Diskussion:Ortsgruppen/Hannover/KFZ-Kennzeichenscanning

Aus Freiheit statt Angst!
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Sammlung der Kritikpunkte (Bezugnahme zur o.a. kleinen Anfrage):

  • (Bezug: S. 6 zur Frage Nr. 11): Von den 2008 und 2009 von der PD H zusammengezählt 431299 gescannten Kfz-Zeichen gab es 77 Treffer (0,00017853%)
  • Ausnahmeregelung des anlassunabhängigen Einsatzes der AKLS wird zum Standard: Alle Einsätze der AKLS wurden im Rahmen von stichprobenartigen Durchführungen eingesetzt
  • Verdeckte Ermittlung lt. Gesetztestext nur dann zulässig, wenn von einer "Gefährdung der Maßnahme" augegangen werden muss => Wenn eine Stichprobe vorgenommen wird, kann diese auch nicht gefährdet werden, weil sie ja zufällig statt findet (komme hier nicht auf ne treffende Formulierung)
  • Zweifel an der technischen Umsetzbarkeit der "sofortigen und spurlosen (!) Löschung" (hier fehlen technische Hintergrundinfos)
  • Frage 1: Welche der Positivtreffer (PD H) erfüllt den Tatbestand der Klassifizierung "Straftat von erheblicher Bedeutung"?
  • Frage 2: Warum werden die AKLS nicht nur mit Autokennzeichen gefüttert, nach denen aufgrund einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" gefahndet wird?


Ein erster Vorschlag

Sehr geehrter Herr Innenminister,

anlässlich der Drucksache 16/2386 äußert sich der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ortsverein Hannover, besorgt über den Einsatz der „automatischen Kennzeichenlesesysteme“ (AKLS) im Bundesland Niedersachsen.

Die gängige Praxis des Einsatzes der AKLS übersteigt sowohl die vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07), als auch vom Gesetzestext (§ 32 Abs. 5 Nds. SOG ) definierten Grenzen in bedenklichem Maße. Wie aus der vorliegenden Antwort zur kleinen Anfrage eindeutig hervorgeht (s. S. 4, Punkt 5), fand der Einsatz der AKLS ausschließlich verdeckt statt, was jedoch im Gesetzestext und im Urteil des BVG als Ausnahmeregelung vorgesehen ist unter der Voraussetzung, dass nur durch den verdeckten Einsatz eine "Gefährdung der Maßnahme" ausgeschlossen werden kann. Es ist offensichtlich, dass hier eine Ausnahmeregelung zur gängigen Praxis umgewandelt wird und der Bürger somit keine Kenntnis darüber gewinnt, wann er Ziel eines AKLS-Einsatzes war.

Der Einsatz der AKLS steht in keiner annehmbaren Verhältnismäßigkeit zum erzielten Ergebnis. Während in den Jahren 2008 und 2009 allein im Bereich der Polizeidirektion Hannover 431299 Kennzeichen gescannt wurden, standen dem nur 77 "Positivtreffer" gegenüber, eine Trefferquote unterhalb des Promillbereichs. Auffällig ist außerdem, dass von den 77 Positivtreffern 75 zur Kategorie "Verstoß gegen das Pflichtversicherungs-" bzw. "Kraftfahrzeugsteuergesetz" gehören. Aus unserer Sicht erfüllen diese Tatbestände jedoch keinen der im o.g. Paragraphen erwähnten Fälle, sie liegen also jenseits der gesetzlich definierten Grenzen.

Es wird behauptet, dass der Einsatz von AKLS gerade in Niedersachsen gerechtfertigt sei, wo mitunter drei Staaten verbindende Hauptverkehrsadern, die A1, A2 und A7, verlaufen und diese Systeme zur Fahndung nach "grenzüberschreitend agierende(n) Diebes- und Schleuserbanden, sowie Drogenhandel (...)" verwendet würden. Es ist zu bezweifeln, dass der verdeckte Einsatz von AKLS langfristig Erfolg haben wird da davon auszugehen ist, dass Kontrollschwerpunkte binnen kurzer Zeit bekannt würden und auf alternative Verkehrswege ausgewichen werden wird, sodass sich die Fahndungserfolge eher im Bereich der Kriminalitätsschwere von oben genannten 77 Fällen aufhalten werden. Anstatt gezielt durch vorhandene und erprobte Ermittlungsmethoden gegen mittlere, bzw. schwere, auch internationale, Kriminalität vorzugehen wird suggeriert, dass erst durch den Einsatz von AKLS Fahndungserfolge zu erzielen sind.

