Benutzerbeiträge

Aus Freiheit statt Angst!

Wechseln zu: Navigation, Suche
Suche nach Benutzerbeiträgen 
 

(Jüngste | Älteste) Zeige (Jüngere 20) (Ältere 20) (20 | 50 | 100 | 250 | 500)

  • 11:19, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 55(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. *(2) Der Bundespräsident darf kein...)
  • 11:18, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 54(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzig...)
  • 11:18, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 53a(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom B...)
  • 11:17, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 53(Die Seite wurde neu angelegt: * Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müsse...)
  • 11:17, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 52(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. *(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zw...)
  • 11:16, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 51(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten...)
  • 11:16, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 50(Die Seite wurde neu angelegt: * Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. {{NichtoffizielleGese...)
  • 11:15, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 45c(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. ...)
  • 11:14, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 48(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. *(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt...)
  • 11:14, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 47(Die Seite wurde neu angelegt: * Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowi...)
  • 11:13, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 46(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtl...)
  • 11:12, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 45b
  • 11:11, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 45b(Die Seite wurde neu angelegt: * Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das...)
  • 11:11, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 45a(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. *(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die R...)
  • 11:08, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 45(Die Seite wurde neu angelegt: Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß [[GG Art 23|Artike...)
  • 11:08, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 44(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung...)
  • 11:08, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 43(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen. *(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregi...)
  • 11:07, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 42(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichk...)
  • 11:07, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 41(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat. *(2) Gegen die Entscheidung ...)
  • 11:06, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 40(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. *(2) Der Präsident übt das Hausrech...)

(Jüngste | Älteste) Zeige (Jüngere 20) (Ältere 20) (20 | 50 | 100 | 250 | 500)

Ansichten
Persönliche Werkzeuge
Werkzeuge
  • Hochladen
  • Spezialseiten