Diskussion:Ortsgruppen/Hannover/KFZ-Kennzeichenscanning

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(Ein erster Vorschlag)
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== Ein erster Vorschlag ==
== Ein erster Vorschlag ==
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Sehr geehrter Herr Schünemann,
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Sehr geehrter Herr Innenminister,
anlässlich der Drucksache 16/2386 äußert sich der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ortsverein Hannover, besorgt über den Einsatz der „automatischen Kennzeichenlesesysteme“ (AKLS) im Bundesland Niedersachsen.
anlässlich der Drucksache 16/2386 äußert sich der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ortsverein Hannover, besorgt über den Einsatz der „automatischen Kennzeichenlesesysteme“ (AKLS) im Bundesland Niedersachsen.
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Die gängige Praxis des Einsatzes der AKLS übersteigt sowohl die vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07), als auch vom Gesetzestext (§ 32 Abs. 5 Nds. SOG ) definierten Grenzen in bedenklichem Maße. Wie aus der vorliegenden Antwort zur kleinen Anfrage eindeutig hervorgeht (s. S. 4, Punkt 5), fand der Einsatz der AKLS ausschließlich verdeckt statt, was jedoch im Gesetzestext und im Urteil des BVG als Ausnahmeregelung vorgesehen ist unter der Voraussetzung, dass nur durch den verdeckten Einsatz eine "Gefährdung der Maßnahme" ausgeschlossen werden kann. Es ist offensichtlich, dass hier eine Ausnahmeregelung zur gängigen Praxis umgewandelt wird und der Bürger somit keine Kenntnis darüber gewinnt, wann er Ziel eines AKLS-Einsatzes war.
Die gängige Praxis des Einsatzes der AKLS übersteigt sowohl die vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07), als auch vom Gesetzestext (§ 32 Abs. 5 Nds. SOG ) definierten Grenzen in bedenklichem Maße. Wie aus der vorliegenden Antwort zur kleinen Anfrage eindeutig hervorgeht (s. S. 4, Punkt 5), fand der Einsatz der AKLS ausschließlich verdeckt statt, was jedoch im Gesetzestext und im Urteil des BVG als Ausnahmeregelung vorgesehen ist unter der Voraussetzung, dass nur durch den verdeckten Einsatz eine "Gefährdung der Maßnahme" ausgeschlossen werden kann. Es ist offensichtlich, dass hier eine Ausnahmeregelung zur gängigen Praxis umgewandelt wird und der Bürger somit keine Kenntnis darüber gewinnt, wann er Ziel eines AKLS-Einsatzes war.
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Es ist ferner fragwürdig, ob der Einsatz der AKLS in einer verhältnismäßigen Relation zum erzielten Ergebnis steht. Während in den Jahren 2008 und 2009 allein im Bereich der Polizeidirektion Hannover 431299 Kennzeichen gescannt wurden, standen dem nur 77 "Positivtreffer" gegenüber, eine Trefferquote unterhalb des Promillbereichs. Auffällig ist außerdem, dass von den 77 Positivtreffern 75 zur Kategorie "Verstoß gegen das Pflichtversicherungs-" bzw. "Kraftfahrzeugsteuergesetz" gehören. Aus unserer Sicht erfüllen diese Tatbestände jedoch keinen der im o.g. Paragraphen erwähnten Fälle, sie liegen also jenseits der gesetzlich definierten Grenzen.
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Der Einsatz der AKLS steht in keiner annehmbaren Verhältnismäßigkeit zum erzielten Ergebnis. Während in den Jahren 2008 und 2009 allein im Bereich der Polizeidirektion Hannover 431299 Kennzeichen gescannt wurden, standen dem nur 77 "Positivtreffer" gegenüber, eine Trefferquote unterhalb des Promillbereichs. Auffällig ist außerdem, dass von den 77 Positivtreffern 75 zur Kategorie "Verstoß gegen das Pflichtversicherungs-" bzw. "Kraftfahrzeugsteuergesetz" gehören. Aus unserer Sicht erfüllen diese Tatbestände jedoch keinen der im o.g. Paragraphen erwähnten Fälle, sie liegen also jenseits der gesetzlich definierten Grenzen.
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Es wird behauptet, dass der Einsatz von AKLS gerade in Niedersachsen gerechtfertigt sei, wo mitunter drei Staaten verbindende Hauptverkehrsadern, die A1, A2 und A7, verlaufen und diese Systeme zur Fahndung nach "grenzüberschreitend agierende(n) Diebes- und Schleuserbanden, sowie Drogenhandel (...)" verwendet würden. Es ist zu bezweifeln, dass der verdeckte Einsatz von AKLS langfristig Erfolg haben wird da davon auszugehen ist, dass Kontrollschwerpunkte binnen kurzer Zeit bekannt würden und auf alternative Verkehrswege ausgewichen werden wird, sodass sich die Fahndungserfolge eher im Bereich der Kriminalitätsschwere von oben genannten 77 Fällen aufhalten werden. Anstatt gezielt durch vorhandene und erprobte Ermittlungsmethoden gegen mittlere, bzw. schwere, auch internationale, Kriminalität vorzugehen wird suggeriert, dass erst durch den Einsatz von AKLS Fahndungserfolge zu erzielen sind.
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Das Vorhandensein einer solchen Überwachungsinfrastruktur kann Begehrlichkeiten wach werden lassen, es muss also nicht bei den bisherigen rechtlichen Begrenzungen bleiben. Die Rechtfertigungsgrundlage zum Betrieb der vorhandenen AKLS ist durch die bisherige Praxis und den daraus resultierenden Ergebnissen nur noch schwer aufrecht zu erhalten, sodass mit einer Ausweitung des "Fahndungskataloges" zu rechnen ist, um die Daseinsberechtigung dieses Fandungssystems künstlich aufrecht zu erhalten. Womöglich ist sogar mit dem Wegfall des Verbots der Erstellung von Bewegungsprofilen zu rechnen. Der damit schleichend einsetzende Prozess einer sich ausweitenden Generalverdächtigung eines jeden Autofahrers, aber auch der Überwachung, ist nicht hinnehmbar!
