Volkszählung

Aus Freiheit statt Angst!

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== Bußgeld ==
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Version vom 13:33, 24. Mai 2010

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In 2011 wird es nicht nur in Deutschland, sondern EU-weit eine Volkszählung geben.


Inhaltsverzeichnis

Was und wofür ist die Volkszählung?

Der Begriff Volkszählung (oft auch als „Zensus“ bezeichnet) ist dahingehend irreführend, dass nicht einfach das Volk gezählt wird, also die Anzahl der Einwohner bestimmt wird. Vielmehr ist es überwiegend die Regel, dass durch Volkszählungen Menschen verpflichtet werden, eine Vielzahl persönlicher Daten anzugeben.

Eine Volkszählung wird durchgeführt, um möglichst genaue Informationen über verschiedenste statistische Parameter zu erhalten, die als Grundlage für das politische und verwaltungsmäßige Handeln genutzt werden sollen.

Die letzte Volkszählungen in Deutschland wurden vor der Wiedervereinigung durchgeführt, in der Bundesrepublik Deutschland 1987 und in der Deutschen Demokratischen Republik zuletzt in 1981.


Rückblick auf die letzte Volkszählung 1987

Die letzte Volkszählung war in der Bundesrepublik zunächst für 1981 geplant und wurde aufgrund von Streitigkeiten über die Finanzierung auf 1983 verschoben.

Die Art der Fragen und der Umfang der Zählung riefen dann allerdings heftige Bürgerproteste hervor und das Bundesverfassungsgericht befand in dem so genannten Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983, dass die Volkszählung deswegen rechtswidrig sei, weil die Beantwortung der Fragen Rückschlüsse auf die Identität der Bürger zulassen würde und damit den Datenschutz unterlaufe und gegen das Grundgesetz verstoße.

Das Bundesverfassungsgericht schuf mit diesem Urteil das ausdrückliche Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Volkszählung wurde auf 1987 verschoben und dann mit Unterstützung einer aufwendigen Akzeptanzkampagne durchgeführt. Trotzdem gab es erneut Boykottaufrufe und zahlreiche Verweigerungen.

Die Durchführung des Zensus geriet zu einem publizistischen Wettstreit um den jeweiligen Erfolg. Während Bundesinnenminister Zimmermann das Scheitern des Boykotts verkündete, präsentierten „alternative Sammelstellen“ im Herbst 1987 1,1 Mio. unausgefüllte Erhebungsbögen. In Hamburg wurde der Chef des Statistischen Landesamtes im März 1988 abgelöst, weil er zunächst die Probleme mit der Volkszählung heruntergespielt hatte, dann öffentlich bekennen musste, dass 248.000 Fragebögen, etwa 13 % fehlten. In Wiesbaden bestätigte der Erhebungs-stellenleiter noch im September 1987 über 15 % fehlende Antworten, weitere 10 % der Bürger hätten überhaupt noch keinen Erhebungsbogen bekommen.


Chronik und Vorbereitung der Volkszählung 2011

Zwischen 2001 und 2003 wurde das neue Verfahren der "registergestüzten Volkszählung" im Rahmen des Zensustest 2001 überprüft.

Am 29.8.2006 hat sich das Bundeskabinett in einer Grundsatzentscheidung für den Einsatz dieses Verfahrens zur Volkszählung 2011 ausgesprochen.

Das Zensusvorbereitungsgesetz erlangte am 13.12.2007 Gesetzeskraft.

Am 9.7.2008 wurde die EG-Verordnung 763/2008 verabschiedet, die den genauen Umfang der zu erhebenden Daten EU-weit regelt.

Das Zensusgesetz wurde am 17.7.2009 verkündet und erlangte am Folgetag Gesetzeskraft.


Organisation der Volkszählung

Erstmals wird bei dieser Volkszählung in Deutschland nur insgesamt etwa ein Drittel der Bevölkerung befragt.

Dabei handelt es sich zum einen um Teilnehmer einer Stichprobe von etwa 10% der Haushalte und zum anderen um alle Eigentümer von Gebäuden und Wohnungen. Außerdem werden Erhebungen für alle Bewohner so genannter "Sonderbereiche" (s.u.) durchgeführt.

