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  • 13:39, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.415 Bytes N GG Art 131Die Seite wurde neu angelegt: * Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten-o...
  • 13:39, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.493 Bytes N GG Art 130Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Län...
  • 13:38, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.661 Bytes N GG Art 129Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie ...
  • 13:37, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +850 Bytes N GG Art 128Die Seite wurde neu angelegt: * Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehe...
  • 13:36, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.072 Bytes N GG Art 127Die Seite wurde neu angelegt: * Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach [[GG Art 124|...
  • 13:35, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +796 Bytes N GG Art 126Die Seite wurde neu angelegt: * Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht. {{NichtoffizielleGesetzfassung}} ==Folgege...
  • 13:35, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.541 Bytes N GG Art 125cDie Seite wurde neu angelegt: *(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, ...
  • 13:34, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.735 Bytes N GG Art 125bDie Seite wurde neu angelegt: *(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bu...
  • 13:34, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.758 Bytes N GG Art 125aDie Seite wurde neu angelegt: *(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des [[GG Art 84|Artikels 84 Abs. 1 Sa...
  • 13:33, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.011 Bytes N GG Art 125Die Seite wurde neu angelegt: * Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht, ** 1.soweit es innerhalb einer ode...
  • 13:33, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +815 Bytes N GG Art 124Die Seite wurde neu angelegt: * Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht. {{NichtoffizielleGesetzf...
  • 13:32, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.319 Bytes N GG Art 123Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. *(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen St...
  • 13:32, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +999 Bytes N GG Art 122Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen. *(2) Geset...
  • 13:32, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +830 Bytes N GG Art 121Die Seite wurde neu angelegt: * Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. {{Nichtof...
  • 13:31, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.459 Bytes N GG Art 120aDie Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen...
  • 13:31, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.872 Bytes N GG Art 120Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Sowei...
  • 13:30, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.117 Bytes N GG Art 119Die Seite wurde neu angelegt: * In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregier...
  • 13:28, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +917 Bytes N GG Art 118aDie Seite wurde neu angelegt: * Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ih...
  • 13:28, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.049 Bytes N GG Art 118Die Seite wurde neu angelegt: * Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des [[GG Art 29|...
  • 13:27, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.043 Bytes N GG Art 117Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger al...
  • 13:27, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.476 Bytes N GG Art 116Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling o...
  • 13:26, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.502 Bytes N GG Art 115lDie Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierübe...
  • 13:26, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.785 Bytes N GG Art 115kDie Seite wurde neu angelegt: *(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die...
  • 13:25, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.330 Bytes N GG Art 115iDie Seite wurde neu angelegt: *(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges sel...
  • 13:25, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.400 Bytes N GG Art 115gDie Seite wurde neu angelegt: * Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt ...
  • 13:25, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.210 Bytes N GG Art 115fDie Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern, ** 1.den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen; **2.außer d...
  • 13:24, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.452 Bytes N GG Art 115eDie Seite wurde neu angelegt: *(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder f...
  • 13:20, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.566 Bytes N GG Art 115dDie Seite wurde neu angelegt: *(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4...
  • 13:19, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.062 Bytes N GG Art 115cDie Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehö...
  • 13:18, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +822 Bytes N GG Art 115bDie Seite wurde neu angelegt: * Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls-und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über. {{NichtoffizielleGesetz...
  • 13:18, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.423 Bytes N GG Art 115aDie Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit ...
  • 13:18, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.335 Bytes N GG Art 115Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen...
  • 13:17, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.317 Bytes N GG Art 114Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nä...
  • 13:17, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.721 Bytes N GG Art 113Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit s...
  • 13:16, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +936 Bytes N GG Art 112Die Seite wurde neu angelegt: * Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabwei...
  • 13:15, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.692 Bytes N GG Art 111Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesre...
  • 13:15, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.017 Bytes N GG Art 110Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die A...
  • 13:14, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.612 Bytes N GG Art 109Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. *(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erforde...
  • 13:13, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.939 Bytes N GG Art 108Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemein...
  • 13:12, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.501 Bytes N GG Art 107Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als d...
  • 13:12, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.020 Bytes N GG Art 106aDie Seite wurde neu angelegt: * Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, ...
  • 13:11, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +6.519 Bytes N GG Art 106Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: ** 1.die Zölle, ** 2.die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz ...
  • 13:11, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.434 Bytes N GG Art 105Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. *(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, ...
  • 13:10, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.707 Bytes N GG Art 104bDie Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und de...
  • 13:02, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.596 Bytes N GG Art 104aDie Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. *(...
  • 13:02, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.961 Bytes N GG Art 104Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene P...
  • 13:01, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +966 Bytes N GG Art 103Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. *(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat be...
  • 13:00, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +714 Bytes N GG Art 102Die Seite wurde neu angelegt: * Die Todesstrafe ist abgeschafft. {{NichtoffizielleGesetzfassung}} ==Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen Grundgesetz Art 102== * * ==Mögliche Folg...
  • 13:00, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +864 Bytes N GG Art 101Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. *(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz err...
  • 12:59, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.844 Bytes N GG Art 100Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um...

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