Schutz gestellt.

Das Grundrecht wird zum Sonderrecht

Das Recht auf offene Diskussion und öffentliche Meinungsäußerung gehört zur Grundsubstanz der Demokratie. Die Baden-württembergische Landesregierung macht es mit ihrem Entwurf aber zum Sonderfall, der besonderer behördlicher und polizeilicher Beobachtung unterstellt ist. Dieses Sonderrecht soll bereits gelten für jede „Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung“, d.h. jede politische Diskussion überhaupt fällt unter besondere behördliche Aufmerksamkeit.

Statt demokratische Betätigung, Diskussion, Meinungsbildung und –Äußerung zu unterstützen stellt dieses Gesetz jede Bürgerin und jeden Bürger, die bereit sind, sich an den gesellschaftlichen Auseinandersetzungen zu beteiligen unter Generalverdacht und überlässt sie der misstrauischen Kontrolle von Behörden und Polizei. Mit diesem Gesetz kann Demokratie nicht gelebt werden. Es erstickt sie.

Zuständige Organisationen und Kampagnen

Aktionen und Veranstaltungen

Vergangene Aktionen:

Bayern

Das neue Versammlungsgesetz, das die Bayerische Staatsregierung noch vor der Sommerpause im bayerischen Landtag abstimmen lassen will, liest sich wie die Erfüllung aller polizeistaatlichen Wunschträume. Dieses Gesetz fügt sich nahtlos ein in eine ganze Reihe von Gesetzen, die der Überwachung und Bespitzelung dienen, wie dem polizeirechtlichen Lauschangriff, der Kennzeichenerfassung und der Speicherung und Aufzeichnung der Telekommunikation.
Bayern spielt dabei den Vorreiter für die anderen Bundesländer, die den Erlass von Versammlungsgesetzen zunächst zurückgestellt haben.

Kontrolle und Überwachung

Mit dem neuen Gesetz werden Versammlungen noch stärker polizeilicher Kontrolle und Schikane unterworfen und zugleich bisher rechtswidrige Praktiken der Polizei und Behörden gesetzlich verankert.

  • Eindringen des Staates bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.
  • Polizei darf bei allen Versammlungen „Übersichtsaufnahmen“ erstellen, die auch ausgewertet und beliebig lange gespeichert werden dürfen.
  • VersammlungsleiterInnen und OrdnerInnen werden zu „Hilfspolizisten“ gemacht und können von Behörden und Polizei sogar als „ungeeignet“ oder „unzuverlässig“ abgelehnt werden.
  • Zukünftig ist ein Versammlungsverbot auch möglich, wenn „Rechte Dritter unzumutbar beeinträchtigt“ werden.
  • Der neu eingeführte Begriff des „Militanzverbots“ gibt der Polizei die Handhabe, gegen Demonstrationen oder TeilnehmerInnengruppen vorzugehen, wenn sie den „Eindruck von Gewaltbereitschaft“ vermitteln und “einschüchternd” wirken.
  • Durch die Einführung neuer Straftatbestände wird die Leitung von Versammlungen zum unkalkulierbaren persönlichen Risiko.

Nach der zurechtrückenden Eilentscheidung vom 17.2.2009 des Bundesverfassungsgerichts brachte die neue CSU-FDP-Regierung ein neues, revidiertes Versammlungsgesetz ein.

Dennoch wollen 13 der 14 ehemaligen Kläger aus fester Überzeugung an Ihrer Verfassungsbeschwerde festhalten, wie sie am 31.5.2010 erklärten.
Kurz danach erklärte sich die bayrische FDP, vertreten durch Frau Leutheuser-Schnarrenberger, dass sie sich von der Klage zurückziehen wolle, weil "es sehr gute rechtsstaatliche Verbesserungen im bayerischen Versammlungsgesetz gegeben hat, die es ohne die Liberalen als Koalitionspartner nie gegeben hätte."

Zuständige Organisationen und Kampagnen

Lokal:

Aktionen und Veranstaltungen

Vergangene Aktionen:

Allgemeine Informationen

Urteil des Verfassungsgerichts


Niedersachsen

Siehe: Ortsgruppen/Hannover/Niedersaechsisches Versammlungsgesetz

Übersicht

In Niedersachsen wurde die Thematik um ein landeseigenes Versammlungsgesetz ebenfalls schon 2008 angestoßen.

Niedersachsen wird derzeit von einer CDU-FDP-Koalition mit stabiler Stimmmehrheit regiert.

Im Sommer 2008 hat der Nds. Innenminister Uwe Schünemann (CDU) einen Gesetzesvorschlag für Januar 2009 angekündigt, dieser Termin konnte (nachdem die GRÜNEN im Oktober 2008 einen eigenen Gesetzesentwurf vorgelegt haben) allerdings nicht eingehalten werden.

Nach letzter mündlicher Aussage durch Herrn Schünemann (am Tag des Offenen Landtags am 7.3.2009) ist ein neuer - auch die Eilentscheidung des BVerfG berücksichtigender - Entwurf in der Verhandlungsphase zwischen Justiz- und Innenministerium.

Gegen die bedenkliche Ausgestaltung des Gesetzes und eine Anlehnung an die Negativ-Beispiele aus Bayern und Baden-Württemberg - auf die ein aus dem Oktober 2008 stammender Gesetzesentwurf hinweist - hat sich ein Bündnis gebildet.

Nach äußerst gravierenden Änderungen, die nicht durch den Willen von CDU oder FDP, sondern ausschließlich aufgrund der Intervention des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes im Niedersächsischen Landtag (GBD) beruhen, wird das Gesetz am 5.10.2010 im Niedersächsischen Landtag verabschiedet. Die Regierungskoalition feiert sich in einer nicht anders als scheinheilig zu bezeichnenden Art und Weise selber und "verkauft" die Endfassung des Gesetzestextes als ihr eigenes Werk.

