Volkszaehlung/Glossar

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Glossar, Begriffe und Erklärungen


Bußgeld

Das Bundesstatistikgesetz definiert Begriffe wie "Hilfs- und Erhebungsmerkmale" (§ 10), "Erhebungsbeauftragte" (§ 14) und legt mit § 18 die Grundlage und den Bezug zu "Statistischen Erhebungen der Europäischen Gemeinschaften".

In § 23 (Bußgeldvorschrift) werden die Ordnungswidrigkeiten bei Verletzung der Auskunftspflicht beschrieben:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Abs. 1 die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

"Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten! Selbst verhängte Geldbußen werden weder im Bundeszentralregister - und damit für polizeiliche Führungszeugnisse relevant - noch - ggf. für Beamte wichtig - sonstwie disziplinarrechtlich registriert! Die angeführte Größenordnung des Bußgeldes hat Abschreckungsfunktion. Erfahrungsgemäß wird ein derartiges Bußgeld - falls überhaupt durchsetzbar - nicht über DM 50 bis höchstens 500 angesetzt werden."
[Aus: Vorsicht Volkszählung! Erfaßt, vernetzt und ausgezählt. Hrsg. Roland Appel und Dieter Hummel, Kölner Volksblatt Verlag 1987]
Anmerkung: In 1987 wurde beim Nicht-Nachkommen der Auskunftspflicht mit einem Bußgeld in Höhe bis zu DM 10.000 gedroht.

Und welchen Sinn sieht der Gesetzgeber in der Bußgeldbedrohung?

"Bußgelder zielen in erster Linie nicht darauf ab, rechtzeitig Auskünfte für eine noch laufende statistische Erhebung zu erhalten, denn mit Zahlung des Bußgeldes entfällt die Auskunftspflicht. Sie sanktionieren vielmehr die nicht ordnungsgemäße Auskunftserteilung nachträglich, um damit auf die Besserung des künftigen Auskunftsverhaltens hinzuwirken. Bußgelder sollten daher nachrangig sein. Zumal der präventive Zweck von Bußgeldern, zur Besserung des Auskunftsverhaltens beizutragen, beim Zensus 2011 kaum zu erreichen ist, da dieser in großen Zeitabständen durchgeführt wird. Es erscheint daher sachgerecht, die Auskünfte für die im Rahmen des Zensus 2011 durchzuführenden Erhebungen konsequent im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durchzusetzen. Damit werden soweit wie möglich Antwortausfälle vermieden und belastbare Zensusergebnisse erreicht." (Quelle: Entwurf zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011)

Verwaltungszwang bzw. Zwangsgeld

Das Zwangsverfahren ist/kann in den jeweiligen Ausführungsgesetzen unterschiedlich geregelt/ausgestaltet werden. Es kann dort also in unterschiedlichen Auswirkungen auftreten, der Einsatz von Zwangsmitteln geregelt werden. Hinweis aus der deutschen Wikipedia: "Kommt der Adressat dem verlangten Verhalten nach, entfällt die Zahlungspflicht." Das soll nicht die Aufforderung sein "es drauf ankommen zu lassen". Letztendlich aber bedeutet Zwangsverfahren der Einsatz von sog. Zwangsmitteln: Diese sind/können sein: - Ersatzvornahme: hier nicht möglich) - Zwangsgeld, § 11 VwVG: kann tatsächlich wiederholt und gesteigert gefordert werden und ist auch neben einer Haft oder Geldbuße (!) zusätzlich zulässig - Zwangshaft: wenn das Zwangsgeld nicht gezahlt wird, § 16 VwVG (Ersatzzwanghaft, muss durch Richteranordnung erfolgen) - unmittelbarer Zwang, § 12 VwVG: Behörde kann die Pflichtigen zu einer Duldung, Handlung oder Unterlassung zwingen, dabei stellt dieses das schärfte Zwangsmittel dar, da der unmittelbare Zwang durch Einwirkung (auch durch Gewalt) auf Personen oder Sachen erfolgt (Beispiel: Wasserwerfereinsatz).

