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Aus Freiheit statt Angst!
Version vom 20. September 2009, 00:32 Uhr von Wir speichern nicht! (Diskussion | Beiträge) (Vandalismus rückgängig gemacht)
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Das neue BKA-Gesetz


Am 04.06.08 gab es einen Kabinettsbeschluss zum BKA-Gesetz mit marginalen Änderungen in Bezug auf Hausdurchsuchungen dritter die im Vorfeld (insbesondere des Aktionstags am 31.05) lediglich von heise.de gemeldet wurde.


Die von den Kabinettsbeschluss in Bezug auf "Änderung" betroffenen Rechtsfelder sind: Grundgesetz, Strafgesetz, Strafprozessordnung, Bundespolizeigesetz (früher:Bundesgrenzschutzgesetz), Telekommunikations-Überwachungsverordnung, Telemediengesetz, Bundesdatenschutzgesetz, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Bundesgleichstellungsgesetz, Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien,
Die Vollständigkeit dieser Aufzählung ist noch nicht geprüft. --Lotar 11:52, 8. Jun. 2008 (CEST)





Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1

Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:


1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 wird nach § 4 folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“.

b) Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt 3a eingefügt:

„Unterabschnitt 3a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
  1. § 20a Allgemeine Befugnisse
  2. § 20b Erhebung personenbezogener Daten
  3. § 20c Befragung und Auskunftspflicht
  4. § 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
  5. § 20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen
  6. § 20f Vorladung
  7. § 20g Besondere Mittel der Datenerhebung
  8. § 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
  9. § 20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
  10. § 20j Rasterfahndung
  11. § 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
  12. § 20l Überwachung der Telekommunikation
  13. § 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
  14. § 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und endgeräten
  15. § 20o Platzverweisung
  16. § 20p Gewahrsam
  17. § 20q Durchsuchung von Personen
  18. § 20r Durchsuchung von Sachen
  19. § 20s Sicherstellung
  20. § 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
  21. § 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
  22. § 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
  23. § 20w Benachrichtigung
  24. § 20x Übermittlung an das Bundeskriminalamt“


2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

  1. § 4a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus in Fällen wahrnehmen, in denen
  1. 1. eine länderübergreifende Gefahr vorliegt,
  2. 2. die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder
  3. 3. die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht. Es kann im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten verhüten, die in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.
  1. (2) Die Befugnisse der Länder und anderer Polizeibehörden des Bundes bleiben unberührt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und, soweit zuständig, anderen Polizeibehörden des Bundes sind unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. Stellt das Bundeskriminalamt bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde fest, so gibt es diese Aufgabe an diese Polizeibehörde ab, wenn nicht ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 vorliegt.“


3. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

  1. a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  1. „Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle zu protokollieren.“
  1. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  1. „Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten“.



4. In § 16 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

  1. „(1a) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme innerhalb einer Wohnung zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist aktenkundig zu machen. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.“


5. Nach Unterabschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt 3a eingefügt:

„Unterabschnitt 3a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

  1. § 20a Allgemeine Befugnisse
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die §§ § 15 bis § 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
  1. (2) Gefahr im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2.


  1. § 20b Erhebung personenbezogener Daten
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann, sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
  2. (2) Zur Verhütung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. 1. die Person eine Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen will und die erhobenen Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind oder
  2. 2. die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und
  1. a) von der Vorbereitung einer Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Kenntnis hat,
  2. b) aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen oder
  3. c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte (Kontakt- und Begleitperson) und die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
  1. (3) § 21 Abs. 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.


  1. § 20c Befragung und Auskunftspflicht
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen.
  2. (2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht nur für die entsprechend den §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen und entsprechend den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes für die dort bezeichneten Personen sowie für die Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
  1. (3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden.
  1. (4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung.


  1. § 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
  1. (1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden soll, kann das Bundeskriminalamt entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes die Identität einer Person feststellen,
  1. 1. zur Abwehr einer Gefahr,
  2. 2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, in Bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
  1. a) dass dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 verabredet, vorbereitet oder verübt werden sollen oder
  2. b) sich dort Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen oder
  1. 3. wenn sie sich in einer Verkehrs-oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und die Feststellung der Identität auf Grund auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
  1. (2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist, verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.



  1. § 20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen
  1. (1)Ist eine nach § 20d Abs. 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, kann das Bundeskriminalamt erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen.
  2. (2) Ist die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.



  1. § 20f Vorladung
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
  1. 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
  2. 2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
  1. (2) § 25 Abs. 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.


  1. § 20g Besondere Mittel der Datenerhebung
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über
  1. 1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder entsprechend den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes über die dort bezeichnete Person zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
  2. 2. die Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird oder
  3. 3. eine Kontakt- oder Begleitperson, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der traftaten auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.


  1. (2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
  1. 1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als vierundzwanzig Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),
  2. 2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise,
  1. a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder –aufzeichnungen von Personen oder Sachen, die sich außerhalb von Wohnungen befinden oder
  2. b) zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
  1. 3. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in Absatz 1 genannten Person,
  2. 4. der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson) und
  3. 5. der Einsatz eines Polizeivollzugsbeamten unter einer ihm verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckter Ermittler).
  1. (3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 5, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist, dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die Abteilungsleitung nach Satz 1 oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 dürfen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur durch die Abteilungsleitung nach Satz 1 oder deren Vertretung angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen; im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 ist die Maßnahme auf höchstens zwei Monate zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 nur durch das Gericht getroffen werden. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
  1. (4) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende
  1. 1. zur Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr teilnehmen und
  2. 2. mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2 Nr. 5 unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Unterabschnitt. Für den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnungen gilt § 16 entsprechend.



  1. § 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
  1. 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen,
  1. a) die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist,
  2. b) bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder
  3. c) die eine Kontakt-und Begleitperson einer Person nach Buchstabe a) oder b) ist, und
  1. 2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Person herstellen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
  1. (2) Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Absatz 1 genannte Person richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
  1. 1. sich eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b) genannte Person dort aufhält und
  2. 2. die Maßnahme in der Wohnung dieser Person allein nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen wird. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
  1. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung auch durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidungunverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
  1. (4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
  1. 1. soweit möglich, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. 2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
  3. 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und ::# 4. die wesentlichen Gründe. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in Absatz 1 und 5 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
  1. (5) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören und Beobachten nach Satz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist das Abhören und Beobachten nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf es unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.



  1. § 20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person und das amtliche Kennzeichen eines von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, in einer Datei zur polizeilichen Beobachtung speichern, damit andere Polizeibehörden des Bundes und der Länder Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiter, des Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs, mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass melden (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung).
  1. (2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist nur zulässig, wenn
  1. 1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie künftig Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder
  2. 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
  1. (3) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
  1. (4) Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf der gerichtlichen Anordnung.
  1. (5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung unverzüglich zu löschen.



  1. § 20j Rasterfahndung
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten von bestimmten Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist; eine solche Gefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat nach § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden soll. Von den Verfassungsschutzämtern des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrichtendienst kann die Übermittlung nach Satz 1 nicht verlangt werden.
  1. (2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf andere im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs-oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Von Übermittlungsersuchen nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwandes eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen vom Bundeskriminalamt nicht verwendet werden.
  1. (3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Akten zu vernichten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind. Die getroffene Maßnahme ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der Daten oder der Vernichtung der Akten nach Satz 1 folgt, zu vernichten.
  1. (4) Die Maßnahme darf nur auf Antrag des Präsidenten des Lundeskriminalamts oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung auch durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.



  1. § 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
  1. (1) Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für
  1. 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
  2. 2. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ohne Durchführung der Maßnahme in näherer Zukunft ein Schaden eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 4a erforderlich ist und diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
  1. (2) Es ist technisch sicherzustellen, dass
  1. 1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
  2. 2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
  1. (3) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren:
  1. 1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
  2. 2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  3. 3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  4. 4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme nach Absatz 1 rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 2 genannten Zweck noch erforderlich sind.
  1. (4) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
  1. (5) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
  1. (6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
  1. 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. 2. eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
  3. 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes, sowie
  4. 4. die wesentlichen Gründe. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
  1. (7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erhobene Daten sind unverzüglich von zwei Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen. Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind diese zu löschen oder unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.



  1. § 20l Überwachung der Telekommunikation
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,
  1. 1. die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist, und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, geboten ist,
  2. 2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet,
  3. 3. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
  4. 4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird, und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
  1. (2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne Wissen des Betroffenen in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
  1. 1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
  2. 2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. § 20k Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 20k bleibt im Übrigen unberührt.
  1. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
  1. (4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
  1. 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
  3. 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes, und
  4. 4. im Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
  1. (5) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Bundeskriminalamt die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations- Überwachungsverordnung. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  1. (6) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.



  1. § 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 und § 113a des Telekommunikationsgesetzes) erheben zu
  1. 1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
  2. 2. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet,
  3. 3. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
  4. 4. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird, und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
  1. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann das Bundeskriminalamt von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. Die Daten sind unverzüglich sowie auf dem vom Bundeskriminalamt bestimmten Weg durch den Diensteanbieter zu übermitteln.
  1. (3) § 20l Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung tritt. Abweichend von § 20l Abs. 4 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.



  1. § 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 20l Abs. 1 durch technische Mittel
  1. 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
  2. 2. den Standort eines Mobilfunkendgeräts ermitteln.
  1. (2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
  1. (3) § 20l Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 5 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
  1. (4) Auf Grund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Bundeskriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgerätes erforderliche Geräte-und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.



  1. § 20o Platzverweisung
    Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.


  1. § 20p Gewahrsam
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,
  1. 1. um eine Platzverweisung nach § 20o durchzusetzen oder
  2. 2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 zu verhindern.
  1. (2) § 40 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genanten Freiheitsentziehungen die Maßnahme nach Absatz 1 tritt.



  1. § 20q Durchsuchung von Personen
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person durchsuchen, wenn
  1. 1. sie nach diesem Unterabschnitt festgehalten werden kann,
  2. 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die gemäß § 20s sichergestellt werden dürfen,
  3. 3. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
  4. 4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen oder
  5. 5. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person aufhält, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 gefährdet ist, und die Durchsuchung aufgrund auf die zu durchsuchende Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt unberührt.
  1. (2) Das Bundeskriminalamt kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln oder anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, soweit dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten des Bundeskriminalamtes, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
  1. (3) § 43 Abs. 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.



  1. § 20r Durchsuchung von Sachen
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn
  1. 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 20q durchsucht werden darf,
  2. 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
  3. 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
  4. 4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
  5. 5. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen oder
  6. 6. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 gefährdet ist und die Durchsuchung aufgrund auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt unberührt.
  1. (2) § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.



  1. § 20s Sicherstellung
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
  1. 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
  2. 2. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Unterabschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann um
  1. a) sich zu töten oder zu verletzen,
  2. b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
  3. c) fremde Sachen zu beschädigen oder
  4. d) sich oder einem anderem die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
  1. (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.



  1. § 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
  1. (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
  1. 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 20f Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes entsprechend vorgeführt oder nach § 20n in Gewahrsam genommen werden darf,
  2. 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 20s Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt werden darf oder
  3. 3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung in öffentlichem Interesse geboten ist, erforderlich ist. Die Wohnung umfasst die Wohn-und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
  1. (2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 zulässig.
  1. (3) Zur Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe kann das Bundeskriminalamt Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemäß Personen Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 verabreden, vorbereiten oder verüben.
  1. (4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Rahmen der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
  1. (5) § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.



  1. § 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
  1. (1) Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. § 20c Abs. 3 bleibt unberührt. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung, genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
  1. (2) Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
  1. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
  1. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.



  1. § 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
  1. (1) Für Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.
  1. (2) Für gerichtliche Entscheidungen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
  1. (3) Die durch Maßnahmen nach den §§ 20g bis 20n erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
  1. (4) Eine Maßnahme nach diesem Unterabschnitt ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Das Bundeskriminalamt darf die nach diesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten verwenden,
  1. 1. zur Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 oder
  2. 2. soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach §§ 5 und 6 erforderlich ist.
  1. (5)Das Bundeskriminalamt kann die nach diesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten an andere Polizeien des Bundes und der Länder sowie an sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist
  1. 1. zur Herbeiführung des gegenseitigen Benehmens nach § 4 a Abs. 2 Satz 3,
  2. 2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, im Falle einer Maßnahme nach §§ 20h, 20k oder 20l nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder
  1. 3. zur Verfolgung von Straftaten, wenn ein Auskunftsverlangen nach der Strafprozessordung zulässig wäre. Daten, die nach §§ 20h, 20k oder 20l erhoben worden sind, dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten übermittelt werden, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 8 des BND-Gesetzes bleiben unberührt. Nach § 20h erhobene Daten dürfen nur übermittelt werden, um bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den Verfassungschutzbehörden der Länder, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst Auskünfte einzuholen, die für die Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalamtes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
  1. (6) Sind die durch eine Maßnahme nach diesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Akten sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der Daten folgt, zu löschen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend zu sperren. Eine Löschung unterbleibt, soweit die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder nach Maßgabe des § 8 zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind.


  1. § 20w Benachrichtigung
  1. (1) Über eine Maßnahme nach §§ 20g bis 20n sind zu benachrichtigen im Falle
  1. 1. des § 20g Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [längerfristige Observation, Bildaufnahmen, technische Observationsmittel] die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
  2. 2. des § 20g Abs. 2 Nr. 4 und 5 [Einsatz VP und VE]
  1. a) die Zielperson,
  2. b) die erheblich mitbetroffenen Personen,
  3. c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat
  1. 3. des § 20h [Wohnraumüberwachung]
  1. a) die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,
  2. b) sonstige überwachte Personen,
  3. c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
  1. 4. des § 20i [Ausschreibung] die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
  2. 5. des § 20j [Rasterfahndung] die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,
  3. 6. des § 20k [Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme] die Zielperson sowie die mitbetroffenen Personen,
  4. 7. des § 20l [Telekommunikation] die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
  5. 8. des § 20m Abs. 1 [Erhebung von Verkehrsdaten] die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
  6. 9. des § 20m Abs. 2 [Erhebung von Nutzungsdaten] der Nutzer,
  7. 10. des § 20n [IMSI-Catcher] die Zielperson. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
  1. (2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung in öffentlichem Interesse geboten ist, im Fall des 20g Abs. 2 Nr. 4 und 5 auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson, möglich ist. Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, erfolgt die Benachrichtigung durch die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrenrechts. Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.
  1. (3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Im Fall des § 20h und des § 20k beträgt die Frist sechs Monate. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung, im Fall des § 20h und des § 20k jedoch nicht länger als sechs Monate. Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.



  1. § 20x Übermittlung an das Bundeskriminalamt
  1. Öffentliche Stellen können von sich aus dem Bundeskriminalamt Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalamtes nach § 4a erforderlich ist. Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Informationen zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder einer Sache von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich sind. Die Vorschriften der Strafprozessordnung, des Artikel 10-Gesetzes, des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des BND-Gesetzes und des MAD-Gesetzes bleiben unberührt.“


Kommentar: ggf. fehlt hier was, wg. Nummerierung? Noch prüfen

6. In § 21 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes“ ersetzt.

7. § 23 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. Kontakt-oder Begleitpersonen.“


Kommentar: ggf. fehlt hier was, wg. Nummerierung? Noch prüfen


8. In § 38 wird nach der Angabe „der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)“, die Angabe „des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes),“ eingefügt.



Artikel 2

Änderung des Telemediengesetzes

Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007(BGBl. I S. 179) wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 2 werden nach dem Wort „Abschirmdienstes“ die Wörter „oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“ eingefügt.



Artikel 3

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

In § 110 Abs. 1 Satz 6 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10Gesetzes“ die Angabe „, § 20l Absatz 5 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes“ eingefügt.



Artikel 4

Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

  1. 1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach Buchstabe c folgender Buchstabe d eingefügt:

„d) in § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes sowie“.

  1. 2. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.



Artikel 5

Einschränkung von Grundrechten

  1. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.



Artikel 6

Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

Erster Teil: Allgemeines

A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

Nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 9a des Grundgesetzes (GG) hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht. Der Entwurf dient der einfachgesetzlichen Umsetzung dieser neuen Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Durch die mit diesem Entwurf vorgesehenen Ergänzungen des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) wird die Gefahrenabwehr im Bereich des internationalen Terrorismus optimiert und verbessert. Das Bundeskriminalamt (BKA) erhält für die Terrorismusbekämpfung erstmals die Aufgabe der Gefahrenabwehr sowie entsprechende Befugnisse. Es wird somit -ebenso wie es allgemein bei den Landespolizeibehörden bereits der Fall ist – in diesem Bereich sowohl für die Strafverfolgung als auch für die Gefahrenabwehr zuständig. Damit können künftig praktische Hindernisse in der Aufspaltung der Kompetenz zwischen dem Bund und den Ländern gerade in Fällen hoher terroristischer Bedrohung, die oftmals sehr zeitnahes Handeln erfordert, vermieden werden.

B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

Der Entwurf enthält die notwendigen Ergänzungen des BKAG, die erforderlich sind, um dem BKA die Aufgabe und Befugnisse zur Abwehr der Gefahren des internationalen Terrorismus zu geben. Das BKA erhält neben der Aufgabe der Abwehr konkreter Gefahren die Möglichkeit, die Aufgabe der Verhütung von bestimmten terroristischen Straftaten wahrzunehmen. Das BKA erhält ein Selbsteintrittsrecht, das die Zuständigkeit der Länder für die Gefahrenabwehr wahrt. Zur effektiven Wahrnehmung seiner Aufgabe werden dem BKA entsprechende Befugnisse verliehen. Diese Befugnisse orientieren sich weitgehend an den Befugnissen der Bundespolizei und den Polizeien der Länder im Bereich der Gefahrenabwehr und berücksichtigen dabei die jüngste verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Es ist jedoch zu beachten, dass die Befugnisse nicht allgemein zu Gefahrenabwehr, sondern nur zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 4a Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit in diesem Zusammenhang (vgl. § 20a Abs. 2 des Entwurfs) genutzt werden dürfen.

Neben den polizeilichen Standardbefugnissen werden dem BKA besondere Mittel der Datenerhebung sowie die Möglichkeit der Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung und der Rasterfahndung zur Verfügung gestellt. Insbesondere erhält das BKA die Befugnis zum verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme (sog. Online- Durchsuchung). Auch erhält das BKA durch den Entwurf Befugnisse zur Überwachung der Telekommunikation, zur Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten sowie zum Einsatz von technischen Mitteln zur Identifizierung und Lokalisation von Mobilfunkendgeräten, die auch bereits in etlichen Polizeigesetzen der Länder vorgesehen sind. Ebenfalls enthalten ist eine Befugnis zur Wohnraumüberwachung. Der Entwurf beachtet dabei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung und zu den Fragen der Kennzeichnung, Verwendung und Löschung personenbezogener Daten sowie der Benachrichtigung.

Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zudem im Rahmen des Einsatzes technischer Mittel zur Eigensicherung eine Regelung zum Schutz des Kernbereichs der persönlichen Lebensgestaltung geschaffen, soweit es sich um eine Maßnahme innerhalb von Wohnungen handelt.

Der Entwurf enthält ferner notwendige Anpassungen des Telemediengesetzes, des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung sowie eine redaktionelle Anpassung des BKAG.

C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass dieser Vorschriften beruht auf Artikel 73 Abs. 1 Nr. 9a GG.



D. Finanzielle Auswirkung

Mit der Ausführung des Gesetzes wird der Bund mit Mehrkosten belastet. Die Wahrnehmung von Gefahrenabwehrbefugnissen durch das BKA führt zu einem einmaligen finanziellen Mehraufwand beim Bund sowie zu jährlichen Folgekosten. Sofern die Wahrnehmung der neuen Aufgaben aus dem BKAG auch zu tatsächlichen Haushaltsmehrbelastungen führt, wird darüber im Rahmen der Aufstellung des Haushalts zum Einzelplan 06 entschieden werden.

Die Anlaufkosten für das Jahr 2009 belaufen sich schätzungsweise auf 18,5 Mio €, die laufenden Kosten auf etwa 10,2 Mio. Die Kosten schlüsseln sich wie folgt auf:


Fehlerhaft noch Prüfen

Anlaufkosten 2009 18,5
jährliche Sachkosten 2,9

jährliche Personalkosten Stellen

 7,120 130 


In den Anlaufkosten für das Jahr 2009 sind die Kosten für die Beschaffung von Geschäftsbedarf, Geräten, Kommunikation (ca. 570.000 €), von Verbrauchsmitteln (ca. 520.000 €), von Fahrzeugen (ca. 3.070.000 €), von Großgeräten (ca. 4.005.000 €), eines DV-Großgeräts (ca. 3.453.000 €), für die Datenüberragung (ca. 950.000 €) und für DV-Entwicklung, Dienstleistungen (ca. 1.160.000 €) ebenso wie anteilig anfallende Personalkosten (ca. 3.560.000 €) enthalten. Für die nach § 11 Abs. 6 BKAG nunmehr vorgesehene Vollprotokollierung ist der Einsatz eines Protokollservers erforderlich, der derzeit beim BKA noch nicht vorhanden ist. Die mit der Anschaffung verbunden Kosten betragen etwa 300.000 €.

Zahl und Ausmaß künftiger Gefahrenlagen sind nicht abschließend prognostizierbar. Die erfolgte Kostenschätzung geht auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen in einem Jahr von bis zu fünf einsatzintensiveren Gefahrenlagen aus. Daneben wird eine unbestimmte, aber weitaus höhere Anzahl von Gefährdungssachverhalten zu bewältigen sein, bei denen sich das Vorliegen einer Gefahr nicht bestätigen oder die mit verhältnismäßig geringem Aufwand bewältigt werden können.

Den Schwerpunkt der prognostizierten Fälle ist auf dem Gebiet des islamistischen Terrorismus zu erwarten. Gemäß der aktuellen Lagefortschreibung zum islamistischen Terrorismus sieht sich Deutschland aufgrund der den Bundessicherheitsbehörden vorliegenden Hinweise auf Aktivitäten islamistischer Strukturen mit einer qualitativ höheren Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus konfrontiert. Auch wenn im internationalen Kontext weiterhin von einer hohen, besonderen Gefährdung der USA, Großbritanniens und Israels auszugehen ist, belegen die Anschlagsversuche der Vergangenheit, dass sich auch eine im Vergleich dazu zwar geringere - aber gleichwohl relevante -Gefährdung jederzeit und überall in entsprechenden Anschlägen manifestieren kann. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass auch Anschläge im Bundesgebiet bzw. gegen deutsche Interessen und Einrichtungen im Ausland jederzeit möglich sind.

Ein weiteres Kriterium hinsichtlich des zu erwartenden Aufgabenzuwachses ist die retrograde Betrachtung entsprechender Gefahrenlagen der vergangenen Jahre. Das Spektrum der Sachverhalte reicht vom hier als nicht relevant eingestuften Hinweis, der nach büromäßiger Abklärung ohne Eingriffscharakter an die betroffenen Länder weitergesteuert wurde bis hin zu komplexen sich überschneidenden insatzlagen mit einer mehrmonatigen Einsatzdauer im Rahmen von Besonderen Aufbauorganisationen (BAO), die zum Teil nur im 24/7-Betrieb - also „rund um die Uhr“ - zu bewältigen waren.

Bei diesen Einsatzlagen gab es trotz der zum Teil bestehenden Ermittlungszuständigkeit des BKA jeweils große Aufgabenkomplexe auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr zu bewältigen, die aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des BKA durch die Länder wahrgenommen wurden. Weiterhin werden Einsatzlagen zukünftig zu übernehmen sein, die bislang ausschließlich durch die Länder bearbeitet wurden.


Mit der Bearbeitung solcher Gefahrensachverhalte sind grundsätzlich folgende äußerst komplexe Aufgaben verbunden:

• Hinweisaufnahme
• Schriftverkehr mit in-und ausländischen Kooperationspartnern
• Abklärungen in den Datenbeständen
• Hinweisbewertung – nach Abstimmung mit den weiteren Sicherheitsbehörden des Bundes
• Steuerung des Hinweises an die Länder
• Durchführung eigener Gefahrenermittlungen
• Begleitung und Steuerung operativer Maßnahmen
• Durchführung exekutiver Maßnahmen wie z.B. TKÜ-Auswertung, Durchsuchung, Vernehmungen etc.
• Auswertung sichergestellter Asservate (z.B. Datenträger)
• Berichterstattung


Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Mehrbelastungen bei den Organisationseinheiten des BKA entstehen, die zugleich regelmäßig durch die Bewältigung von Sonderlagen im besonderen Maße belastet werden. Die Auslastungssituation dieser Bereiche lässt die Übernahme zusätzlicher Aufgaben nur zu, wenn dementsprechend zusätzliches Personal zugeführt wird. Abteilungsinterne Personalverlagerungen und temporäre Unterstützungsleistungen anderer Abteilungen sind in diesem Zusammenhang ausgeschöpft. Im Ergebnis würden weitere Verschiebungen dazu führen, dass gesetzlich zugewiesene Aufgaben nicht mehr wahrgenommen werden könnten.

Die Aufgabe zur Abwehr der im vorliegenden Gesetzesentwurf beschriebenen Gefahren ist dadurch gekennzeichnet, dass der Ermessensspielraum der zuständigen Bereiche in Bezug auf die zeitliche Komponente der Lagebewältigung auf ein Minimum reduziert ist und sie daher zum unmittelbaren Handeln gezwungen sind. Die erfolgreiche Bearbeitung dieser Gefahrenlagen im Sinne unmittelbarer Reaktionsfähigkeit setzt daher das Vorhalten fester Strukturen und eingespielter Arbeitsabläufe in den Bewertungsstellen und Ermittlungsreferaten voraus. Mit Blick auf die Auslastungssituation kann mit der momentanen personellen Ausstattung dieser Bereiche dieser Grundvoraussetzung nicht entsprochen werden.

Diese für den Bereich des islamistischen Terrorismus getroffenen Aussagen gelten in analoger Weise für Gefahrenlagen des sonstigen internationalen Terrorismus.

E. Sonstige Kosten

Die Änderung des BKAG wird keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben.

F. Bürokratiekosten

Es entstehen für die Wirtschaft, für die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung neue Bürokratiekosten.

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Es werden vier neue Informationspflichten eingeführt. Die für die Erfüllung dieser Pflichten entstehen Bürokratiekosten sind – auch im Wege einer Schätzung - nicht belastbar zu quantifizieren. Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:

- Übermittlung personenbezogener Daten nach § 20j Abs. 1 Satz 1
Danach sind nichtöffentliche Stellen unter bestimmten Voraussetzungen zur Übermittlung personenbezogener Daten an das BKA verpflichtet. Die Fallzahl der Erfüllung dieser Informationspflicht hängt sehr stark von der jeweiligen Sicherheitslage ab und kann daher nur überschlägig quantifiziert werden. Bei gegenwärtiger Sicherheitslage dürften ca. 0,25 Fälle jährlich vorkommen. Eine belastbare Quantifizierung des durch die Maßnahme entstehenden zeitlichen und finanziellen Aufwandes der Wirtschaft ist in Anbetracht der hierfür maßgeblichen, je nach Sachverhalt aber stark differierenden Parameter „Anzahl der Rastermerkmale“ und „Anzahl der zu beteiligenden nicht-öffentlichen Stellen“ auch im Wege der Schätzung nicht möglich. Im Rahmen der nach dem 11. September 2001 in den Ländern durchgeführten Rasterfahndungen wurden die relevanten Daten bei den Einwohnermeldeämtern/Gemeinden und den Universitäten/Fachhochschulen erhoben. Nichtöffentliche Stellen waren demnach nicht betroffen. Weniger belastende Regelungen kamen nicht in Betracht.
- Überwachung der Telekommunikation nach § 20l Abs. 5 Satz 1
Danach sind geschäftsmäßige Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, dem BKA die Überwachung der Telekommunikation zu ermöglichen. Die Fallzahl der Erfüllung dieser Informationspflicht hängt sehr stark von der jeweiligen Sicherheitslage ab und kann daher nur überschlägig quantifiziert werden. Bei gegenwärtiger Sicherheitslage dürften ca. 15 Fälle jährlich vorkommen. Von den im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Grundlagen im zweiten Halbjahr 2007 seitens BKA durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen dauerten ca. 18% weniger als einen Monat, ca. 25% ein bis zwei Monate, ca. 45% mehr als ein bis zwei Monate und ca. 12% länger als drei Monate. Die Angabe des durch die Maßnahme entstehenden Aufwandes ist in Anbetracht der –auch im Rahmen einer Schätzung nicht sinnvoll möglichen Quantifizierung der zeitlichen Inanspruchnahme im Einzelfall nicht möglich. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen wird eine leistungsgerechte Entschädigung vorgeschlagen. Der Entwurf sieht für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung sieht für die Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation eine Entschädigung von 100,00 € vor. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass die Durchführung der Maßnahme durchschnittlich ca. 2 Stunden Personalaufwand verursacht. Für die Verlängerung einer solchen Maßnahme ist eine Entschädigung in Höhe von 35,00 € bei ca. 0,6 Stunden Personalaufwand vorgesehen. Die entstehenden Leitungskosten werden mit einem Betrag von 75,00 € bis 775,00 € entschädigt. Die Entschädigungshöhen gelten nach Inkrafttreten über den Verweis aus § 20 l Abs. 5 Satz 2 auch für die Inanspruchnahme nach BKAG. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.


-Erhebung von Verkehrsdaten und Auskunft über Nutzungsdaten nach § 20m Abs. 1 und Abs. 2
Danach sind geschäftsmäßige Anbieter von Telekommunikations- und Telediensten unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, dem BKA die Erhebung von Verkehrsdaten und Auskunft über Nutzungsdaten zu ermöglichen. Die Fallzahl der Erfüllung dieser Informationspflicht hängt sehr stark von der jeweiligen Sicherheitslage ab und kann daher nur überschlägig quantifiziert werden. Bei gegenwärtiger Sicherheitslage dürften ca. 15 Fälle jährlich vorkommen. Die Anzahl der Beschlüsse pro Verfahren kann dabei stark differieren. Laut Gutachten des Max-Planck-Instituts (MPI) zur Rechtswirklichkeit der Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten nach §§ 100g, 100h StPO a.F. variiert die Anzahl der Beschlüsse von einem bis zu 35 Beschlüssen pro Verfahren. Die Angabe des durch die Maßnahme entstehenden Aufwandes ist in Anbetracht der –auch im Rahmen einer Schätzung - nicht sinnvoll möglichen Quantifizierung der zeitlichen Inanspruchnahme je Einzelfall daher nicht möglich. Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung sieht für die Auskunft über Verkehrsdaten eine Entschädigung in Höhe von 60,00 bis 90,00 € bei Annahme von durchschnittlich 0,15 bis 0.3 Stunden Personalaufwand vor. Die Entschädigungshöhen gelten nach Inkrafttreten über den Verweis aus § 20 m Abs. 3 iVm § 20 l Abs. 5 Satz 2 auch für die Inanspruchnahme nach BKAG. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.


- Auskunft über die Geräte- und Kartennummer eines Mobilfunkendgerätes nach § 20n Abs. 4
Danach sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, dem BKA Auskunft über die Geräte- und Kartennummer eines Mobilfunkendgerätes zu ermöglichen. Die Fallzahl der Erfüllung dieser Informationspflicht hängt sehr stark von der jeweiligen Sicherheitslage ab und kann daher nur überschlägig quantifiziert werden. Bei gegenwärtiger Sicherheitslage dürften ca. 5 Fälle jährlich vorkommen. Auch insoweit kann die Zahl der Maßnahmen pro Verfahren stark variieren. Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts kann eine einmalige Abfrage zum Ziel der Maßnahme führen. Ebenso sind jedoch Fälle denkbar, in denen eine Vielzahl von Maßnahmen zur erfolgreichen Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Die Angabe des durch die Maßnahme entstehenden Aufwandes ist in Anbetracht der –auch im Rahmen einer Schätzung - nicht sinnvoll möglichen Quantifizierung der zeitlichen Inanspruchnahme je Einzelfall daher nicht möglich. Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung sieht für die Standortabfrage eine Entschädigung in Höhe von 90,00 € bei Annahme von durchschnittlich ca. 0,50 Stunden Personalaufwand vor. Die Entschädigungshöhen gelten nach Inkrafttreten über den Verweis aus § 20 n Abs. 3 iVm § 20 l Abs. 5 Satz 2 auch für die Inanspruchnahme nach BKAG. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.

2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger

Es werden zwei neue Informationspflichten eingeführt.

- Befragung einer Person nach § 20c Abs. 2 S. 1
Danach sind Personen unter bestimmten Voraussetzungen zur Angabe bestimmter Personalien gegenüber dem BKA verpflichtet. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Prüfung von Berechtigungsscheinen nach § 20d Abs. 2
Danach sind Personen unter bestimmten Voraussetzungen zur Aushändigung von Berechtigungsscheinen, Nachweisen oder sonstigen Urkunden gegenüber dem BKA verpflichtet. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.


3. Bürokratiekosten der Verwaltung

Es werden 26 neue Informationspflichten eingeführt.

- Benachrichtigung durch das BKA § 4a Abs. 2 Satz 2
Danach sind die Landeskriminalämter und unter Umständen anderen Polizeibehörden des Bundes unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das BKA die Aufgabe nach § 4a Absatz 1 wahrnimmt. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Löschung von Kernbereichsdaten nach § 16 Abs. 1a Satz 4
Danach sind die Tatsache der Erfassung von Daten aus dem Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung und ihre Löschung durch das BKA zu dokumentieren. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Belehrung über den Umfang bestehender Auskunftspflichten auf Verlangen nach § 20 b Abs. 3 (iVm § 21 Abs. 4 BPolG)
Danach sind die von einer Erhebung personenbezogener Daten betroffenen auf Verlangen auf den Umfang ihrer Auskunftspflicht und auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Belehrung über das Recht zur Aussageverweigerung nach § 20c Abs. 3 Satz 3 Danach sind Personen unter bestimmten Voraussetzungen vom BKA über ihr Recht zur Aussageverweigerung zu belehren. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Unterrichtung anderer Stellen über die Vernichtung von Daten aus erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 20e Abs. 2 Satz 2
Danach sind andere Stellen dann zu unterrichten, wenn das BKA Unterlagen aus erkennungsdienstlichen Behandlungen vernichtet, diese aber bereits an andere Stelle weitergegeben wurden. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Antrag und Anordnung für den Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach § 20g Abs. 3 Satz 1 und Satz 5
Danach ist die Anordnung besonderer Mittel der Datenerhebung im Fall des Einsatzes verdeckter Ermittlers in bestimmten Fällen nur auf Antrag des Präsidenten des BKA durch das Gericht zulässig. Im Fall des Einsatzes der übrigen besonderen Mittel der Datenerhebung sind diese durch die Abteilungsleitung des BKA anzuordnen. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Antrag auf Einsatz technischer Mittel in und aus Wohnungen nach § 20h Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 8
Nach § 20 h Abs. 3 Satz 1 ist der Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nur auf Antrag des Präsidenten des BKA durch das Gericht anzuordnen. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht. § 20h Abs. 5 Satz 8 enthält Dokumentationspflichten. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Anordnung des Einsatz technischer Mittel in und aus Wohnungen nach § 20h Abs. 4 Satz 2
Danach sind gerichtliche Anordnungen über den Einsatz technischer Mittel in und aus Wohnungen unter Angabe der dort genannten Angaben zu treffen. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Dokumentationspflichten im Hinblick auf die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung nach § 20i Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3
Im Falle einer Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist die Anordnung unter Angabe der wesentlichen Gründe zu dokumentieren. Ebenso ist die nach Ablauf einer bestimmten Zeit vorzunehmende Prüfung, ob die Anordnungsvoraussetzungen noch fortbestehen, zu dokumentieren. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Rasterfahndung nach § 20j Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1
Nach § 20j Abs. 1 Satz 1 kann das BKA unter anderem von öffentlichen Stellen unter bestimmten Voraussetzungen die Übermittlung personenbezogener Daten verlangen. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
§ 20j Abs. 3 Satz 2 enthält Dokumentationspflichten. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
Nach § 20j Abs. 4 Satz 1 ergehen gerichtliche Anordnungen über eine Rasterfahndung auf Antrag des Präsidenten des BKA. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme nach § 20k Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 6
Nach § 20 k Abs. 3 ist der Einsatz des technischen Mittels zu protokollieren. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
Nach § 20k Abs. 5 Satz 1 ergehen gerichtliche Anordnungen über einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme auf Antrag des Präsidenten des BKA. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
Nach § 20k Abs. 6 Satz 1 sind gerichtliche Anordnungen über einen verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme unter Angabe der dort genannten Angaben zu treffen. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
§ 20k Abs. 7 Satz 6 enthält Dokumentationspflichten. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Überwachung der Telekommunikation nach § 20l Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 Satz 8
Nach § 20l Abs. 3 Satz 1 ergehen gerichtliche Anordnungen über eine Überwachung der Telekommunikation auf Antrag des Präsidenten des BKA. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
Nach § 20l Abs. 4 Satz 2 sind gerichtliche Anordnungen über eine Überwachung der Telekommunikation unter Angabe der dort genannten Angaben zu treffen. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
§ 20l Abs. 6 Satz 8 enthält Dokumentationspflichten. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Erhebung von Verkehrsdaten und Auskunft über Nutzungsdaten nach § 20m Abs. 3 Satz 1
Nach § 20m Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 20l Abs. 2 Satz 1 ergehen gerichtliche Anordnungen über eine Erhebung von Verkehrsdaten und Auskunft über Nutzungsdaten auf Antrag des Präsidenten des BKA. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
Nach § 20m Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 20l Abs 3 Satz 2 sind gerichtliche Anordnungen über eine Erhebung von Verkehrsdaten und Auskunft über Nutzungsdaten unter Angabe der dort genannten Angaben zu treffen. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und –endgeräten nach § 20n Abs. 3 Satz 1
Nach § 20n Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 20l Abs. 2 Satz 1 ergehen gerichtliche Anordnungen über den Einsatz eines sogenannten IMSI-Catchers auf Antrag des Präsidenten des BKA. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
Nach § 20n Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 20l Abs. 3 Satz 2 sind gerichtliche Anordnungen über den Einsatz des sogenannten IMSI-Catchers unter Angabe der dort genannten Angaben zu treffen. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen nach § 20u Abs. 1 Satz 4
§ 20u Abs. 1 Satz 4 enthält Dokumentationspflichten. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung nach § 20v Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2
§ 20v Abs. 3 Satz 1 enthält Dokumentationspflichten. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
§ 20v Abs. 6 Satz 2 enthält Dokumentationspflichten. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Benachrichtigung nach § 20w Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nach § 20w Abs. 1
sind unter den dort genannten Voraussetzungen die von einer Maßnahme nach §§ 20g bis 20n Betroffenen zu benachrichtigen. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
Nach § 20w Abs. 2 Satz 3 ist im Falle der Zurückstellung einer Benachrichtigung aus einem der dort genannten Gründe, diese Zurückstellung zu dokumentieren. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
Nach Absatz 3 Satz 1 bedarf unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der gerichtlichen Zustimmung. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.
- Übermittlung an das BKA nach § 20x Satz 2
§ 20x Satz 2 regelt die Verpflichtung Übermittlung personenbezogener Daten an das BKA. Weniger belastende Regelungsalternativen kamen nicht in Betracht.


G. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und § 2 GGO anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen betreffen Frauen wie Männer unmittelbar. Die Maßnahmen haben jedoch gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.



Zweiter Teil: Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Nummer 1 enthält die notwendigen Anpassungen der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 (§ 4a BKAG)

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 hat das BKA die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus. Während Absatz 1 Satz 1 bereits, dem üblichen Sprachgebrauch des Polizeirechts entsprechend, die Abwehr der konkreten Gefahr erfasst, nennt Satz 2 darüber hinaus noch die Aufgabe der Verhütung von bestimmten terroristischen Straftaten. Voraussetzung für die Wahrnehmung der Gefahrenabwehraufgabe ist, dass eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht. Eine länderübergreifende Gefahr liegt vor, wenn durch eine mögliche Gefahr mehr als ein Land betroffen wäre oder wenn durch die terroristische Gefahr der Bestand oder die Sicherheit des Staates bedroht sind. Die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde ist dann nicht erkennbar, wenn die Betroffenheit eines bestimmten Landes durch sachliche Anhaltspunkte im Hinblick auf mögliche Gefahren des internationalen Terrorismus noch nicht bestimmbar ist. Voraussetzung für die Zuständigkeit des BKA ist es, dass zumindest eine der genannten Voraussetzungen vorliegt. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Das BKA kann im Rahmen seiner Aufgabe auch Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 verhüten. Die zu verhütenden Straftaten weisen entsprechend § 129a Abs. 2 StGB eine terroristische Zielrichtung auf und müssen dazu bestimmt sein, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, staatliche Güter oder Interessen oder eine internationale Organisation erheblich zu beeinträchtigen. Oftmals kann eine solche Gefahr von einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung ausgehen. Erfasst wird darüber hinaus jedoch auch die Einzelperson, die sich anschickt, eine derartige terroristische Straftat zu begehen. Da sich die Aufgabe des BKA nur auf die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus bezieht, beschränkt sie sich auf die Verhütung von entsprechenden Straftaten, die in Deutschland begangen werden sollen und einen internationalen Bezug aufweisen oder bei deren Begehung im Ausland ein Deutschlandbezug gegeben ist. Auch bei lediglich in Deutschland tätigen Gruppen können diese Voraussetzungen durch Einbindung in international propagierte ideologische Strömungen, etwa eines weltweiten „Jihad“, erfüllt sein.

Nach Absatz 1 Satz 1 wehrt das BKA neben der Verhütung der in Satz 2 genannten Straftaten auch die konkreten Gefahren im Rahmen seiner Aufgabe ab. Dabei unterscheidet die Aufgabennorm zwischen der Abwehr konkreter Gefahren und der Verhütung von Straftaten. Rückschlüsse durch diese Unterscheidung auf bereits bestehende Befugnisse des BKA, die an die Begriffe „Verhütung von Straftaten“, vgl. etwa § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BKAG, „Gefahrenabwehr“, vgl. etwa § 2 Abs. 4 BKAG, und „Abwehr von Gefahren“, vgl. etwa § 6 Abs. 2 BKAG, anknüpfen, sind nicht beabsichtigt. Insoweit soll es bei dem bestehenden Regelungssystem und den bisherigen Befugnissen des BKA verbleiben.

Die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4a Abs. 1 ist in das Ermessen des BKA gestellt.. Wann das BKA die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus wahrnimmt, entzieht sich dabei einer starren Regelung etwa anhand von Regelbeispielen oder typischen Fällen. Die Vielgestaltigkeit möglicher Sachverhalte gebietet es, hier keine weiteren Festlegungen zu treffen. Letztlich wird das BKA in seine Entschließung über das „Ob“ seiner Aufgabenwahrnehmung auch die Frage der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen mit einfließen lassen. Diese Entscheidung ist daher stark einzelfallabhängig.


Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 Satz 1 berührt die Aufgabenwahrnehmung durch das BKA die Zuständigkeiten von Landesbehörden auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht.

Nach Absatz 2 Satz 2 sind die obersten Landesbehörden und, soweit zuständig, die anderen Polizeibehörden des Bundes unverzüglich von der Aufgabenwahrnehmung durch das BKA zu benachrichtigen. Die Regelung orientiert sich an dem bewährten Verfahren nach § 4 Abs. 3 BKAG im Bereich der Strafverfolgung. In dem so genannten Übernahmefernschreiben legt das BKA zudem Art und Umfang des Lebenssachverhaltes fest, für den das BKA die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrnimmt.

Nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt die Aufgabenwahrnehmung in gegenseitigem Benehmen der Betroffenen. Dadurch wird sichergestellt, dass die beteiligten Behörden zu jedem Verfahrensstand über die Aufgabenwahrnehmung durch das BKA unterrichtet werden. Gegenseitiges Benehmen bedeutet hierbei, dass sich die beteiligten Behörden gegenseitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben und die Stellungnahme des anderen in ihre Überlegungen einbeziehen. Es bedeutet nicht Einvernehmen und setzt damit nicht eine Zustimmung oder einen gemeinsamen Entschluss hinsichtlich der Bewältigung der Gefahrenlage voraus.

Entfallen die zunächst bestehenden Voraussetzungen für die Aufgabenwahrnehmung des BKA nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gibt das BKA nach Absatz 2 Satz 4 die Wahrnehmung der Aufgabe wieder an die dann zuständige Landesbehörde ab, es sei denn, es liegt ein Fall von § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 vor. In diesen Fällen einer länderübergreifenden Gefahr oder dem Übernahmeersuchen eines Landes ist ein Handeln des BKA gleichwohl geboten.


Zu Nummer 3 (§ 11 Abs. 6 Satz 1 BKAG)

Die Regelung verpflichtet das BKA zu einer systemseitigen Vollprotokollierung, d.h. eine automatisierte, beweissichere und lückenlose Protokollierung aller Datenbanktransaktionen auf der Grundlage von Auswerteprogrammen. Durch die systemseitige Vollprotokollierung werden sowohl der Umfang als auch die praktische Durchführung der Datenschutzkontrolle deutlich verbessert. Die bisherige Regelung sieht lediglich die Protokollierung durchschnittlich jedes zehnten Abrufs vor.


Zu Nummer 4 (§ 16 Abs. 1a BKAG)

Eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme im Rahmen einer Eigensicherungsmaßnahme des BKA dient ausschließlich dem Schutz der beauftragten Personen und soll die Möglichkeit einer umgehenden Reaktion von außen („Rettungsversuch“) eröffnen. Es handelt sich damit im Unterschied zu einer akustischen Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO nicht um ein Ermittlungsinstrument zur Informationserhebung im Strafverfahren. Wesentlich erscheint zunächst, dass beim Einsatz beauftragter Personen in Wohnungen diese erheblichen Einfluss auf den Inhalt und den Verlauf des Gesprächs nehmen kann und nehmen wird. So ist im Regelfall davon auszugehen, dass in derartigen Gesprächen nicht der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betroffen wird. Daher ist es gerechtfertigt, bei der Anordnung der Wohnraumüberwachung zur Eigensicherung von einer Prognoseentscheidung auf der Grundlage von ermittelten Tatsachen über die näheren Umstände der zu betretenden Wohnung abzusehen.

Absatz 1a Satz 1 regelt, dass die Maßnahme innerhalb von Wohnungen zu unterbrechen ist, wenn in der Wohnung absolut geschützte Kernbereiche der privaten Lebensgestaltung betroffen sind. Mit dem Zusatz „sobald dies ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist“ wird verdeutlicht, dass die Unterbrechung situationsangepasst und -angemessen erfolgen soll. Dabei ist auch zu beachten, dass die beauftragte Person keine Gefährdung ihrer Legende eingehen muss. Während eines etwaigen Rückzugs der beauftragten Person sind weiterhin Aufzeichnungen über die Vorgänge in der Wohnung zulässig. Satz 2 ordnet allerdings an, dass Aufzeichnungen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, unverzüglich zu löschen sind. Was zum Kernbereich privater Lebensgestaltung zählt, ist in enger Auslegung unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in der Wohnraumüberwachungsentscheidung vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98; 1 BvR 1084/99 – zu ermitteln. Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist, hängt von vielen Faktoren ab und ist letztlich nicht abschließend definierbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedenfalls Äußerungen mit konkretem Bezug zu bevorstehenden oder bereits begangenen Straftaten nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Dies kann Gespräche mit Bezug zur beauftragten Person einschließen, da mit einer Überprüfung und der damit verbundenen Gefahr der Enttarnung der beauftragten Person für diese eine Gefährdung von Leib und Leben einhergehen kann. Sätze 3 bis 6 regeln den Umgang mit kernbereichsrelevanten Inhalten.

Zu Nummer 5 (neuer Unterabschnitt 3a)

Der neue Unterabschnitt 3a regelt die einzelnen Befugnisse des BKA zur Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1. Die Regelungen orientieren sich dabei weitgehend an dem Bundespolizeigesetz (BPolG) und den Polizeigesetzen der Länder. Die bereits im BKAG zum Teil enthalten Befugnisse, wie etwa die §§ 21 ff, bleiben unverändert. Die neuen Regelungen bewirken keinerlei Änderungen der bereits bestehenden Befugnisse des BKA.

Zu § 20a BKAG (Allgemeine Befugnisse)

§ 20a ist die grundlegende Befugnisklausel des Gesetzentwurfs. Sie lehnt sich dabei an die bestehenden Generalklauseln des BPolG und der Polizeigesetze der Länder an. Die Vorschrift enthält in Absatz 1 die Generalklausel, die Absatz 2 durch eine Legaldefinition der Gefahr im Sinne des neuen Unterabschnitts 3a ergänzt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält eine Generalklausel, die es dem BKA ermöglicht, zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefahr des internationalen Terrorismus abzuwehren. Eine solche Generalklausel ist in allen Polizeigesetzen enthalten und angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Gefahrensachverhalte auch im Bereich des internationalen Terrorismus unverzichtbar. Die Regelung des § 20a Abs. 1 ist dabei gegenüber den in § 20b bis 20t eregelten Befugnissen des BKA subsidiär. Auf sie darf nur zurückgegriffen werden, soweit keine besonderen Befugnisse bestehen. Satz 2 verweist auf §§ 15 bis 20 BPolG. Für die Ausübung der Befugnisse des BKA zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus gelten danach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Regeln des Ermessens und der Wahl der Mittel sowie die Vorschriften über den Handlungs- und Zustandsstörer und über die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme und die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 ist unter Gefahr im Sinne des neuen Unterabschnitts eine im Einzelfall bestehende Gefahr, das heißt nach dem herkömmlichen Begriffsverständnis des Polizeirechts eine konkrete Gefahr zu verstehen. Dabei weist die Legaldefinition eine Besonderheit auf, die dadurch bedingt ist, dass das BKA nur in einem eng umrissenen Bereich der Gefahrenabwehr tätig wird. Anders als im Polizeirecht der Länder, nach dem den Polizeien der Länder generell die Aufgabe zukommt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit insgesamt abzuwehren, obliegt dem BKA nur die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2. Es muss sich bei der Gefahr mithin um eine Sachlage handeln, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit durch die Begehung oder Fortsetzung einer Straftat im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird.

Nicht gesondert wird der Begriff der „Störung“ erwähnt, weil die Gefahr als Oberbegriff grundsätzlich auch die Störung umfasst. Hat sich das Geschehen zu einem Schaden entwickelt, geht nach herkömmlichem Begriffsverständnis die Aufgabe der Gefahrenabwehr dahin, die bereits eingetretenen Störungen zu beseitigen, sofern die Rechtsgutsverletzung fortdauert oder die Gefahr besteht, dass der eingetretene Zustand zur Quelle weiterer Schädigungen wird. Zu beachten ist aber hier, dass das BKA nur in einem eng umgrenzten Bereich der Gefahrenabwehr, dem internationalen Terrorismus, tätig wird. Lag ein Fall des § 4a Abs. 1 Nr. 2 vor, würde durch Realisierung der Gefahr, das heißt Eintritt der Störung, in der Folge regelmäßig ohnehin die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde erkennbar, so dass nach § 4a Abs. 2 Satz 3 das BKA die Wahrnehmung der Aufgabe der Gefahrenabwehr an die zuständige Landespolizeibehörde abgegeben wird. Aber auch in den übrigen Fällen wird das BKA im Rahmen seines Ermessens prüfen, ob die Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne einer Störungsbeseitigung nicht effektiver durch eine Landespolizeibehörde wahrzunehmen und daher von ihm abzugeben ist. Im Übrigen gilt Folgendes: Ist eine Straftat im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 beendet und erwächst aus ihr auch sonst keine weitere Gefahr oder kein fortdauernder Schaden für die öffentliche Sicherheit, kommt nur eine Tätigkeit des BKA im Rahmen der Strafverfolgung in Betracht.


Zu § 20b BKAG (Erhebung personenbezogener Daten)

§ 20b ist die Grundnorm für die Erhebung personenbezogener Daten durch das BKA im Bereich der Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1. Die Regelung gilt nicht für Erhebung personenbezogener Daten des BKA, die in den Bestimmungen des Unterabschnitts 3a besonders geregelt sind.

Zu Absatz 1

Die Regelung ermöglicht es dem BKA, personenbezogene Daten zu erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 erforderlich ist. Zu diesem Zweck können personenbezogene Daten auch von unbeteiligten Personen erhoben werden. So kann es etwa geboten sein, auch Daten über Hinweisgeber, Zeugen oder Opfer zu erheben. Erheben ist das zielgerichtete Beschaffen von personenbezogenen Daten über den Betroffenen (vgl. § 3 Abs. 3 BDSG).

Zu Absatz 2

Absatz 2 betrifft die Datenerhebung durch das BKA zur Verhütung von Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2. Diese Befugnis ist dadurch gekennzeichnet, dass es um Sachverhalte geht, die sich zum einen noch nicht zu einer konkreten Gefahr verdichtet haben, zum anderen aber auf Grund einer Prognose den Eintritt eines schädigenden Ereignisses durch die Begehung einer Straftat im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 möglich erscheinen lassen. Maßnahmen, die mit Eingriffen in die Rechte Betroffener verbunden sind, kommen wegen des präventiven Charakters nur in eng umgrenzten Fällen in Betracht. Datenerhebungen zur Verhinderung einer konkreten Straftat im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 unterliegen dagegen als Unterfall der schon von Absatz 1 umfassten Abwehr einer Gefahr nicht den einschränkenden Voraussetzungen des Absatzes 2. Durch die Regelungen der Nummern 1 und 2 wird der Personenkreis, über den personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten erhoben werden dürfen, abschließend definiert. Dabei wird sowohl für Nummer 1 wie auch Nummer 2 vorausgesetzt, dass Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 verhütet werden sollen. Die Beschränkung auf diese Straftaten trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zuständigkeit des BKA auf die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus begrenzt ist.

Nummer 1 erlaubt die Erhebung personenbezogener Daten über eine Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese die Absicht hat, Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 zu begehen, die vorhandenen Tatsachen sich jedoch noch nicht zur Annahme einer Gefahr verdichtet haben. Ferner müssen die Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zu erhebenden personenbezogenen Daten für die Verhütung solcher Straftaten erforderlich sind.

Nach Nummer 2 können auch personenbezogene Daten über Personen erhoben werden, die als Kontakt- oder Begleitperson mit einer in Nummer 1 genannten Person in Verbindung stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat gefordert, dass die Definition der Kontakt- und Begleitperson klar erkennen lassen müsse, welche Personen hiervon erfasst sein sollen. In seiner Entscheidung vom 25. April 2001 - 1 BvR 1104/92 - Rdnr. 54 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Begriff der Kontakt-und Begleitpersonen restriktiv auszulegen sei. Vorausgesetzt werden konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug, insbesondere für eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld der zu verhütenden Straftaten. Durch die Qualifizierung der Beziehung zur Hauptperson wird dem Rechnung getragen. Flüchtige Kontakte werden somit ausgeschlossen. Es müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen derartigen Kontakt handelt und die Verhütung von Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 1 ohne die Erhebung der personenbezogenen Daten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.


Zu Absatz 3

Die Form der Datenerhebung sowie Hinweispflichten bei der Datenerhebung bestimmen sich nach § 21 Abs. 3 und 4 BPolG, der entsprechend anzuwenden ist.


