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Sehr geehrter [...],
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Hey Adlda!
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für Ihr Schreiben vom 10. März 2010, in dem Sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010 ansprechen, danke ich Ihnen. Nachfolgend möchte ich Ihnen gerne den Standpunkt der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag darstellen.
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Für Ihr Schreiben vom 10. März 2010, in dem Sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010 ansprechen, danke ich Ihnen. Nachfolgend möchte ich Ihnen gerne den Standpunkt der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag darstellen.
Die Erhebung und Speicherung von Kommunikationsdaten ist ein wichtiges Instru-ment zur Aufklärung terroristischer und anderer schwerer Straftaten (beispielsweise die Anschläge von Madrid im Jahr 2004). Sie stellt zudem aus unserer Sicht ein milderes Mittel als die vollständige Überwachung von Kommunikationsinhalten dar. Angesichts der umfangreichen Nutzung moderner Telekommunikationsmittel durch die organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus, die sich beide häufig durch komplexe Täterstrukturen auszeichnen, stellt die Vorratsdatenspeicherung somit eine effektive Waffe im Kampf gegen diese dar, für die es keinen gleichwertigen Ersatz gibt.
Die Erhebung und Speicherung von Kommunikationsdaten ist ein wichtiges Instru-ment zur Aufklärung terroristischer und anderer schwerer Straftaten (beispielsweise die Anschläge von Madrid im Jahr 2004). Sie stellt zudem aus unserer Sicht ein milderes Mittel als die vollständige Überwachung von Kommunikationsinhalten dar. Angesichts der umfangreichen Nutzung moderner Telekommunikationsmittel durch die organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus, die sich beide häufig durch komplexe Täterstrukturen auszeichnen, stellt die Vorratsdatenspeicherung somit eine effektive Waffe im Kampf gegen diese dar, für die es keinen gleichwertigen Ersatz gibt.
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Abschließend möchte ich festhalten, dass sich die Rechtspolitik im Bereich der Tele-kommunikationsüberwachung immer in einem Spannungsfeld zwischen dem Grund-rechtsschutz der Bürger und der ebenfalls verfassungsrechtlich gebotenen Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung bewegt. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des staatlichen Gemeinwesens hervorgehoben (vgl. BVerfG Urteil v. 12.03.2003 - 1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99; BVerfGE 107, 299, 316 m. w. N.). Grundrechtsschutz der Bürger und Strafverfolgungsinteresse des Staates müssen deshalb in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden. Hierfür setzen wir uns ein.
Abschließend möchte ich festhalten, dass sich die Rechtspolitik im Bereich der Tele-kommunikationsüberwachung immer in einem Spannungsfeld zwischen dem Grund-rechtsschutz der Bürger und der ebenfalls verfassungsrechtlich gebotenen Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung bewegt. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des staatlichen Gemeinwesens hervorgehoben (vgl. BVerfG Urteil v. 12.03.2003 - 1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99; BVerfGE 107, 299, 316 m. w. N.). Grundrechtsschutz der Bürger und Strafverfolgungsinteresse des Staates müssen deshalb in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden. Hierfür setzen wir uns ein.
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Mit freundlichen Grüßen
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Ihr
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Ihr Stephan Mayer<br />
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Stephan Mayer
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Bundestagsabgeordneter
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Aktuelle Version

03. Mai 2010

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Hey Adlda!

Für Ihr Schreiben vom 10. März 2010, in dem Sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010 ansprechen, danke ich Ihnen. Nachfolgend möchte ich Ihnen gerne den Standpunkt der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag darstellen.

Die Erhebung und Speicherung von Kommunikationsdaten ist ein wichtiges Instru-ment zur Aufklärung terroristischer und anderer schwerer Straftaten (beispielsweise die Anschläge von Madrid im Jahr 2004). Sie stellt zudem aus unserer Sicht ein milderes Mittel als die vollständige Überwachung von Kommunikationsinhalten dar. Angesichts der umfangreichen Nutzung moderner Telekommunikationsmittel durch die organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus, die sich beide häufig durch komplexe Täterstrukturen auszeichnen, stellt die Vorratsdatenspeicherung somit eine effektive Waffe im Kampf gegen diese dar, für die es keinen gleichwertigen Ersatz gibt.

Mit der EU-Richtlinie (2006/24/EG) vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten sollten daher einheitliche Rahmenbedingungen für alle Mitgliedstaaten der EU geschaffen werden. Somit sollte gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie sichergestellt werden, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen. Für eine effektive Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der organisierten Kriminalität war aus unserer Sicht diese erfolgte Abstimmung geeigneter Maßnahmen auf Europäischer Ebene auch unerlässlich.

Die Vorratsdatenspeicherung ist dann in Deutschland durch das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie (2006/24/EG)“ zum 01. Januar 2008 eingeführt worden. Gegen Teile dieses Gesetzes waren unmittelbar nach Inkrafttreten Verfassungsbeschwerden eingelegt worden. Diesen wurde nunmehr mit Urteil vom 2. März 2010 durch das Bundesverfassungsgericht stattgegeben.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die gesetzgeberische Grundentscheidung, in bestimmten Fällen schwerer Straftaten Ein-griffe in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG vorzunehmen, möglich und auch verfassungsgemäß ist. Es hat auch zugestanden, dass die Vorratsdatenspeicherung und der darauf gründende Verkehrsdatenabruf zur Aufklärung solcher Straftaten erforderliche und geeignete Ermittlungsinstrumente sind. Es hat jedoch auch die konkrete nationale Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie (2006/24/EG) als nicht verfassungskonform angesehen und daher bei einem Abstimmungsverhältnis von 4:4 nur drei Normen (§§ 113a, 113b TKG und § 100g Abs. 1 S. 1 StPO) für nichtig erklärt.

Aufgrund der für die Bundesrepublik Deutschland bindenden Vorgaben der EU be-steht somit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Verpflichtung, die in der EU-Richtlinie (2006/24/EG) dargestellte Vorratsdatenspeicherung erneut in nationales Recht umzusetzen.

Deutschland kann und wird sich dieser Verpflichtung auch nicht entziehen. Schweden wurde beispielsweise wegen Nichtumsetzung der EU-Richtlinie bereits rechtskräftig vom EuGH am 4. Februar 2010 verurteilt. Gegen Österreich wurde durch die Kommission ebenfalls bereits ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung angestrengt.

Die zuständige EU-Kommissarin Cecilia Malmström hat zudem bereits verlauten las-sen, dass zwar eine Evaluierung der Richtlinie Ende des Jahres in Betracht komme, eine vollständige Aufhebung allerdings nicht beabsichtigt sei.

Der Gesetzgeber ist daher jetzt gefordert, sorgfältig die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Vorratsdaten-speicherung zu analysieren und in einem zweiten Schritt, zügig die erforderlichen Nachbesserungen im Wege eines neuen Gesetzgebungsverfahrens anzugehen.

Abschließend möchte ich festhalten, dass sich die Rechtspolitik im Bereich der Tele-kommunikationsüberwachung immer in einem Spannungsfeld zwischen dem Grund-rechtsschutz der Bürger und der ebenfalls verfassungsrechtlich gebotenen Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung bewegt. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des staatlichen Gemeinwesens hervorgehoben (vgl. BVerfG Urteil v. 12.03.2003 - 1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99; BVerfGE 107, 299, 316 m. w. N.). Grundrechtsschutz der Bürger und Strafverfolgungsinteresse des Staates müssen deshalb in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden. Hierfür setzen wir uns ein.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Stephan Mayer
Bundestagsabgeordneter

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