Volkszaehlung/Kritik an der Volkszaehlung

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Kritik an der Volkszählung


Kritik

Zunächst einmal stimmt bedenklich, dass die EU "um ein Haar" eine EU-Rahmen-Verordnung beschlossen hat, die die Frage des Schutzes sensibler persönlicher Daten vollkommen ignoriert hätte.

Anders, als ursprünglich geplant und als von der EU verlangt, werden in Deutschland nun auch Religionszugehörigkeit und Migrationshintergrund abgefragt.

Die innenpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, Gisela Piltz, warnte davor, die anstehenden Debatten "zu einem Wunschkonzert zu machen". Die Abgeordneten dürften nicht den Fehler machen, "dass wir am Ende mit einem Bauchladen an neuen Merkmalen und Registern herauskommen". "Erhebliche Bedenken" meldete die Liberale zudem gemeinsam mit dem Bundesrat gegen die Vorgabe an, dass alle Daten beim Statistischen Bundesamt ausgewertet werden sollen. Hierzu müsse ein höchst komplexes IT-System aufgebaut werden. Wenn nicht sichergestellt sei, dass in allen Bundesländern die Erfassung einheitlich erfolge, führe das zu vielfach "nicht gerichtsfesten Zahlen".

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar konnte zwar noch erreichen, dass die adressscharfe Zuordnung der Zensusdaten mit Hilfe der im Anschriften- und Gebäuderegister enthaltenen kleinräumigen geografischen Koordinaten unterbleibt. Datenschutzrechtlich problematisch bleibe jedoch weiterhin die vorgesehene Datenerhebung in sogenannten "sensiblen Sonderbereichen" wie zum Beispiel in Krankenhäusern und in Haftanstalten, wo anders als bei der Volkszählung von 1987 die Daten personenbezogen erfasst werden sollen - und dies, "obwohl das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil empfohlen hatte, in Bereichen, in denen die Gefahr einer sozialen Abstempelung besteht, die Erhebung möglichst in anonymisierter Form durchzuführen".

