Ortsgruppen/Kiel/Novellierung LDSG SH Bericht: Unterschied zwischen den Versionen

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* die letzte Novellierung wurde 2000 durchgeführt, seitdem nur kleine
 
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* die DSVO (Datenschutzverordnung) wurde 2009 geändert
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* die DSVO (Datenschutzverordnung) wurde 2009 geändert (https://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/dsvo.htm) und hat größere Bedeutung für die Praxis gehabt.
(https://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/dsvo.htm) und hat
 
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=== Ziele/Ideen des ULD ===
 
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* In SH gibt es noch relativ viele Eigenbetriebe im Vergleich zu anderen Bundesländern. Dieś hat Auswirkung darauf welches Gesetz wirkt:
 
* In SH gibt es noch relativ viele Eigenbetriebe im Vergleich zu anderen Bundesländern. Dieś hat Auswirkung darauf welches Gesetz wirkt:
 
** BDSG (für Behörden des Bundes und private Unternehmen) oder LDSG (Landesbehörden und Kommunalverwaltungen).
 
** BDSG (für Behörden des Bundes und private Unternehmen) oder LDSG (Landesbehörden und Kommunalverwaltungen).
* Zu den Datenschutzzielen verwies Gundermann auf "Rost, Martin / Pfitzmann, Andreas, 2009: Datenschutz-Schutzziele - revisited; in: DuD - Datenschutz und Datensicherheit, 33. Jahrgang, Heft 6, Juli 2009:
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* Zu den Datenschutzzielen verwies Gundermann auf "Rost, Martin / Pfitzmann, Andreas, 2009: Datenschutz-Schutzziele - revisited; in: DuD - Datenschutz und Datensicherheit, 33. Jahrgang, Heft 6, Juli 2009
353-358" http://www.maroki.de/pub/privacy/DuD0906_Schutzziele.pdf
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** http://www.maroki.de/pub/privacy/DuD0906_Schutzziele.pdf
 
* Die Verfahrensverzeichnisse (http://de.wikipedia.org/wiki/Verfahrensverzeichnis) der Behörden sind
 
* Die Verfahrensverzeichnisse (http://de.wikipedia.org/wiki/Verfahrensverzeichnis) der Behörden sind
 
heute schon bei Anfrage einsehbar. Dies soll durch die Novellierung im Internet verpflichtend passieren.
 
heute schon bei Anfrage einsehbar. Dies soll durch die Novellierung im Internet verpflichtend passieren.
* Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten (DSB) für Behörden und Betriebe. Der ULD sieht kein Problem mit dem Konnexitätsprinip nach § 49 Absatz 2 der Landesverfassung (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/;jsessionid=4F62752C7DB82E64ECAC153F032AFC53.jp55?quelle=jlink&query=Verf+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VerfSH2008V1Art49%20jlr-VerfSH2008pArt49). In 11 Bundesländern gilt die Pflicht zur Schaffung der DSB bereits. Der ULD argumentiert, dass Datenschutz bereits eine Aufgabe der Kommunen
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* Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten (DSB) für Behörden und Betriebe. Der ULD sieht kein Problem mit dem Konnexitätsprinip nach § 49 Absatz 2 der Landesverfassung (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/;jsessionid=4F62752C7DB82E64ECAC153F032AFC53.jp55?quelle=jlink&query=Verf+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VerfSH2008V1Art49%20jlr-VerfSH2008pArt49). In 11 Bundesländern gilt die Pflicht zur Schaffung der DSB bereits. Der ULD argumentiert, dass Datenschutz bereits eine Aufgabe der Kommunen sei und daher keine Kostendeckung der Mehrausgaben seitens des Landes gewährleistet werden müsste. Sprich: Eigentlich sollten die Kommunen sowas längst von sich aus tun.
sei und daher keine Kostendeckung der Mehrausgaben seitens des Landes gewährleistet werden müsste. Sprich: Eigentlich sollten die Kommunen sowas längst von sich aus tun.
 
 
* Jugendliche ab 14 bzw. 16 sollen weitergehende Rechte bekommen dahingehend, dass sie ihre Einwilligung geben müssen zur Datenverarbeitung. Bei dem Thema habe ich leider zu wenig Vorwissen gehabt. Argumentiert wurde aber damit, dass Jugendliche ja auch bereits vor der Volljährigkeit straffällig werden könnten. usw.
 
* Jugendliche ab 14 bzw. 16 sollen weitergehende Rechte bekommen dahingehend, dass sie ihre Einwilligung geben müssen zur Datenverarbeitung. Bei dem Thema habe ich leider zu wenig Vorwissen gehabt. Argumentiert wurde aber damit, dass Jugendliche ja auch bereits vor der Volljährigkeit straffällig werden könnten. usw.
 