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Es ist daher an Ihnen, der gängigen Praxis entgegen zu wirken! Sie können, müssen!, dafür sorgen, dass der Einsatz der AKLS beendet wird, da diese Systeme nicht den ihnen zugedachten Zweck erfüllen. Vielmehr vergrößern sie nur das Misstrauen der Bürger gegenüber einem Rechtssystem, dass mit fragwürdigen Fahndungsmethoden noch fragwürdigere und insbesondere unverhältnismäßige Fahndungsergebnisse erzielt.
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Wir vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ortsgruppe Hannover, ersuchen Sie daher, den Einsatz der automatischen Kennzeichenlesesysteme zu beenden!
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--[[Benutzer:127.0.0.1|127.0.0.1]] 17:59, 9. Mai 2010 (CEST) (weiter bin ich bisher nicht gekommen, ist vielleicht schonmal ein Ansatz? - bumblebeetuna44)
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ToDo:
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1) In der Antwort auf die Anfrage ist auf Seite 2 der folgende Absatz zu finden:
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"Nach im Wesentlichen übereinstimmender Bewertung der einsatzführenden Polizeibehörden sind
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Automatischen Kennzeichenlesegeräte (AKLS) als taktisches Einsatzmittel bei der Bekämpfung der
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Kriminalität, insbesondere durch die Überwachung von Schnellstraßen und Bundesautobahnen,
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von Bedeutung. Es ist fachlich unstrittig, dass mit dem Einsatz der AKLS der Fahndungsdruck auf
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insbesondere hochmobile Straftäter erheblich verstärkt bzw. das Ergreifungsrisiko für Straftäter er-
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höht wird und damit eine generalpräventive Wirkung eingetreten ist."
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Das wird inhaltlich durch die Ergebnisse der bisherigen Überwachungsmaßnahmen komplett widerlegt, wie ich finde, das sollte noch eingearbeitet werden!
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2) Die Begründung zum ausschließlich verdeckten Einsatz (s. S. 4 "Zu 5:") ist doch total daneben: Täter agieren konspirativ, daher verdeckter Einsatz von AKLS. Alle Einsätze waren jetzt verdeckt, aber kein einziger Treffer von etwas, was man durch die verdeckte Maßnahme gerade haben wollte - hä?
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3) Zu S. 5 "Zu 9": Verstehe das nicht: Heißt das jetzt, dass im SOG gar kein verdeckter, anlassunabhängiger und stichprobenartiger Einsatz vorgesehen ist, dies aber dennoch gemacht wurde?
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4) letzte Seite letzter Punkt: Muss unbedingt auch noch mit rein: Es gab nicht nur nicht die erwünschten Fahndungserfolge, nein, die gewonnenen Erkenntnisse wurden also noch nicht einmal gerichtlich verwendet! Wo ist denn dann überhaupt die Rechtfertigungsgrundlage?
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== Mein "Gegen"-Vorschlag ==
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<i>Ich habe versucht, die unklaren Punkte als Fragen zu stellen:</i>
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Sehr geehrter Herr Schünemann,
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am 16. November letzten Jahres haben wir Ihnen zum Einsatz "automatischer Kennzeichenlesesysteme" (AKLS) einen Offenen Brief mit einigen Fragen geschrieben.
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Unsere Fragen finden wir nun weniger in der mageren Antwort des Innenministeriums vom 24.3.2010 als in der Landtagsdrucksache 16/2386 beantwortet, in der die Kleine Anfrage der SPD-Landtagsfraktion aufgegriffen wurde.
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Aus den in dieser Drucksache ausgeführten Daten und Angaben schlussfolgern wir, dass die derzeit gängige Praxis der Einsätze von AKLS in einigen Punkten nicht den vom Bundesverfassungsgericht per Urteile 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 gesteckten Rahmen entspricht.
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Wir möchten deswegen mit diesem Offenen Brief einige Fragen mit der freundlichen Bitte um Beantwortung an Sie richten.
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Niedersachsenweit wurden in 2008 438 Einsätze mit AKLS durchgeführt, in 2009 waren es dann 489 Einsätze, was einer Steigerung von 11,6 % entspricht.
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Wie auch in der DS 16/2386 ausführlich schon dargelegt, stellt §32 Abs.5 des Nds.SOG die rechtliche Grundlage für die Durchführung des automatisierten KFZ-Kennzeichen-Scannings dar.
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Dort heißt es:
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"Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch eine offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde."