Zu § 20c (Befragung und Auskunftspflicht)

Die Vorschrift regelt die Datenerhebung durch Befragung und korrespondierend hierzu eine Auskunftspflicht des Betroffenen, die nach Maßgabe der genannten Voraussetzungen ein Auskunftsverlangen gegenüber jedermann auch ohne das Vorliegen einer konkreten Gefahr erlaubt.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift enthält in Satz 1 eine Befugnis des BKA zur Befragung von Personen nach Informationen, die für die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4a Abs. 1 sachdienlich sind. Sie ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der dem BKA nach § 4 Abs. 1 obliegenden Aufgabe machen kann. Voraussetzung ist damit, dass Tatsachen den Schluss zulassen, dass die Person Kenntnis über einen Sachverhalt oder Personen hat, die für das BKA zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Eine ungezielte Befragung ohne konkreten Anlass oder eine allgemeine Ausforschung ist nach der Vorschrift nicht zulässig. Nach Satz 2 kann der Betroffene für die Dauer der Befragung angehalten werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Freiheitsentziehung nach Artikel 104 GG, sondern nur um eine kurzzeitige Freiheitsbeschränkung. Der Betroffene kann aufgrund dieser Vorschrift nicht gegen seinen Willen festgehalten werden, selbst wenn eine Auskunftspflicht nach Absatz 2 besteht. Es kann allerdings eine Vorladung nach § 20f in Betracht kommen.

Zu Absatz 2

Satz 1 regelt den Umfang der Auskunftspflicht zur Person. Eine weitergehende Auskunftspflicht auch zur Sache besteht nur für die in Satz 2 genannten Personen und nur soweit die Auskunft zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Dabei handelt es sich um die nach den §§ 17 und 18 BPolG Verantwortlichen sowie unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 BPolG die dort genannten Personen. Andere Personen sind nur auskunftspflichtig, wenn sie aufgrund gesetzlicher andlungspflichten, wie etwa Garantenstellung, Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB oder unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB, gesetzlich verpflichtet sind, zur Beseitigung der Gefahr beizutragen. Die Auskunftspflicht zur Sache ist in diesen Fällen auf die Angaben beschränkt, die zur Abwehr der Gefahr erforderlich sind. Macht der Betroffenen keine Angaben zur Sache, so ist er nach Satz 1 gleichwohl verpflichtet, seine Personalien anzugeben. Verweigert der Betroffene die Auskunft seiner Personalien, verhält er sich ordnungswidrig nach § 111 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Zu Absatz 3

Nach Satz 1 sind die in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung (StPO) niedergelegten Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte auch bei einer Befragung durch das BKA zu beachten. Dies gilt jedoch nach Satz 2 nicht, wenn die Auskunft zur Abwehr der Gefahr für die genannten hochrangigen Rechtsgüter erforderlich ist, da hier die Güterabwägung dazu führt, dass die Privilegierung aus den §§ 52 bis 55 StPO gegenüber der Abwehr einer Gefahr in diesen Fällen zurücktritt. Nach Satz 3 unterliegen diese Auskünfte der nach Satz 2 begründeten Zweckbindung, so dass sichergestellt ist, dass die Auskunft nur zur Abwehr der Gefahr für die genannten hochrangigen Rechtsgüter verwendet werden kann. Eine Verwendung zu repressiven Zwecken, etwa zur Strafverfolgung, ist unzulässig.


Zu Absatz 4

Der Hinweis auf § 136a StPO stellt klar, dass auch im Rahmen der Befragung durch das BKA Vernehmungsmethoden untersagt sind, die einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellen. Als Zwangsmittel kommt nur Zwangsgeld nach § 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in Betracht. Unmittelbarer Zwang nach § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.


Zu 20d BKAG-E (Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen)

§ 20d ermöglicht die Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen, die vielfach Voraussetzung dafür ist, dass weitere Maßnahmen durch das BKA getroffen werden können.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter eine die Maßnahme zulässig ist.

Nummer 1 setzt eine Gefahr im Sinne von § 20a Abs. 2 voraus.

Mit Nummer 2 kann das BKA die Identität einer Person feststellen, wenn sich die Person, deren Identität festgestellt werden soll, an einem Ort aufhält, an dem nach polizeilichen Erkenntnisse Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 verabredet, vorbereitet oder verübt werden sollen oder sich dort Personen ohne erforderliche Aufenthaltstitel treffen. Durch den Buchstaben a werden Orte erfasst, die nach polizeilichen Erkenntnissen typischerweise von potentiellen Tätern besucht werden. Buchstabe b setzt voraus, dass sich dort Personen ohne erforderliche Aufenthaltstitel treffen. Die Person, die sich an dem Ort aufhält und deren Identität festgestellt werden soll, braucht jedoch nicht selbst zu dem Personenkreis der Buchstaben a und b zu gehören.

Nach Nummer 3 kann die Identität einer Person festgestellt werden, die sich in einem in der Vorschrift genannten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen, durch die in oder an dem Objekt befindliche Personen oder das Objekt selbst unmittelbar gefährdet sind.

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Identitätsfeststellung auf Grund auf die Personen bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. Danach kann eine Identitätsfeststellung einer Person unzulässig sein, wenn die Person ganz offensichtlich mit den zu erwartenden Straftaten in keinem Zusammenhang stehen kann.

Die Identitätsfeststellung ist in der in § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 BPolG bezeichneten Weise, z. B. Aushändigung von Ausweispapieren, möglich. Die erkennungsdienstliche Behandlung als letztes Mittel der Identitätsfeststellung ist in § 20e gesondert geregelt.

Zu Absatz 2

Bei den in Absatz 2 genannten Urkunden handelt es sich um bestimmte Berechtigungsscheine, Nachweise oder sonstige Urkunden; nicht erfasst werden die bereits in § 23 Abs 3 Satz 2 und 3 BPolG genannten Ausweis-und Grenzübertrittspapiere. Unter die Urkunden nach Absatz 2 fallen etwa Flugscheine und Piloten- und Führerscheine wie auch Zugangsnachweise für sicherheitsrelevante Bereiche.



Zu § 20e (Erkennungsdienstliche Maßnahmen)

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 sind erkennungsdienstliche Maßnahmen als letztes Mittel der Identitätsfeststellung nach § 20d zulässig, wenn die Identität des Betroffenen auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Andere Möglichkeiten müssen daher, soweit nicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, ausgeschöpft werden. Mögliche erkennungsdienstliche Mittel sind die in § 24 Abs. 3 BPolG genannten, dessen Aufzählung nicht abschließend ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die Verpflichtung zur Vernichtung der im Zusammenhang mit der Feststellung der Identität angefallenen Unterlagen, es sei denn, eine weitere Aufbewahrung ist aus anderen Rechtsvorschriften zulässig. Darüber hinaus regelt Satz 2 eine Unterrichtungspflicht gegenüber anderen Stellen, soweit an diese Unterlagen übermittelt wurden.

Zu § 20f (Vorladung)

Die Regelung ergänzt die Regelungen der § 20b und § 20d.

Absatz 1

Nach Absatz 1 kann eine Person vorgeladen werden, wenn entweder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vorzuladende Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der dem BKA nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe machen kann, also die Voraussetzungen des § 20c vorliegen, oder wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist, also die Voraussetzungen des § 20e vorliegen.

Absatz 2

Für die Durchführung der Vorladung gilt § 25 Abs. 2 bis 4 BPolG entsprechend.


Zu § 20g (Besondere Mittel der Datenerhebung)

Nach dieser Vorschrift kann das BKA zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Daten mit besonderen Mitteln erheben. Der Einsatzbesonderer Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten kommt im Hinblick auf die Eingriffsintensität der Maßnahme nur in bestimmten Fällen und unter besonderen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen in Betracht.


Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Datenerhebung mit besonderen Mitteln nach Absatz 2 zulässig ist. Hierdurch wird der besonderen Eingriffsintensität der Datenerhebung durch die in Absatz 2 genannten Mittel Rechnung getragen.

Satz 1 Nr. 1 erlaubt die Maßnahme nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist. Dabei ist der Kreis der Betroffenen auf Störer im Sinne der §§ 17 und 18 BPolG sowie auf nichtverantwortliche Personen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 BPolG beschränkt.

Nach Satz 1 Nr. 2 dürfen mit besonderen Mitteln auch personenbezogene Daten erhoben werden über eine Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird.

Nach Satz 1 Nr. 3 ist eine Erhebung personenbezogener Daten mit dem besonderen Mitteln nach Absatz 2 auch über Kontakt-und Begleitpersonen im Sinne des § 20b Abs. 2 Nr. 2 möglich.

Ferner muss für die Nummern 1 bis 3 als besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Voraussetzung vorliegen, dass im konkreten Fall die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zudem ist eine Maßnahme nach Absatz 2 nur zulässig, wenn sie nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes steht. Dies ergibt sich aus § 20a Abs. 1 Satz 2, der unter anderem § 15 Abs. 2 BPolG für entsprechend anwendbar erklärt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Abwehr terroristischer Gefahren ein hoher Stellenwert im Rahmen der Abwägung zukommt. Satz 2 erlaubt die Maßnahme auch dann, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Dies kann insbesondere bei der Anfertigung von Bildaufnahmen und – aufzeichnungen passieren. Dabei wird das BKA aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch den in § 15 Abs. 5 des BDSG enthaltenen Grundsatz zu beachten haben, dass soweit wie möglich eine Anonymisierung nicht benötigter Daten erfolgen sollte. Dies kann etwa bedeuten, dass bei Bildaufnahmen und –aufzeichnungen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a die Gesichter unbeteiligter Dritte unkenntlich gemacht werden, wenn und soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 zählt die nach diesem Gesetz zulässigen Datenerhebungen mit besonderen Mitteln abschließend auf.

Nummer 1 enthält eine Legaldefinition der längerfristigen Observation. Entscheidend ist, dass die Observation von der Vorstellung des BKA her planmäßig angelegt ist. Ein gelegentliches oder auch wiederholt kurzes Beobachten fällt nicht unter Nummer 1. Eine längerfristige Observation liegt bei einer planmäßigen Beobachtung des Betroffenen vor, die durchgehend länger als vierundzwanzig Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll.

Nummer 2 umfasst den Einsatz von Fotoapparaten und Videokameras sowie Geräte zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes. Im Unterschied zum offenen Fotografieren erfolgt der Einsatz dieser Mittel in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise, also verdeckt. Die Regelung stellt klar, dass der verdeckte Einsatz technischer Mittel nur außerhalb von Wohnungen erfolgen darf und zudem nicht Sachverhalte, die innerhalb von Wohnungen stattfinden, erfasst werden dürfen.

Nummer 3 lässt sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte Mittel zur Erforschung des Sachverhaltes oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in Absatz 1 genannten Person zu. Als solche kommen Mittel in Betracht, die weder das Aufzeichnen von Bild, dieses regelt Absatz 2 Nr. 2 a, noch Wort, dieses regelt Absatz 2 Nr. 2 b, betreffen. Zu denken sind hier etwa an Bewegungsmelder, Peilsender und der Einsatz des Global Positioning Systems (GPS). Die Regelung berücksichtigt dabei auch zukünftige technische Entwicklungen. Der Einsatz dieser Mittel ist nur zur Erforschung des Sachverhaltes oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in Absatz 1 genannten Person zulässig.

Den Einsatz von sogenannten Vertrauenspersonen als besonderes Mittel der Erhebung personenbezogener Daten lässt Nummer 4 zu. Im Gegensatz zu einem verdeckten Ermittler ist die Vertrauensperson kein Angehöriger des BKA, sondern eine Privatperson, die von diesem gezielt beauftragt wird, Informationen zu einem bestimmten Sachverhalt oder einer Person zu beschaffen.

Den Einsatz von sogenannten verdeckten Ermittlern regelt Nummer 5. Aufgrund der oftmals abgeschotteten Strukturen im Bereich des internationalen Terrorismus ist der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers für die Abwehr daraus resultierender Gefahren unverzichtbar. Der Legaldefinition nach handelt es sich um einen Polizeivollzugsbeamten unter einer ihm verliehenen und auf Dauer angelegten Legende.

Dies bedeutet, dass der Polizeivollzugsbeamte unter einer Identität ermittelt, die ihn als solchen nicht erkennen lässt. Die näheren Voraussetzungen dazu regelt Absatz 4.


Zu Absatz 3

Absatz 3 trägt dem Erfordernis nach besonderen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen Rechnung. Aufgrund der Eingriffsintensität des Einsatzes des Verdeckten Ermittlers darf eine solche Maßnahme, wenn sie sich gegen eine bestimmte Person richtet oder wenn der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, nach Satz 1 nur durch das Gericht angeordnet werden. Das zuständige Gericht ist in § 20v Abs. 2 bestimmt. Sätze 2 und 3 regeln das Verfahren im Eilfall und die Pflicht zur unverzüglichen Nachholung der gerichtlichen Entscheidung. Nach Satz 5 dürfen die in Absatz 2 genannten übrigen Maßnahmen durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung angeordnet werden. Dies gilt wegen der geringeren Eingriffsqualität auch für den Einsatz des Verdeckten Ermittlers, wenn keine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt. Grundsätzlich sind die besonderen Mittel der Datenerhebung nach Satz 6 auf einen Monat zu befristen, abweichend hiervon kann der Einsatz der Vertrauensperson und des Verdeckten Ermittlers auf zwei Monate befristet werden. Insbesondere der Einsatz des Verdeckten Ermittlers erfordert regelmäßig intensive Vorbereitungsmaßnahmen. Soll die Maßnahme verlängert werden, ist eine erneute Anordnung nach Satz 7 erforderlich. Diese darf nach Satz 8 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe b und 4 und 5 wegen der Eingriffsintensität dieser Maßnahmen allerdings nur durch das Gericht getroffen werden.


Zu Absatz 4

Die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2 Nr. 5 regelt Absatz 4. Danach darf der Verdeckte Ermittler zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen, Satz 1 Nr. 1, und mit Einverständnis des Berechtigten des Wohnung betreten, Satz 1 Nr. 2. Satz 2 regelt den Gebrauch von Urkunden wie Personalausweise, Pässe, Meldebescheinigungen, Führer- und Fahrzeugscheine, Versicherungsbestätigungen sowie Kreditkarten. Satz 3 verweist hinsichtlich der weiteren Befugnisse auf den Unterabschnitt 3a. Satz 4 verweist im Fall des Einsatzes technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnung auf § 16 BKAG.

Zu 20h (Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen)

§ 20h ermöglich dem BKA die Durchführung optischer und akustischer Wohnraumüberwachungen. Angesichts des konspirativen Vorgehens und des hohen Abschottungsgrades im Bereich des islamistischen Terrorismus stellt die Wohnraumüberwachung eine wichtige Befugnis des BKA dar. In diesem Zusammenhang ist auch die vom Strafprozessrecht zu unterscheidende Zielrichtung der Gefahrenabwehr zu beachten. Die Strafverfolgung dient der Aufklärung und Ahndung einer abgeschlossenen Rechtsgutverletzung. Die Gefahrenabwehr zielt hingegen auf Verhütung und Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsgutverletzung. Der Staat hat von Verfassung wegen Leben, Leib und Sicherheit seiner Bürger zu schützen. Die Schutzpflicht des Staates ist dabei umso höher, je höher die Wertigkeit des bedrohten Rechtsgutes und der Grad der Gefährdung sind. Wohnraumüberwachungen zur Gefahrenabwehr sind an Artikel 13 Abs. 4 GG zu messen. Die Vorschrift erlaubt den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen, also sowohl die akustische wie auch optische Wohnraumüberwachung.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 erhält das BKA die Befugnis zur optischen und akustischen Wohnraumüberwachung. Vorausgesetzt wird eine dringende Gefahr für die in Satz 1 aufgeführten hochrangigen Rechtsgüter. Der Begriff der dringenden Gefahr ist ebenso auszulegen wie in Art. 13 Abs. 4 GG (vgl. BT-Drs. 13/8650, S. 5). Durch die in Satz 1 aufgeführten Rechtsgüter wird betont, dass eine „dringende“ Gefahr drohende Beeinträchtigungen für hochrangige Rechtsgüter voraussetzt. Für die Feststellung einer dringenden Gefahr müssen die Schwere des zu erwartenden Schadens, die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe des Schadenseintritts zusammen betrachtet werden (vgl. dazu etwa Papier in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Artikel 13 RdNr. 96). Die Maßnahme kann sich gegen die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Personen, sowie gegen Kontakt- und Begleitpersonen richten. Die Maßnahme besteht im Abhören und Aufzeichnen des in oder aus Wohnungen nicht öffentlich gesprochenen Wortes, Nummer 1, und im Herstellen von Lichtbildern und Bildaufnahmen, Nummer 2. Die Durchführung der Maßnahme muss verhältnismäßig sein, insbesondere darf sie als ultima ratio nur stattfinden, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.


Zu Absatz 2

Nach Satz 1 darf sich die Maßnahme nur gegen die in Absatz 1 genannte Person richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. Nach Satz 2 darf die Maßnahme unter den in den Nummern 1 und 2 genannten engen Voraussetzungen auch in Wohnungen anderer Personen erfolgen. Satz 3 erlaubt die Maßnahme auch gegen unvermeidbar betroffene Dritte.


Zu Absatz 3

In Absatz 3 werden die Anordnungsvoraussetzungen einer akustischen Wohnraumüberwachung geregelt. Aufgrund der Eingriffsintensität einer solchen Maßnahme ist hierfür eine gerichtliche Anordnung erforderlich. Das zuständige Gericht regelt § 20v Abs. 2.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt Form und Inhalt der Anordnung. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität der Maßnahme ist diese auf einen Monat zu befristen, eine Verlängerung um jeweils einen Monat ist möglich.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt den Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung bei der Wohnraumüberwachung nach Absatz 1. Die Vorschrift regelt unter Berücksichtigung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/099, BVerfGE 109, 279 ff.), die Voraussetzungen, die zum Schutz des Kernbereichs der persönlichen Lebensgestaltung erforderlich sind.

Nach Satz 1 ist vor Durchführung der Maßnahme eine Prognose dahingehend zu treffen, dass mit der Maßnahme Äußerungen, die den Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung betreffen, nicht erfasst werden. Diese Prognose muss sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen, vollständige Gewissheit ist demnach nicht erforderlich. Anhaltspunkte, anhand welcher Kriterien eine solche Prognose zu erstellen sein kann, können sich aus der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem


Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander ergeben. Dabei ist zu beachten, dass entsprechend § 100c Abs. 4 Satz 2 StPO Gespräche in Betriebs- und Geschäftsräumen in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Gespräche, die einen Bezug zu den § 4a Abs. 1 Satz 1 abzuwehrenden Gefahren des internationalen Terrorismus haben.

