Diskussion:Ortsgruppen/Hannover/KFZ-Kennzeichenscanning

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(Die Seite wurde neu angelegt: Sammlung der Kritikpunkte (Bezugnahme zur o.a. kleinen Anfrage): * (Bezug: S. 6 zur Frage Nr. 11): Von den 2008 und 2009 von der PD H zusammengezählt 431299 gescannte...)
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* Frage 1: Welche der Positivtreffer (PD H) erfüllt den Tatbestand der Klassifizierung "Straftat von erheblicher Bedeutung"?
* Frage 1: Welche der Positivtreffer (PD H) erfüllt den Tatbestand der Klassifizierung "Straftat von erheblicher Bedeutung"?
* Frage 2: Warum werden die AKLS nicht nur mit Autokennzeichen gefüttert, nach denen aufgrund einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" gefahndet wird?
* Frage 2: Warum werden die AKLS nicht nur mit Autokennzeichen gefüttert, nach denen aufgrund einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" gefahndet wird?
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== Ein erster Vorschlag ==
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Sehr geehrter Herr Schünemann,
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anlässlich der Drucksache 16/2386 äußert sich der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ortsverein Hannover, besorgt über den Einsatz der „automatischen Kennzeichenlesesysteme“ (AKLS) im Bundesland Niedersachsen.
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Die gängige Praxis des Einsatzes der AKLS übersteigt sowohl die vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07), als auch vom Gesetzestext (§ 32 Abs. 5 Nds. SOG ) definierten Grenzen in bedenklichem Maße. Wie aus der vorliegenden Antwort zur kleinen Anfrage eindeutig hervorgeht (s. S. 4, Punkt 5), fand der Einsatz der AKLS ausschließlich verdeckt statt, was jedoch im Gesetzestext und im Urteil des BVG als Ausnahmeregelung vorgesehen ist unter der Voraussetzung, dass nur durch den verdeckten Einsatz eine "Gefährdung der Maßnahme" ausgeschlossen werden kann.
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--[[Benutzer:Bumblebeetuna44|bumblebeetuna44]] 23:25, 8. Mai 2010 (CEST) (weiter bin ich bisher nicht gekommen, ist vielleicht schonmal ein Ansatz?)

Version vom 21:25, 8. Mai 2010

Sammlung der Kritikpunkte (Bezugnahme zur o.a. kleinen Anfrage):

  • (Bezug: S. 6 zur Frage Nr. 11): Von den 2008 und 2009 von der PD H zusammengezählt 431299 gescannten Kfz-Zeichen gab es 77 Treffer (0,00017853%)
  • Ausnahmeregelung des anlassunabhängigen Einsatzes der AKLS wird zum Standard: Alle Einsätze der AKLS wurden im Rahmen von stichprobenartigen Durchführungen eingesetzt
  • Verdeckte Ermittlung lt. Gesetztestext nur dann zulässig, wenn von einer "Gefährdung der Maßnahme" augegangen werden muss => Wenn eine Stichprobe vorgenommen wird, kann diese auch nicht gefährdet werden, weil sie ja zufällig statt findet (komme hier nicht auf ne treffende Formulierung)
  • Zweifel an der technischen Umsetzbarkeit der "sofortigen und spurlosen (!) Löschung" (hier fehlen technische Hintergrundinfos)
  • Frage 1: Welche der Positivtreffer (PD H) erfüllt den Tatbestand der Klassifizierung "Straftat von erheblicher Bedeutung"?
  • Frage 2: Warum werden die AKLS nicht nur mit Autokennzeichen gefüttert, nach denen aufgrund einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" gefahndet wird?


Ein erster Vorschlag

Sehr geehrter Herr Schünemann,

anlässlich der Drucksache 16/2386 äußert sich der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ortsverein Hannover, besorgt über den Einsatz der „automatischen Kennzeichenlesesysteme“ (AKLS) im Bundesland Niedersachsen. Die gängige Praxis des Einsatzes der AKLS übersteigt sowohl die vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07), als auch vom Gesetzestext (§ 32 Abs. 5 Nds. SOG ) definierten Grenzen in bedenklichem Maße. Wie aus der vorliegenden Antwort zur kleinen Anfrage eindeutig hervorgeht (s. S. 4, Punkt 5), fand der Einsatz der AKLS ausschließlich verdeckt statt, was jedoch im Gesetzestext und im Urteil des BVG als Ausnahmeregelung vorgesehen ist unter der Voraussetzung, dass nur durch den verdeckten Einsatz eine "Gefährdung der Maßnahme" ausgeschlossen werden kann. --bumblebeetuna44 23:25, 8. Mai 2010 (CEST) (weiter bin ich bisher nicht gekommen, ist vielleicht schonmal ein Ansatz?)

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