Volkszählung

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In 2011 wird es nicht nur in Deutschland, sondern europaweit eine Volkszählung geben.
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In 2011 wird es nicht nur in Deutschland, sondern EU-weit eine Volkszählung geben.

Version vom 09:46, 12. Mai 2010

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In 2011 wird es nicht nur in Deutschland, sondern EU-weit eine Volkszählung geben.


Inhaltsverzeichnis

Was und wofür ist die Volkszählung?

Der Begriff Volkszählung (oft auch als „Zensus“ bezeichnet) ist dahingehend irreführend, dass nicht einfach das Volk gezählt wird, also die Anzahl der Einwohner bestimmt wird. Vielmehr ist es überwiegend die Regel, dass durch Volkszählungen Menschen verpflichtet werden, eine Vielzahl persönlicher Daten anzugeben.

Eine Volkszählung wird durchgeführt, um möglichst genaue Informationen über verschiedenste statistische Parameter zu erhalten, die als Grundlage für das politische und verwaltungsmäßige Handeln genutzt werden sollen.

Die letzte Volkszählungen in Deutschland wurden vor der Wiedervereinigung durchgeführt, in der Bundesrepublik Deutschland 1987 und in der Deutschen Demokratischen Republik zuletzt in 1981.


Rückblick auf die letzte Volkszählung 1987

Die letzte Volkszählung war in der Bundesrepublik zunächst für 1981 geplant und wurde aufgrund von Streitigkeiten über die Finanzierung auf 1983 verschoben.

Die Art der Fragen und der Umfang der Zählung riefen dann allerdings heftige Bürgerproteste hervor und das Bundesverfassungsgericht befand in dem so genannten Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983, dass die Volkszählung deswegen rechtswidrig sei, weil die Beantwortung der Fragen Rückschlüsse auf die Identität der Bürger zulassen würde und damit den Datenschutz unterlaufe und gegen das Grundgesetz verstoße.

Das Bundesverfassungsgericht schuf mit diesem Urteil das ausdrückliche Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Volkszählung wurde auf 1987 verschoben und dann mit Unterstützung einer aufwendigen Akzeptanzkampagne durchgeführt. Trotzdem gab es erneut Boykottaufrufe und zahlreiche Verweigerungen.

Die Durchführung des Zensus geriet zu einem publizistischen Wettstreit um den jeweiligen Erfolg. Während Bundesinnenminister Zimmermann das Scheitern des Boykotts verkündete, präsentierten „alternative Sammelstellen“ im Herbst 1987 1,1 Mio. unausgefüllte Erhebungsbögen. In Hamburg wurde der Chef des Statistischen Landesamtes im März 1988 abgelöst, weil er zunächst die Probleme mit der Volkszählung heruntergespielt hatte, dann öffentlich bekennen musste, dass 248.000 Fragebögen, etwa 13 % fehlten. In Wiesbaden bestätigte der Erhebungs-stellenleiter noch im September 1987 über 15 % fehlende Antworten, weitere 10 % der Bürger hätten überhaupt noch keinen Erhebungsbogen bekommen.


Stand der Dinge zur nächsten Volkszählung

Das Zensusvorbereitungsgesetz erlangte am 13.12.2007 Gesetzeskraft.

Am 9.7.2008 wurde die EG-Verordnung 763/2008 verabschiedet, die den genauen Umfang der zu erhebenden Daten EU-weit regelt.

Das Zensusgesetz wurde am 17.7.2009 verkündet und erlangte am Folgetag Gesetzeskraft.

Erstmals wird bei dieser Volkszählung nur etwa ein Drittel der Bevölkerung befragt. Dabei handelt es sich zum einen um Teilnehmer einer Stichprobe von etwa 10% der Bürger und zum anderen um alle Eigentümer von Gebäuden und Wohnungen.

Diese "Stichprobe" soll im Zusammenhang mit der Nutzung weiterer Daten aus Melderegistern und Daten der Bundesanstalt für Arbeit ausreichend sein, um eine wissenschaftliche "Hochrechnung" auf die gesamte Bevölkerung Deutschlands zu ermöglichen.

Für alle angeschriebenen Bürger gilt im allgemeinen eine Auskunftspflicht (§18 ZensG). Das Nicht-Nachkommen dieser Auskunftspflicht kann mit einem Bußgeld in Höhe bis zu 5.000 € geahndet werden.

Erhoben werden demografische Daten wie Alter und Geschlecht, Erwerbsstatus und Bildungsabschluss, Haushaltsgröße und Familientyp, Angaben zu Gebäude und Wohnung, Arbeitsort und Schulabschluss.

Angaben zu Sexualleben (!), Höhe der Monatsmiete, Computerkenntnisse, Lese- und Schreibekompetenz, Aufenthaltsorte oder Beziehungen zwischen Haushalts-mitgliedern (!) werden entgegen vorherigen Entwürfen der EU-Verordnung NICHT abgefragt.