Ist aufgrund dieser Prognose eine Anordnung zulässig, kann bei entsprechenden Erkenntnissen auch eine nur automatische Aufzeichnung zulässig sein. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2007 (2 BvR 543/06) ausgeführt, dass seinem Urteil vom 3. März 2004 nicht entnommen werden könne, dass eine automatische Aufzeichnung in jedem Fall von Verfassungs wegen unzulässig sei. Ein generelles Verbot automatischer Aufzeichnungen sei nicht ersichtlich, soweit keine Gefahr der Erfassung kernbereichsrelevanter Inhalte bestehe.

Satz 2 enthält das Gebot der unverzüglichen Unterbrechung der Maßnahme und regelt, was zu unternehmen ist, wenn sich während der Überwachung unerwartet tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte aus dem Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung erfasst werden. In solchen Fällen ist nach Satz 2 das Abhören, Aufzeichnen und Beobachten unverzüglich zu unterbrechen.

Satz 3 regelt die Zulässigkeit des sogenannten Richterbandes. Die Regelung dient dem Schutz des Kernbereichs, indem sie bestimmt, dass auch in solchen Fällen, in denen keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine Kernbereichsrelevanz sprechen, eine unmittelbare Überwachung durch die ermittelnden Stellen ausgeschlossen ist. In Zweifelsfällen darf der Kommunikationsinhalt vielmehr nur automatisch aufgezeichnet werden. Nach Satz 4 sind solche Aufzeichnungen unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen, welches dann die Feststellung zu treffen hat, ob eine Kernbereichsrelevanz vorliegt oder nicht. Eine solche Regelung für Zweifelsfälle trägt dem Umstand Rechnung, dass es häufig bei einmaligem Mithören und Beobachten nicht möglich ist, das Geschehen in der Wohnung vollständig zu erfassen. Es kann erforderlich werden, ein Gespräch mehrfach abzuhören, um Inhalt, Betonungen und Nuancen zu erkennen. Oftmals sind Dolmetscher erst nach mehrfachem Abhören in der Lage, den richtigen Aussagegehalt einer Äußerung zu bestimmen und damit überhaupt erst festzustellen, ob Anhaltspunkte für eine Kernbereichsrelevanz gegeben sind. Ferner können bei zwei oder mehr Gesprächsteilnehmern die Aussagen vielfach nicht sofort zugeordnet werden. Zudem kann es vorkommen, dass Aufzeichnungen der technischen Aufbereitung wie der Entfernung von Nebengeräuschen bedürfen. In solchen Zweifelsfällen werden die Grundrechte der Betroffenen dadurch weiter geschützt, dass ein Richter die Auswertung einer automatischen Aufzeichnung übernimmt.

Satz 5 regelt, dass die Maßnahme nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des Satz 1 fortgeführt werden darf.

Da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass Daten erfasst werden, die den Kernbereich betreffen, werden die Regelungen durch verfahrensrechtliche Absicherungen durch das in den Sätzen 6 bis 9 enthaltene Verwertungsverbot und Löschungsgebot flankiert.

Zu § 20i (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung)

Die Vorschrift bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung durch das BKA.

Zu Absatz 1

Absatz 1 definiert Art und Zweck der Maßnahme und enthält eine Legaldefinition der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung. Die Übermittlung der bei der Beobachtung erlangten Erkenntnisse von der antreffenden Polizeibehörde des Bundes oder des Landes erfolgt auf konventionellem Wege.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung zulässig ist. Nach Nummer 1 dürfen Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung durch das BKA nur vorgenommen werden, wenn die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisherigen Straftaten die Prognose zulassen, dass die Person künftig Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird. Dies setzt nicht voraus, dass es sich bei den bisherigen Straftaten um solche im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 handelt. Nach Nummer 2 ist Voraussetzung für eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird. In beiden Fällen ist ferner erforderlich, dass die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung zur Verhütung von Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 erforderlich ist.

Zu den Absätzen 3 bis 5

Die Absätze 3 und 4 enthalten verfahrensrechtliche Absicherungen. Anordnungsbefugt ist nach Absatz 3 die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung. Hierbei handelt es sich stets um den Leiter oder die Leiterin der für Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4a Abs. 1 zuständigen Abteilung oder den jeweils zuständigen ranghöchsten Beamten oder Beamtin. Die Maßnahme ist nach Absatz 4 auf ein Jahr zu befristen, es besteht allerdings die Verpflichtung zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Ablauf von sechs Monaten. Für die Verlängerung ist eine gerichtliche Anordnung erforderlich. Das zuständige Gericht regelt § 20w Abs. 2. Absatz 5 ist eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und enthält das Gebot der Löschung der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, sobald der Zweck der Maßnahmen erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.

Zu § 20j (Rasterfahndung)

Bei den in allen Ländern nach den Anschlägen vom 11. September 2001 durchgeführten präventiv-polizeilichen Rasterfahndungen, die das BKA als Zentralstelle nach § 2 unterstützt hat, hat sich gezeigt, dass die unterschiedlichen Rechtslagen in den Ländern sowie die uneinheitliche Rechtsprechung zu erheblichen Verzögerungen führte.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die Voraussetzungen, unter denen das BKA eine Rasterfahndung durchführen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. April 2006 – 1 BvR 518/02 - ausdrücklich festgestellt, dass außenpolitische Spannungslagen für die Anordnung einer Rasterfahndung nicht ausreichen, sondern vielmehr die konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge in Deutschland, vorliegen müsse. Vorausgesetzt werde eine Sachlage, bei der im konkreten Fall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintritt. Die hierfür erforderliche Wahrscheinlichkeitsprognose müsse sich auf Tatsachen beziehen. In Betracht komme allerdings auch eine Dauergefahr. Bei einer solchen bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt. Es seien Tatsachen erforderlich, aus denen sich eine konkrete Gefahr ergebe, etwa weil tatsächliche Anhaltspunkte für die Vorbereitung terroristischer Anschläge bestünden. Eine gegenwärtige Gefahr hat das Bundesverfassungsgericht dagegen ausdrücklich nicht verlangt, weil angesichts des mit einer Rasterfahndung verbundenen Eingriffs eine solche dann regelmäßig zu spät komme, um noch wirksam zu sein.

Diesen Anforderungen wird die Regelung des § 20j Abs. 1 Satz 1 gerecht. Nach Satz 1 ist eine Rasterfahndung zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist. Rechtfertigen konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme, dass eine Straftat nach § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden soll, wird eine solche, vom Bundesverfassungsgericht für erforderlich, aber auch für ausreichend, erachtete Gefahr regelmäßig vorliegen. Satz 2 enthält eine Ausnahmevorschrift für die dort genannten Nachrichtendienste.

Zu Absatz 2

Das Übermittlungsersuchen des BKA im Rahmen der Rasterfahndung ist nach Satz 1 auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken. Ausgenommen sind Daten, die sich einem Berufs- od Amtsgeheimnis unterliegen. Sollte dennoch aufgrund erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwandes eine Übermittlung nur der angeforderten Daten nicht möglich sein, dürfen diese zusätzlich übermittelten Daten nach Satz 2 vom BKA nicht genutzt werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält Löschungs-, Dokumentations- und Vernichtungsregelungen. Zwischenzeitlich nicht benötigte Daten sind bereits vorher zu löschen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält verfahrensrechtliche Regelungen, die der Eingriffsintensität der Maßnahme Rechnung tragen. Nach Satz 1 ist eine gerichtliche Anordnung zuständig. Das zuständige Gericht regelt § 20v Abs. 2. Die Sätze 2 bis 4 regeln den Eilfall.

Zu § 20k (Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme)

Insbesondere im Bereich des internationalen Terrorismus ist zu beobachten, dass sich Personen moderner Technologien bedienen, um bei ihren Vorhaben einer Entdeckung zu entgehen und damit eine wirksame Gefahrenabwehr zu vereiteln. Die rasante technische Entwicklung im Bereich der Informationstechnik führt dazu, dass die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben kontinuierlich steigende, beträchtliche Ressourcen benötigen. Das BKA sieht sich in zunehmendem Maße mit einer immer weiter verbreiteten Nutzung kryptografischer Verfahren, immer größer werdenden Datenmengen und den weit verbreiteten Möglichkeiten der mobilen Nutzung des Internets (z.B. Internetcafé; Hot Spot) konfrontiert.

Um zukünftig eine effektive Gefahrenabwehr im Bereich des internationalen Terrorismus überhaupt noch gewährleisten zu können, müssen dem BKA die hierfür erforderlichen Instrumente an die Hand gegeben werden. Dazu gehört auch die Maßnahme des verdeckten Eingriffs in informationstechnische Systeme.

Diese neue polizeiliche Maßnahme soll den Zugriff auf Daten ermöglichen, die noch nicht oder nicht mehr Gegenstand einer laufenden Telekommunikation sind oder überhaupt nicht für eine Telekommunikation vorgesehen sind. Nicht ermöglicht werden soll der Zugriff auf am Computer angeschlossene Kameras oder Mikrofone.

Die Sicherheit des Staates und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Freiheit sind Verfassungswerte, die mit anderen hochwertigen Gütern im gleichen Rang stehen. Der Staat kommt seinen verfassungsrechtlichen Aufgaben nach, indem er Gefahren durch terroristische oder andere Bestrebungen entgegen tritt. Der in § 20k vorgesehene heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme ist geeignet und erforderlich, um diese Ziele zu erreichen (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, Absatz-Nr. 221).

Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Maßnahme unter bestimmten strengen Voraussetzungen als verfassungsrechtlich zulässig erkannt (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07). Dabei hat es erstmalig aus Artikel 2 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme abgeleitet. Es hat dabei aber hervorgehoben, dass dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet ist. Eingriffe darin können sowohl zu präventiven wie auch repressiven Zwecken gerechtfertigt sein. Das setzt aber für den Bereich der Prävention (Gefahrenabwehr) das Vorliegen einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut voraus. Überragend wichtig sind Leib, Leben, Freiheit der Person sowie solcher Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

Dabei kann die Maßnahme schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter hinweisen. Die Vorschrift des § 20k setzt die Vorgaben dieser Entscheidung um.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 erlaubt dem BKA zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, ohne Wissen des Betroffenen durch technische Mittel in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme einzugreifen und aus ihnen Daten zu erheben, und stellt damit einen verfassungsgemäßen Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07,1 BvR 595/07 Absatz-Nr. 247) dar. Damit ist eine konkrete Gefahr gemeint, wie sich aus § 20a Abs. 2 ergibt.

Die Formulierung „durch technische Mittel in informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben“ soll sicherstellen, dass die notwendigen technischen Maßnahmen ergriffen werden dürfen, um eine Datenerhebung aus IT- Systemen zu ermöglichen. Umfasst ist dabei etwa das Kopieren bestimmter Dateien von der Festplatte eines Rechners und deren elektronische Übertragung an das BKA, aber auch der Einsatz sogenannter Key-Logger, bei denen die Tastatureingaben erfasst werden, ohne dass notwendigerweise eine Zwischenspeicherung auf der Festplatte erfolgt.

Der Begriff des informationstechnischen Systems entspricht § 2 Abs. 2 Nr. 1 BSIG und ist bewusst weit gewählt, um alle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schutzbedürftigen informationstechnischen Systeme zu erfassen.

Für die Fallgestaltung, dass bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die benannten Rechtsgüter hinweisen, sich jedoch noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ein Schaden in näherer Zukunft eintritt, erklärt Absatz 1 Satz 2 die Maßnahme ebenfalls für zulässig. Erforderlich für die Gefahrenprognose ist dann, dass bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall für die benannten Rechtsgüter bestehende Gefahr hinweisen.(BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, Absatz-Nr. 251). Die Gefahr wird durch drei Kriterien bestimmt: den Einzelfall, die zeitliche Nähe des Umschlagens einer Gefahr in einen Schaden und den Bezug auf individuelle Personen als Verursacher (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, Absatz-Nr. 251).

Als Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stellt Absatz 1 Satz 3 klar, dass die Maßnahme nur dann durchgeführt werden darf, wenn sie für die Aufgabenerfüllung des BKA nach § 4a erforderlich ist und diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 hat das BKA bei der Durchführung der Maßnahme bestimmte technische Schutzvorkehrungen zu treffen, um den Eingriff in das infiltrierte System auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu begrenzen und die Datensicherheit zu gewährleisten.

Satz 1 bestimmt zunächst, dass beim Einsatz des technischen Mittels sicher zu stellen ist, dass an dem IT-System nur solche Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unbedingt erforderlich sind (Satz 1 Nr. 1). Vor nicht unbedingt erforderlichen Veränderungen zu schützen sind nicht nur die von dem Nutzer des informationstechnischen Systems angelegten Anwenderdateien, sondern auch die für die Funktion des IT-Systems erforderlichen Systemdateien. Auch Beeinträchtigungen der Systemleistung sind auf das technisch Unvermeidbare zu begrenzen. Nach Satz 1 Nr. 2 sind bei Beendigung der Maßnahme alle an dem infiltrierten System vorgenommenen Veränderungen rückgängig zu machen, soweit dies technisch möglich ist. Insbesondere ist die auf dem IT-System installierte Überwachungssoftware vollständig zu löschen und sind Veränderungen an den bei der Installation der Überwachungssoftware vorgefundenen Systemdateien rückgängig zu machen. Die Rückgängigmachung der vorgenommenen Veränderungen hat im Interesse einer möglichst zuverlässigen und einfachen Abwicklung grundsätzlich automatisiert zu geschehen. Soweit eine automatisierte Rückgängigmachung technisch unmöglich ist, sind die vorgenommenen Veränderungen manuell rückgängig zu machen.

Satz 2 bestimmt in Anlehnung an § 14 Abs. 1 Telekommunikations-Überwachungsverordnung, dass das eingesetzte technische Mittel gegen unbefugte Nutzung zu schützen ist. Insbesondere hat das BKA dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzte Software nicht durch Dritte (Hacker) zweckentfremdet werden kann. Speziell ist sicherzustellen, dass die Software nicht ohne erheblichen Aufwand dazu veranlasst werden kann, an einen anderen Server als den vom BKA verwendeten zurückzumelden, und dass die Software weder von Unbefugten erkannt noch angesprochen werden kann. Ebenso wie Absatz 2 Satz 1 soll auch Satz 2 gewährleisten, dass die Eingriffe in die Integrität des IT-Systems und die Vertraulichkeit der in ihm gespeicherten Daten nicht über das hinausgehen, was nötig ist, um dem BKA die Datenerhebung zu ermöglichen. Die Verpflichtung, das eingesetzte Mittel "nach dem Stand von Wissenschaft und Technik" gegen unbefugte Nutzung zu schützen, bedeutet, dass sich das BKA der fortschrittlichsten technischen Verfahren bedienen muss, die nach Auffassung führender Fachleute aus Wissenschaft und Technik auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. Hierfür muss es die einschlägigen Aktivitäten auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik umfassend und sorgfältig beobachten und auswerten. Diese gegenüber § 14 TKÜV erhöhten Schutzanforderungen tragen dem besonderen Gewicht des Eingriffs in die Integrität privat oder geschäftlich genutzter IT-Systeme (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, Absatz-Nr. 200) Rechnung.


Satz 3 schützt in Anlehnung an § 14 Abs. 2 Satz 1 TKÜV die Integrität und Authentizität der von dem technischen Mittel zum Zwecke der Ausleitung an das BKA bereitgestellten Daten (Kopien von Dateien, Protokolle von Tastatureingaben) vom Zeitpunkt der Bereitstellung für die Übertragung an das BKA an, während der Datenübertragung an das BKA sowie während ihrer Speicherung beim BKA. Dies dient sowohl dem Schutz des Betroffenen davor, dass die auf dem Zielrechner vorgefundenen Daten nachträglich zufällig oder bewusst (zu seinem Nachteil) verändert werden oder Unbefugten zur Kenntnis gelangen, als auch dem behördlichen Interesse an der Beweissicherheit der polizeilichen Erkenntnisse. Die Daten sind vor ihrer Übertragung an das BKA zu verschlüsseln und beim BKA beweissicher zu speichern, insbesondere mit einer elektronischen Signatur und einem elektronischen Zeitstempel zu versehen.


Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält Vorschriften über die Protokollierung der Maßnahme. Diese Verfahrensvorschriften dienen der Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes des Betroffenen, zugleich aber auch der Gewährleistung der Gerichtsfestigkeit der aufgefundenen Beweise. Insbesondere ermöglicht die Protokollierung den Nachweis, dass die Daten tatsächlich vom betroffenen IT-System stammen und weder absichtlich noch unabsichtlich verändert worden sind.

Satz 1 bestimmt, worauf sich die Protokollierung im Einzelnen zu erstrecken hat:
Nach Satz 1 Nr. 1 sind zunächst die Bezeichnung des eingesetzten technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes zu dokumentieren. Die Vorschrift verlangt keine detaillierte technische Beschreibung des eingesetzten Mittels, sondern lediglich allgemein verständliche Angaben zu seinem Funktionsumfang, die z. B. dem Betroffenen oder einem Gericht die Beurteilung ermöglichen, ob die in der Anordnung der Maßnahme bestimmten Vorgaben hinsichtlich der Art der Maßnahme (Absatz 6 Satz 2 Nr. 3) beachtet worden sind. Anzugeben ist z. B. in jedem Fall, - ob es sich um ein Mittel zur einmaligen Durchsicht oder um ein Mittel zur kontinuierlichen Überwachung des Zielrechners handelt,
- ob nur der Zielrechner selbst oder auch an den Zielrechner angeschlossene Speichermedien durchsucht werden,
- ob nur gespeicherte Daten kopiert oder auch Tastatureingaben protokolliert werden.


Auch wenn die Gewährleistung effektiven Daten- und Rechtsschutzes, der Satz 1 letztlich dient, keine vollständige technische Dokumentation der Funktionsweise des eingesetzten technischen Mittels erfordert, so wird es sich doch gleichwohl empfehlen, dass das BKA eine Kopie der eingesetzten Software aufbewahrt, damit im Zweifelsfall z. B. ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sich davon überzeugen kann, ob die Vorgaben nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 3 tatsächlich beachtet worden sind.