Die Daten dieser drei verschiedenen Erhebungen sollen im Zusammenhang mit der Zusammenführung umfangreicher Daten aus Melderegistern, von statistischen Behörden und von der Bundesanstalt für Arbeit ausreichend sein, um eine wissenschaftliche "Hochrechnung" auf die gesamte Bevölkerung Deutschlands zu ermöglichen.

Für alle angeschriebenen Bürger gilt im allgemeinen eine Auskunftspflicht (§18 ZensG). Das Nicht-Nachkommen dieser Auskunftspflicht kann mit einem Bußgeld in Höhe bis zu 5.000 € geahndet werden.

Erhoben werden u.a. demografische Daten wie Alter und Geschlecht, Erwerbsstatus und Bildungsabschluss, Haushaltsgröße und Familientyp, Angaben zu Gebäude und Wohnung, Arbeitsort und Schulabschluss.

Angaben zu Sexualleben (!), Höhe der Monatsmiete, Computerkenntnisse, Lese- und Schreibekompetenz, Aufenthaltsorte oder Beziehungen zwischen Haushalts-mitgliedern (!) werden entgegen vorherigen Entwürfen der EU-Verordnung NICHT abgefragt.

Dafür werden allerdings Fragen zu Religionszugehörigkeit und Migrationshintergrund abgefragt, obwohl dieses durch die EG-Richtlinie nicht verlangt wird.

Der so genannte Zensusstichtag wird in Deutschland der 9. Mai 2011 sein. Alle in Deutschland von den Datenbanken zusammengeführte Daten und die Erhebungen (Befragungen) werden auf diesen Stichtag bezogen.

Jedes EU-Mitgliedsland kann einen eigenen Stichtag für 2011 bestimmen.


Kritik

Zunächst einmal stimmt bedenklich, dass die EU "um ein Haar" eine EU-Rahmen-Verordnung beschlossen hat, die die Frage des Schutzes sensibler persönlicher Daten vollkommen ignoriert hätte.

Anders, als ursprünglich geplant und als von der EU verlangt, werden in Deutschland nun auch Religionszugehörigkeit und Migrationshintergrund abgefragt.

Die innenpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, Gisela Piltz, warnte davor, die anstehenden Debatten "zu einem Wunschkonzert zu machen". Die Abgeordneten dürften nicht den Fehler machen, "dass wir am Ende mit einem Bauchladen an neuen Merkmalen und Registern herauskommen". "Erhebliche Bedenken" meldete die Liberale zudem gemeinsam mit dem Bundesrat gegen die Vorgabe an, dass alle Daten beim Statistischen Bundesamt ausgewertet werden sollen. Hierzu müsse ein höchst komplexes IT-System aufgebaut werden. Wenn nicht sichergestellt sei, dass in allen Bundesländern die Erfassung einheitlich erfolge, führe das zu vielfach "nicht gerichtsfesten Zahlen".

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar konnte zwar noch erreichen, dass die adressscharfe Zuordnung der Zensusdaten mit Hilfe der im Anschriften- und Gebäuderegister enthaltenen kleinräumigen geografischen Koordinaten unterbleibt. Datenschutzrechtlich problematisch bleibe jedoch weiterhin die vorgesehene Datenerhebung in sogenannten "sensiblen Sonderbereichen" wie zum Beispiel in Krankenhäusern und in Haftanstalten, wo anders als bei der Volkszählung von 1987 die Daten personenbezogen erfasst werden sollen - und dies, "obwohl das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil empfohlen hatte, in Bereichen, in denen die Gefahr einer sozialen Abstempelung besteht, die Erhebung möglichst in anonymisierter Form durchzuführen".