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In der Beantwortung der kleinen Anfrage teilen Sie mit, dass alle Einsätze der AKLS ausschließlich verdeckt durchgeführt worden sind. Und zwar, obwohl es sich bei den Einsätzen nur um stichprobenartige Einsätze handelte.
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Die von Ihnen bzw. den Polizeidienststellen angeführte Begründung ist derart allgemein ausgeführt, dass von einer Ausnahmeregelung für den verdeckten Einsatz des AKLS nicht mehr die Rede sein kann. Im Gegenteil: Eine im Gesetz definierte Ausnahmeregelung wurde zum Standard in der gängigen Praxis überführt.
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Frage 1:
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Wie erklären Sie die Tatsache, dass bei jährlich über 400 Einsätzen kein einziger Einsatz offen erfolgt ist? Kann durch ausschließlich verdeckte Einsätze einer "Verstärkung des Fahndungsdrucks" gesprochen werden?
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Nach Angabe der DS 16/2386 wurden in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt ca. 1,596 Millionen KFZ-Kennzeichen gescannt und abgeglichen. Davon entfallen 431.200 Kennzeichen-Erfassungen auf die Polizeidirektion Hannover, wobei von Ihnen für diesen Zeitraum und diesen Bereich 77 "Treffer" angegeben werden.
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Das bedeutet, dass die Trefferquote in diesem Fall 0,1786 Promille beträgt.
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Weiterhin muss betont werden, dass von den 77 Treffern alleine 75 Treffer auf Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz bzw. Kraftfahrzeugsteuergesetz fallen.
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Bei den beiden verbleibenden Treffern handelt es sich laut Ihrer Statistik um die Feststellung von KFZ-Diebstählen.
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Wir stellen fest, dass weder Versicherungs- oder Steuergesetzverstöße noch KFZ-Diebstähle unter die Kategorie "Straftaten von erheblicher Bedeutung" fallen, so wie es §32 Abs. 5 Nds.SOG als Voraussetzung für den Einsatz von AKLS fordert.
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In Anbetracht dieser Tatsachen:
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Frage 2:
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Halten Sie diese Trefferquote im Angesicht des damit verbundenen Grundrechteinschnitts für verhältnismässig?
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Im vierten Leitsatz des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 11. März 2008 heißt es u.a.:
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"Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben."
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Frage 3:
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Bewerten Sie "Fahndungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Tageswohnungseinbrüchen" oder die Tatsache, dass sich "in Niedersachsen zahlreiche Fernstraßen befinden, die für den Individual- und gewerblichen Güter- und Personenverkehr, auch international, von besonderer Bedeutung sind (...) und die auch von Straftätern benutzt werden" als ausreichende Begründung für die erfolgten hundertfachen Einsätze der AKLS?
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Anders ausgedrückt:
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Bewerten Sie diese Umstände als "konkrete Gefahrenlage oder allgemein gesteigertes Risiko von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen"?
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Frage 4:
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Warum erfolgt ein Abgleich der erfassten KFZ-Kennzeichen-Daten mit Datenbanken zur Erfassung von Steuer- und Versicherungsbetrügern, wenn es doch beim Einsatz der AKLS nur um das Aufspüren im Zusammenhang mit Straftaten von erheblicher Bedeutung gehen soll?
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Frage 5:
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Mit welchen Datenbanken im Einzelnen erfolgt der Abgleich der erfassten KFZ-Kennzeichen-Daten?
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Frage 6:
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Welche der in der Beantwortung der Frage 11 angegebenen "Treffer" fallen unter den Begriff der "Straftat von erheblicher Bedeutung"?
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Frage 7:
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Wie wird die Anonymisierung der KFZ-Insassen auf den zur Erfassung der Kennzeichen gemachten Aufnahmen technisch realisiert?
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Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine spurlose und unverzügliche Löschung der Nichttreffer.
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Frage 8:
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In welcher Art von Informationsspeicher (RAM, Flash, Festplattenlaufwerk, Magnetband) werden die Zwischenspeicherung der Ergebnisse der Kennzeichen-Erfassungen gespeichert und auf welche Art und Weise erfolgt die Löschung der Nichttreffer (physikalisches Überschreiben der Speicherbereiche oder Löschen des Eintrags in der Verzeichnisdatei zu diesem Eintrag)?
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Frage 9:
