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  • 11:49, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 87(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des [[GG Art 89|Ar...)
  • 11:49, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 86(Die Seite wurde neu angelegt: * Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die ...)
  • 11:48, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 85(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit...)
  • 11:48, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 84(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze et...)
  • 11:47, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 83(Die Seite wurde neu angelegt: * Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. {{NichtoffizielleGesetzfas...)
  • 11:45, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 82(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte...)
  • 11:45, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 81(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine ...)
  • 11:45, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 80a(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nu...)
  • 11:44, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 80(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Z...)
  • 11:43, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 79(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträg...)
  • 11:43, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 78(Die Seite wurde neu angelegt: * Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Fr...)
  • 11:42, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 77(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten. *...)
  • 11:41, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 76(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. *(2) Vorlagen der Bundesreg...)
  • 11:35, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 72(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nic...)
  • 11:34, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 71(Die Seite wurde neu angelegt: * Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdr...)
  • 11:33, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 70(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. *(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit z...)
  • 11:30, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 69(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter. *(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem ...)
  • 11:30, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 68(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräside...)
  • 11:27, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 67(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräs...)
  • 11:27, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 66(Die Seite wurde neu angelegt: * Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bu...)
  • 11:26, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 65(Die Seite wurde neu angelegt: * Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäfts...)
  • 11:26, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 64(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. *(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei...)
  • 11:25, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 63(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. *(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitgliede...)
  • 11:23, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 62(Die Seite wurde neu angelegt: * Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern. {{NichtoffizielleGesetzfassung}} ==Folgegesetze bzw. konkrete Verstöße gegen...)
  • 11:22, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 61(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesv...)
  • 11:21, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 60(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. ...)
  • 11:21, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 59(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die G...)
  • 11:20, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 58(Die Seite wurde neu angelegt: * Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminist...)
  • 11:20, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 57(Die Seite wurde neu angelegt: * Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenomme...)
  • 11:19, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 56(Die Seite wurde neu angelegt: * Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine ...)
  • 11:19, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 55(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. *(2) Der Bundespräsident darf kein...)
  • 11:18, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 54(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzig...)
  • 11:18, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 53a(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom B...)
  • 11:17, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 53(Die Seite wurde neu angelegt: * Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müsse...)
  • 11:17, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 52(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. *(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zw...)
  • 11:16, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 51(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten...)
  • 11:16, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 50(Die Seite wurde neu angelegt: * Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. {{NichtoffizielleGese...)
  • 11:15, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 45c(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. ...)
  • 11:14, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 48(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. *(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt...)
  • 11:14, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 47(Die Seite wurde neu angelegt: * Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowi...)
  • 11:13, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 46(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtl...)
  • 11:12, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 45b
  • 11:11, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 45b(Die Seite wurde neu angelegt: * Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das...)
  • 11:11, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 45a(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. *(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die R...)
  • 11:08, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 45(Die Seite wurde neu angelegt: Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß [[GG Art 23|Artike...)
  • 11:08, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 44(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung...)
  • 11:08, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 43(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen. *(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregi...)
  • 11:07, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 42(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichk...)
  • 11:07, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 41(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat. *(2) Gegen die Entscheidung ...)
  • 11:06, 15. Jun. 2008 (Versionen) (Unterschied) GG Art 40(Die Seite wurde neu angelegt: *(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. *(2) Der Präsident übt das Hausrech...)

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