Kritikpunkte

  • Wir sehen ganz grundsätzlich die Gefahr, dass diese sensiblen und durch die Volkszählung zusammengeführten Daten (z.B. der Aufbau des neuen umfangreichen Adressenregisters aller Gebäude mit Wohnungen) nicht dauerhaft sicher sind vor Hacker-Angriffen, Diebstahl, Missbrauch und Datenverarbeitungsfehlern. Nur nicht erhobene Daten sind sichere Daten. Wie Spiros Simitis einmal treffend gesagt hat: "Demokratie zeichnet sich durch Informationsverzicht aus!"
  • Das deutsche Zensusgesetz verlangt die Erhebung von mehr Daten, als von der EG-Richtlinie gefordert. So werden in den Stichprobenerhebungen auch Fragen nach Religionszugehörigkeit und Migrationshintergrund gestellt. Besonders markant sind die dabei nochmals die Fragen zum "Glaubensbekenntnis", in denen insbesondere Menschen islamischen Glaubens weiter differenziert erfasst werden.
  • Datenverarbeitungsrichtlinien sowie die IT-Infrastruktur sind unklar und nicht nachvollziehbar.
  • Die sofortige Anonymisierung der erhobenen Daten scheint uns durch die Zuordnung von Daten und "Hilfsmerkmalen" (Hilfsmerkmale = persönliche Angaben wie Name und Anschrift) zu so genannten Ordnungsnummern (§13 ZensG) zweifelhaft. Die Zuordnung von Erhebungsdaten zu personenorientierten Ordnungsnummern wird im Volkszählungsurteil von 1983 explizit verurteilt.
  • Die Praxis der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der "Erhebungsstellen" von anderen Verwaltungsstellen (§10 ZensG) bleibt anzuzweifeln.
  • Es ist nicht nachvollziehbar, wer bzw. welche Behörde auf die neue Datenbank in welchem Umfang zugreifen darf.
  • Kritik an der bis zu vier Jahre andauernden Speicherfrist für die "Hilfsmerkmale".
  • Fehlende bzw. mangelhafte Anonymisierung in den so genannten "Sonderbereichen" (Haftanstalten, Krankenhäuser, Kliniken usw.)
  • Erzeugung von Bedrohungsszenarien durch die festgeschriebene Auskunftspflicht (§18 ZensG) mit Androhung hoher Bußgelder
  • Zweckentfremdung von Meldedaten, die im Rahmen der Datenzusammenführung für andere Zwecke als eigentlich erhoben, missbraucht werden.
  • In letzterem Zusammenhang: Verletzung der negativen Bekenntnisfreiheit durch Weitergabe der Meldeamtsdaten zu Religionszugehörigkeit im Rahmen der Datenzusammenführung.
  • Erlaubnis der Datenrückführung an Behörden und Ämter, auch in Einzelfällen.
  • Fragliche Praktiken der Erhebungsbeauftragen (=Volkszähler), die beim Nichtantreffen der zu Befragenden auch die Erlaubnis haben, Familienangehörige, Minderjährige und Nachbarn zu befragen. Von den Volkszählern dürfen auch Informationen darüber erfasst und gespeichert werden, die von und über die Wohnung von außerhalb von öffentlich zugänglichen Plätzen und Räumen aus in Erfahrung zu bringen sind.


Im Folgenden haben wir zusammengefasst, um welche Daten und welchen Datenumfang es sich dabei konkret handelt.


Übersicht aller zur Volkszählung 2011 erfassten und zusammengeführten Daten

Zusammenführung der Daten von Meldebehörden

Ordnungsnummer im Melderegister, Familienname, frühere Namen und Vornamen, Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, Tag der Geburt, Standesamt und Nummer des Geburtseintrags, Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen, bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung), Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist, Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde, Tag des Beziehens der Wohnung, Tag des Zuzugs in die Gemeinde, Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland, Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde, Tag des Wohnungsstatuswechsels, Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin, Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter, Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft, Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft, Anschrift des Wohnungsgebers, Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister, Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre, rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.


Zusammenführung der Daten der Bundesagentur für Arbeit

Für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt: Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel), Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Arbeitsstätte, Ausbildung, ausgeübter Beruf, Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt). Für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale: Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren), höchster erreichter Schulabschluss, letzte abgeschlossene Berufsausbildung. Für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale: Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit), höchster erreichter Schulabschluss, letzte abgeschlossene Berufsausbildung. Für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen: Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Familienname und Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt.


Zusammenführung der Daten von Bundes- und Landesbehörden bei Angestellten und Beamten

Als Erhebungsmerkmale: amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts, die für Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte, staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufgabenbereich oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik, Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit. Als Hilfsmerkmale: Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Familienname und Vornamen, Tag der Geburt, Geschlecht, Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhältnisses, Berichts- oder Dienststellennummer.