Das Zwangsverfahren hat zum Schutze des Betroffenen in drei Phasen zu erfolgen: - Androhung: das Zwangsmittel, welches angewendet werden soll, muss vorher schriftlich angedroht werden und genau bezeichnet werden, eine Frist muss festgesetzt werden, die es ermöglicht, die geforderte Handlung noch vorzunehmen, um dem Zwangsmittel zu entgehen - Festsetzung: besonderer Akt der Festsetzung des Zwangsmittels: unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern (VwVG)- auf jeden Fall muss das Zwangsmittel identisch mit dem angedrohtem sein. - Anwendung des Zwangsmittels: dabei kann Widerstand mit Gewalt gebrochen werden

Rechtsschutz gegen Verwaltungszwang:

Um es noch komplizierter zu machen, ist zusätzlich zu den bisher möglichen Verfahrensarten (gegen die Aufforderung zur Auskunft und gegen die Datenübermittlung) nun durch Androhung von Zwang ein weiteres Verfahren, bzw. weiterer Rechtsschutz angezeigt: -> die Androhung eines Zwangsmittel ist selbständig anfechtbar, § 18 I VwVG da das Zwangsmittel ein Verwaltungsakt ist, ist hier der Widerspruch + Anfechtungsklage, also ein Verwaltungsverfahren einschlägig Beachte aber: wie bei den Verfahren bzgl. der Datenübermittlung oder Aufforderung zur Auskunft: -> möglich ist, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, das heißt er ist nutzlos, hier ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder ein anderer Eilantrag (je nach Regelung, behördl. Handeln und gesetzlicher Grundlage, Bundesland) angezeigt.

Erhebungsstelle

Erhebungsstellen werden von den Bundesländern eingerichtet. Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind für die Durchführung der Volkszählung verantwortlich, sowohl für die Organisation als auch für das Tätigsein als "Volkszähler", falls beim Ausfüllen der Fragebogen Hilfestellungen gewünscht werden oder Unklarheiten zu klären sind.

In § 10 Abs. 2 des Zensusgesetzes (ZensG) wird vorgeschrieben:

"Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben verwendet werden. Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden."

Erhebungsbeauftragte (Volkszähler)

Hierzu werden in ZensG §11 genauere Ausführungen gemacht.

Neben den für die Organisation abgestellten Beamten werden Volkszähler benötigt, die vor Ort Befragungen durchführen, Erkundigungen tätigen.

Die Beamten (oder andere Bedienstete öffentlicher Stellen) werden "benannt" und sind verpflichtet, diese Aufgabe auszuführen. Nur, wenn Sie mit anderen "lebenswichtigen Tätigkeiten" beschäftigt sind oder die Aufgabe "aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann", können sie sich gegen die Ausführung dieser Tätigkeit wehren.

"Die Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte kann durch Landesrecht vorgesehen werden."

Auf Deutsch: Hier muss darauf geachtet werden, was in den einzelnen Ausführungsgesetzen der Bundesländer steht. Unter Umständen kann jeder "normale" Bürger als Volkszähler zwangsverpflichtet werden.

In Hannover (ca. 500.000 Einwohner) sollen 20 Beamte zur Organisation abgestellt werden. Für die Befragung von 30.000 Haushalten sollen 700 Volkszähler "rekrutiert" werden. Dazu will man sich in Hannover an die Studentenschaft und an das Jobcenter wenden! (Quelle: HAZ-Artikel vom 20.4.2010)

Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. (ZensG §11 Abs.3)

Erhebungsbeauftragte dürfen eingesetzt werden, um bei fehlenden, unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben ersatzweise Befragungen durchzuführen. (ZensG §11 Abs.5)

Einen Teil der Angaben dürfen die Volkszähler nach ihren mündlichen Angaben selber in die Fragebögen eintragen, für die Eintragung anderer Daten müssen sie zuvor um Ihre Erlaubnis bitten!

Die Volkszähler dürfen auch andere Familienangehörige (auch Minderjährige?) befragen, wenn der eigentliche Ansprechpartner nicht angetroffen wird oder seine Aussage verweigert.

