Deutsche Übersetzung des belgischen Versammlungsgesetzes: Unterschied zwischen den Versionen

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* deutsche Versammlungsgesetze, z. B. das [http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/2pzc/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VersammlGNDpIVZ&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint niedersächsische]
 
* deutsche Versammlungsgesetze, z. B. das [http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/2pzc/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VersammlGNDpIVZ&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint niedersächsische]
 
* diese [http://www.rechtsterminologie.be/desktopdefault.aspx/tabid-3421/ Rechtsterminologiedatenbank] (gefunden via http://www.scta.be/ )
 
* diese [http://www.rechtsterminologie.be/desktopdefault.aspx/tabid-3421/ Rechtsterminologiedatenbank] (gefunden via http://www.scta.be/ )
* diese [http://translate.google.com/translate?hl=en&sl=nl&tl=de&u=http%3A%2F%2Fwww.koekelberg.be%2Fp4w%2Findex.php%3Fcont%3D329%26lgn%3D2 Gugl-"Übersetzung"] (na ja)
+
* diese [http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Freedom_of_assembly_in_belgium_fr-de-en.pdf Gugl-"Übersetzungen"] (na ja)
 +
* http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Freedom_of_assembly_in_belgium_fr-de-en.odt
 
* ...
 
* ...
  
  
Es geht los:
+
= Kapitel III: Öffentliche Sicherheit und Vermeidung von Verkehrsbehinderungen =
  
 +
== Abschnitt 1: Versammlungen, Demonstrationen und Umzüge ==
  
Kapitel III
+
=== Art. 30 ===
Öffentliche Sicherheit und Vermeidung von Verkehrsbehinderungen
 
  
Abschnitt 1
+
Versammlungen unter freiem Himmel, die den Fahrzeugverkehr oder Fußgänger behindern können, sind untersagt. Davon ausgenommen sind die folgenden Artikel genannten Fälle.
Versammlungen, Demonstrationen und Umzüge
 
  
Art. 30
+
=== Art. 31 ===
Versammlungen unter freiem Himmel, die den Fahrzeugverkehr oder Fußgänger behindern können, sind untersagt. Davon ausgenommen sind die folgenden Artikel genannten Fälle.
 
  
Art. 31
 
 
Versammlungen, Demonstrationen und Umzüge aller Art im öffentlichen Raum oder auf öffentlich zugänglichem Privatgrund (z. B. Durchgänge) müssen vom zuständigen Bürgermeister genehmigt sein.
 
Versammlungen, Demonstrationen und Umzüge aller Art im öffentlichen Raum oder auf öffentlich zugänglichem Privatgrund (z. B. Durchgänge) müssen vom zuständigen Bürgermeister genehmigt sein.
  
 
Grundsätzlich
 
Grundsätzlich

Version vom 3. September 2011, 13:18 Uhr

Hier wird an der Übersetzung von http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Belgian_law_for_open_air_assemblies.pdf gearbeitet!

Möglicherweise hilfreich dabei:


Kapitel III: Öffentliche Sicherheit und Vermeidung von Verkehrsbehinderungen

Abschnitt 1: Versammlungen, Demonstrationen und Umzüge

Art. 30

Versammlungen unter freiem Himmel, die den Fahrzeugverkehr oder Fußgänger behindern können, sind untersagt. Davon ausgenommen sind die folgenden Artikel genannten Fälle.

Art. 31

Versammlungen, Demonstrationen und Umzüge aller Art im öffentlichen Raum oder auf öffentlich zugänglichem Privatgrund (z. B. Durchgänge) müssen vom zuständigen Bürgermeister genehmigt sein.

Grundsätzlich