Befragung aller Wohnungs- und Gebäudeeigentümern

Für Gebäude: Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, Art des Gebäudes, Eigentumsverhältnisse, Gebäudetyp, Baujahr, Heizungsart, Zahl der Wohnungen. Für Wohnungen: Art der Nutzung, Eigentumsverhältnisse, Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt, Fläche der Wohnung, WC, Badewanne oder Dusche, Zahl der Räume. Hilfsmerkmale: Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen, Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht, Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung, soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung, Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.


Stichprobenartige Befragung von bis zu 10% der Haushalte

üblicher Aufenthaltsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Monat und Jahr der Geburt, Familienstand, nichteheliche Lebensgemeinschaften, (für Personen, die nach dem 31. Dezember 1979 nach Deutschland zugezogen sind:) früherer Wohnsitz im Ausland Zahl der Personen im Haushalt, Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts, Stellung im Beruf, ausgeübter Beruf, Wirtschaftszweig des Betriebes, Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde), Haupterwerbsstatus, höchster allgemeiner Schulabschluss, höchster beruflicher Bildungsabschluss, aktueller Schulbesuch, rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen), Familienname und Vornamen, Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude, Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe), Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(Entnommen dem Entwurf des Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011)


Organisatorischer Ablauf der Volkszählung 2011

Den zeitlichen Ablauf der Volkszählung versucht eine Grafik der Statistischen Ämter darzustellen.

Demnach beginnen mit dem Stichtag des 9. Mai 2011 alle Wellen der Erhebungen gleichzeitig:

  • "Lieferung" bzw. Sammlung der Daten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigten, Arbeitslosen, Personen in Arbeitsagentur-Fortbildungen und Beamten.
  • Zusammentragen der Daten aus den Melderegistern
  • Befragung aller Gebäude- und Wohnungseigentümer (per Post, Versand der Unterlagen ca. zwei Wochen vor dem Stichtag): "Die Gebäude- und Wohnungszählung wird mit einer voraussichtlichen Dauer von 14 Monaten das langwierigste der parallel ablaufenden Verfahren sein."
  • Befragung der stichprobenartig ausgewählten Haushalte: "Mehrere tausend Interviewerinnen und Interviewer werden mittels Fragebogen etwa sieben bis neun Prozent der Bevölkerung befragen. Dieser Erhebungsteil wird nebst der anschließenden Erfassung der Ergebnisse einige Monate dauern."

Unklarheiten, Eigentümerwechsel, sich widersprechende Daten und Angaben, Systemfehler und Auskunftsverweigerungen werden dann zu so genannten "Nach-Erhebungen" führen, die wahrscheinlich ebenfalls durch die "Volkszähler" per Interview durchgeführt werden sollen.

Für die Erhebungen, Auswertungen und dem Erstellen der neuen Datenbanken und der statistischen Ergebnisse rechnet man in Deutschland mit einer Gesamtdauer von etwa 24 Monaten (gerechnet ab dem Stichtag).

Die EG-Richtlinie verlangt eine Übermittlung der statistischen Daten an Eurostat innerhalb von maximal 27 Monaten.


Mögliche Szenarien gewaltfreien aktiven Widerstands

Jeder sollte sich über den Ablauf und das Verfahren der Volkszählung 2011 ein eigenes Urteil bilden.

Leider sind die Sachlage und besonders die juristischen Grundlagen sehr komplex und nicht einfach zu durchschauen, was aber nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass die Volkszählung 2011 verfassungsverletzend ist.

Wer zu dem persönlichen Schluß kommt, sich der Volkszählung zu widersetzen, dem bieten sich u.a. folgende mögliche Verweigerungs-Szenarien (ohne hier im Detail darauf einzugehen, ob die einzelnen Punkte sinnvoll sind oder nicht!):

  • Totale Auskunftsverweigerung
  • Bewußte Angabe falscher Angaben
  • Einrichten "alternativer Sammelstellen" zur Sammlung unausgefüllter Fragebögen
  • Verteilen von Flugblättern und Postwurfsendungen zur großflächigen Information und Erzeugung von Aufmerksamkeit
  • Aufkleber-Aktion "Achtung Volkszählungs-Verweigerer: Ich lasse mich nicht zählen!"
  • Öffentlichkeits-Kampagne "Ich bin ein Mensch ... und mehr als nur ein Datenhaufen" oder "Politiker fragen - Bürger antworten nicht!"
  • Den 9. Mai 2011 zum Tag des zivilen Ungehorsams erklären!
  • Erarbeiten einer Verfassungsbeschwerde, die bis Mitte Juli 2010 eingereicht werden müsste