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Wie gliedern sich die Zahlen zur Beantwortung der Frage Nr. 11 der DS 16/2386 auf die Jahre 2008 und 2009 auf, so wie in der Kleinen Anfrage ursprünglich gefordert?
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In der Beantwortung der Kleinen Anfrage wurde bei den Angaben zur Anzahl der erfassten Kennzeichen z.T. von Schätzungen ausgegangen, bei der Angabe des Umfangs und der Art der "Treffer" gab es z.T. gar keine, z.T. keine differenzierten Angaben und bei der Frage nach gerichtsfesten Folgen der Treffen konnten gar keine Angaben gemacht werden.
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Frage 10:
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Wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, dass diese Zahlen für die Zukunft besser bzw. überhaupt erfasst werden und so eine Evaluierung der Maßnahmen ermöglichen?
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Wenn ja: Wie?
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Wir würden uns sehr über eine Beantwortung unserer Fragen freuen.
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Wir möchten Sie auch dann um eine Beantwortung der Fragen bitten, wenn unsere Fragen dieses mal nicht von einer der Oppositionsfraktionen als Kleine Anfrage in den Landtag getragen wird!
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Mit freundlichen Grüßen
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== Zusammenführung ==
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Hi,
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sind die beiden Vorschläge als "disjunkt" zu betrachten? Wenn nein, wie wollen wir die zusammen bringen?
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Ciao,
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Martin
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: hmm - also ich musste gerade erstmal lernen, was "disjunkt" bedeutet :) (disjunkt = kein gemeinsames element besitzend).
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: auf gar keinen fall wollte ich mit dem zweiten entwurf den ersten diskreditieren oder so. hoffentlich habe ich das nicht so rübergebracht!
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: ich betrachte die beiden ansätze keineswegs als disjunkt. eher im gegenteil. was ich eigentlich nur ausdrücken wollte ist, dass es vermutlich wenig sinnvoll ist, herrn schünemann einen brief zu schreiben, in dem wir unsere eigene meinung in aller ausführlichkeit präsentieren. so ein brief wird - wenn er denn überhaupt einmal gelesen wird - sofort entsorgt oder zumindest beiseite gelegt.
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: ich denke, dass es wichtig ist, aus unseren zweifeln bzw. bedenken fragen zu entwickeln und diese - möglichst konkret formuliert und ohne möglichkeit zu ausweichenden und floskelhaften antworten zu bieten - zu stellen.
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: könntest du dich daher vom ansatz her der zweiten version anschließen oder zumindest diesem "prinzip"? gerne können wir dort dann noch umformulierungen vornehmen oder auch einen weiteren, ganz neuen ansatz ausprobieren.
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: was meinst du dazu? --[[Benutzer:Muzungu|Muzungu]] 07:15, 16. Mai 2010 (CEST)
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:: Bin wohl zur Zeit etwas Mengenlehre-verseucht ("disjunkt") ;)
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:: ich habe das auch nicht diskreditierend verstanden, habe ich mich aber gefragt, warum das Vorhandene nicht einfach überarbeitet wurde. Aus meiner Sicht können wir das so stehen lassen, fühle mich nicht gekränkt oder so. Danke aber für die umsichtige Nachfrage!
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:: Zur Sache: Wir schreiben Herrn Schünemann zwar einen Brief, allerdings ist dieser offen, das heißt für andere zugänglich, das heißt, dass sich die Antworten auf unsere Fragen der Öffentlichkeit im Kontext unseres offenen Briefes entziehen werden. Dein Argument, dieser Brief wandere eh' in die "Untertisch-Ablage" (=Müll) macht allerdings durchaus Sinn, da wir als AK Vorrat OV Hannover mit gestellten und nicht beantworteten Fragen die Möglichkeit hätten, noch einmal nachzusetzen. Mein aussagenbasierter Stil würde vermutlich zu einer Antwort a la "Wir haben den Brief zur Kenntnis genommen" führen.
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:: Aus meiner Sicht ist eine fragenorientierte Formulierung sinnvoll und zusätzlich finde ich es wichtig, auch klar den eigenen Standpunkt darzulegen. Also sozusagen eine Mischung aus "Wir verlangen Antwort über die folgenden offenen Fragen" und bewertenden Statements unsererseits ("Unverhältnismäßigkeit" z.B.), damit die Mitlesenden des offenen Briefes auch klar wissen, was unser Standpunkt ist und zusätzlich gerne unsere Fragen aufgreifen können.
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--[[Benutzer:127.0.0.1|127.0.0.1]] 13:39, 9. Mai 2010 (CEST) (weiter bin ich bisher nicht gekommen, ist vielleicht schonmal ein Ansatz? - bumblebeetuna44)
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:: Wäre das eine gemeinsame Arbeitsgrundlage? Ich gebe zurück :) --[[Benutzer:Bumblebeetuna44|bumblebeetuna44]] 14:37, 17. Mai 2010 (CEST)

