Benutzerbeiträge
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
- 12:59, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.017 Bytes N GG Art 99 Die Seite wurde neu angelegt: * Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 ge...
- 12:59, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.750 Bytes N GG Art 98 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. *(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsä...
- 12:58, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.426 Bytes N GG Art 97 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. *(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur...
- 12:57, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.016 Bytes N GG Art 96 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten. *(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bu...
- 12:56, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.461 Bytes N GG Art 95 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bunde...
- 12:56, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.287 Bytes N GG Art 94 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage...
- 12:56, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +3.713 Bytes N GG Art 93 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: **1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten ein...
- 12:55, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.386 Bytes N GG Art 91b Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von: ** 1.Einrichtungen und Vorhaben ...
- 12:55, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.586 Bytes N GG Art 91a Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung de...
- 12:54, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.569 Bytes N GG Art 91 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte ande...
- 12:54, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.137 Bytes N GG Art 90 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen. *(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaf...
- 12:53, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.474 Bytes NK GG Art 89 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen. *(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bere...
- 12:53, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +955 Bytes N GG Art 88 Die Seite wurde neu angelegt: * Der Bund errichtet eine Währungs-und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank ...
- 12:53, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.518 Bytes N GG Art 87f Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächen...
- 12:51, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.384 Bytes N GG Art 87e Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsver...
- 12:51, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.036 Bytes N GG Art 87d Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesg...
- 12:50, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +878 Bytes N GG Art 87c Die Seite wurde neu angelegt: * Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage de...
- 12:50, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.120 Bytes N GG Art 87b Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren...
- 12:49, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.067 Bytes N GG Art 87a Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. ...
- 12:49, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.394 Bytes N GG Art 87 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des [[GG Art 89|Ar...
- 12:49, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.034 Bytes N GG Art 86 Die Seite wurde neu angelegt: * Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die ...
- 12:48, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.772 Bytes N GG Art 85 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit...
- 12:48, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.775 Bytes N GG Art 84 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze et...
- 12:47, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +810 Bytes N GG Art 83 Die Seite wurde neu angelegt: * Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. {{NichtoffizielleGesetzfas...
- 12:45, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.258 Bytes N GG Art 82 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte...
- 12:45, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.101 Bytes N GG Art 81 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine ...
- 12:45, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.793 Bytes N GG Art 80a Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nu...
- 12:44, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.096 Bytes N GG Art 80 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Z...
- 12:43, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.707 Bytes N GG Art 79 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträg...
- 12:43, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +989 Bytes N GG Art 78 Die Seite wurde neu angelegt: * Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Fr...
- 12:42, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.886 Bytes N GG Art 77 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten. *...
- 12:41, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.638 Bytes N GG Art 76 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. *(2) Vorlagen der Bundesreg...
- 12:35, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +2.261 Bytes N GG Art 72 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nic...
- 12:34, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +873 Bytes N GG Art 71 Die Seite wurde neu angelegt: * Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdr...
- 12:33, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +990 Bytes N GG Art 70 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. *(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit z...
- 12:30, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.204 Bytes N GG Art 69 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter. *(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem ...
- 12:30, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.144 Bytes N GG Art 68 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräside...
- 12:27, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.052 Bytes N GG Art 67 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräs...
- 12:27, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +925 Bytes N GG Art 66 Die Seite wurde neu angelegt: * Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bu...
- 12:26, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.140 Bytes N GG Art 65 Die Seite wurde neu angelegt: * Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäfts...
- 12:26, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +934 Bytes N GG Art 64 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. *(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei...
- 12:25, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.601 Bytes N GG Art 63 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. *(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitgliede...
- 12:23, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +757 Bytes N GG Art 62 Die Seite wurde neu angelegt: * Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern. {{NichtoffizielleGesetzfassung}} ==Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen...
- 12:22, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.634 Bytes N GG Art 61 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesv...
- 12:21, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.094 Bytes N GG Art 60 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. ...
- 12:21, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.221 Bytes N GG Art 59 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die G...
- 12:20, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.038 Bytes N GG Art 58 Die Seite wurde neu angelegt: * Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminist...
- 12:20, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +846 Bytes N GG Art 57 Die Seite wurde neu angelegt: * Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenomme...
- 12:19, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.176 Bytes N GG Art 56 Die Seite wurde neu angelegt: * Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine ...
- 12:19, 15. Jun. 2008 Unterschied Versionen +1.005 Bytes N GG Art 55 Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. *(2) Der Bundespräsident darf kein...