Diskussion:Ortsgruppen/Hannover/KFZ-Kennzeichenscanning

Aus Freiheit statt Angst!

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Die gängige Praxis des Einsatzes der AKLS übersteigt sowohl die vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07), als auch vom Gesetzestext (§ 32 Abs. 5 Nds. SOG ) definierten Grenzen in bedenklichem Maße. Wie aus der vorliegenden Antwort zur kleinen Anfrage eindeutig hervorgeht (s. S. 4, Punkt 5), fand der Einsatz der AKLS ausschließlich verdeckt statt, was jedoch im Gesetzestext und im Urteil des BVG als Ausnahmeregelung vorgesehen ist unter der Voraussetzung, dass nur durch den verdeckten Einsatz eine "Gefährdung der Maßnahme" ausgeschlossen werden kann. Es ist offensichtlich, dass hier eine Ausnahmeregelung zur gängigen Praxis umgewandelt wird und der Bürger somit keine Kenntnis darüber gewinnt, wann er Ziel eines AKLS-Einsatzes war.
Die gängige Praxis des Einsatzes der AKLS übersteigt sowohl die vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07), als auch vom Gesetzestext (§ 32 Abs. 5 Nds. SOG ) definierten Grenzen in bedenklichem Maße. Wie aus der vorliegenden Antwort zur kleinen Anfrage eindeutig hervorgeht (s. S. 4, Punkt 5), fand der Einsatz der AKLS ausschließlich verdeckt statt, was jedoch im Gesetzestext und im Urteil des BVG als Ausnahmeregelung vorgesehen ist unter der Voraussetzung, dass nur durch den verdeckten Einsatz eine "Gefährdung der Maßnahme" ausgeschlossen werden kann. Es ist offensichtlich, dass hier eine Ausnahmeregelung zur gängigen Praxis umgewandelt wird und der Bürger somit keine Kenntnis darüber gewinnt, wann er Ziel eines AKLS-Einsatzes war.
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Es ist ferner fragwürdig, ob der Einsatz der AKLS in einer verhältnismäßigen Relation zum erzielten Ergebnis steht. Während in den Jahren 2008 und 2009 allein im Bereich der Polizeidirektion Hannover 431299 Kennzeichen gescannt wurden, standen dem nur 77 "Positivtreffer" gegenüber, eine Trefferquote unterhalb des Promillbereichs.
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Es ist ferner fragwürdig, ob der Einsatz der AKLS in einer verhältnismäßigen Relation zum erzielten Ergebnis steht. Während in den Jahren 2008 und 2009 allein im Bereich der Polizeidirektion Hannover 431299 Kennzeichen gescannt wurden, standen dem nur 77 "Positivtreffer" gegenüber, eine Trefferquote unterhalb des Promillbereichs. Auffällig ist außerdem, dass von den 77 Positivtreffern 75 zur Kategorie "Verstoß gegen das Pflichtversicherungs-" bzw. "Kraftfahrzeugsteuergesetz" gehören. Aus unserer Sicht erfüllen diese Tatbestände jedoch keinen der im o.g. Paragraphen erwähnten Fälle, sie liegen also jenseits der gesetzlich definierten Grenzen.
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--[[Benutzer:127.0.0.1|127.0.0.1]] 12:05, 9. Mai 2010 (CEST) (weiter bin ich bisher nicht gekommen, ist vielleicht schonmal ein Ansatz?)
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--[[Benutzer:127.0.0.1|127.0.0.1]] 13:39, 9. Mai 2010 (CEST) (weiter bin ich bisher nicht gekommen, ist vielleicht schonmal ein Ansatz? - bumblebeetuna44)

Version vom 11:39, 9. Mai 2010

Sammlung der Kritikpunkte (Bezugnahme zur o.a. kleinen Anfrage):

  • (Bezug: S. 6 zur Frage Nr. 11): Von den 2008 und 2009 von der PD H zusammengezählt 431299 gescannten Kfz-Zeichen gab es 77 Treffer (0,00017853%)
  • Ausnahmeregelung des anlassunabhängigen Einsatzes der AKLS wird zum Standard: Alle Einsätze der AKLS wurden im Rahmen von stichprobenartigen Durchführungen eingesetzt
  • Verdeckte Ermittlung lt. Gesetztestext nur dann zulässig, wenn von einer "Gefährdung der Maßnahme" augegangen werden muss => Wenn eine Stichprobe vorgenommen wird, kann diese auch nicht gefährdet werden, weil sie ja zufällig statt findet (komme hier nicht auf ne treffende Formulierung)
  • Zweifel an der technischen Umsetzbarkeit der "sofortigen und spurlosen (!) Löschung" (hier fehlen technische Hintergrundinfos)
  • Frage 1: Welche der Positivtreffer (PD H) erfüllt den Tatbestand der Klassifizierung "Straftat von erheblicher Bedeutung"?
  • Frage 2: Warum werden die AKLS nicht nur mit Autokennzeichen gefüttert, nach denen aufgrund einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" gefahndet wird?


Ein erster Vorschlag

Sehr geehrter Herr Schünemann,

anlässlich der Drucksache 16/2386 äußert sich der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ortsverein Hannover, besorgt über den Einsatz der „automatischen Kennzeichenlesesysteme“ (AKLS) im Bundesland Niedersachsen.

Die gängige Praxis des Einsatzes der AKLS übersteigt sowohl die vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07), als auch vom Gesetzestext (§ 32 Abs. 5 Nds. SOG ) definierten Grenzen in bedenklichem Maße. Wie aus der vorliegenden Antwort zur kleinen Anfrage eindeutig hervorgeht (s. S. 4, Punkt 5), fand der Einsatz der AKLS ausschließlich verdeckt statt, was jedoch im Gesetzestext und im Urteil des BVG als Ausnahmeregelung vorgesehen ist unter der Voraussetzung, dass nur durch den verdeckten Einsatz eine "Gefährdung der Maßnahme" ausgeschlossen werden kann. Es ist offensichtlich, dass hier eine Ausnahmeregelung zur gängigen Praxis umgewandelt wird und der Bürger somit keine Kenntnis darüber gewinnt, wann er Ziel eines AKLS-Einsatzes war.

Es ist ferner fragwürdig, ob der Einsatz der AKLS in einer verhältnismäßigen Relation zum erzielten Ergebnis steht. Während in den Jahren 2008 und 2009 allein im Bereich der Polizeidirektion Hannover 431299 Kennzeichen gescannt wurden, standen dem nur 77 "Positivtreffer" gegenüber, eine Trefferquote unterhalb des Promillbereichs. Auffällig ist außerdem, dass von den 77 Positivtreffern 75 zur Kategorie "Verstoß gegen das Pflichtversicherungs-" bzw. "Kraftfahrzeugsteuergesetz" gehören. Aus unserer Sicht erfüllen diese Tatbestände jedoch keinen der im o.g. Paragraphen erwähnten Fälle, sie liegen also jenseits der gesetzlich definierten Grenzen.


--127.0.0.1 13:39, 9. Mai 2010 (CEST) (weiter bin ich bisher nicht gekommen, ist vielleicht schonmal ein Ansatz? - bumblebeetuna44)

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