BKA-Gesetz

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Das neue BKA-Gesetz


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Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Artikel 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BKAG

Ausfertigungsdatum: 07.07.1997


Vollzitat:

"Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.12.2007 I 3198

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise Fußnote

Textnachweis ab: 1.8.1997


Das G wurde vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 7 Satz 1 G v. 7.7.1997 I 1650 am 1.8.1997 in Kraft getreten. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes

  • § 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
  • § 2 Zentralstelle
  • § 3 Internationale Zusammenarbeit
  • § 4 Strafverfolgung
  • § 5 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane
  • § 6 Zeugenschutz


Abschnitt 2

Befugnisse des Bundeskriminalamtes

Unterabschnitt 1

Zentralstelle
  • § 7 Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle
  • § 8 Dateien der Zentralstelle
  • § 9 Sonstige Dateien der Zentralstelle
  • § 10 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
  • § 11 Polizeiliches Informationssystem
  • § 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationssystem
  • § 13 Unterrichtung der Zentralstelle

Unterabschnitt 2

Internationale Zusammenarbeit
  • § 14 Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich
  • § 15 Ausschreibungsbefugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich

Unterabschnitt 3

Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
  • § 16 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
  • § 17 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung
  • § 18 Koordinierung bei der Strafverfolgung
  • § 19 Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder
  • § 20 Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren

Unterabschnitt 4

Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane
  • § 21 Allgemeine Befugnisse
  • § 22 Erhebung personenbezogener Daten
  • § 23 Besondere Mittel der Datenerhebung
  • § 24 Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
  • § 25 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

Unterabschnitt 5

Zeugenschutz

Abschnitt 3

Gemeinsame Bestimmungen

  • § 27 Übermittlungsverbote
  • § 28 Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien
  • § 29 Verarbeitung und Nutzung für die wissenschaftliche Forschung
  • § 30 Weitere Verwendung von Daten
  • § 31 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern
  • § 32 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener

Daten in Dateien

  • § 33 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in Akten
  • § 34 Errichtungsanordnung
  • § 35 Ergänzende Regelungen
  • § 36 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
  • § 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
  • § 38 Einschränkung von Grundrechten



Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. 
Bitte beachten Sie den Rechtshinweis und nutzen weiterführende Informationen im Internet



<anspruch>vorratsdatenspeicherung.de hat mit seinem Angebot keinen Anspruch auf Rechtsberatung.</anspruch>

<empfehlung>Wir empfehlen Ihnen Ausdrücklich, bei Rechtsproblemen die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. </empfehlung>
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Siehe auch

Links