Das neue Niedersächsische Versammlungsgesetz tritt - unbemerkt von Öffentlichkeit und Presse - am 1.2.2011 in Kraft.

Links und Material

Sachsen-Anhalt

Auch in Sachsen-Anhalt wird es ein eigenes Landesgesetz geben:

Am 8.10.2009 hat der Landtag in seiner zweiten Beratungsstunde über einen entsprechenden Antrag diskutiert.

Sachsen

Erstes Sächsisches Versammlungsgesetz

In Sachsen hat die CDU-FDP-Regierung am 30.10.2009 einen eigenen Gesetzesentwurf vorgelegt.

Das daraufhin am 20.1.2010 beschlossene Gesetz wurde am 19.4.2011 aufgrund formeller Fehler vom Landesverfassungsgericht außer Kraft gesetzt.

Zweites Sächsisches Versammlungsgesetz

Der also zweite Anlauf des sächsischen Versammlungsgesetzes wurde am 25.1.2012 in zweiter Lesung im sächsischen Landtag beschlossen. Es soll ungewöhnlicherweise schon etwa eine Woche später in Kraft treten, vermutlich wegen den ab Mitte Februar 2012 erwarteten Demonstrationen und Gegendemonstrationen in Dresden.

Kritik

Kritikpunkte nach einem flüchtigen Blick auf die verabschiedete Fassung des "SächsVersG":

  • §1(3) Schon ab zwei Menschen ist man eine "Versammlung", sofern man sich "zur gemeinschaftlichen, übewiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung" zusammenfindet. [Flyerverteilen zu zweit ist jetzt anmeldepflichtig und dann nur unter Polizeibegleitung möglich? Keine vereinfachenden Regelungen für Kleinstversammlungen bedeuten eine hohe bürokratische Hürde.]
  • §2(3) Verbot des Mitführens von "Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind". Dieses Verbot gilt auch schon für den Weg zu einer Demonstration. [Gummiparagraph ermöglicht in unklarem Umfang staatliches Eingreifen, noch bevor Demonstrationen begonnen haben.]
  • §3 "Uniformierungsgebot": Verbot des Tragens von Kleidung, "wenn infolge des äußeren Erscheinungsbildes oder durch die Ausgestaltung der Versammlung Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch auf andere Versammlungsteilnehmer oder Außenstehende einschüchternd eingewirkt wird. [Gummiparagraph / wie definiert man "Vermittlung von Gewaltbereitschaft" und "einschüchternde Wirkung" / Eingriff in die innere Ordnung einer Versammlung]
  • §§4-13 Regelungen zu Versammlungen in geschlossenen Räumen - sind neu gegenüber dem Bundesversammlungsgesetz (VersG)
  • $4 Versammlungsleiter wird für die Einhaltung des Waffenverbots bei allen Versammlungsteilnehmern verantwortlich gemacht. Versammlungsverbot bei Verstoß!
  • §4 Versammlungsverbot, wenn der Versammlungsleiter "oder sein Anhang" (!) "Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben." [beinhaltet ebenfalls die Gefahr zur Beliebigkeit]
  • §12 Regelungen zur Videoaufzeichnung der Versammlung durch die Polizei
  • §14(1) Reduzierte Anmeldefrist von 48 Stunden statt vorher 72 Stunden vor Veranstaltungsbeginn. [Eilversammlungen sind wie zuvor weiterhin möglich und erlaubt, trotzdem kann die 48-Stunden-Regelung eine einschüchternde Wirkung haben.]
  • §14(4) regelt die "Spontanversammlungen" in unzulänglicher Weise. [Zwar wird für eine Spontanversammlung die Anmeldepflicht für ungültig erklärt, es ist jedoch nicht die Rede davon, dass man auch einer Spontanversammlung einen Versammlungsleiter abverlangen möchte, was dem Wesen einer solchen widerspricht.]
  • §15(1) spricht jetzt von etwaigen "Beschränkungen" statt von "Auflagen" [Begriff mit größerem Bedeutungsumfang]
  • §15(2) Verbot oder Beschränkungen von Versammlungen an "Orten von historisch herausragender Bedeutung" im Zusammenhang mit Nazi- oder Kommunismus-Terror. [Hier wird dokumentiert, wie einschränkende Maßnahmen, die sich zunächst auf rechtsradikale Strömungen bezogen, nun deutlich erweitert werden, was die Beliebigkeit und die Unhaltbarkeit solcher "lex specialis" klar herausstellt.]
  • Ab §15 bricht das PDF-Dokument des sächsischens Landtags ab! Ob die weiteren Regelungen aus dem vorherigen Gesetz daher mit dem neuen übereinstimmen, ist nicht zu sagen...

Bremen

Die rot-grüne Regierungskoalition hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zur Regelung der Versammlungsfreiheit mit einem eigenen Gesetz entschlossen (siehe auch taz-Bericht vom 15.8.2009).

Hamburg

31.3.2008 (taz) Hamburg: Polizei mißachtet Versammlungsrecht

Material

Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Versammlungsfreiheit

Allgemeine Gegenmaßnahmen

Um Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zu umgehen wurde beispielsweise das Konzept Out of Control entwickelt.

Weitere Einschränkungen

ToDo

Die Wikipedia-Artikel Versammlungsgesetz und Versammlungsfreiheit enthalten noch keinerlei Informationen über die aktuellen Änderungen. Bitte dort einarbeiten!

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