Ebenso dürfen "ersatzweise die Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden." Also wird man u.U. auch Nachbarn zur Beantwortung der Fragen zu Ihrer Person oder Ihrer Wohnung befragen! (ZensG §18 Abs.2)

Und schließlich dürfen die Volkszähler auch Ihre Wohnung oder Ihr Gebäudeeigentum durch eine so genannte "Begehung" beurteilen. "Eine Begehung (...) ist die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öffentlichen Straßenraum oder vom öffentlich zugänglichen Grundstücksteil." (ZensG §14 Abs.3)

Wie werden die "zum Ehrenamt verpflichteten" Volkszähler bezahlt?

"Die Erhebungsbeauftragten erhalten für Befragungen im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung sowie für Erhebungen in sensiblen Sonderbereichen 15 Euro, im Übrigen für erfolgreiche Befragungen 7,50 Euro und für die Übergabe der Erhebungsbögen an Personen, die keine persönliche Befragung wünschen, sondern den Erhebungsbogen selbst ausfüllen möchten, 2,50 Euro." (Quelle: Entwurf zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011)

Hilfsmerkmal

Bei den Fragebogen-Erhebungen sowohl bei den Wohnungs- und Gebäudeeigentümern als auch bei der 10%-Stichprobe in der Bevölkerung wird zwischen "Erhebungsmerkmal" und "Hilfsmerkmal" unterschieden.

"Erhebungsmerkmale" sind die eigentlich abzufragenden Daten, während es sich im Paket der "Hilfsmerkmale" um die persönlichen Angaben handelt

Im Falle der "Gebäude- und Wohnungszählung" handelt es sich um:

  • Namen
  • Telefonnummern
  • Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung
  • soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung
  • Anschrift der Wohnung

Im Falle der Stichproben-Befragung der Haushalte handelt es ich um:

  • Namen
  • Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude
  • Geburtstag (nur der Tag, keine Angabe von Monat oder Jahr!)
  • Telefonnummern
  • Haupterwerbsstatus für alle Erwerbspersonen

Sonderbereich

Für alle so genannten "Sonderbereiche" wird eine eigene Erhebung durchgeführt.

Als Sonderbereiche werden bezeichnet (§ 2 Abs. 5 ZensG):

  • Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte
  • Wohnheime und ähnliche Unterkünfte

Unter Sonderbereich fallen also auch:

  • Altenwohnheime, Seniorenresidenzen, Pflegeheime
  • Wohnheime für Menschen mit Behinderungen
  • Studentenwohnheime
  • Krankenpflegeschülerheime
  • Haftanstalten, Gefängnisse
  • Kliniken, Sanatorien, Krankenhäuser
  • Psychiatrische Anstalten
  • Obdachlosenheime, so genannte "Notunterkünfte"
  • Flüchtlingsheime bzw. -lager
  • Heime für so genannte "schwer erziehbare" Kinder
  • Klöster
  • Kasernen

Wohnungs- und Obdachlose sowie Binnenschiffer und Seeleute werden ebenfalls den Sonderbereichen zwangsweise zugewiesen und sind damit vollständig erfasst.

Ordnungsnummer

In § 13 ZensG wird vorgeschrieben, dass "jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeder Haushalt und jede Person" eine Ordnungsnummer erhält, die von den statistischen Ämtern vergeben wird.

Weiter wird definiert, dass diese Ordnungsnummern im Rahmen der "Zusammenführung der Datensätze und Haushaltsgenerierung" verwendet werden dürfen und dass die Ordnungsnummern zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden! "Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen."

Aus dem Volkszählungsurteil 1983:

"Das Erhebungsprogramm vermag zwar einzelne Lebensbereiche, zum Beispiel den Wohnbereich des Bürgers, jedoch nicht dessen Persönlichkeit abzubilden. Etwas anderes würde nur gelten, soweit eine unbeschränkte Verknüpfung der erhobenen Daten mit den bei den Verwaltungsbehörden vorhandenen, zum Teil sehr sensitiven Datenbeständen oder gar die Erschließung eines derartigen Datenverbundes durch ein einheitliches Personenkennzeichen oder sonstiges Ordnungsmerkmal möglich wäre; denn eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit durch die Zusammenführung einzelner Lebensdaten und Personaldaten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen der Bürger ist auch in der Anonymität statistischer Erhebungen unzulässig (Mikrozensusurteil BVerfGE 27, 1 [6])."