Aktuelle Version

Sammlung der Kritikpunkte (Bezugnahme zur o.a. kleinen Anfrage):

  • (Bezug: S. 6 zur Frage Nr. 11): Von den 2008 und 2009 von der PD H zusammengezählt 431299 gescannten Kfz-Zeichen gab es 77 Treffer (0,00017853%)
  • Ausnahmeregelung des anlassunabhängigen Einsatzes der AKLS wird zum Standard: Alle Einsätze der AKLS wurden im Rahmen von stichprobenartigen Durchführungen eingesetzt
  • Verdeckte Ermittlung lt. Gesetztestext nur dann zulässig, wenn von einer "Gefährdung der Maßnahme" augegangen werden muss => Wenn eine Stichprobe vorgenommen wird, kann diese auch nicht gefährdet werden, weil sie ja zufällig statt findet (komme hier nicht auf ne treffende Formulierung)
  • Zweifel an der technischen Umsetzbarkeit der "sofortigen und spurlosen (!) Löschung" (hier fehlen technische Hintergrundinfos)
  • Frage 1: Welche der Positivtreffer (PD H) erfüllt den Tatbestand der Klassifizierung "Straftat von erheblicher Bedeutung"?
  • Frage 2: Warum werden die AKLS nicht nur mit Autokennzeichen gefüttert, nach denen aufgrund einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" gefahndet wird?


Ein erster Vorschlag

Sehr geehrter Herr Innenminister,

anlässlich der Drucksache 16/2386 äußert sich der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ortsverein Hannover, besorgt über den Einsatz der „automatischen Kennzeichenlesesysteme“ (AKLS) im Bundesland Niedersachsen.

Die gängige Praxis des Einsatzes der AKLS übersteigt sowohl die vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07), als auch vom Gesetzestext (§ 32 Abs. 5 Nds. SOG ) definierten Grenzen in bedenklichem Maße. Wie aus der vorliegenden Antwort zur kleinen Anfrage eindeutig hervorgeht (s. S. 4, Punkt 5), fand der Einsatz der AKLS ausschließlich verdeckt statt, was jedoch im Gesetzestext und im Urteil des BVG als Ausnahmeregelung vorgesehen ist unter der Voraussetzung, dass nur durch den verdeckten Einsatz eine "Gefährdung der Maßnahme" ausgeschlossen werden kann. Es ist offensichtlich, dass hier eine Ausnahmeregelung zur gängigen Praxis umgewandelt wird und der Bürger somit keine Kenntnis darüber gewinnt, wann er Ziel eines AKLS-Einsatzes war.

Der Einsatz der AKLS steht in keiner annehmbaren Verhältnismäßigkeit zum erzielten Ergebnis. Während in den Jahren 2008 und 2009 allein im Bereich der Polizeidirektion Hannover 431299 Kennzeichen gescannt wurden, standen dem nur 77 "Positivtreffer" gegenüber, eine Trefferquote unterhalb des Promillbereichs. Auffällig ist außerdem, dass von den 77 Positivtreffern 75 zur Kategorie "Verstoß gegen das Pflichtversicherungs-" bzw. "Kraftfahrzeugsteuergesetz" gehören. Aus unserer Sicht erfüllen diese Tatbestände jedoch keinen der im o.g. Paragraphen erwähnten Fälle, sie liegen also jenseits der gesetzlich definierten Grenzen.

Es wird behauptet, dass der Einsatz von AKLS gerade in Niedersachsen gerechtfertigt sei, wo mitunter drei Staaten verbindende Hauptverkehrsadern, die A1, A2 und A7, verlaufen und diese Systeme zur Fahndung nach "grenzüberschreitend agierende(n) Diebes- und Schleuserbanden, sowie Drogenhandel (...)" verwendet würden. Es ist zu bezweifeln, dass der verdeckte Einsatz von AKLS langfristig Erfolg haben wird da davon auszugehen ist, dass Kontrollschwerpunkte binnen kurzer Zeit bekannt würden und auf alternative Verkehrswege ausgewichen werden wird, sodass sich die Fahndungserfolge eher im Bereich der Kriminalitätsschwere von oben genannten 77 Fällen aufhalten werden. Anstatt gezielt durch vorhandene und erprobte Ermittlungsmethoden gegen mittlere, bzw. schwere, auch internationale, Kriminalität vorzugehen wird suggeriert, dass erst durch den Einsatz von AKLS Fahndungserfolge zu erzielen sind.