Nach Satz 1 Nr. 2 sind zum einen Angaben zur Identifizierung des infiltrierten IT-Systems und zum andern alle an dem System vorgenommenen nicht lediglich flüchtigen Veränderungen zu protokollieren. Da es kein einzelnes Merkmal gibt, das ein IT-System eindeutig identifiziert, wird es zur konkreten Individualisierung des IT-Systems erforderlich sein, eine Vielzahl von Informationen über die Hard- und Software zu dokumentieren, die das IT-System des Betroffenen so genau beschreiben, dass es keine ernstzunehmenden Zweifel daran geben kann, dass Gegen-stand der Maßnahme tatsächlich das in der Anordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete System war. Da jede aktive Software permanent eine Fülle vorübergehender Veränderungen des IT-Systems vornimmt, die für die Revisionssicherheit irrelevant sind und vielfach schon nach kurzer Zeit (z. B. beim vollständigen Herunterfahren des PC) automatisiert gelöscht werden, bestimmt Satz 1 Nr. 2, dass flüchtige Veränderungen des IT-Systems nicht protokolliert werden müssen. Der Begriff "flüchtige Veränderungen" ist eng auszulegen. "Flüchtige Veränderungen" sind nur solche, die im Arbeitsspeicher (RAM) gespeichert werden.

Satz 1 Nr. 3 verlangt eine Protokollierung von Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen. Zu protokollieren sind also nicht die erhobenen Daten selbst, sondern lediglich Metadaten, die zuverlässige Rückschlüsse auf die erhobenen Daten erlauben. Solche Metadaten sind z. B. die in den Dokumenteneigenschaften enthaltenen Angaben (Name der Datei, Versionsnummer, Zeitpunkt der letzten Änderung, Größe der Datei).

Nach Satz 1 Nr. 4 ist schließlich zu dokumentieren, welche Organisationseinheit des BKA die Maßnahme durchführt.

Satz 2 normiert eine strenge Zweckbindung der Protokolldaten: Die Daten dürfen nur verwendet werden, um einer dazu befugten Behörde (Rechtsaufsichtsbehörde, BfDI), einem dazu befugten Gericht oder dem Betroffenen im Rahmen seines Auskunftsanspruchs die Prüfung der rechtmäßigen Durchführung der Maßnahme zu ermöglichen. Absatz 2 Satz 2 führt kein neuartiges Prüfungsrecht des Betroffenen ein, sondern beschränkt die Verwendung der Protokolldaten auf die Erfüllung des allgemeinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs des Betroffenen (§ 19 BDSG).

Satz 3 regelt die Aufbewahrung und Löschung der Protokolldaten: Die Daten sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und anschließend grundsätzlich unverzüglich zu löschen. Die vorgesehene Aufbewahrungsfrist erscheint ausreichend, um bei Bedarf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme einzuleiten. Die Löschung hat automatisiert zu erfolgen; es ist also eine Löschroutine einzurichten. Die Löschroutine darf nur dann deaktiviert werden, wenn es im Einzelfall erforderlich ist, die Daten über die Löschungsfrist hinaus für den in Satz 2 genannten Zweck, also für ein bereits eingeleitetes Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Maßnahme entscheidungserheblich ist, zu speichern.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 darf sich eine Maßnahme nach Absatz 1 nur gegen den nach § 17 oder § 18 Bundespolizeigesetz Verantwortlichen richten. Adressaten sind danach sowohl der Verhaltens- als auch der Zustandsstörer. Mit dem Verweis auf diese im Polizeirecht etablierten Begriffe wird der Kreis möglicher Adressaten der Maßnahme hinreichend bestimmt eingeschränkt. Die erforderliche Verantwortlichkeit für die Verursachung der Gefahr des von der Maßnahme Betroffenen ergibt sich für die Fälle des Zugriffs beim Verhaltensstörer im Sinne von § 17 BPolG, welcher die abzuwehrende Gefahr verursacht hat, aus seinem Handeln. Für den Zugriff beim Zustandsstörer im Sinne von § 18 BPolG ist es erforderlich, dass die abzuwehrende Gefahr von der Sache, dem informationstechnischen System selbst, ausgeht.

Zu Absatz 5

Absatz 5 stellt die Anordnung und Durchführung der Maßnahme unter den Vorbehalt der gerichtlichen Anordnung. Absatz 5 entspricht dabei § 20h Abs. 3 und enthält wie dieser eine Eilbefugnis bei Gefahr im Verzug.

Zu Absatz 6

Absatz 6 regelt Form und Inhalt der Anordnung. Aufgrund der Eingriffsintensität der Maßnahme ist diese auf drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Zu Absatz 7

Absatz 7 regelt den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung beim heimlichen Zugriff auf das informationstechnische System. Es ist dabei so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten mit Kernbereichsbezug nicht erhoben werden. Da es bei einem Zugriff auf ein informationstechnisches System praktisch unvermeidbar ist, Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden kann, muss für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase gesorgt sein. Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07,1 BvR 595/07, Absatz-Nr. 277).

Satz 1 legt fest, dass bereits die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1, ebenso wie deren Durchführung, unzulässig ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst würden. Von einer alleinigen Erfassung von kernbereichsrelevanten Inhalten ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Inhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung mit gefahrenrelevanten Inhalten verknüpft, um die Maßnahme zu verhindern (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07,1 BvR 595/07, Absatz-Nr. 281). Satz 2 bestimmt, dass, soweit möglich, technisch sicher zu stellen ist, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07,1 BvR 595/07, Absatz-Nr. 281). Da sich in vielen Fällen die Kernbereichsrelevanz vor oder während der Datenerhebung nicht klären lassen wird, stellt Satz 3 sicher, dass bei der Auswertung den Belangen des Betroffenen hinreichend Rechnung getragen wird, indem die erhobenen Daten unverzüglich von zwei Bediensteten des BKA, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen sind. Aus dem gleichen Grund regelt Satz 4, dass erhobene Daten mit Bezug zum Kernbereich privater Lebensgestaltung unverzüglich zu löschen sind und diese auch nicht verwertet werden dürfen. Satz 5 sorgt dafür, dass in Zweifelsfällen die Grundrechte der Betroffenen dadurch weiter geschützt werden, dass die Daten gelöscht werden oder ein Richter unverzüglich über deren Verwertbarkeit entscheidet. Nach Satz 6 ist die Erfassung und Löschung kernbereichsrelevanter Daten zu dokumentieren, um einen ausreichenden Rechtsschutz sicherzustellen. Die Sätze 7 und 8 enthalten Regeln über den weiteren Umgang mit der Dokumentation.


Zu § 20l (Überwachung der Telekommunikation)

Zu Absatz 1

§ 20l Abs. 1 Satz 1 enthält die Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation. Täter des internationalen Terrorismus sind aufgrund ihrer häufig länderübergreifenden Vernetzung und ihres konspirativen Vorgehens in der Regel darauf angewiesen, über Mobilfunkgeräte oder andere Kommunikationsmittel wie dem Internet zu kommunizieren. Dem BKA muss daher zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 die Möglichkeit eröffnet werden, die Telekommunikation eines Betroffenen überwachen und aufzeichnen zu können, um anhand der damit gewonnen Erkenntnisse gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Die Maßnahme darf sich dabei nach Satz 1 Nr. 1 nur gegen eine entsprechend §§ 17 oder 18 BPolG verantwortliche Person zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt in öffentlichem Interesse geboten ist, richten. Nach Satz 1 Nr. 2 kann sich die Maßnahmen daneben auch gegen die Person richten, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten nach § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird. Satz 1 Nr. 3 regelt den Fall des sogenannten Nachrichtenmittlers und Satz 1 Nr. 4 den Fall, dass eine Person nach Satz 1 Nr. 1 einen einer anderen Person zugehörigen Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird. Wegen des mit der Maßnahme verbundenen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 GG ist die Überwachung und Aufzeichnung nur zulässig, soweit die Abwehr der Gefahr oder der Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Nach Satz 2 darf die Maßnahmen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden, etwa weil sie Gesprächsteilnehmer sind.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 schafft eine Rechtsgrundlage für den heimlichen, technischen Eingriff in ein informationstechnisches System zum Zweck der Telekommunikationsüberwachung (sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung). Entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 ist Artikel 10 GG alleiniger grundrechtlicher Maßstab für die Beurteilung einer solchen Ermächtigung, wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Kommunikationsvorgang beschränkt und dies durch technische Vorkehrungen und rechtliche Vorgaben sichergestellt ist (BVerfG 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 vom 27. Februar 2008, Absatz-Nr. 190). Daher erklärt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 den Eingriff in ein informationstechnisches System zur Durchführung der Maßnahme nur dann für zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation erfasst wird. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 stellt eine besondere Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar und nennt mit der Gewährleistung der Aufzeichnung von Telekommunikation in unverschlüsselter Form einen der Hauptanwendungsfälle der Maßnahme.

Satz 2 erklärt § 20k Absatz 2 und 3 für anwendbar. Satz 3 stellt klar, dass § 20k im Übrigen unberührt bleibt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 dient der verfahrensmäßigen Sicherung einer Maßnahme nach § 20l Abs. 1 und Abs. 2. Wegen des Eingriffs in Artikel 10 GG ist hier eine gerichtliche Anordnung notwendig. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 2 durch den Präsidenten des BKA oder seinen Vertreter getroffen werden, muss aber nach Satz 3 und 4 binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt werden. Vertreter des Präsidenten des BKA ist der jeweils vertretende ranghöchste Bedienstete. Das zuständige Gericht bestimmt § 20v Abs. 2.

Absatz 4

Absatz 4 regelt den Inhalt einer Anordnung nach § 20l Abs. 1 und Abs. 2. Nach Satz 1 hat die Anordnung schriftlich zu ergehen. Nach Satz 2 sind in der Anordnung grundsätzlich die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Angaben zu machen. Die Einschränkung in Nummer 1, dass Name und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, soweit möglich anzugeben sind, trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht stets die vollständigen Angaben zur Person des Betroffenen bekannt sind. Die Möglichkeit zur Angabe der Kennung des Endgerätes, wenn diese allein dem zu überwachenden Endgerät zuzuordnen ist, entspricht § 23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes. Die dadurch ermöglichte „IMEI-gestützte“ Überwachung eines Mobilfunkendgerätes stellt in den Fällen eines häufigen Wechsels der SIM-Karte durch die Zielperson eine deutliche Erleichterung der Arbeit des BKA dar und kommt dem Bedürfnis nach einer möglichst unterbrechungsfreien Überwachung entgegen. Nach Satz 3 ist die Anordnung auf höchstens drei Monate zu befristen, kann aber unter den Voraussetzungen von Satz 4 verlängert werden. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

Zu Absatz 5

Absatz 5 Satz 1 regelt die Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter zur Umsetzung einer Maßnahme nach Absatz 1 und verweist in Satz 2 hinsichtlich der zu treffenden Vorkehrungen auf das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die Telekommunikations- Überwachungsverordnung. Satz 3 verweist im Hinblick auf eine Entschädigung der Diensteanbieter auf § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Zu Absatz 6 Absatz 6 regelt den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Maßnahme nach Absatz 1 und Absatz 2. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach einen Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt, der dem staatlichen Zugriff schlechthin entzogen ist. In seinem Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - hat das Bundesverfassungsgericht auch einfachgesetzliche Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei Maßnahmen der gefahrenabwehrrechtlichen Telekommunikationsüberwachung gefordert, gleichzeitig aber anerkannt, dass hier andere Maßstäbe als beim Kernbereichsschutz bei Eingriffen in Artikel 13 GG anzulegen sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Schutz des Kernbereichs der persönlichen Lebensgestaltung bei Eingriffen in Artikel 10 GG anders ausgestaltet ist als bei Eingriffen in Artikel 13 GG. Bei Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung und ihrer späteren Durchführung ist regelmäßig nicht sicher vorhersehbar, welche Inhalte die abgehörten Gespräche haben werden. Eine Prognose, mit wem ein Telefongespräch zustande kommt und in welchem Verhältnis die beiden Gesprächspartner zueinander stehen, kann in der Regel angesichts der Vielgestaltigkeit von Telekommunikationsvorgängen gar nicht getroffen werden. Vielfach wird sich ohne weitere Auswertung gar nicht feststellen lassen, mit welcher Person gesprochen wird, etwa wenn keine Namensnennung erfolgt oder bei Gesprächen in fremder Sprache. Dies gilt umso mehr, als es Zielpersonen auch grundsätzlich möglich ist, Vertrauensverhältnisse vorzutäuschen.

Nach Satz 1 ist eine Telekommunikationsüberwachung unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Überwachung allein Erkenntnisse aus diesem Kernbereich erlangt würden. Bereits die Anordnung einer solchen Maßnahme, aber auch deren Durchführung ist unzulässig. Diese Prognose verlangt, anders als bei der akustischen Wohnraumüberwachung, keine besonderen vorausgehenden Ermittlungen. Die Maßnahme ist daher nur dann zulässig, wenn tatsächlich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie nicht allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden.

Satz 3 regelt die Zulässigkeit des sogenannten Richterbandes. Die Regelung dient dem Schutz des Kernbereichs, indem sie bestimmt, dass auch in solchen Fällen, in denen keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine Kernbereichsrelevanz sprechen, eine unmittelbare Überwachung durch die ermittelnden Stellen ausgeschlossen ist. In Zweifelsfällen darf der Kommunikationsinhalt vielmehr nur automatisch aufgezeichnet werden. Nach Satz 4 sind solche Aufzeichnungen unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen, welches dann die Feststellung zu treffen hat, ob eine Kernbereichsrelevanz vorliegt oder nicht. Eine solche Regelung für Zweifelsfälle trägt dem Umstand Rechnung, dass es häufig bei einmaligem Überwachen und Aufzeichnen nicht möglich ist, das Geschehen vollständig zu erfassen. Es kann nämlich erforderlich werden, ein Gespräch mehrfach abzuhören, um Inhalt, Betonungen und Nuancen zu erkennen. Oftmals sind Dolmetscher erst nach mehrfachem Abhören in der Lage, den richtigen Aussagegehalt einer Äußerung zu bestimmen und damit überhaupt erst festzustellen, ob Anhaltspunkte für eine Kernbereichsrelevanz gegeben sind. Zudem kann es vorkommen, dass Aufzeichnungen der technischen Aufbereitung wie der Entfernung von Nebengeräuschen bedürfen. In solchen Zweifelsfällen werden die

Grundrechte der Betroffenen dadurch weiter geschützt, dass ein Richter die Auswertung einer automatischen Aufzeichnung übernimmt.

Satz 5 regelt, dass die Maßnahme fortgesetzt werden darf, soweit sie nicht nach Absatz 1 unzulässig wäre.

Satz 6 trifft weitere verfahrensrechtliche Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs. Erkenntnisse aus dem Kernbereich unterliegen danach einem absoluten Verwertungsverbot. Entsprechende Aufzeichnungen hierüber sind nach Satz 7 unverzüglich zu löschen. Nach Satz 8 sind ihre Erfassung und Löschung zu dokumentieren, um einen ausreichenden Rechtsschutz sicherzustellen. Die Sätze 9 und 10 enthalten Regeln über die Verwendung der Dokumentation.

Zu § 20m (Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten)

Diese Regelung gibt dem BKA die Befugnis, Verkehrsdaten zu erheben. Ohne eine Kenntnis dieser Daten ist es dem BKA vielfach nicht möglich, Verflechtungen und Zusammenhänge im Bereich des internationalen Terrorismus zu erkennen und Gefahren des internationalen Terrorismus effektiv abzuwehren. Gerade im Hinblick auf die im Bereich des internationalen Terrorismus anzutreffenden stark nach außen abgeschotteten Gruppierungen und konspirativen Strukturen ist eine solche Kenntnis dieser Daten unerlässlich. Die Kenntnis von Verkehrsdaten kann der weiteren Aufklärung des Sachverhaltes, der Bestimmung des Aufenthaltsortes einer Person und der Abklärung, ob und bezüglich welcher Personen eine Telekommunikationsüberwachung möglich ist und erfolgversprechend erscheint, dienen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Befugnis des BKA zur Erhebung von Verkehrsdaten. Die Befugnis orientiert sich an der Neuregelung der Auskunft über Verkehrsdaten im „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ als umfassende Erhebungsbefugnis. Nach Satz 1 kann das BKA unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 Verkehrsdaten erheben. Die Voraussetzungen entsprechen denjenigen der Überwachung der Telekommunikation in § 20l Abs. 1. Verkehrsdaten sind nach § 96 Abs. 1 und § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Erhebungsbefugnis setzt damit insbesondere nicht eine bestehende Kommunikationsbeziehung voraus, so dass auch Standortdaten eines lediglich betriebsbereiten Mobilfunkendgerätes erhoben werden können. Die Regelung ist zudem zugleich technikoffen formuliert, um zukünftigen technischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Durch die Bezugnahme auf § 113a TKG wird zudem klargestellt, dass sich die Erhebung auch auf die aufgrund der Mindestspeicherungsfrist gespeicherten Daten beziehen kann. Auf eine ausdrückliche Regelung einer Zielwahlsuche, bei der durch Abgleich aller in einem bestimmten Zeitraum bei den Diensteanbietern angefallen Verkehrsdaten ermittelt wird, von welchem unbekannten Anschluss eine Verbindung zu einem bestimmten bekannten Anschluss hergestellt worden ist, wurde verzichtet. Eine derartige Maßnahme ist nach Absatz 1 zulässig. Auskünfte über Bestandsdaten im Bereich der Telekommunikation können vom BKA nach § 20a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 112, 113 Abs. 1 Satz 1 TKG erhoben werden.


Zu Absatz 2

Der Auskunftsanspruch im Hinblick auf Nutzungsdaten ergänzt die in Absatz 1 geregelte Erhebungsbefugnis. Nach Satz 1 kann das BKA unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Auskunft über Nutzungsdaten im Sinne von § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) verlangen. Zu den Unternehmen, die geschäftsmäßig Telemedien erbringen, zählen insbesondere Internetauktionshäuser oder – tauschbörsen, Anbieter von Videos auf Abruf oder um Suchmaschinen im Internet. Angesichts der breiten Nutzung des Internets durch Täter des internationalen Terrorismus können die Nutzungsdaten zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus und damit für die Arbeit des BKA von großem Nutzen sein. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn bestimmte Gegenstände, wie Materialien zum Bau von Sprengkörpern, in Tauschbörsen angeboten werden oder Propagandamaterial, beispielsweise des islamistischen Terrorismus, über das Internet verbreitet wird. Nach Satz 2 kann die Auskunft auch für die Zukunft verlangt werden. Diese Regelung ist notwendig, weil Absatz 2 anders als Absatz 1 nicht als Erhebungsbefugnis ausgestaltet ist. Satz 3 regelt, wie diese Daten an das BKA zu übermitteln sind. Auskünfte über Bestandsdaten im Bereich der Telemedien können vom BKA nach § 20a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 TMG (siehe Artikel 2) erhoben werden.


