Speicherpflicht/Tor
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Einleitung
Dieser Artikel soll sich mit der rechtlichen Lage der Speicherpflicht von Tor-Servern befassen, wenn das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG in seiner jetzigen Fassung bis zum 01.01.2009 bestand hat.
Rechtsgrundlage
Als Rechtsgrundlage kommt der neu eingefügt §113a Absatz 6 TKG in betracht:
``Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hier-
bei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden
Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprüng-
lichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der
Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit
unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflich-
tet.``
Subsumtion
Damit ein Tor-Betreiber loggen muss, müssten folgende Dinge vorliegen:
- Bei einem Tor-Server müsste es sich um einen Telekommunikationsdienst im Sinne von §3 Nr.24 TKG handeln
- Es müssten Angaben, die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichern sind, von Tor verändert werden
Ist Tor ein Telekommunikationsdienst ?
Nach § 3 Nr.24 TKG sind Telekommunikationsdienste:
``in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen``
Um festzustellen, ob ein Tor-Server ein Telekommunikationsdienst nach § 3 Nr.24 TKG ist, sind folgende Punkte zu beachten:
- Aufgabe eines Tor-Servers muss ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über ein Telekommunikationsnetz bestehen
- Welche Bedeutung haben die Worte "in der Regel gegen Entgelt"
Rechtsfolgen
Zusammenfassung Thread in Liste diskussion Juni/Juli 2009
Fragestellung: müssen Anbieter von VPN oder Anonymisierungsdiensten speichern nach TKG 113a, allgemein Vorratsdatenspeicherung (VDS) genannt?
Die EU-Richtlinie sieht eine Speicherpflicht nur für die Dienste Telefonfestnetz, Mobilfunk, Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie vor. Dieses wurde in TKG 113a (2)-(5) umgesetzt. Zusätzlich wurde in (1) auch auf nach diesen Absätzen verarbeitete Verkehrsdaten Bezug genommen und in (6) spezifiziert. Danach müssen auch veränderte zu speichernde Daten in der Form alt-neu-Zeitstempel gespeichert werden. In dieser Kombination sind auch solche zu speichernden Daten erfasst, die man eigentlich selber nicht speichern braucht - die Speicherpflicht anderer TK-Anbieter weitet sich hier kaskadierend aus. Dieser entscheidende Punkt wird in den Argumentationsketten oftmals nicht explizit genannt und führt daher zu Verwirrungen. Diese Erweiterung der Richtlinie ist in der Begründung S.71f. explizit benannt und wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) grundsätzlich als zulässig eingestuft, unabhängig von der Frage zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Die Kommentare zu dieser Frage beziehen sich vermutlich implizit auf die Begründung zum Gesetzentwurf.