Im Rückblick auf die Widerstandsbewegung aus den 80er Jahren können folgende Erkenntnisse von Bedeutung sein:

  • Vermeide Einzelaktionen! Tu dich mit Freunden und Nachbarn zusammen, lass dich von Boykottinitiativen beraten.
  • Das Angeben falscher Daten, ein unsachlicher, ungerechter oder entwürdigender Umgang mit dem vor der Tür stehenden Volkszähler, das unsachgemäße Behandeln des Fragebogens (Knicken, uneindeutige Markierungen usw.) sind nicht zu empfehlen! (Falsche Daten können erkannt werden, der Volkszähler ist auch nur ein Mensch, der u.U. zwangsrekrutiert worden ist und nicht für die Volkszählung verantwortlich zu machen ist, uneindeutig ausgefüllte Fragebögen dürfen durch die Erhebungsstellen in eindeutige überführt werden)
  • "Wir können uns vor Unrecht nur schützen, wenn wir dem Volkszählungsgesetz den Gehorsam verweigern, und dies in großer Zahl und auf 'zivile' Weise. Nicht heimlich wie Bösewichte, die ein schlechtes Gewissen haben müssen, sondern offen - als Bürger, die ihre Rechte wahrnehmen. Wir wollen also die Fragebögen nicht falsch ausfüllen, sondern uns vollständig wehren." [Aus: Volkszählung '83 - Bürgerbefragung oder Zwangserfassung? Hrsg. Humanistische Union, Landesverband Berlin, Elefanten Press 1983]


Sammlung von Slogan- und Begriffsvorschlägen

  • Politiker fragen - Bürger antworten nicht
  • Zählt nicht uns - zählt eure Tage!
  • Meine Persönlichkeit: mehr als ein Haufen voller Daten.
  • Volkszählung 2011 - die zentrale Vollerfassung hinter unserem Rücken
  • Lass dich nicht verdaten!
  • Ich bin ein Mensch ... und mehr als eine Datenhalde
  • Ich lass mich nicht zur Datenhalde machen - Volkszählungs-Boykott!
  • Lass dich nicht zur Datenhalde machen.
  • Einstehen für unsere Freiheitsrechte - Volkszählung verweigern!
  • Zensus ist Volkszählung!
  • Bürgerscan, Volksscan
  • DU wirst registriert.

Bußgeld

Das Bundesstatistikgesetz definiert Begriffe wie "Hilfs- und Erhebungsmerkmale" (§ 10), "Erhebungsbeauftragte" (§ 14) und legt mit § 18 die Grundlage und den Bezug zu "Statistischen Erhebungen der Europäischen Gemeinschaften".

In § 23 (Bußgeldvorschrift) werden die Ordnungswidrigkeiten bei Verletzung der Auskunftspflicht beschrieben:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Abs. 1 die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

"Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten! Selbst verhängte Geldbußen weden weder im Bundeszentralregister - und damit für polizeiliche Führungszeugenisse relevant - noch - ggf. für Beamte wichtig - sonstwie disziplinarrechtlich registeriert! Die angeführte Größenordnung des Bußgeldes hat Abschreckungsfunktion. Erfahrungsgemäß wird ein derartiges Bußgeld - falls überhaupt durchsetzbar - nicht über DM 50 bis höchstens 500 angesetzt werden."
[Aus: Vorsicht Volkszählung! Erfaßt, vernetzt und ausgezählt. Hrsg. Roland Appel und Dieter Hummel, Kölner Volksblatt Verlag 1987]
Anmerkung: In 1987 wurde beim Nicht-Nachkommen der Auskunftspflicht mit einem Bußgeld in Höhe bis zu DM 10.000 gedroht.


Begriffserläuterungen

Erhebungsstelle

Erhebungsstellen werden von den Bundesländern eingerichtet. Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind für die Durchführung der Volkszählung verantwortlich, sowohl für die Organisation als auch für das Tätigsein als "Volkszähler", falls beim Ausfüllen der Fragebogen Hilfestellungen gewünscht werden oder Unklarheiten zu klären sind.

