Deutsche Übersetzung des belgischen Versammlungsgesetzes: Unterschied zwischen den Versionen

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Kapitel III
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Öffentliche Sicherheit und Vermeidung von Verkehrsbehinderungen
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Abschnitt 1
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Versammlungen, Demonstrationen und Umzüge
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Art. 30
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Versammlungen unter freiem Himmel, die den Fahrzeugverkehr oder Fußgänger behindern können, sind untersagt. Davon ausgenommen sind die folgenden Artikel genannten Fälle.
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Art. 31
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Versammlungen, Demonstrationen und Umzüge aller Art im öffentlichen Raum oder auf öffentlich zugänglichem Privatgrund (z. B. Durchgänge) müssen vom zuständigen Bürgermeister genehmigt sein.
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Grundsätzlich

Version vom 3. September 2011, 13:08 Uhr

Hier wird an der Übersetzung von http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Belgian_law_for_open_air_assemblies.pdf gearbeitet!

Möglicherweise hilfreich dabei:


Es geht los:


Kapitel III Öffentliche Sicherheit und Vermeidung von Verkehrsbehinderungen

Abschnitt 1 Versammlungen, Demonstrationen und Umzüge

Art. 30 Versammlungen unter freiem Himmel, die den Fahrzeugverkehr oder Fußgänger behindern können, sind untersagt. Davon ausgenommen sind die folgenden Artikel genannten Fälle.

Art. 31 Versammlungen, Demonstrationen und Umzüge aller Art im öffentlichen Raum oder auf öffentlich zugänglichem Privatgrund (z. B. Durchgänge) müssen vom zuständigen Bürgermeister genehmigt sein.

Grundsätzlich