Zu Absatz 3

Absatz 3 verweist hinsichtlich der Anordnungsbefugnis, des Inhalts der Anordnung, der Anordnungsdauer und der Mitwirkungspflicht der Diensteanbieter auf § 20l Abs. 3 bis 5. Die Eilanordnung kann durch die zuständige Abteilungsleitung oder ihrer Vertretung getroffen werden. Eine solche Anordnung muss regelmäßig sehr rasch ergehen, um eine Löschung zumindest einiger, etwa nicht einer Mindestspeicherungsfrist nach dem TKG unterfallenden, Daten zu verhindern. Satz 2 betrifft die sogenannte Funkzellenabfrage. Nur sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, können unter Angabe einer räumlichen und zeitlichen Bezeichnung der Telekommunikation Verkehrsdaten im Wege einer Funkzellenabfrage erhoben werden. Telekommunikation ist dabei im Sinne von § 3 Nr. 22 TKG zu verstehen, so dass, sofern die Daten von den Diensteanbietern gespeichert wurden und noch vorhanden sind, auch Standortdaten lediglich empfangsbereiter Mobilfunkendgeräte erhoben werden können.

Zu § 20n (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten)

Zu Absatz 1

Absatz 1 gibt dem BKA die Befugnis zum Einsatz technischer Mittel zur Identifizierung und Lokalisation von Mobilfunkendgeräten. Diese Befugnis ist angesichts der technischen Entwicklung im Telekommunikationsbereich erforderlich. Bei der Vorbereitung und Begehung terroristischer Straftaten werden zunehmend Mobilfunkendgeräte eingesetzt, deren Rufnummer oder Kennung des Endgerätes dem BKA oftmals nicht bekannt ist. Da aber eine Kenntnis der Rufnummer oder Kennung des Endgerätes für Anordnungen nach den §§ 20l und 20m notwendig ist, muss das BKA auch die Befugnis zur Ermittlung dieser Rufnummer oder Kennung des Endgerätes erhalten. Eine solche Befugnis ist in Absatz 1 Nr. 1 geregelt und an die Voraussetzungen des § 20l geknüpft.

Absatz 1 Nr. 2 dient dagegen der Standortermittlung eines Mobilfunkendgerätes, um auf diese Weise den Aufenthaltsort des Nutzers zu erfahren. Eine solche ebenfalls nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 20l vorliegen.


Zu Absatz 2

Soweit aus technischen Gründen unvermeidbar Daten Dritter erhoben werden, unterliegen diese nach Absatz 2 einem Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

Zu Absatz 3

Eine Anordnung bedarf nach Absatz 3, der auf § 20l Abs. 3 und 4 Satz 1 und 5 verweist, der gerichtlichen Anordnung. Die Maßnahme ist auf sechs Monate zu befristen, Satz 2, Verlängerungen sind unter den Voraussetzungen von Satz 3 möglich.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält eine Mitwirkungspflicht der Diensteanbieter. Danach haben diese dem BKA die für die Standortermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 erforderliche Geräte- oder Kartennummer unverzüglich mitzuteilen. Diese Daten werden vom BKA für die Durchführung einer solchen Maßnahme benötigt. Die Verpflichtung der Diensteanbieter zur unverzüglichen Mitteilung der Funkzelle, in der sich das Mobilfunkendgerät aktuell befindet oder bis zu seiner Ausschaltung zuletzt befand, folgt bereits aus § 20m Abs. 1 Satz 1.

Zu § 20o (Platzverweisung)

Die Vorschrift regelt die Befugnis, einer Person aufzugeben, einen bestimmten Ort zu verlassen oder nicht zu betreten. Voraussetzung ist das Bestehen einer konkreten Gefahr. Diese Befugnis kann auch dazu dienen, die Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt sicherzustellen. Letzteres kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das BKA zur Durchführung einer Observation auf einen bestimmten Parkplatz angewiesen ist, der von einem anderen Verkehrsteilnehmer blockiert wird.

Zu § 20p (Gewahrsam)

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 kann das BKA in bestimmten Fällen eine Person in Gewahrsam nehmen. Nach Absatz 1 Nr. 1 kann dies erfolgen, wenn dies unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 20o durchzusetzen. Dem BKA darf daher kein milderes Mittel zur Verfügung stehen. Nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Gewahrsam nur zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung von Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 zulässig. Auch hier darf dem BKA kein milderes Mittel zur Verfügung stehen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 verweist hinsichtlich der Anordnungsbefugnis und Durchführung der Maßnahme auf die entsprechenden Regelungen des BPolG. Durch den Verweis auf und damit die Geltung der § 40 Abs. 1 und 2 sowie §§ 41 und § 42 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und Abs. 2 BPolG wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikel 104 GG an eine Freiheitsentziehung Rechnung getragen.

Zu 20q (Durchsuchung von Personen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 gibt dem BKA die Befugnis zur Durchsuchung von Personen unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5. Dabei muss die Durchsuchung stets aufgrund auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich sein. Absatz 1 Nr. 1 dient vornehmlich der Eigensicherung der Beamten des BKA und gilt für alle Fälle des Festhaltens. Absatz 1 Nr. 2 betrifft die Sicherstellung nach § 20s Abs. 1. Die Nummern 3 und 4 knüpfen an bestimmte Orte an, während Nummer 5 als Bezugspunkt eine Person hat, die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 gefährdet ist.


Zu Absatz 2

Diese Regelung dient der Eigensicherung der Beamten des BKA, dem Schutz des Betroffenen selbst sowie der Sicherung Dritter in Fällen, in denen das BKA die Identität einer Person nach § 20d Abs. 1 feststellt. Die Durchsuchung ist auf die Auffindung von Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen gerichtet. Die im Wege der Durchsuchung vorgefundenen Gegenstände können nach § 20s Abs. 1 sichergestellt werden.


Zu Absatz 3

Absatz 3 verweist hinsichtlich der Durchführung auf § 43 Abs. 4 und 5 BPolG, die die Durchführung einer Durchsuchung und die Mitnahme der Person auf die Dienststelle regeln.

Zu 20r (Durchsuchung von Sachen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 gibt dem BKA die Befugnis zur Durchsuchung von Sachen unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 6. Dabei muss die Durchsuchung stets aufgrund auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich sein.

Zu Absatz 2

Absatz 2 verweist hinsichtlich der Durchführung auf § 44 Abs. 4 BPolG, der die Rechte des Inhabers der tatsächlichen Gewalt regelt.

Zu § 20s (Sicherstellung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 ermöglicht die Sicherstellung einer Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder wenn die Sache von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Unterabschnitt festgehalten wird und die Sache verwendet werden kann, um eine der in den in Nummer 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Handlungen vorzunehmen.

Zu Absatz 2

Hinsichtlich der Verwahrung, Verwertung, Vernichtung und Herausgabe sichergestellter Sachen, der Herausgabe des Erlöses und der Kosten der Sicherstellung gelten die §§ 48 bis 50 BPolG entsprechend.

Zu § 20t (Betreten und Durchsuchen von Wohnungen)

Bei dem Betreten von Wohnungen und ihrer Durchsuchung handelt es sich um Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 GG. Diese Maßnahme ist daher nur unter engen Voraussetzungen zulässig.


Zu Absatz 1

Nach Absatz darf ein Betreten der Wohnung zum Zwecke der Durchsuchung nur erfolgen, sofern die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Satz 2 entspricht im Hinblick auf die Einbeziehung der dort genannten Räumlichkeiten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.


Zu Absatz 2

Für Maßnahmen während der Nachtzeit sieht Absatz 2 vor, dass diese nur im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 zulässig sind.


Zu Absatz 3

Diese Vorschrift ermöglicht das Betreten von Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 verabredet, vorbereitet oder verübt werden. Dabei handelt es sich um keine Ermächtigung zum Durchsuchen von Wohnungen, sondern ausschließlich zum Betreten.


Zu Absatz 4

Die Regelung enthält eine Erweiterung der Befugnisse des BKA als Folge der weiten Auslegung des Begriffs der Wohnung. In den genannten Fällen entfällt das erhöhte Schutzbedürfnis, wenn der Berechtigte einen Raum der Öffentlichkeit zugänglich macht. Anders als in Absatz 1 ist hier nur das Betreten geregelt. Eine konkrete Gefahr ist nicht erforderlich.


Zu Absatz 5

Für das Verfahren, insbesondere die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung, bei der Durchsuchung von Wohnungen gilt § 46 BPolG entsprechend. Diese materiellen und formellen Voraussetzungen tragen den besonderen Anforderungen, die Artikel 13 GG an eine Wohnungsdurchsuchung stellt, Rechnung.

Zu § 20u (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen)

Die Vorschrift regelt einheitlich den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen für die Maßnahmen nach Unterabschnitt 3a.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 begründet für Maßnahmen nach Unterabschnitt 3a ein Erhebungs- und Verwertungsverbot für Erkenntnisse, die vom Zeugnisverweigerungsrecht der Geistlichen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger, Verteidiger und Abgeordneten (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 StPO) umfasst sind. Mit dem Verweis auf § 53 StPO finden die dort von Rechtsprechung und Lehre entwickelten begrifflichen Konkretisierungen des privilegierten Personenkreises ebenfalls Anwendung. Daraus ergibt sich, dass von dem Zeugnisverweigerungsrecht nur Geistliche der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften erfasst werden, und dies auch nur insoweit, als sie im konkreten Fall seelsorgerisch tätig sind.

Der damit einhergehende Schutz der Kommunikation mit diesen Berufsgeheimnisträgern ist – vorbehaltlich der Verstrickungsregelung in Absatz 4 – absolut ausgestaltet, hängt mithin nicht von Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ab. Die Kommunikation mit einem Verteidiger, einem Seelsorger oder einem Abgeordneten darf damit, soweit die Genannten im Wirkungsbereich ihres jeweiligen Zeugnisverweigerungsrechtes tätig werden, durch Überwachungsmaßnahmen gleich welcher Art nicht beeinträchtigt werden.

Satz 1 regelt, dass Maßnahmen nach Absatz 1 unzulässig sind, wenn sie sich gegen einen Verteidiger, Geistlichen oder Abgeordneten richten und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Personen das Zeugnis verweigern dürften. Maßnahmen, die sich gegen andere Personen - etwa einen Beschuldigten oder einen Dritten - richten, bleiben dagegen zulässig, und zwar auch dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann oder gar zu erwarten ist, dass möglicherweise auch die Kommunikation mit den vorgenannten Berufsgeheimnisträgern über vom Zeugnisverweigerungsrecht umfasste Inhalte betroffen sein wird.

Der letztgenannten Konstellation einer zufälligen Betroffenheit auch des Berufsgeheimnisträgers begegnet die Regelung durch das in Satz 6 enthaltene Verbot der Verwertung von Erkenntnissen, die – nicht zielgerichtet – von dem Berufsgeheimnisträger erlangt wurden und über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte. Aus diesem Verwertungsverbot kann sich in besonderen Einzelfällen unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung ergeben, die Maßnahme gegen einen Dritten zu unterbrechen, so wenn es sich etwa um eine ausnahmsweise in Echtzeit erfolgende Telekommunikationsüberwachung handelt und dabei ein Gespräch z. B. als Verteidigergespräch erkannt wird. In diesem Fall dürfen keine Erkenntnisse erhoben werden, die nach dem in Satz 3 enthaltenen Verwertungsverbot nicht verwertet werden dürfen. Nach Satz 3 dürfen rkenntnisse, die bei einem in Satz 1 genannten Berufsgeheimnisträger erlangt wurden und über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte, nicht verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation mit den genannten Berufsgeheimnisträgern im Rahmen der ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrechte. Zugleich sichert es die Einhaltung des Erhebungsverbots nach Satz 1.

Das Verwertungsverbot nach Satz 3 wird flankiert durch die in Satz 4 enthaltene Verpflichtung, durch einen unzulässigen Eingriff erlangte Erkenntnisse unverzüglich zu löschen. Damit wird einer etwaigen Perpetuierung der Verletzung des Erhebungsverbots nach Satz 1 vorgebeugt und die Einhaltung des Verwertungsverbots nach Satz 2 abgesichert.

Nach Satz 5 ist die Tatsache der Erlangung unter das Erhebungsverbot nach Satz 1 fallender Erkenntnisse sowie die Löschung dieser Erkenntnisse in geeigneter Form zu dokumentieren. Dies sichert zum einen die Einhaltung der Löschungspflicht, dient aber vor allem der späteren Nachvollziehbarkeit im Rahmen etwaiger Rechtsschutzbegehren der betroffenen Personen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält ein relatives, an Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten orientiertes Erhebungs- und Verwertungsverbot, das im Einzelfall bei den von Absatz 1 nicht erfassten Berufsgeheimnisträgern, denen das Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht

zubilligt, zum Tragen kommen kann. Erfasst sind nach Absatz 2 namentlich die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b StPO genannten Beratungs- und Heilberufe sowie die von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO in Bezug genommenen Medienmitarbeiter. Im Rahmen der von Absatz 2 geforderten Abwägung ist das primär öffentliche Interesse an einer wirksamen Gefahrenabwehr mit dem öffentlichen Interesse an den durch die zeugnisverweigerungsberechtigten Personen wahrgenommenen Aufgaben und dem individuellen Interesse an der Geheimhaltung der einem Berufsgeheimnisträger anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen abzuwägen. Je nach dem Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung kann die im konkreten Fall in Aussicht genommene Maßnahme in vollem Umfang zulässig sein oder aber – soweit die Verhältnismäßigkeit teilweise oder ganz nicht gegeben wäre – sich die Notwendigkeit einer Beschränkung oder Unterlassung der Maßnahme ergeben. Letzteres stellt Satz 2 ausdrücklich klar.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 sind Regelungen der Absätze 1 und 2 entsprechend anwendbar, soweit es sich um die in § 53a StPO genannten Berufshelfer handelt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 beinhaltet die sogenannte Verstrickungsregelung. Dies bedeutet, dass der von den Absätzen 1 bis 3 gewährleistete besondere Schutz des Verhältnisses zu einem Berufsgeheimnisträger nach Absatz 4 dann endet, wenn der Berufsgeheimnisträger selbst für die Gefahr verantwortlich ist, welche mit der in Rede stehenden Maßnahme abgewehrt werden soll. Denn der Schutz der betroffenen Vertrauensverhältnisse oder der Institutionen an sich soll nicht zur Begründung von Geheimbereichen führen, in denen die Verursachung von Gefahren einer staatlichen Aufklärung schlechthin entzogen ist.


Zu § 20v (Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung)

§ 20v regelt im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einheitlich für alle Maßnahmen in diesem Unterabschnitt Kennzeichnungspflichten, Verwendungsregelungen und Löschungspflichten. Unberührt bleiben aus dem Sachzusammenhang erforderliche Sonderregelungen in speziellen Vorschriften.

Darüber hinaus ist eine Regelung zur gerichtlichen Zuständigkeit einheitlich für sämtliche Befugnisse des BKA nach diesem Unterabschnitt getroffen.


Zu Absatz 1

Absatz 1 erstreckt den Anwendungsbereich der nachfolgenden Absätze auf alle Maßnahmen nach Unterabschnitt 3a, soweit nicht etwas anderes geregelt ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt, welches Gericht für gerichtliche Entscheidungen zuständig und welches Verfahren anzuwenden ist.

Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, dass die mit einer Maßnahme nach §§ 20g bis 20n erhobenen personenbezogenen Daten als solche zu kennzeichnen sind und diese Kennzeichnung auch bei einer Übermittlung an eine andere Stelle aufrechtzuerhalten ist. Diese Kennzeichnungspflicht ist entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313, 360; 109, 279, 374, 379 f.) für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Datenverwendung erforderlich.

Zu Absatz 4

Die Verwendung der nach Unterabschnitt 3a erhobenen personenbezogenen Daten regelt Absatz 4. Nach Satz 1 ist eine Maßnahme nach diesem Unterabschnitt unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Diese Regelung entspricht § 160 Abs. 4 StPO. Nach Satz 1 Nr. 1 darf das BKA die nach diesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 verwenden. Nach Nummer 2 ist darüber hinaus eine Verwendung dieser Daten auch für die Aufgabe des BKA aus § 5 BKAG, Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane, und § 6 BKAG, Zeugenschutz, zulässig.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält abweichend von Absatz 4 eine Spezialregelung für die Übermittlung der nach Unterabschnitt 3a erhobenen personenbezogenen Daten an andere öffentliche Stellen. Satz 1 betrifft die Übermittlung dieser Daten an andere Polizeien des Bundes und der Länder sowie an sonstige öffentliche Stellen.

Nummer 1 erklärt die Übermittlung für zulässig, soweit dies zur Herbeiführung des gegenseitigen Benehmens nach § 4a Abs. 2 Satz 3 erforderlich ist. Nach Nummer 2 ist die Übermittlung im Falle einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig. Daten aus einer Maßnahme nach den §§ 20h, 20k oder 20l dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, übermittelt werden.

Nummer 3 betrifft den Fall einer Übermittlung der Daten im Fall der Strafverfolgung. Nach Nummer 3 Satz 1 ist die Übermittlung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Zum einen muss die Übermittlung der Daten für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich sein. Anhaltspunkte dafür können sich beispielsweise aus dem vom BKA ermittelten Sachverhalt ergeben, wenn dieser Hinweise auf begangene Straftaten beinhaltet; um diese Straftaten verfolgen zu können, wird die Übermittlung der insoweit relevanten Informationen an die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig erforderlich sein. Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Datenübermittlung werden zudem regelmäßig dann gegeben sein, wenn eine Strafverfolgungsbehörde ein entsprechendes Auskunftsersuchen an das BKA richtet.

Zum anderen setzt die Datenübermittlung voraus, dass ein hierauf gerichtetes Auskunftsersuchen nach der Strafprozessordnung zulässig wäre. Mit dieser Voraussetzung wird ein Gleichlauf zwischen der strafprozessualen Erhebungsbefugnis und der Befugnis des BKA, entsprechende Auskünfte zu erteilen, gewährleistet. Auskunftsersuchen an Behörden - und damit auch an das BKA - sind nach der Strafprozessordnung zur Aufklärung einer Straftat grundsätzlich zulässig (vgl. § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO), soweit nicht besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 160 Abs. 4 StPO). Solche Verwendungsregelungen ergeben sich beispielsweise aus § 161 Abs. 2 oder § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO.

Nummer 3 Satz 3 enthält aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Praktikabilitätserwägungen aufnehmende und deshalb pauschalisierend an der Strafandrohung anknüpfende - Einschränkung der Übermittlungsbefugnis nach Satz 1:

Personenbezogene Daten, die aus den eingriffsintensiven Maßnahmen nach den §§ 20h, 20k oder 20l erhoben worden sind, dürfen an die Strafverfolgungsbehörden nur zur Verfolgung solcher Straftaten übermittelt werden, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.