Kritikpunkte

  • Der Buerger kann nicht oder nur schwer pruefen, wer fuer die Stichprobe oder als Volkszaehler ausgewaehlt wurde. Ferner sind die Frageboegen sowie die Identifikation der Volkszaehler schlecht kommuniziert. So koennen sich Betrueger als Volkszaehler ausgeben und Zugang zu Wohnungen erlangen sowie sensible Daten sammeln. Die Ueberpruefung der Richtigkeit der Identitaet, Legitimation etcpp. wird allein dem Buerger ueberlassen. Da die Stichprobe sich (bei nicht Wohneigentumbesitzern und Sonderbereichen) auf 10% beschraenkt, ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass ein von einem Betrueger Befragter spaeter noch einmal von einem "richtigen" Volkszaehler befragt wird um den Betrug festzustellen. Das ist ein gefaehrliches Leck!
  • Wir sehen ganz grundsätzlich die Gefahr, dass diese sensiblen und durch die Volkszählung zusammengeführten Daten (z.B. der Aufbau des neuen umfangreichen Adressenregisters aller Gebäude mit Wohnungen) nicht dauerhaft sicher sind vor Hacker-Angriffen, Diebstahl, Missbrauch und Datenverarbeitungsfehlern. Nur nicht erhobene Daten sind sichere Daten. Wie Spiros Simitis einmal treffend gesagt hat: "Demokratie zeichnet sich durch Informationsverzicht aus!"
  • Das deutsche Zensusgesetz verlangt die Erhebung von mehr Daten, als von der EG-Richtlinie gefordert. So werden in den Stichprobenerhebungen auch Fragen nach Religionszugehörigkeit und Migrationshintergrund gestellt. Besonders markant sind dabei nochmals die Fragen zum "Glaubensbekenntnis", in denen insbesondere Menschen islamischen Glaubens weiter differenziert erfasst werden, deren Beantwortung zwar als Ausnahmefall freiwillig ist, wobei diese Freiwilligkeit in manchen Menschen schon das dumme Gefühl erzeugt, dass auch die Nichtbeantwortung dieser einzigen freiwilligen Frage eine Aussage an sich ist.
  • Datenverarbeitungsrichtlinien sowie die IT-Infrastruktur sind unklar und nicht nachvollziehbar.
  • Die sofortige Anonymisierung der erhobenen Daten scheint uns durch die Zuordnung von Daten und "Hilfsmerkmalen" (Hilfsmerkmale = persönliche Angaben wie Name und Anschrift) zu so genannten Ordnungsnummern (§13 ZensG) zweifelhaft. Die Zuordnung von Erhebungsdaten zu personenorientierten Ordnungsnummern wird im Volkszählungsurteil von 1983 explizit verurteilt.
  • Die Praxis der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der "Erhebungsstellen" von anderen Verwaltungsstellen (§10 ZensG) bleibt anzuzweifeln.
  • Es ist nicht nachvollziehbar, wer bzw. welche Behörde auf die neue Datenbank in welchem Umfang zugreifen darf.
  • Kritik an der bis zu vier Jahre andauernden Speicherfrist für die "Hilfsmerkmale".
  • Fehlende bzw. mangelhafte Anonymisierung in den so genannten "Sonderbereichen" (Haftanstalten, Krankenhäuser, Kliniken usw.)
  • Erzeugung von Bedrohungsszenarien durch die festgeschriebene Auskunftspflicht (§18 ZensG) mit Androhung hoher Bußgelder
  • Zweckentfremdung von Meldedaten, die im Rahmen der Datenzusammenführung für andere Zwecke als eigentlich erhoben, missbraucht werden.
  • In letzterem Zusammenhang: Verletzung der negativen Bekenntnisfreiheit durch Weitergabe der Meldeamtsdaten zu Religionszugehörigkeit im Rahmen der Datenzusammenführung.
  • Erlaubnis der Datenrückführung an Behörden und Ämter, auch in Einzelfällen.
  • Fragwürdige Praktiken der Erhebungsbeauftragen (=Volkszähler), die beim Nichtantreffen der zu Befragenden auch die Erlaubnis haben, Familienangehörige, Minderjährige und Nachbarn zu befragen. Von den Volkszählern dürfen auch Informationen darüber erfasst und gespeichert werden, die von und über die Wohnung von außerhalb von öffentlich zugänglichen Plätzen und Räumen aus in Erfahrung zu bringen sind.

Ideensammlung: Alternativen und Verbesserungsvorschläge

  • Verzicht auf Auskunftspflicht und Bußgeldbedrohung
  • Verzicht auf sensible Fragen - Selbstbeschränkung auf das unbedingt Notwendige!
  • Keine Vollerfassung von Sonderbereichen
  • Offene und ehrliche Informationspolitik, breite Aufklärung über den vollen Umfang der Datensammlungen und deren Bedeutung
  • Sofortige echte und unumkehrbare Anonymisierung der Befragungsergebnisse, unverzügliche und für alle nachvollziehbare Vernichtung der Fragebögen
  • Zumindest: Blockweise Anonymisierung
  • Transparente und für jeden nachvollziehbare Anonymisierung seiner Daten
  • Vollständiger Verzicht auf elektronische Erfassung nicht-anonymisierter Daten
  • Keine Möglichkeit der "Zwangsverpflichtung zum Ehrenamt" (wie kann man dann überhaupt noch von Ehrenamt sprechen...)
  • Entwicklung anderer "Erhebungsmodelle" und Verzicht auf für normale nicht nachvollziehbare und erkennbare Zusammenziehung aus verschiedensten Datenbanken
  • Keinen Sonderstatus für Obdachlose, Häftlinge und Kranke - Verzicht auf Sonderbereiche und deren 100%ige Erfassung
  • Klare Darstellung der Zugriffsmöglichkeiten bzw. -befugnisse auf die entstehenden Datensammlungen, nachvollziehbare Offenbarung von Datenströmen und IT-Struktur
  • Zugrundlegung von ehrlichen und haltbaren Kostenschätzungen, Offenlegung dieser Berechungen
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