Das Vorhandensein einer solchen Überwachungsinfrastruktur kann Begehrlichkeiten wach werden lassen, es muss also nicht bei den bisherigen rechtlichen Begrenzungen bleiben. Die Rechtfertigungsgrundlage zum Betrieb der vorhandenen AKLS ist durch die bisherige Praxis und den daraus resultierenden Ergebnissen nur noch schwer aufrecht zu erhalten, sodass mit einer Ausweitung des "Fahndungskataloges" zu rechnen ist, um die Daseinsberechtigung dieses Fandungssystems künstlich aufrecht zu erhalten. Womöglich ist sogar mit dem Wegfall des Verbots der Erstellung von Bewegungsprofilen zu rechnen. Der damit schleichend einsetzende Prozess einer sich ausweitenden Generalverdächtigung eines jeden Autofahrers, aber auch der Überwachung, ist nicht hinnehmbar!

Es ist daher an Ihnen, der gängigen Praxis entgegen zu wirken! Sie können, müssen!, dafür sorgen, dass der Einsatz der AKLS beendet wird, da diese Systeme nicht den ihnen zugedachten Zweck erfüllen. Vielmehr vergrößern sie nur das Misstrauen der Bürger gegenüber einem Rechtssystem, dass mit fragwürdigen Fahndungsmethoden noch fragwürdigere und insbesondere unverhältnismäßige Fahndungsergebnisse erzielt.

Wir vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ortsgruppe Hannover, ersuchen Sie daher, den Einsatz der automatischen Kennzeichenlesesysteme zu beenden!

--127.0.0.1 17:59, 9. Mai 2010 (CEST) (weiter bin ich bisher nicht gekommen, ist vielleicht schonmal ein Ansatz? - bumblebeetuna44)


ToDo:

1) In der Antwort auf die Anfrage ist auf Seite 2 der folgende Absatz zu finden: "Nach im Wesentlichen übereinstimmender Bewertung der einsatzführenden Polizeibehörden sind Automatischen Kennzeichenlesegeräte (AKLS) als taktisches Einsatzmittel bei der Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere durch die Überwachung von Schnellstraßen und Bundesautobahnen, von Bedeutung. Es ist fachlich unstrittig, dass mit dem Einsatz der AKLS der Fahndungsdruck auf insbesondere hochmobile Straftäter erheblich verstärkt bzw. das Ergreifungsrisiko für Straftäter er- höht wird und damit eine generalpräventive Wirkung eingetreten ist."

Das wird inhaltlich durch die Ergebnisse der bisherigen Überwachungsmaßnahmen komplett widerlegt, wie ich finde, das sollte noch eingearbeitet werden!

2) Die Begründung zum ausschließlich verdeckten Einsatz (s. S. 4 "Zu 5:") ist doch total daneben: Täter agieren konspirativ, daher verdeckter Einsatz von AKLS. Alle Einsätze waren jetzt verdeckt, aber kein einziger Treffer von etwas, was man durch die verdeckte Maßnahme gerade haben wollte - hä?

3) Zu S. 5 "Zu 9": Verstehe das nicht: Heißt das jetzt, dass im SOG gar kein verdeckter, anlassunabhängiger und stichprobenartiger Einsatz vorgesehen ist, dies aber dennoch gemacht wurde?

4) letzte Seite letzter Punkt: Muss unbedingt auch noch mit rein: Es gab nicht nur nicht die erwünschten Fahndungserfolge, nein, die gewonnenen Erkenntnisse wurden also noch nicht einmal gerichtlich verwendet! Wo ist denn dann überhaupt die Rechtfertigungsgrundlage?


Mein "Gegen"-Vorschlag

Ich habe versucht, die unklaren Punkte als Fragen zu stellen:

Sehr geehrter Herr Schünemann,


am 16. November letzten Jahres haben wir Ihnen zum Einsatz "automatischer Kennzeichenlesesysteme" (AKLS) einen Offenen Brief mit einigen Fragen geschrieben. Unsere Fragen finden wir nun weniger in der mageren Antwort des Innenministeriums vom 24.3.2010 als in der Landtagsdrucksache 16/2386 beantwortet, in der die Kleine Anfrage der SPD-Landtagsfraktion aufgegriffen wurde.