* Es soll eine Verpflichtung zur Dokumentation von Datenübermittlung von Behörden geben, inklusive des Zwecks der Übermittlung.
 
* Es soll eine Verpflichtung zur Dokumentation von Datenübermittlung von Behörden geben, inklusive des Zwecks der Übermittlung.

Version vom 1. September 2010, 16:50 Uhr

In Schleswig-Holstein wird an einer Novellierung des LDSG gearbeitet

Bericht zum Vortrag von L. Gundermann auf der Sommerakademie 2010

Hallo, ich fasse hier mal kurz aus meonen aufgeschriebenen Stichworten zusammen, was ich auf der Sommerakademie des ULD 2010 gehört habe von Lukas Gundermann "Bedarf für eine Novellierung des LDSG Schleswig-Holstein?" ,

  • die letzte Novellierung wurde 2000 durchgeführt, seitdem nur kleine

Änderungen

Ziele/Ideen des ULD

  • Ordnungswidrigkeiten (OWI) sollen beim ULD konzentriert verfolgtwerden statt wie bisher von verschiedenen Behörden
  • Neue Konzepte sollen zuerst im BDSG eingeführt und dann in die LDSGs übetragen werden
  • Das LDSG in SH soll nicht komplett ungestaltet werden.
  • In SH gibt es noch relativ viele Eigenbetriebe im Vergleich zu anderen Bundesländern. Dieś hat Auswirkung darauf welches Gesetz wirkt:
    • BDSG (für Behörden des Bundes und private Unternehmen) oder LDSG (Landesbehörden und Kommunalverwaltungen).
  • Zu den Datenschutzzielen verwies Gundermann auf "Rost, Martin / Pfitzmann, Andreas, 2009: Datenschutz-Schutzziele - revisited; in: DuD - Datenschutz und Datensicherheit, 33. Jahrgang, Heft 6, Juli 2009
  • Die Verfahrensverzeichnisse (http://de.wikipedia.org/wiki/Verfahrensverzeichnis) der Behörden sind

heute schon bei Anfrage einsehbar. Dies soll durch die Novellierung im Internet verpflichtend passieren.

  • Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten (DSB) für Behörden und Betriebe. Der ULD sieht kein Problem mit dem Konnexitätsprinip nach § 49 Absatz 2 der Landesverfassung (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/;jsessionid=4F62752C7DB82E64ECAC153F032AFC53.jp55?quelle=jlink&query=Verf+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VerfSH2008V1Art49%20jlr-VerfSH2008pArt49). In 11 Bundesländern gilt die Pflicht zur Schaffung der DSB bereits. Der ULD argumentiert, dass Datenschutz bereits eine Aufgabe der Kommunen sei und daher keine Kostendeckung der Mehrausgaben seitens des Landes gewährleistet werden müsste. Sprich: Eigentlich sollten die Kommunen sowas längst von sich aus tun.
  • Jugendliche ab 14 bzw. 16 sollen weitergehende Rechte bekommen dahingehend, dass sie ihre Einwilligung geben müssen zur Datenverarbeitung. Bei dem Thema habe ich leider zu wenig Vorwissen gehabt. Argumentiert wurde aber damit, dass Jugendliche ja auch bereits vor der Volljährigkeit straffällig werden könnten. usw.
  • Es soll eine Verpflichtung zur Dokumentation von Datenübermittlung von Behörden geben, inklusive des Zwecks der Übermittlung.
  • Bei Bürgerfragestunden (in Kiel Ortsbeiräte) kam der Hinweis beiläufig, dass ein Bürger nicht seinen Namen nennen muss, sondern lediglich dem Protokollführer auf Nachfrage nachweisen muss, dass er Anwohner ist.
  • Datenschutzrelevante Veröffentlichungen im Internet sollen Verfallsdaten haben - evt. halt nur für Namen
  • Behörden und Unternehmen sollen verpflichtet werden "Security Breach Notifications" herauszusenden (Tageszeitungen und/oder Seite des ULD)
    • § 127 Gemeindeordnung SH, § 38 LDSG
  • Für den ULD soll die Dienstaufsicht derjenigen für Richter entsprechen
  • Das ULD soll eine Bußgeldbefugnis erhalten
  • Einige überflüssige Passagen (Sekten, Fernmessen/Fernwirken) sollen herausgestrichen werden.
  • Ein anwesender Datenschützer forderte die Quote von einer vollen Stelle pro 400 PCs in einer Gemeinde. Das entspräche 6 vollen Stellen (Quelle: http://ratsinfo.kiel.de/ratsinfo/vo020.asp?VOLFDNR=11609 ) für

die LH Stadt Kiel. Er meinte man solle das ganze ähnlich schützen wie die Personalräte, die entsprechend freigestellt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass viele Rechnungsprüfungsämter nebenbei auch Arbeit im Datenschutz miterledigen (wieso das so ist, ist mir nicht klar geworden).