Zur Frage, ob die im Zusammenhang mit der Volkszählung 2011 für die einzelnen Menschen vergebenen Ordnungsnummern als Personenkennziffern im Sinne des Volkszählungsurteils betrachtet werden können/müssen, gibt es unterschiedliche Auffassungen.

Zensuskommission

Die Zensuskommission wurde 2007 vom Bundesinnenminister ins Leben gerufen. Sie soll die Vorbereitung und den Ablauf der Volkszählung wissenschaftlich begleiten.

Die Kommission besteht aus neun Wissenschaftlern - eine ihrer Aufgaben war u.a. die Erarbeitung und Entwicklung eigener Vorschläge, welche weiteren - über die Vorgaben der EG-Richtlinie hinausgehenden - Daten im Rahmen der Volkszählung ermittelt werden sollten.

In der so entstandenen Stellungnahme führen die Wissenschaftler denn auch umfangreiche Vorschläge über Erweiterungen des Fragenkatalogs an Haushalte und Gebäudebesitzer auf. Von diesen Vorschlägen wurden dann aber "nur" die Fragen zur Gewinnung von Informationen über Migrationshintergrund und Religionszugehörigkeit übernommen, was die Kommission dann auch "ausdrücklich bedauert".

Im Mittelpunkt der Kommission stand dabei weniger das Interesse an Persönlichkeits- und Datenschutz als vielmehr die "inhaltliche Leitlinie, dass ein moderner Zensus nicht nur den üblichen Minimalbedarf soziodemographischer Grundmerkmale erheben sollte, sondern auch den Informationsbedarf abdeckt, der sich aufgrund der zentralen gesellschaftlichen Herausforderungen zu Beginn des 21. Jahrhunderts ergibt."

Die Kommission hat drei Kriterien für die Bewertung von Volkszählungs-Erhebungsmerkmale erarbeitet: Relevanz, Effektivität und Effizienz:

"Zu den Kosten statistischer Erhebungen sind auch gesellschaftliche und politische Bedenken zu zählen, insbesondere solche, die die Durchführung eines Zensus insgesamt gefährden. (...) Weiterhin sind für die Ermittlung und Beurteilung der Effizienz auch Bedenken gegen Befragungen zu berücksichtigen; und zwar auf individueller Ebene (z.B. bei Einkommensfragen) und auf gesellschaftlicher Ebene im Hinblick auf ein politisches 'Mobilisierungspotential' gegen einen Zensus."

Am 4. Mai 2011 wurde ein Teil dieser Erläuterungen zur Zensuskommission gelöscht und durch folgenden Text ersetzt:

Die unabhängige, wissenschaftliche Zensuskommission begleitet und gestaltet die Durchführung des Zensus 2011. Es ist das erste Mal, dass für eine Volkszählung in Deutschland eine solche Kommission berufen wird. Der Kommission gehören neun namhafte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unterschiedlicher Fachrichtungen wie etwa Soziologie, Statistik und Volkswirtschaft an. Sie prüft die Konzepte, Methoden und Verfahren des Zensus, gibt Empfehlungen ab und begleitet die Umsetzung kritisch.

Das hielten wir für etwas zu unkritisch und haben deswegen den vorherigen Zustand des Textes wiederhergestellt. Wir möchten aber auch nicht die Meinung "anderer" gänzlich unterbinden.

Ausführungsgesetz

Ausführungsgesetze sind Ländergesetze, die von jedem Bundesland in Eigenregie gestaltet und erlassen werden müssen, um organisatorische Einzelheiten im Detail zu regeln.

In diesen Gesetzen wird beispielsweise beschrieben, auf welche Weise die "Erhebungsbeauftragten" bestimmt werden, wer für diesen Job als Volkszähler in Betracht gezogen wird und wie die von Behörden für die Organisation der Volkszählung abgestellten Beamten arbeiten sollen.

An dieser Stelle sollte "man" also u.a. genau hinsehen, ob das "Kopplungsverbot", also die räumliche und organisatorische Trennung der Volkszählungsbeamten und ihrer Arbeit von anderen Behörden und Aufgabengebieten, ordnungsgemäß umgesetzt wird.

Der Stand der Gesetzgebung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich weit vorangeschritten und soll auf einer eigenen Seite zu den Ausführungsgesetzen dargestellt werden.