Aus den in dieser Drucksache ausgeführten Daten und Angaben schlussfolgern wir, dass die derzeit gängige Praxis der Einsätze von AKLS in einigen Punkten nicht den vom Bundesverfassungsgericht per Urteile 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 gesteckten Rahmen entspricht.

Wir möchten deswegen mit diesem Offenen Brief einige Fragen mit der freundlichen Bitte um Beantwortung an Sie richten.


Niedersachsenweit wurden in 2008 438 Einsätze mit AKLS durchgeführt, in 2009 waren es dann 489 Einsätze, was einer Steigerung von 11,6 % entspricht.

Wie auch in der DS 16/2386 ausführlich schon dargelegt, stellt §32 Abs.5 des Nds.SOG die rechtliche Grundlage für die Durchführung des automatisierten KFZ-Kennzeichen-Scannings dar.

Dort heißt es:

"Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch eine offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde."

In der Beantwortung der kleinen Anfrage teilen Sie mit, dass alle Einsätze der AKLS ausschließlich verdeckt durchgeführt worden sind. Und zwar, obwohl es sich bei den Einsätzen nur um stichprobenartige Einsätze handelte.

Die von Ihnen bzw. den Polizeidienststellen angeführte Begründung ist derart allgemein ausgeführt, dass von einer Ausnahmeregelung für den verdeckten Einsatz des AKLS nicht mehr die Rede sein kann. Im Gegenteil: Eine im Gesetz definierte Ausnahmeregelung wurde zum Standard in der gängigen Praxis überführt.


Frage 1:

Wie erklären Sie die Tatsache, dass bei jährlich über 400 Einsätzen kein einziger Einsatz offen erfolgt ist? Kann durch ausschließlich verdeckte Einsätze einer "Verstärkung des Fahndungsdrucks" gesprochen werden?


Nach Angabe der DS 16/2386 wurden in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt ca. 1,596 Millionen KFZ-Kennzeichen gescannt und abgeglichen. Davon entfallen 431.200 Kennzeichen-Erfassungen auf die Polizeidirektion Hannover, wobei von Ihnen für diesen Zeitraum und diesen Bereich 77 "Treffer" angegeben werden.

Das bedeutet, dass die Trefferquote in diesem Fall 0,1786 Promille beträgt.

Weiterhin muss betont werden, dass von den 77 Treffern alleine 75 Treffer auf Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz bzw. Kraftfahrzeugsteuergesetz fallen.

Bei den beiden verbleibenden Treffern handelt es sich laut Ihrer Statistik um die Feststellung von KFZ-Diebstählen.

Wir stellen fest, dass weder Versicherungs- oder Steuergesetzverstöße noch KFZ-Diebstähle unter die Kategorie "Straftaten von erheblicher Bedeutung" fallen, so wie es §32 Abs. 5 Nds.SOG als Voraussetzung für den Einsatz von AKLS fordert.

In Anbetracht dieser Tatsachen:


Frage 2:

Halten Sie diese Trefferquote im Angesicht des damit verbundenen Grundrechteinschnitts für verhältnismässig?


Im vierten Leitsatz des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 11. März 2008 heißt es u.a.:

"Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben."


Frage 3:

Bewerten Sie "Fahndungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Tageswohnungseinbrüchen" oder die Tatsache, dass sich "in Niedersachsen zahlreiche Fernstraßen befinden, die für den Individual- und gewerblichen Güter- und Personenverkehr, auch international, von besonderer Bedeutung sind (...) und die auch von Straftätern benutzt werden" als ausreichende Begründung für die erfolgten hundertfachen Einsätze der AKLS? Anders ausgedrückt: Bewerten Sie diese Umstände als "konkrete Gefahrenlage oder allgemein gesteigertes Risiko von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen"?


Frage 4:

Warum erfolgt ein Abgleich der erfassten KFZ-Kennzeichen-Daten mit Datenbanken zur Erfassung von Steuer- und Versicherungsbetrügern, wenn es doch beim Einsatz der AKLS nur um das Aufspüren im Zusammenhang mit Straftaten von erheblicher Bedeutung gehen soll?


Frage 5:

Mit welchen Datenbanken im Einzelnen erfolgt der Abgleich der erfassten KFZ-Kennzeichen-Daten?


Frage 6:

Welche der in der Beantwortung der Frage 11 angegebenen "Treffer" fallen unter den Begriff der "Straftat von erheblicher Bedeutung"?


Frage 7:

Wie wird die Anonymisierung der KFZ-Insassen auf den zur Erfassung der Kennzeichen gemachten Aufnahmen technisch realisiert?


Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine spurlose und unverzügliche Löschung der Nichttreffer.