Satz 2 regelt, dass für die Übermittlung der Daten die §§ 18 BVerfSchG, 8 BNDG und 10 MADG unberührt bleiben. Satz 3 schränkt Satz 2 insoweit ein, als Daten aus einer Maßnahme nach § 20h nur zur Einholung von Auskünften an die genannten Behörden übermittelt werden dürfen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung des BKA nach § 4a Abs.1 Satz 1 erforderlich ist. Satz 4 regelt, dass der Empfänger, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dem sie übermittelt wurden.


Zu Absatz 6

Absatz 6 trifft eine Regelung über die Löschung nicht mehr benötigter personenbezogener Daten, die aus einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen erlangt worden sind. Dabei sind die Daten nach Satz 1 grundsätzlich unverzüglich zu löschen. Nach Satz 2 ist die Löschung aktenkundig zu machen. Satz 3 regelt die Aufbewahrung dieser Akten und ihre spätere Löschung. Satz 4 betrifft den Fall der weiteren Verwendung der Daten für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme; in diesem Fall sind die Daten zu sperren. Nach Satz 5 unterbleibt eine Löschung ferner, wenn die Daten zur Strafverfolgung oder nach Maßgabe des § 8 zur Verhütung oder zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind.


Zu § 20w (Benachrichtigung)

In § 20w sind die Benachrichtigungspflichten zusammengefasst und maßnahmebezogen konkretisiert.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen Betroffenen von der Maßnahme zu benachrichtigen sind und führt die Betroffenen maßnahmespezifisch auf.


Zu benachrichtigen sind nach Absatz 1 Nummer 1 im Falle der längerfristigen Observation nach § 20g Abs. 2 Nr. 1, dem Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise nach § 20g Abs. 2 Nr. 2 und im Falle des Einsatzes sonstiger für Observationszwecke bestimmte besondere Mittel nach § 20g Abs. 2 Nr. 3 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen. Die Formulierung „erheblich mitbetroffenen Personen“ trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Streubreite einer solchen Maßnahme eine Vielzahl von Personen in jedoch jeweils vergleichsweise unerheblicher Weise mitbetroffen sein kann. Wird etwa in einer Parkanlage ein Gespräch zwischen den Zielpersonen abgehört und werden hierbei auch einzelne „Wortfetzen“ zufällig vorübergehender Personen mit erfasst, so erscheint es weder sachgerecht noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, diese „vorbeispazierenden“ Personen von der Maßnahme zu benachrichtigen. Gesellen sich hingegen zu den Zielpersonen weitere Personen für einige Dauer hinzu, so dass deren Kommunikationsbeiträge in erheblichem Umfang mit erfasst werden, greift die Maßnahme auch in deren Grundrechte in nicht unerheblicher Weise ein und lässt damit die Benachrichtigungspflicht auch diesen gegenüber zur Entstehung gelangen.

Beim Einsatz einer Vertrauensperson nach § 20g Abs. 2 Nr. 4 und eines Verdeckten Ermittlers nach § 20g Abs. 2 Nr. 5 sind neben der Zielperson und den erheblich mitbetroffenen Personen, hinsichtlich deren Bestimmung auf die Ausführungen zu Absatz 1 Nummer 1 verwiesen wird, auch die Personen zu benachrichtigen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat. Dies trägt dem Umstand der Wohnung als besonders geschützter Raum Rechnung.

Nach Nummer 3 sind im Falle einer Wohnraumüberwachung nach § 20h die Personen, gegen die sich die Maßnahme richtete sowie sonstige überwachte Personen zu benachrichtigen. Darüber hinaus sind auch die Personen zu benachrichtigen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten. Die Unterscheidung zwischen Inhabern und Bewohnern einer Wohnung geht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur strafprozessualen akustischen Wohnraumüberwachung zurück (BVerfGE 109, 279 (365)). Sinngebend ist diese Differenzierung, wenn man berücksichtigt, dass Inhaber einer Wohnung auch ein Mieter sein kann, der die Wohnung nicht oder, etwa während der Durchführung der Wohnraumüberwachung, zeitweise nicht selbst bewohnt, ohne hierbei seine Rechte hinsichtlich der Wohnung aufgegeben zu haben. Auch wenn das Verhalten innerhalb der Wohnung eines solcher Inhabers im Rahmen der Wohnraumüberwachung nicht abgehört und aufgezeichnet worden ist, sind seine Rechte doch durch die, regelmäßig heimliche, Einbringung der Überwachungstechnik in die Wohnung betroffen worden.

Nummer 4 regelt die Benachrichtigungspflicht im Falle einer Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung. Hier sind neben der Zielperson auch die Personen zu benachrichtigen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind. Dies ist angesichts der mit der Maßnahme im Einzelfall verbundenen Überwachungsintensität, insbesondere der möglichen Erstellung von Bewegungsprofilen, geboten. Zielperson ist diejenige Person, gegen die die Maßnahme nach § 20i angeordnet werden darf. Soweit nach § 20i auch das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges ausgeschrieben werden kann, kommt die Regelung dem eingetragenen Halter oder Nutzer des Kraftfahrzeugs zugute. Soweit die in § 20i Abs. 1 genannten Begleiter betroffen sind, weil ihre personenbezogenen Daten gemeldet worden sind, sind auch sie zu benachrichtigen.

Im Falle der Rasterfahndung nach § 20j bestimmt Nummer 5, dass diejenigen Personen zu benachrichtigen sind, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden. Dies entspricht der geltenden Regelung der Strafprozessordnung in § 98b Abs. 4 Satz 1 StPO i.V.m. § 163d Abs. 5 StPO.

Nummer 6 regelt den verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme nach § 20k. Hier sind die Zielperson sowie mitbetroffene Personen zu benachrichtigen.

Nach Nummer 7 sind im Falle einer Überwachung der Telekommunikation nach § 20l die Beteiligten der überwachten Telekommunikation zu benachrichtigen, also diejenigen Personen, die sich der Telekommunikation bedient haben. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei diesen Personen in das ihnen von Artikel 10 GG gewährleistete Fernmeldegeheimnis eingegriffen wurde. Ein solcher Eingriff wird regelmäßig bezüglich des Inhabers des überwachten Anschlusses und der Zielperson vorliegen. Sind diese Personen aber im konkreten Fall an der überwachten Telekommunikation nicht beteiligt gewesen, etwa weil der Inhaber des Anschlusses diesen einer anderen Person überlassen hat oder lediglich ein Telefonat des Nachrichtenmittlers mit einer dritten Person überwacht wurde, besteht eine Benachrichtigungspflicht weder gegenüber dem Inhaber des überwachten Anschlusses noch gegenüber der Zielperson.

Bei der Erhebung von Verkehrsdaten nach § 20m Absatz 1 sind nach Nummer 8 wie bei der Telekommunikationsüberwachung die Beteiligten der überwachten Telekommunikation zu benachrichtigen. Die obigen Ausführungen betreffend § 20l Absatz 1 gelten entsprechend.

Bei der Erhebung von Nutzungsdaten nach § 20m Abs. 2 ist wegen der Heimlichkeit der Maßnahme in vergleichbarer Weise wie bei Nummer 8 der Nutzer zu benachrichtigen, um diesem die Erlangung nachträglichen Rechtsschutzes zu ermöglichen.

Bei dem Einsatz des sogenannten IMSI-Catchers nach § 20n ist die Zielperson zu benachrichtigen. Dies ist grundrechtlich geboten, weil diese Maßnahme in nicht ganz unerheblicher Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Zielperson eingreift. Die Nichteinbeziehung der sonstigen von der Maßnahme betroffenen Personen trägt dem Umstand Rechnung, dass die vorübergehend erhobenen Geräte- und Kartennummer sowie Standorte bezüglich der Mobilfunkgeräte Dritter nach § 20n Abs. 2 nur im Rahmen des technisch Unvermeidbaren erhoben werden und über den anonymen Datenabgleich hinaus nicht verwendet werden dürfen, sondern nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen sind.

Nach Satz 2 hat eine Benachrichtigung zu unterbleiben, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Betroffener der Benachrichtigung entgegenstehen (z.B. der Zielperson, wenn deren Gespräche mit einem an der Straftat unbeteiligten Geschäftspartner erfasst wurden). Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall, die einer weitergehenden gesetzlichen Regelung nicht zugänglich sind. Ein Absehen von einer Benachrichtigung der Zielperson wird dabei allerdings nur in besonderen Fällen in Betracht kommen. Im Fall des verdeckten Eingriffs in informationstechnische Systeme, der Überwachung der Telekommunikation und der Erhebung von Verkehrsdaten kann die Benachrichtigung einer Person, gegen die die Maßnahmen nicht gerichtet war, also eine andere Person als die Zielperson, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass diese kein Interesse an ihrer Benachrichtigung hat. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass von den in Bezug genommenen Maßnahmen zwar regelmäßig viele Personen in ihren Grundrechten aus Artikel 10 GG bzw. Artikel 2 Abs. 1 i. v. m. Artikel 1 Abs. 1 GG betroffen werden, dies aber im Einzelfall in einer vergleichsweise so geringfügigen Weise, dass ein Interesse an einer Benachrichtigung oftmals nicht anzunehmen ist. Soweit die zu benachrichtigende Person nicht bekannt ist, enthält Satz 4 Regelungen darüber, wann Nachforschungen zu ihrer Identität geboten sind.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Zurückstellung einer Benachrichtigung. Nach Satz 1 muss die Benachrichtigung erst erfolgen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, geschehen kann. Hinsichtlich des Einsatzes einer Vertrauensperson und eines verdeckten Ermittlers kommt der Zurückstellungsgrund der Gefährdung der Möglichkeit seiner weiteren Verwendung hinzu. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zur akustischen Wohnraumüberwachung (BVerfGE 109, 279 ff., Abs. 302 f.) stehen dem nicht entgegen. Dort hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Gefährdung der weiteren Verwendung „eines nicht offen ermittelnde Beamten … die Zurückstellung einer Benachrichtigung im Falle der akustischen Wohnraumüberwachung nicht zu rechtfertigen“ vermag. Vorliegend geht es aber weder um die Zurückstellung der Benachrichtigung im Fall einer akustischen Wohnraumüberwachung noch um den Zurückstellungsgrund der Gefährdung der weiteren Verwendung eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, sondern um die Zurückstellung der Benachrichtigung über den Einsatz eines verdeckten Ermittlers („VE“) und einer Vertrauensperson („VP“).

Diese Zurückstellungsgründe sind unverzichtbar und hinreichend gewichtig, um eine Beschränkung der Benachrichtigungspflicht zu rechtfertigen. Die Ausbildung Verdeckter Ermittler, die Schaffung der erforderlichen Legende und das –nicht ohne weiteres reproduzierbare - Heranführen und Einschleusen eines Verdeckten Ermittlers in Kreise des internationalen Terrorismus sind mit einem ganz erheblichen zeitlichen, organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden. Gründe, die dennoch gegen die Beibehaltung dieses Zurückstellungsgrundes sprechen, sind demgegenüber nicht von gleichem Gewicht: Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist typischerweise nicht mit einem derart intensiven Grundrechtseingriff verbunden, wie dies etwa bei der akustischen Wohnraumüberwachung regelmäßig der Fall sein wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Zurückstellungsgrund einer –gegebenenfalls auch wiederholten – gerichtlichen Überprüfung unterstellt wird (vgl. § 20 w Abs. 3) und damit der Rechtsschutz Betroffener hinreichend abgesichert ist.

Jedenfalls im Bereich des internationalen Terrorismus ist auch der Einsatz von Vertrauenspersonen mit einem vergleichbaren Aufwand verbunden wie der Einsatz von Verdeckten Ermittlern. Gründe hierfür sind neben dem konspirativen Verhalten der betroffenen Personen vor allem zu überwindende sprachliche und kulturelle Barrieren. Eben diese Barrieren führen wiederum dazu, dass im Bereich des internationalen Terrorismus der Einsatz von Verdeckten Ermittlern besonderen Hindernissen begegnet, so dass allein auf den Einsatz von Vertrauenspersonen zurückgegriffen werden kann.

Wegen des vergleichbaren Aufwandes einerseits und der geringeren Eingriffsintensität andererseits ergibt eine Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte, dass die Beibehaltung der Zurückstellungsgründe der weiteren Gefährdung des Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers und einer Vertrauensperson gerechtfertigt sind.

Satz 2 regelt den Fall, dass wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird. Satz 3 bestimmt, dass die Zurückstellung der Benachrichtigung zu dokumentieren ist. Dies fördert zum einen eine ordnungsgemäße Beachtung der Benachrichtigungspflichten und dient zum anderen dazu, dies später auch nachvollziehen zu können.

Zu Absatz 3

Absatz 3 trifft Regelungen über eine gerichtliche Kontrolle der Anwendung der in Absatz 2 enthaltenen Zurückstellungsgründe. Diese Kontrolle durch eine unabhängige Stelle hat das Bundesverfassungsgericht als unerlässlich zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes des Betroffenen angesehen. Satz 1 bestimmt daher, dass eine über zwölf Monate hinausgehende Zurückstellung der Benachrichtigung der gerichtlichen Zustimmung bedarf. Satz 2 regelt hier die Sonderfälle Wohnraumüberwachung und Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme. Hier beträgt die Frist aufgrund der besonderen Eingriffsintensität der Maßnahmen nur sechs Monate. Die Verlängerung der Zurückstellungsdauer obliegt dem Gericht (Satz 3). Nach Satz 4 sind Verlängerungen der Zurückstellungsdauer zulässig. Satz 5 sieht die Möglichkeit vor, fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme unter den dort genannten Voraussetzungen mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von einer Benachrichtigung abzusehen. Bei sorgfältiger Prüfung dieser Voraussetzungen, insbesondere der Prognose, dass die

Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht eintreten werden, wird die Regelung in der praktischen Anwendung voraussichtlich keinen breiten Anwendungsbereich haben. Sie ist gleichwohl aufgenommen worden, um bei Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles das BKA und die Gerichte nicht mit fortwährenden Prüfungen weiterer Zurückstellungen zu belasten, wenn absehbar ist, dass eine Benachrichtigung ohnehin auch in Zukunft nicht wird erfolgen können. Das zuständige Gericht regelt § 20v Abs. 2 Satz 6 trifft eine praktischen Bedürfnissen Rechnung tragende Regelung für den Fall, dass mehrere der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden sind. In solchen Fällen beginnt die anzurechnende Zurückstellungsdauer erst mit der Beendigung der letzten Maßnahme.


Zu § 20x (Übermittlung an das Bundeskriminalamt)

Nach § 20x Satz 1 besteht unter den dort genannten Voraussetzungen eine Übermittlungsbefugnis an das BKA. Satz 2 regelt dagegen ähnlich wie § 24 Satz 2 BKAG eine Übermittlungspflicht an das BKA. Diese ist angesichts der in Satz 2 aufgeführten hochrangigen Rechtsgüter sachgerecht. Nach Satz 3 bleiben die Regelungen der StPO, des G 10-Gesetzes, des BVerfSchG, des BND-Gesetzes und des MAD-Gesetzes unberührt. Insoweit soll es bei den dort geregelten Übermittlungsregelungen bleiben.


Zu Nummer 6 (Änderung von § 21 Abs. 2 Nr. 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des BKAG, die wegen einer Änderung des BPolG, auf das die Vorschrift verweist, erforderlich ist. Der Hinweis auf die entsprechende Geltung des § 44 Abs. 3 BPolG bei der Durchsuchung von Sachen im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des BKA zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane geht seit der Einfügung eines neuen § 44 Abs. 2 BPolG im Jahre 1998 (BGBl. I vom 25. August 1998, S. 2486) fehl. Die auch für das BKA geltenden Verpflichtungen, dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die zu durchsuchende Sache die Anwesenheit dabei zu gestatten, sowie ihm auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, ist seit dieser Rechtsänderung in § 44 Abs. 4 BPolG enthalten.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 23 Abs. 1 Nr. 2)

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 regelt in seiner geltenden Fassung die Erhebung personenbezogener Daten mit den besonderen Mittel des Absatzes 2 über sonstige Personen, insbesondere Kontakt-und Begleitpersonen. Das Bundesverfassungsgericht lässt in seiner Entscheidung vom 25. April 2001 für den Bereich der Gefahrenabwehr eine verdeckte Datenerhebung auch über Kontakt- und Begleitpersonen zu und legt zugleich die wesentlichen Kriterien für eine Definition dieser Personengruppe fest. Diese Rechtsprechung wurde bei § 20b des Entwurfs berücksichtigt. Hinsichtlich einer Definition kann daher auf diese Bestimmung und die entsprechende Begründung verwiesen werden. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 der neuen Fassung genügt es daher, die betreffende Personengruppe als Objekt der Datenerhebung zu bezeichnen.


Zu Nummer 8 (Änderung von § 38)

Die Regelung entspricht dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Zu Artikel 2 (Änderung des Telemediengesetzes)

Der Entwurf sieht in § 20m Abs. 2 die Befugnis des BKA vor, unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte über Nutzungsdaten im Sinne von § 15 Abs.1 TMG verlangen zu können. Auskünfte über Bestandsdaten von Nutzern solcher Dienste kann das BKA nach § 20a Abs. 1 verlangen. Hierzu ist neben der Schaffung dieser Befugnisse auch eine Änderung von § 14 Abs. 2 TMG erforderlich, damit die entsprechenden Auskünfte über Bestandsdaten auch erteilt werden dürfen. Durch den Verweis von § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG ist damit zugleich auch eine Auskunft über Nutzungsdaten zulässig.


Zu Artikel 3 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)

Die Regelung dient der Berücksichtigung der Befugnis des BKA zur Überwachung der Telekommunikation nach § 20l im Telekommunikationsgesetz. Hierdurch wird deutlich, dass die Regelungen über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen die grundsätzliche Verpflichtung aller Diensteanbieter unberührt lässt, im Einzelfall eine solche Überwachung zu ermöglichen.


Zu Artikel 4 (Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung)

Die Regelung dient der Berücksichtigung der Befugnis des BKA zur Überwachung der Telekommunikation nach § 20l Abs. 1 in der Telekommunikations- Überwachungsverordnung. Dadurch sind die Vorgaben dieser Verordnung auch im Hinblick auf die Umsetzung von Maßnahmen nach § 20l zu beachten.


Zu Artikel 5 (Einschränkung von Grundrechten)

Die Regelung trägt dem Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung.


Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Änderungen des BKAG treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.





Dies ist keine offizielle Fassung des Gesetzes. 
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