Der so genannte Zensusstichtag wird in Deutschland der 9. Mai 2011 sein. Alle in Deutschland von den Datenbanken zusammengeführte Daten werden auf diesen Stichtag bezogen.

Jedes EU-Mitgliedsland kann einen eigenen Stichtag für 2011 bestimmen.


Kritik

Zunächst einmal stimmt bedenklich, dass die EU "um ein Haar" eine EU-Rahmen-Verordnung beschlossen hat, die die Frage des Schutzes sensibler persönlicher Daten vollkommen ignoriert hätte.

Anders, als ursprünglich geplant und als von der EU verlangt, werden in Deutschland nun auch Religionszugehörigkeit und Migrationshintergrund abgefragt.

Die innenpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, Gisela Piltz, warnte davor, die anstehenden Debatten "zu einem Wunschkonzert zu machen". Die Abgeordneten dürften nicht den Fehler machen, "dass wir am Ende mit einem Bauchladen an neuen Merkmalen und Registern herauskommen". "Erhebliche Bedenken" meldete die Liberale zudem gemeinsam mit dem Bundesrat gegen die Vorgabe an, dass alle Daten beim Statistischen Bundesamt ausgewertet werden sollen. Hierzu müsse ein höchst komplexes IT-System aufgebaut werden. Wenn nicht sichergestellt sei, dass in allen Bundesländern die Erfassung einheitlich erfolge, führe das zu vielfach "nicht gerichtsfesten Zahlen".

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar konnte zwar noch erreichen, dass die adressscharfe Zuordnung der Zensusdaten mit Hilfe der im Anschriften- und Gebäuderegister enthaltenen kleinräumigen geografischen Koordinaten unterbleibt. Datenschutzrechtlich problematisch bleibe jedoch weiterhin die vorgesehene Datenerhebung in sogenannten "sensiblen Sonderbereichen" wie zum Beispiel in Krankenhäusern und in Haftanstalten, wo anders als bei der Volkszählung von 1987 die Daten personenbezogen erfasst werden sollen - und dies, "obwohl das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil empfohlen hatte, in Bereichen, in denen die Gefahr einer sozialen Abstempelung besteht, die Erhebung möglichst in anonymisierter Form durchzuführen".


Unsere Kritikpunkte

  • Wir sehen ganz grundsätzlich die Gefahr, dass diese sensiblen und durch die Volkszählung zusammengeführten Daten (z.B. der Aufbau des neuen umfangreichen Adressenregisters aller Gebäude mit Wohnungen) nicht dauerhaft sicher sind vor Hacker-Angriffen, Diebstahl, Missbrauch und Datenverarbeitungsfehlern. Nur nicht erhobene Daten sind sichere Daten. Wie Spiros Simitis einmal treffend gesagt hat: "Demokratie zeichnet sich durch Informationsverzicht aus!"
  • Das deutsche Zensusgesetz verlangt die Erhebung von mehr Daten, als von der EG-Richtlinie gefordert. So werden in den Stichprobenerhebungen auch Fragen nach Religionszugehörigkeit und Migrationshintergrund gestellt.
  • Datenverarbeitungsrichtlinien sowie die IT-Infrastruktur sind unklar und nicht nachvollziehbar.
  • Die sofortige Anonymisierung der erhobenen Daten scheint uns durch die Zuordnung von Daten und "Hilfsmerkmalen" (Hilfsmerkmale = persönliche Angaben wie Name und Anschrift) zu so genannten Ordnungsnummern (§13 ZensG) zweifelhaft.
  • Die Praxis der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der "Erhebungsstellen" von anderen Verwaltungsstellen (§10 ZensG) bleibt anzuzweifeln.
  • Es ist nicht nachvollziehbar, wer bzw. welche Behörde auf die neue Datenbank in welchem Umfang zugreifen darf.
  • Kritik an der bis zu vier Jahre andauernden Speicherfrist für die "Hilfsmerkmale"
  • Fehlende bzw. mangelhafte Anonymisierung in den so genannten "Sonderbereichen" (Haftanstalten, Krankenhäuser, Kliniken usw.)
  • Erzeugung von Bedrohungsszenarien durch die festgeschriebene Auskunftspflicht (§18 ZensG) mit Androhung hoher Bußgelder


Im Folgenden haben wir zusammengefasst, um welche Daten und welchen Datenumfang es sich dabei konkret handelt.