Frage 8:

In welcher Art von Informationsspeicher (RAM, Flash, Festplattenlaufwerk, Magnetband) werden die Zwischenspeicherung der Ergebnisse der Kennzeichen-Erfassungen gespeichert und auf welche Art und Weise erfolgt die Löschung der Nichttreffer (physikalisches Überschreiben der Speicherbereiche oder Löschen des Eintrags in der Verzeichnisdatei zu diesem Eintrag)?


Frage 9:

Wie gliedern sich die Zahlen zur Beantwortung der Frage Nr. 11 der DS 16/2386 auf die Jahre 2008 und 2009 auf, so wie in der Kleinen Anfrage ursprünglich gefordert?


In der Beantwortung der Kleinen Anfrage wurde bei den Angaben zur Anzahl der erfassten Kennzeichen z.T. von Schätzungen ausgegangen, bei der Angabe des Umfangs und der Art der "Treffer" gab es z.T. gar keine, z.T. keine differenzierten Angaben und bei der Frage nach gerichtsfesten Folgen der Treffen konnten gar keine Angaben gemacht werden.


Frage 10:

Wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, dass diese Zahlen für die Zukunft besser bzw. überhaupt erfasst werden und so eine Evaluierung der Maßnahmen ermöglichen? Wenn ja: Wie?


Wir würden uns sehr über eine Beantwortung unserer Fragen freuen.

Wir möchten Sie auch dann um eine Beantwortung der Fragen bitten, wenn unsere Fragen dieses mal nicht von einer der Oppositionsfraktionen als Kleine Anfrage in den Landtag getragen wird!


Mit freundlichen Grüßen

Zusammenführung

Hi,

sind die beiden Vorschläge als "disjunkt" zu betrachten? Wenn nein, wie wollen wir die zusammen bringen?

Ciao, Martin

hmm - also ich musste gerade erstmal lernen, was "disjunkt" bedeutet :) (disjunkt = kein gemeinsames element besitzend).
auf gar keinen fall wollte ich mit dem zweiten entwurf den ersten diskreditieren oder so. hoffentlich habe ich das nicht so rübergebracht!
ich betrachte die beiden ansätze keineswegs als disjunkt. eher im gegenteil. was ich eigentlich nur ausdrücken wollte ist, dass es vermutlich wenig sinnvoll ist, herrn schünemann einen brief zu schreiben, in dem wir unsere eigene meinung in aller ausführlichkeit präsentieren. so ein brief wird - wenn er denn überhaupt einmal gelesen wird - sofort entsorgt oder zumindest beiseite gelegt.
ich denke, dass es wichtig ist, aus unseren zweifeln bzw. bedenken fragen zu entwickeln und diese - möglichst konkret formuliert und ohne möglichkeit zu ausweichenden und floskelhaften antworten zu bieten - zu stellen.
könntest du dich daher vom ansatz her der zweiten version anschließen oder zumindest diesem "prinzip"? gerne können wir dort dann noch umformulierungen vornehmen oder auch einen weiteren, ganz neuen ansatz ausprobieren.
was meinst du dazu? --Muzungu 07:15, 16. Mai 2010 (CEST)
Bin wohl zur Zeit etwas Mengenlehre-verseucht ("disjunkt") ;)
ich habe das auch nicht diskreditierend verstanden, habe ich mich aber gefragt, warum das Vorhandene nicht einfach überarbeitet wurde. Aus meiner Sicht können wir das so stehen lassen, fühle mich nicht gekränkt oder so. Danke aber für die umsichtige Nachfrage!
Zur Sache: Wir schreiben Herrn Schünemann zwar einen Brief, allerdings ist dieser offen, das heißt für andere zugänglich, das heißt, dass sich die Antworten auf unsere Fragen der Öffentlichkeit im Kontext unseres offenen Briefes entziehen werden. Dein Argument, dieser Brief wandere eh' in die "Untertisch-Ablage" (=Müll) macht allerdings durchaus Sinn, da wir als AK Vorrat OV Hannover mit gestellten und nicht beantworteten Fragen die Möglichkeit hätten, noch einmal nachzusetzen. Mein aussagenbasierter Stil würde vermutlich zu einer Antwort a la "Wir haben den Brief zur Kenntnis genommen" führen.
Aus meiner Sicht ist eine fragenorientierte Formulierung sinnvoll und zusätzlich finde ich es wichtig, auch klar den eigenen Standpunkt darzulegen. Also sozusagen eine Mischung aus "Wir verlangen Antwort über die folgenden offenen Fragen" und bewertenden Statements unsererseits ("Unverhältnismäßigkeit" z.B.), damit die Mitlesenden des offenen Briefes auch klar wissen, was unser Standpunkt ist und zusätzlich gerne unsere Fragen aufgreifen können.
Wäre das eine gemeinsame Arbeitsgrundlage? Ich gebe zurück :) --bumblebeetuna44 14:37, 17. Mai 2010 (CEST)
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