Petition gegen die Vorratsdatenspeicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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(kein Unterschied)
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Version vom 21. November 2008, 18:59 Uhr
Petition vom 06.02.06
Petition Name(?) | |
Eingereicht am: | 06.02.06 |
Mitunterzeichnen bis: | am 14.03.06 abgelaufen |
Status der Petition: | parlamentarischen Prüfung |
Homepage der Petition: | |
Anzahl der Unterzeichner: | 12560 Mitzeichner |
Link zur Petition: | http://itc3.napier.ac.uk/e-petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=60 |
Es wurde am 6.2.06 eine Petition beim Petitionsauschuss des deutschen Bundestages eingereicht!
Die Petition wurde nicht als eigenständige öffentliche Petition zugelassen, da eine sachgleiche Petition in Bearbeitung ist. Die Argumentation der untenstehenden Petition wird jedoch in der Prüfung der angeblich sachgleichen berücksichtigt.
Inhalt der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen.....
die Vorratsdatenspeicherung (verdachtsunabhängige Speicherung der Verbindungs- und Standortdaten aller TK-Nutzer), wie sie durch die EU-Richtlinie festgelegt ist, nicht durchzuführen, sondern gegen diese vor dem EuGH zu klagen. Die VDS widerspricht dem Grundgesetz und der rechtsstaatlichen Unschuldsvermutung, einem Pfeiler unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Begründung für die Petition
Die (andauernde) Observierung Telekommunikation nutzender Bürger ist bisher auf Personen beschränkt, die einer konkreten Straftat verdächtigt werden. Im Fall von Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis und/oder den Bereich der privaten Lebensgestaltung ist der Verdacht auf eine schwere Straftat sowie eine richterliche Anordnung nötig. Die VDS stellt alle TK-Nutzer unter eine solche andauernde Observierung, und damit nach den bisherigen Maßstäben unter Generalverdacht.
Die verdachtslose, umfassende Speicherung aller Verbindungsdaten steht dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung diametral gegenüber. Stattdessen werden alle sozialen Netzwerke mittels Dataminingmethoden vollständig offen gelegt, was mit Artikel 1(1) sowie Artikel 2(1) völlig unvereinbar ist. Wie bei allen anderen hier angesprochenen Punkten ist auch dies ein Verstoß gegen Artikel 20(3) ("Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung [...] gebunden."). Siehe auch BVerfGE 65, 1,Absatz 1.
Artikel 10 (1) erklärt das Fernmeldegeheimnis für unverletzlich, Einschränkungen sind zwar durch Art. 10 (2) erlaubt, eine Aufhebung des Wesensgehaltes von Art. 10 (1) ist jedoch nach Artikel 19, Absatz (2) unzulässig. Siehe auch BVerfG 1 BVR 668/04 Absatz 81: "Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst den Kommunikationsinhalt und die Kommunikationsumstände"
Die Überwachung jeglicher Kommunikation, insbesondere des Internet, unterläuft die Informations- und Meinungsfreiheit nach Artikel 5: das Recht, sich aus frei zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren, kann nur dann wahrgenommen werden, wenn der sich Informierende unbeobachtet ist. Personen, die wissen, dass sie überwacht werden, verzichten aus Angst vor Repressionen darauf, ihre Meinung frei zu äußern oder sich umfassend zu informieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn potentiell jeder auf die Kommunikationsdaten zugreifen kann, wie es durch die explizite Einbeziehung aller "mittels Telekommunikation begangener Straftaten" allein durch Anzeige (nicht Verurteilung!) möglich würde.
Ebenso würde die Pressefreiheit durch den Verlust den Informatenschutzes beschnitten.
Analoges gilt für Artikel 11 (Freizügigkeit) durch Aufzeichnung der Standortdaten z. B. von Mobiltelefonen. Wenn das Bekanntwerden des Aufenthalts an bestimmten Orten zu potentiellen Nachteilen führt, sucht der Bürger diese Orte nicht mehr auf.
Unverhältnismäßigkeit: Die Sparsamkeit der Datengewinnung nach 2 BvR 2099/04 Absatz 121 wird nicht gewahrt.
Der Zusatz "oder für Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen werden" in Drs. 16/545 Absatz 6 weitet die Zugriffsmöglichkeit auf die Daten auf fast alle Straftaten aus, anstatt sie auf den eng umrissenen Bereich der Terrorismusbekämpfung zu begrenzen.
Der zu erwartende Nutzen der Überwachung steht in keinem Verhältnis zu dem von den Anbietern zu betreibenden und den Bürgern zu bezahlenden Aufwand: den in der Bundestagsdiskussion mit Quelle BKA von Jerzy Montag (Bundestags-Plenarprotokol 16/19, Seite 1429(B)) referenzierten 361 Fällen im letzten Jahr bei denen die VDS hätte bei der Verfolgung helfen können, von denen 0.5% (also 2!) Fälle "schwer" waren, stehen gigantische Kosten für die Speicherung und Auswertung aller Verbindungsdaten (laut Providerinformationen in den Medien ca. 639.000 CDs/Tag bei steigender Tendenz) gegenüber.
Andere Petitionen
Eine Petition, die sich ausschließlich mit dem Argument befasst, dass es Anonymisierungsmethoden gibt, findet sich hier:
http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=60
Diese Petition bezieht sich absichtlich (!) zunächst nur auf die technischen Aspekte.
Insbesondere ging es bei der Petition um die leichte Umgehbarkeit der Vorratsdatenspeicherung durch
- die Nutzung von Anonymisierern
- Teilnahme an Projekten wie dem Freenet-Project etc.
Die Petition konnte bis zum 14. März 2006 mitgezeichnet werden. 12560 Mitzeichner schlossen sich der Petition an. Im Moment befindet sie sich in der "parlamentarischen Prüfung".