In § 10 Abs. 2 des Zensusgesetzes (ZensG) wird vorgeschrieben:

"Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben verwendet werden. Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden."

Hilfsmerkmal

Bei den Fragebogen-Erhebungen sowohl bei den Wohnungs- und Gebäudeeigentümern als auch bei der 10%-Stichprobe in der Bevölkerung wird zwischen "Erhebungsmerkmal" und "Hilfsmerkmal" unterschieden.

"Erhebungsmerkmale" sind die eigentlich abzufragenden Daten, während es sich im Paket der "Hilfsmerkmale" um die persönlichen Angaben handelt

Im Falle der "Gebäude- und Wohnungszählung" handelt es sich um:

  • Namen
  • Telefonnummern
  • Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung
  • soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung
  • Anschrift der Wohnung

Im Falle der Stichproben-Befragung der Haushalte handelt es ich um:

  • Namen
  • Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude
  • Geburtstag (nur der Tag, keine Angabe von Monat oder Jahr!)
  • Telefonnummern
  • Haupterwerbsstatus für alle Erwerbspersonen

Sonderbereich

Für alle so genannten "Sonderbereiche" wird eine eigene Erhebung durchgeführt.

Als Sonderbereiche werden bezeichnet (§ 2 Abs. 4 ZensG):

  • Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte
  • Wohnheime und ähnliche Unterkünfte

Unter Sonderbereich fallen also auch: Haftanstalten, Kliniken, Sanatorien.

"Anschriften, unter denen Wohnungslose gemeldet sind, werden als Notunterkünfte gezählt."

Ordnungsnummer

In § 13 ZensG wird vorgeschrieben, dass "jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeder Haushalt und jede Person" eine Ordnungsnummer erhält, die von den statistischen Ämtern vergeben wird.

Weiter wird definiert, dass diese Ordnungsnummern im Rahmen der "Zusammenführung der Datensätze und Haushaltsgenerierung" verwendet werden dürfen und dass die Ordnungsnummern zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden! "Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen."

Zensuskommission

Die Zensuskommission wurde 2007 vom Bundesinnenminister ins Leben gerufen. Sie soll die Vorbereitung und den Ablauf der Volkszählung wissenschaftlich begleiten.

Die Kommission besteht aus neun Wissenschaftlern - eine ihrer Aufgaben war u.a. die Erarbeitung und Entwicklung eigener Vorschläge, welche weiteren - über die Vorgaben der EG-Richtlinie hinausgehenden - Daten im Rahmen der Volkszählung ermittelt werden sollten.

In der so entstandenen Stellungnahme führen die Wissenschaftler denn auch umfangreiche Vorschläge über Erweiterungen des Fragenkatalogs an Haushalte und Gebäudebesitzer auf. Von diesen Vorschlägen wurden dann aber "nur" die Fragen zur Gewinnung von Informationen über Migrationshintergrund und Religionszugehörigkeit übernommen, was die Kommission dann auch "ausdrücklich bedauert".

Im Mittelpunkt der Kommission stand dabei weniger das Interesse an Persönlichkeits- und Datenschutz als vielmehr die "inhaltliche Leitlinie, dass ein moderner Zensus nicht nur den üblichen Minimalbedarf soziodemographischer Grundmerkmale erheben sollte, sondern auch den Informationsbedarf abdeckt, der sich aufgrund der zentralen gesellschaftlichen Herausforderungen zu Beginn des 21. Jahrhunderts ergibt."

Die Kommission hat drei Kriterien für die Bewertung von Volkszählungs-Erhebungsmerkmale erarbeitet: Relevanz, Effektivität und Effizienz:

"Zu den Kosten statistischer Erhebungen sind auch gesellschaftliche und politische Bedenken zu zählen, insbesondere solche, die die Durchführung eines Zensus insgesamt gefährden. (...) Weiterhin sind für die Ermittlung und Beurteilung der Effizienz auch Bedenken gegen Befragungen zu berücksichtigen; und zwar auf individueller Ebene (z.B. bei Einkommensfragen) und auf gesellschaftlicher Ebene im Hinblick auf ein politisches 'Mobilisierungspotential' gegen einen Zensus."


Volkszählungs-Fragebögen


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