Das Vorhandensein einer solchen Überwachungsinfrastruktur kann Begehrlichkeiten wach werden lassen, es muss also nicht bei den bisherigen rechtlichen Begrenzungen bleiben. Die Rechtfertigungsgrundlage zum Betrieb der vorhandenen AKLS ist durch die bisherige Praxis und den daraus resultierenden Ergebnissen nur noch schwer aufrecht zu erhalten, sodass mit einer Ausweitung des "Fahndungskataloges" zu rechnen ist, um die Daseinsberechtigung dieses Fandungssystems künstlich aufrecht zu erhalten. Womöglich ist sogar mit dem Wegfall des Verbots der Erstellung von Bewegungsprofilen zu rechnen. Der damit schleichend einsetzende Prozess einer sich ausweitenden Generalverdächtigung eines jeden Autofahrers, aber auch der Überwachung, ist nicht hinnehmbar!

Es ist daher an Ihnen, der gängigen Praxis entgegen zu wirken! Sie können, müssen!, dafür sorgen, dass der Einsatz der AKLS beendet wird, da diese Systeme nicht den ihnen zugedachten Zweck erfüllen. Vielmehr vergrößern sie nur das Misstrauen der Bürger gegenüber einem Rechtssystem, dass mit fragwürdigen Fahndungsmethoden noch fragwürdigere und insbesondere unverhältnismäßige Fahndungsergebnisse erzielt.

Wir vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ortsgruppe Hannover, ersuchen Sie daher, den Einsatz der automatischen Kennzeichenlesesysteme zu beenden!

--127.0.0.1 17:59, 9. Mai 2010 (CEST) (weiter bin ich bisher nicht gekommen, ist vielleicht schonmal ein Ansatz? - bumblebeetuna44)


ToDo:

1) In der Antwort auf die Anfrage ist auf Seite 2 der folgende Absatz zu finden: "Nach im Wesentlichen übereinstimmender Bewertung der einsatzführenden Polizeibehörden sind Automatischen Kennzeichenlesegeräte (AKLS) als taktisches Einsatzmittel bei der Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere durch die Überwachung von Schnellstraßen und Bundesautobahnen, von Bedeutung. Es ist fachlich unstrittig, dass mit dem Einsatz der AKLS der Fahndungsdruck auf insbesondere hochmobile Straftäter erheblich verstärkt bzw. das Ergreifungsrisiko für Straftäter er- höht wird und damit eine generalpräventive Wirkung eingetreten ist."

Das wird inhaltlich durch die Ergebnisse der bisherigen Überwachungsmaßnahmen komplett widerlegt, wie ich finde, das sollte noch eingearbeitet werden!

2) Die Begründung zum ausschließlich verdeckten Einsatz (s. S. 4 "Zu 5:") ist doch total daneben: Täter agieren konspirativ, daher verdeckter Einsatz von AKLS. Alle Einsätze waren jetzt verdeckt, aber kein einziger Treffer von etwas, was man durch die verdeckte Maßnahme gerade haben wollte - hä?

3) Zu S. 5 "Zu 9": Verstehe das nicht: Heißt das jetzt, dass im SOG gar kein verdeckter, anlassunabhängiger und stichprobenartiger Einsatz vorgesehen ist, dies aber dennoch gemacht wurde?

4) letzte Seite letzter Punkt: Muss unbedingt auch noch mit rein: Es gab nicht nur nicht die erwünschten Fahndungserfolge, nein, die gewonnenen Erkenntnisse wurden also noch nicht einmal gerichtlich verwendet! Wo ist denn dann überhaupt die Rechtfertigungsgrundlage?