Übersicht aller zur Volkszählung 2011 erfassten und zusammengeführten Daten

Zusammenführung der Daten von Meldebehörden

Ordnungsnummer im Melderegister, Familienname, frühere Namen und Vornamen, Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, Tag der Geburt, Standesamt und Nummer des Geburtseintrags, Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen, bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung), Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist, Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde, Tag des Beziehens der Wohnung, Tag des Zuzugs in die Gemeinde, Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland, Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde, Tag des Wohnungsstatuswechsels, Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin, Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter, Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft, Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft, Anschrift des Wohnungsgebers, Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister, Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre, rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.


Zusammenführung der Daten der Bundesagentur für Arbeit

Für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt: Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel), Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Arbeitsstätte, Ausbildung, ausgeübter Beruf, Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt). Für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale: Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren), höchster erreichter Schulabschluss, letzte abgeschlossene Berufsausbildung. Für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale: Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit), höchster erreichter Schulabschluss, letzte abgeschlossene Berufsausbildung. Für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen: Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Familienname und Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt.


Zusammenführung der Daen von Bundes- und Landesbehörden bei Angestellten und Beamten

Als Erhebungsmerkmale: amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts, die für Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte, staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufgabenbereich oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik, Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit. Als Hilfsmerkmale: Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Familienname und Vornamen, Tag der Geburt, Geschlecht, Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhältnisses, Berichts- oder Dienststellennummer.


Befragung von Wohnungs- und Gebäudeeigentümern durch die statistischen Ämter der Bundesländer

Für Gebäude: Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, Art des Gebäudes, Eigentumsverhältnisse, Gebäudetyp, Baujahr, Heizungsart, Zahl der Wohnungen. Für Wohnungen: Art der Nutzung, Eigentumsverhältnisse, Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt, Fläche der Wohnung, WC, Badewanne oder Dusche, Zahl der Räume. Hilfsmerkmale: Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen, Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht, Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung, soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung, Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.


Stichprobenartige Befragung von Bürgern durch die statistischen Ämter der Bundesländer

üblicher Aufenthaltsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Monat und Jahr der Geburt, Familienstand, nichteheliche Lebensgemeinschaften, (für Personen, die nach dem 31. Dezember 1979 nach Deutschland zugezogen sind:) früherer Wohnsitz im Ausland Zahl der Personen im Haushalt, Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts, Stellung im Beruf, ausgeübter Beruf, Wirtschaftszweig des Betriebes, Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde), Haupterwerbsstatus, höchster allgemeiner Schulabschluss, höchster beruflicher Bildungsabschluss, aktueller Schulbesuch, rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen), Familienname und Vornamen, Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude, Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe), Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.


(Entnommen dem Entwurf des Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011)


Begriffserläuterungen

Erhebungsstelle

Erhebungsstellen werden von den Bundesländern eingerichtet. Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind für die Durchführung der Volkszählung verantwortlich, sowohl für die Organisation als auch für das Tätigsein als "Volkszähler", falls beim Ausfüllen der Fragebogen Hilfestellungen gewünscht werden oder Unklarheiten zu klären sind.

In § 10 Abs. 2 des Zensusgesetzes (ZensG) wird vorgeschrieben:

"Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben verwendet werden. Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden."

Hilfsmerkmal

Bei den Fragebogen-Erhebungen sowohl bei den Wohnungs- und Gebäudeeigentümern als auch bei der 10%-Stichprobe in der Bevölkerung wird zwischen "Erhebungsmerkmal" und "Hilfsmerkmal" unterschieden.

"Erhebungsmerkmale" sind die eigentlich abzufragenden Daten, während es sich im Paket der "Hilfsmerkmale" um die persönlichen Angaben handelt

Im Falle der "Gebäude- und Wohnungszählung" handelt es sich um:

  • Namen
  • Telefonnummern
  • Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung
  • soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung
  • Anschrift der Wohnung

Im Falle der Stichproben-Befragung der Haushalte handelt es ich um:

  • Namen
  • Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude
  • Geburtstag (nur der Tag, keine Angabe von Monat oder Jahr!)
  • Telefonnummern
  • Haupterwerbsstatus für alle Erwerbspersonen

Sonderbereich

Für alle so genannten "Sonderbereiche" wird eine eigene Erhebung durchgeführt.

Als Sonderbereiche werden bezeichnet (§ 2 Abs. 4 ZensG):

  • Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte
  • Wohnheime und ähnliche Unterkünfte

Unter Sonderbereich fallen also auch: Haftanstalten, Kliniken, Sanatorien.

"Anschriften, unter denen Wohnungslose gemeldet sind, werden als Notunterkünfte gezählt."

Ordnungsnummer

In § 13 ZensG wird vorgeschrieben, dass "jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeder Haushalt und jede Person" eine Ordnungsnummer erhält, die von den statistischen Ämtern vergeben wird.

Weiter wird definiert, dass diese Ordnungsnummern im Rahmen der "Zusammenführung der Datensätze und Haushaltsgenerierung" verwendet werden dürfen und dass die Ordnungsnummern zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden! "Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen."

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